Normen
NatSchG Tir 1997 §27 Abs2 lita Z2 idF 2002/014;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
NatSchG Tir 1997 §27 Abs2 lita Z2 idF 2002/014;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Schreiben vom 15. Juli 2001 beantragte der Beschwerdeführer unter Vorlage einer "Vorstudie Kleinwasserkraftanlage S-Bach" bei der Bezirkshauptmannschaft Lienz die Durchführung eines Vorprüfungsverfahrens zur Abklärung der Frage, ob das von ihm geplante Projekt am S-Bach in wasserrechtlicher und naturschutzrechtlicher Hinsicht verwirklicht werden könne.
Anlässlich einer mündlichen Vorprüfungsverhandlung vom 12. September 2001 stellte der Amtssachverständige für Gewässerökologie im Zuge eines Lokalaugenscheins unter anderem fest, dass auf Grund der derzeit vorliegenden Abflussmengen im Hinblick auf die beim Lokalaugenschein festgestellte Bachbreite und die fallweise vorhandenen Verästelungen die im Vorprojekt angebotene Pflichtwassermenge mit 10 l/s sicher zu gering sei.
Der Vertreter der Marktgemeinde S gab unter anderem zu Protokoll, dass der Marktgemeinde am S-Bach das Fischereirecht zustehe. Diesbezüglich werde bei einer allfälligen Realisierung des Vorhabens der Konsenswerber mit der Marktgemeinde in entsprechende Verhandlungen treten müssen. Das Fischereirecht sei derzeit weiter verpachtet.
Mit Schriftsatz vom 14. November 2001 gab der gewässerökologische Amtssachverständige eine weitere Stellungnahme ab. Danach seien mittlerweile die von der TIWAG am Schreibpegel G/T-Bach aufgezeichneten Daten ausgehoben und auf das Einzugsgebiet der betreffenden Anlage am S-Bach umgerechnet worden. Diese Daten seien der Stellungnahme in einem Anhang in Tabellen- und Diagrammform angeschlossen. Auf Grund der Umrechnungen, die sicher ein Fehlerpotenzial aufwiesen, da die Abflüsse von einem Einzugsgebiet von 42,5 km2 auf ein solches von 6,24 km2 umgerechnet würden, seien die Abflüsse in den Jahren 1994, 1995 und 1997 ermittelt worden (die Abflussdaten seien der Stellungnahme in einer Beilage angeschlossen). Aus Sicht der Gewässerökologie werde festgehalten, dass damit zu rechnen sei, dass im Monatsmittel die niedrigsten Abflüsse an der beantragten Wasserfassung am S-Bach bei 39 l/s lägen, in den Jahren mit geringen Spenden könne der Abfluss an der beantragten Wasserfassung bis auf 32 l/s (Februar-Mittelwert der drei Jahre) absinken.
Auf Grund der vorgefundenen Bachbettstruktur (Aufweitungen, Verzweigungen, Gumpen und Kolke ...) sei aus gewässerökologischer Sicht eine Pflichtwassermenge in der Größenordnung von mindestens 30 l/s notwendig, um nachhaltige Störungen der Gewässerlebewelt hintanzuhalten. Die für eine Aufrechterhaltung notwendige Pflicht- oder Dotierwassermenge sollte nach Untersuchungen (zitiert wird "Jäger, 1985 a und b") bei natürlichen und weitgehend naturnahen Gewässerstrecken etwa zwischen dem Nq (niedrigster Abfluss pro Monat) und dem Mq (mittlere Abflüsse der Monatsmittel) liegen. Dies würde im vorliegenden Fall in etwa zwischen 30 und 40 l/s bedeuten. Auf Grund der Abflüsse und der aus Sicht der Gewässerökologie notwendigen Dotierwasserabgaben an der Wasserfassung werde empfohlen, das Projekt nochmals zu überdenken, da wegen der geringen Abflüsse aus Sicht der Gewässerökologie ein wirtschaftlicher Betrieb der beantragten Anlage im Winter kaum möglich scheine.
Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. November 2001 übermittelt.
Am 25. März 2002 legte der Beschwerdeführer der Bezirkshauptmannschaft Lienz eine Liste mit Wassermessungen am S-Bach vor. In dieser handschriftlichen Liste finden sich die Hinweise "ein Jahr wenig Regen" und "Messung mit Kübel". Aus der Liste ergibt sich, dass an der geplanten Fassungsstelle im Jänner/Februar 2002 Abflüsse zwischen 8 l/s und 13,7 l/s gemessen worden seien.
