Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß den §§ 31, 33 Abs. 1 und 37 Abs. 1 des (bis 31. Dezember 2005 in Geltung gestandenen) Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, aus dem Bundesgebiet aus.
Zur Begründung verwies sie darauf, dass der Beschwerdeführer nach seinen Angaben am 10. Juni 2000 illegal in das Bundesgebiet eingereist sei. Sein Asylverfahren sei mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18. Dezember 2001 "rechtswirksam am 5.1.2002, negativ abgewiesen (§§ 6, 8 Asylgesetz 1997)" worden. Er habe einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe "für ein Berufungsverfahren im Asylverfahren" gestellt; dieser Antrag sei am 8. April 2002 zurückgewiesen worden. Durch diesen Antrag habe auch noch kein Aufenthaltsrecht begründet werden können. Eine Berufung gegen den erstinstanzlichen Asylbescheid habe er nicht eingebracht. Das Asylverfahren sei somit seit 5. Jänner 2002 rechtskräftig negativ abgeschlossen. Seine vorläufige Asylberechtigung habe mit "19.9.2001" geendet. Er halte sich daher "seit 20.9.2001" unberechtigt im Bundesgebiet auf.
Da - so die weitere Bescheidbegründung - bereits ein mehrmonatiger unrechtmäßiger Aufenthalt die öffentliche Ordnung in hohem Maß gefährde und der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zukomme, sei die Ausweisung zur Wahrung der öffentlichen Ordnung dringend geboten. Diese überdies mit Hilfe eines Schleppers und unter Umgehung der Grenzkontrolle bewirkte nicht bloß geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung stelle auch für die Ermessensübung bei Anwendung des § 33 Abs. 1 FrG einen wesentlichen Gesichtspunkt dar. Es sprächen keine Umstände dafür, dass die Fremdenpolizeibehörde bei pflichtgemäßer Ermessensausübung von der Ausweisung hätte Abstand nehmen müssen.
Der Beschwerdeführer gehe keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach und sei mittellos. Er habe "weder Verwandte noch Bekannte im Bundesgebiet". Konkrete Naheverhältnisse zu in Österreich lebenden Personen hätte er spätestens in der Berufung geltend machen können. Seine persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich seien nicht so stark ausgeprägt, dass die Ermessensentscheidung unter Berücksichtigung des § 37 Abs. 1 FrG zu seinen Gunsten auszuschlagen vermöge.
Für die Rechtmäßigkeit des Ausweisungsbescheides sei nicht maßgeblich, ob und in welchem Staat der Fremde im Sinn des § 57 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG bedroht sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Verwaltungsakten erwogen:
Gegen den von der belangten Behörde herangezogenen Ausweisungstatbestand des § 33 Abs. 1 FrG bringt die Beschwerde vor, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Feldbach der Bescheid des Bundesasylamtes "keinesfalls in Rechtskraft erwachsen ist, zumal über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zu diesem Zeitpunkte noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist". Somit wäre die belangte Behörde veranlasst gewesen, den erstinstanzlichen Ausweisungsbescheid aufzuheben.
Dieses Vorbringen ist nicht zielführend. Zum einen verkennt der Beschwerdeführer, dass die Berufungsbehörde die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung zu Grunde zu legen hat (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, § 66 AVG/E 281ff.) und somit auch bei Erledigung einer Berufung gegen eine Ausweisung nicht auf den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der ersten Instanz abzustellen ist. Zum anderen sieht das maßgebliche (bis 31. Dezember 2005 in Geltung gestandene) Asylgesetz 1997 keine Unterbrechung der Berufungsfrist durch Beantragung der Beigebung eines Verfahrenshelfers zur Einbringung einer Berufung vor. Mangels Einbringung einer Berufung (die Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrages ist nach dem AIS in Rechtskraft erwachsen; die Frage ob der Verfahrenshilfeantrag - allenfalls nach Verbesserung - als Berufung zu deuten gewesen wäre, stellt sich daher nicht) ist der erstinstanzliche abweisende Asylbescheid in Rechtskraft erwachsen und es stand der Ausweisung keine asylrechtliche Bestimmung entgegen.
Verfehlt ist auch der weitere Beschwerdehinweis auf eine Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers in seinem Heimatland. Einer allfälligen Bedrohungssituation nach § 57 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG kommt im Ausweisungsverfahren keine Relevanz zu (vgl. für viele das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 2005, Zl. 2004/21/0323). Nach der mit der in den Verwaltungsakten erliegenden Asylinformation übereinstimmenden Bescheidbegründung wurde im Übrigen neben der Abweisung des Asylantrags des Beschwerdeführers auch nach § 8 AsylG die Zulässigkeit seiner Abschiebung in den Herkunftsstaat festgestellt.
Letztlich meint der Beschwerdeführer, dass er sich seit rund zwei Jahren in Österreich wohlverhalten habe und keinerlei Anlass biete, dass gegen ihn "behördliche oder gerichtliche Verfolgungshandlungen" gesetzt werden. Durch weitläufige Angehörige in Österreich sei der Beschwerdeführer auch finanziell abgesichert, sodass von einer beginnenden Integration im Bundesgebiet gesprochen werden könne. Eine Belastung der öffentlichen Hand liege somit keinesfalls vor.
Diese Argumente vermögen die Beurteilung der belangten Behörde, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers nach § 37 Abs. 1 FrG dringend geboten sei, nicht als rechtswidrig erscheinen lassen. Zum einen kann aus den vorliegenden Umständen keine maßgebliche Integration in Österreich abgeleitet werden, zum anderen besteht - worauf bereits die belangte Behörde hingewiesen hat - ein großes öffentliches Interesse an der Einhaltung eines geordneten Fremdenwesens (vgl. auch dazu das hg. Erkenntnis Zl. 2004/21/0323). Es ist auch kein Umstand zu ersehen, der die belangte Behörde hätte veranlassen müssen, von dem ihr eingeräumten Ermessen zu Gunsten des Beschwerdeführers Gebrauch zu machen.
Da somit dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 18. Mai 2006
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