VwGH 2003/21/0228

VwGH2003/21/022819.12.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Thurin, über die Beschwerde des M, vertreten durch Dr. Helmut Horn, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Kalchberggasse 8, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 1. August 2003, Zl. Fr 110/4-2002, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung, zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1997 §8;
AVG §68 Abs1;
FrG 1997 §75 Abs1;
FrG 1997 §75 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
AsylG 1997 §8;
AVG §68 Abs1;
FrG 1997 §75 Abs1;
FrG 1997 §75 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 12. März 2001 auf Feststellung der Unzulässigkeit seiner Abschiebung in die Türkei gemäß § 75 Abs. 1 zweiter Satz des (bis 31. Dezember 2005 in Geltung gestandenen) Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, als unzulässig zurück.

Diesem Ausspruch legte sie zu Grunde, dass der Beschwerdeführer am 6. November 2000 illegal eingereist sei und einen Asylantrag gestellt habe. Sein Asylverfahren sei in zweiter Instanz mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 30. Jänner 2001 "rechtskräftig negativ" abgeschlossen worden. Die Asylbehörde habe gemäß § 8 Asylgesetz 1997 - AsylG festgestellt, dass im Sinn des § 57 FrG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei zulässig sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe die Behandlung der gegen den zweitinstanzlichen Asylbescheid erhobenen Beschwerde abgelehnt (Beschluss vom 29. März 2001, Zl. 2001/20/0147).

Der Beschwerdeführer habe am 17. Oktober 2001 neuerlich einen Asylantrag (unter Vorlage eines neuen Beweismittels) eingebracht, der mit Bescheid vom 6. Dezember 2001 nach § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen worden sei. Die dagegen erhobene Berufung sei mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 11. Jänner 2002 "abschlägig entschieden worden". Dagegen sei eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde anhängig.

Da die Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in die Türkei in sachlichem Konnex mit der Abweisung seines Asylantrages durch die Asylbehörden stehe, habe der Antrag vom 12. März 2001 auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung somit keine Zuständigkeit der Fremdenpolizeibehörde zu begründen vermocht. Es sei nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung, ob das Verfahren über die an den Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde gegen den "negativen Asylbescheid" (die Zurückweisung nach § 68 Abs. 1 AVG) noch anhängig sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen:

Der belangten Behörde ist zuzustimmen, dass ein bei der Fremdenpolizeibehörde eingebrachter Antrag auf Feststellung nach § 75 Abs. 1 FrG wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückzuweisen ist, wenn insoweit bereits eine Entscheidung der Asylbehörden nach § 8 AsylG vorliegt. Sie hat aber - worauf die Beschwerde zutreffend hinweist - übersehen, dass die sich aus der Rechtskraft ergebenden Wirkungen eines Bescheides gemäß § 8 AsylG nur so weit reichen, als sich die für die Erlassung eines solchen Bescheides maßgebliche Sach- oder Rechtslage nicht geändert hat und dass die Kompetenz zur Abänderung eines negativen Ausspruchs der Asylbehörden nach § 8 AsylG bei Behauptung einer wesentlichen Sachverhaltsänderung den Fremdenpolizeibehörden zukommt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 8. September 2005, Zl. 2005/21/0308).

Nach dem Gesagten war der angefochtene Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 19. Dezember 2006

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