Auf Grund dieser Eingabe des Beschwerdeführers gab der gewässerökologische Amtssachverständige eine weitere Stellungnahme vom 20. Mai 2002 ab, wonach - bezugnehmend auf die vom Beschwerdeführer durchgeführten Abflussmessungen - die niedrigsten Abflüsse an der zukünftigen Fassungsstelle bei 8 l/s lägen. Diese Wassermenge sei auf Grund der Vorbegutachtung sicher zu gering, um einen ganzjährigen Kraftwerksbetrieb mit einer entsprechenden Dotierwasserabgabe der Fassungsstelle zu ermöglichen. Auf Grund des Lokalaugenscheins bei der Vorprüfung sei die notwendige Pflicht- oder Dotierwassermenge mit 35 bis 40 l/s angegeben worden, wobei damals von einer Niederwasserführung von etwa 32 l/s ausgegangen worden sei. Dies sei im Monat Februar der Fall gewesen. Nunmehr seien durch Messungen aber Abflüsse von unter 10 l/s festgestellt worden. Auf Grund der Bachbettausgestaltung im Bereich der beantragten Entnahmestrecke und der dafür notwendigen Restwassermengen scheine auf Grund der vorgelegten Messungen ein Kraftwerksbetrieb in den Wintermonaten wirtschaftlich überhaupt nicht möglich, da eine Nutzung bei Abflüssen unter 20 l/s aus Sicht der Gewässerökologie im Regelfall auszuschließen sei. Bei geringeren Abflüssen (unter 20 l/s) ergäben sich immer wieder Probleme bei der Abgabe der notwendigen Restwassermenge, da es bei den meisten Bächen auf Grund der geringen Wasserführung in der Restwasserstrecke zum Durchfrieren und damit zur Störung der ökologischen Funktionsfähigkeit komme. Auf Grund der nunmehr vorgelegten Abflussdaten, die entsprechend gemessen und nicht umgerechnet worden seien, sei davon auszugehen, dass die winterlichen Abflüsse tatsächlich niedriger lägen, als im Vorprüfungsverfahren auf Grund von Umrechnungen angenommen worden sei. Die für die Aufrechterhaltung notwendige Restwassermenge scheine daher auch auf Grund der Messergebnisse geringer angesetzt werden zu können. Aus Sicht der Gewässerökologie sei die unterste Grenze der Restwassermenge etwa mit 20 bis 25 l/s anzusetzen. Eine weitere Reduktion einer allfälligen Pflichtwassermenge sei aus Sicht der Gewässerökologie nicht mehr möglich. Ob mit einer derartigen Vorschreibung ein wirtschaftlicher Kraftwerksbetrieb noch möglich sei, müsse von einem Amtssachverständigen für Kraftwerkstechnik erst geprüft werden.
Mit Schreiben vom 7. Juni 2002 beantragte der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Lienz unter Vorlage von Projektsunterlagen die Erteilung der wasser- und naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Wasserkraftanlage am S-Bach. In diesem Projekt war eine Restwassermenge von 15 l/s vorgesehen.
Dieses Projekt wurde einer Vorbegutachtung unterzogen.
Die Bezirkshauptmannschaft Lienz führte am 2. April 2003 eine mündliche Verhandlung durch, in deren Rahmen der Beschwerdeführer Aufzeichnungen von Wassermessungen am S-Bach aus den Jahren 2002/2003 vorlegte. Nach seinen Angaben seien diese Messungen mittels Kübelmessungen genau im Bereich der geplanten Wasserfassung durchgeführt worden. Weiters wurden Ergebnisse von überschlagsmäßigen Wassermessungen am S-Bach im Bereich der Wasserfassung aus den Jahren 2000 und 2001 und Ergebnisse der von S durchgeführten Wassermessungen am S-Bach aus den Jahren 1989/90 bzw. 1992/93 vorgelegt.
Der in der Verhandlung anwesende wasserbautechnische Amtssachverständige verwies in seiner Stellungnahme auf die bereits erstatteten Äußerungen und hielt zu den vom Beschwerdeführer vorgelegten Messungen aus den Jahren 1989/90 bzw. 1992/93 fest, dass über die Messmethodik keine Aussagen gemacht werden könnten. Die vorliegenden Werte wichen stark von den aktuell gemessenen Abflussmessungen in den Niederwasserperioden 2001/2002 bzw. 2002/2003 ab. Der letzte gemessene Wert am 16. März 2003 habe 24 l/s erreicht und damit auch nicht die erforderliche Dotationswassermenge, sodass z.B. an diesem Datum ein Betrieb des Kraftwerks nicht möglich gewesen wäre. Zusammenfassend könne daher festgehalten werden, dass in den Wintermonaten nicht von einem wirtschaftlichen Betrieb der Anlage ausgegangen werden könne. Vielmehr müsse das Kraftwerk zeitweise vollkommen zum Stillstand kommen. Der wasserbautechnische Amtssachverständige schlug eine Reihe von Nebenbestimmungen vor.
