VwGH 2003/21/0134

VwGH2003/21/013418.5.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Thurin, über die Beschwerde der H, vertreten durch Dr. Gottfried Waibel, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Schulgasse 7, gegen den Bescheid des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 25. bzw. 27./28. Juni 2003, Zl. 7.11/ 1156 /03 bzw. 7.11/ 1169 /03, betreffend Versagung eines Visums, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1997 §10 Abs2 Z5;
FrG 1997 §6 Abs1 Z4;
FrG 1997 §8 Abs3 Z2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
FrG 1997 §10 Abs2 Z5;
FrG 1997 §6 Abs1 Z4;
FrG 1997 §8 Abs3 Z2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit der zitierten Erledigung wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin und ihrer zwei Kinder auf Erteilung eines Visums mit folgender Begründung "zurück" (an anderer Stelle: "lehnte" den Antrag "ab"):

"Es besteht Grund zur Annahme, dass Sie das Bundesgebiet nach Ablauf der Gültigkeit des Visums nicht unaufgefordert verlassen werden (§ 10 Abs. 2 Zi. 5 FrG 1997), da Sie nicht überzeugend nachweisen konnten, dass Sie feste familiäre, soziale oder wirtschaftliche Bindungen an Ihren derzeitigen Wohnsitz haben."

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift erwogen:

Zunächst besteht kein Zweifel, dass die vorliegende Entscheidung der belangten Behörde als Bescheid zu qualifizieren ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2004, Zlen. 2004/21/0291, 0296 bis 0315, mit Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 24. November 2003, B 1701/02).

Gemäß § 10 Abs. 2 Z 5 FrG kann die Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels wegen Gefährdung öffentlicher Interessen (§ 8 Abs. 3 Z 2 FrG) versagt werden, wenn Grund zur Annahme besteht, der Fremde werde nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Titels das Bundesgebiet nicht unaufgefordert verlassen.

Ein Grund für eine derartige Annahme liegt nur dann vor, wenn bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde konkrete Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass der Fremde die Absicht hat, seinen Aufenthalt auf illegale Weise zu verlängern (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2004, Zl. 2004/21/0029, sowie jüngst das hg. Erkenntnis vom 25. April 2006, Zl. 2003/21/0024). Selbst eine im Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zum Ausdruck gebrachte Absicht eines "längerfristigen Aufenthaltes" vermag für sich genommen eine solche Schlussfolgerung nicht zu rechtfertigen. Die belangte Behörde hat auch nicht unterstellt, dass die Beschwerdeführerin keinen Wohnsitz in der Türkei hätte und sie hat auch kein relevantes fremdenrechtliches Fehlverhalten der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit festgestellt, das die Schlussfolgerung der belangten Behörde tragen könnte. Dazu kommt, dass die belangte Behörde dem Vorbringen der Beschwerdeführerin vom 18. Juni 2003 in ihrer Stellungnahme zur angekündigten Ablehnung ihres Visumsantrages, wonach sie mit ihrem Mann und ihren Kindern in Istanbul lebe und dort familiär, sozial und wirtschaftlich völlig integriert sei, nicht erkennbar entgegengetreten ist. Deren aus dem Akt ersichtlichen Überlegung, dass die schulpflichtigen Kinder der Beschwerdeführerin während der - im Antrag mit max. 45 Tagen angegebenen - Zeit des Aufenthaltes in Österreich die Schule nicht besuchen könnten, vermag für sich allein keine schlüssige und nachvollziehbare Begründung für die vom Gesetz geforderte Annahme abzugeben.

Der angefochtene Bescheid war somit wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG aufzuheben. Die verfassungsrechtlichen Bedenken zu § 93 FrG hat der Verfassungsgerichtshof zuletzt im Erkenntnis vom 24. November 2003, B 1701/02, verworfen.

Von der beantragten Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 VwGG abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 18. Mai 2006

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