Der Fischereiberechtigte B erhob gegen die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung ebenso wie der Vertreter des Fischerei-Revierausschusses Osttirol keinen Einwand. Die Marktgemeinde S gab keine Erklärung in Hinblick auf ihre Fischereirechte ab.
Der Verhandlungsschrift ist als Beilage C eine Stellungnahme des (nicht anwesenden) gewässerökologischen Amtssachverständigen angeschlossen. Darin wird auf die bereits erstatteten Stellungnahmen verwiesen und ergänzend ausgeführt, dass aus Sicht der Gewässerökologie und der Fischerei eine Pflichtwassermenge von 25 l/s, die an der Wasserfassung ganzjährig abzugeben sei, ausreichend sei, um nachhaltige Beeinträchtigungen hinsichtlich der Gewässerökologie und der Fischerei hintanzuhalten. Hingewiesen werde auch darauf, dass in einer in Vorbereitung befindlichen "Checkliste" für Kleinwasserkraftwerke bis 10 Megawatt eine Pflichtwassermenge von 5 bis 10 l/s/km2 vorgeschlagen werde, was im vorliegenden Fall einer Pflichtwassermenge von 31 l/s entspreche. Bei einer aus Sicht der Gewässerökologie notwendigen Rest- oder Pflichtwassermenge von 25 l/s sei in abflussschwachen Zeiten mit einem Stillstand des Kraftwerks zu rechnen, da die zufließende Wassermenge zur Wasserfassung geringer sei als die abzugebende Pflichtwassermenge. Aus Sicht der Gewässerökologie seien bei Einhaltung einer Pflichtwassermenge von 25 l/s mit keinen nachteiligen Auswirkungen auf die Gewässerlebewelt zu rechnen.
Der Beschwerdeführer legte in der mündlichen Verhandlung eine Bestätigung der Dipl. Ing. H GesmbH über den Generatorenwirkungsgrad vor. Darin wurde ausgeführt, dass ein Generator mit 180 kVA und einer Drehzahl von 1.500 Umdrehungen pro Minute auch mit 10 % der Leistung betrieben werden könne. Die Gesamtverluste eines solchen Generators seien bei 18 kVA nur 4 kW. Dies bedeute einen Wirkungsgrad von ca. 80 %. Dieser Bestätigung war auch eine Wirkungsgradkurve der Firma T Maschinen- und Turbinenbau angeschlossen. Der Beschwerdeführer erläuterte dazu, aus den vorgelegten Unterlagen gehe hervor, dass für die geplante Turbine mit einer Ausbauwassermenge von 60 l/s eine Mindestwassermenge von 5 l/s für einen Betrieb ausreichend sei.
Der Amtssachverständige für Naturkunde führte nach Beschreibung der Lage, des Naturraums und des Leitungstrassenverlaufs des gegenständlichen Projekts zur Hydrologie aus, dass die Größe des Einzugsgebietes an der projektierten Entnahmestelle ca. 6,24 km2 betrage. Dieses weise große Wasserstandsschwankungen auf. Am S-Bach existierten keine hydrographischen Aufzeichnungen, sondern nur einzelne Messungen aus den Jahren 1989/90, 1992/93 sowie 2000 bis 2003. Bei diesen Messungen seien in den Sommermonaten Werte bis 366 l/s ermittelt worden. Bei den in den Wintermonaten 2001 bis 2003 vom Beschwerdeführer durchgeführten Messungen an der geplanten Wasserfassung und vor der Einlaufsperre zum Geschiebeablagerungsbecken sei die geringste Wassermenge des S-Baches im Jänner 2002 mit 8 l/s gemessen worden. Als Ausbauwassermenge seien 60 l/s gewählt worden. Anhand eines Umrechnungsvergleiches mit den Messdaten vom Pegel Gailbach sei vom gewässerökologischen Sachverständigen zunächst eine Restwassermenge von 30 l/s an der Wasserfassung gefordert worden. Auf Grund der vom Beschwerdeführer vorgelegten Daten, die gemessen und nicht umgerechnet worden seien, sei klar ersichtlich, dass die tatsächlichen winterlichen Abflüsse deutlich niedriger liegen könnten, als sie zunächst an Hand der Umrechnung aufgenommen worden seien. Daran anknüpfend seien sodann vom gewässerökologischen Sachverständigen 25 l/s als unterste Grenze einer allfälligen Dotier- oder Pflichtwassermenge gefordert worden. In seinem anschließenden Gutachten führte der Amtssachverständige für Naturschutz aus, dass, da der weit überwiegende Teil der Rohrleitungstrasse in einem bestehenden Rückeweg verlegt werden könne und die Anlagen in einem tief eingeschütteten Gewässerabschnitt mit überdurchschnittlicher Waldausstattung einliegen würden und da das betroffene Gebiet kaum einsichtig sei, bei sorgfältiger Ausführung der Anlage keine nennenswerten Beeinträchtigungen des Naturschutzgutes Landschaftsbild zu erwarten seien. Beim S-Bach handle es sich mit Ausnahme des Bereiches zwischen Geschiebesperre und Einmündung in die Drau um einen natürlichen Wildbach. Unter der Voraussetzung der vom limnologischen Amtssachverständigen als Mindestanforderung festgelegten Pflichtwassermenge von 25 l/s an der Entnahmestelle könnten allfällige Beeinträchtigungen von Naturhaushalt und Tiergemeinschaften auf die Biozönose des S-Baches auf ein vertretbares Ausmaß verringert werden. Im Übrigen werde auf das Gutachten des gewässerökologischen Amtssachverständigen verwiesen.
Der Naturschutzbeauftragte führte in der mündlichen Verhandlung aus, dass das gegenständliche Vorhaben einen Eingriff in ein sehr naturnahes Gewässer darstelle. Hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit dieser Anlage seien von den Sachverständigen erhebliche Bedenken geäußert worden. Es könne davon ausgegangen werden, dass über einen Zeitraum von etwa drei Monaten im Winterhalbjahr kein Kraftwerksbetrieb auf Grund der geringen Wasserführung möglich sein werde. Zusammenfassend könne unter diesen Gegebenheiten einer naturschutzrechtlichen Bewilligung dieses Vorhabens nicht zugestimmt werden.
Am 9. April 2003 legte der Beschwerdeführer der Bezirkshauptmannschaft Lienz weitere Unterlagen über die Wirtschaftlichkeit der Anlage vor und änderte sein Projekt insoferne, als zusätzlich eine zweite Turbine eingebaut werden solle, mit welcher eine Wassermenge von 12 l/s bis 2 l/s abgearbeitet werden könne.
Mit Bescheid vom 7. Juli 2003 wies die Bezirkshauptmannschaft Lienz unter Spruchpunkt II den Antrag des Beschwerdeführers auf naturschutzrechtliche Bewilligung des Projektes "Kleinwasserkraftanlage S" gemäß §§ 1, 7 Abs. 1 lit. b, lit. c und Abs. 2, 27 Abs. 5 und Abs. 6 sowie § 40 Abs. 1 Tiroler Naturschutzgesetz 1997 ab.
Der Beschwerdeführer berief und beantragte, den Amtssachverständigen mit ergänzenden Erhebungen zu den maßgeblichen Tatsachen zu beauftragen, insbesondere repräsentative Daten der Wasserführung zu erheben und zwar für eine etwa fünfjährige Periode und nicht Daten, die lediglich außergewöhnliche Witterungseinflüsse repräsentierten.
Die belangte Behörde führte kein eigenes Ermittlungsverfahren durch und wies die Berufung des Beschwerdeführers gegen Spruchpunkt II des erstinstanzlichen Bescheides vom 7. Juli 2003 mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab.
Zum Naturschutzgut "Landschaftsbild" habe der naturkundliche Amtssachverständige ausgeführt, dass, da der weit überwiegende Teil der Rohrleitungstrasse in einem bestehenden Rückeweg verlegt werden könne und die Anlagen in einem tief eingeschütteten Gewässerabschnitt mit überdurchschnittlicher Waldausstattung einlägen und da das betroffene Gebiet kaum einsichtig sei, bei sorgfältiger Ausführung der Anlage keine nennenswerten Beeinträchtigungen des Naturschutzgutes "Landschaftsbild" zu erwarten seien. Daraus sei nach Ansicht der belangten Behörde nicht ersichtlich, dass das Schutzgut "Landschaftsbild" in keinster Weise beeinträchtigt werde. Auf Grund der Formulierungen "weit überwiegende Teil", "kaum einsichtig" und "keine nennenswerten Beeinträchtigungen" gehe die belangte Behörde in der Beweiswürdigung jedoch davon aus, dass die Beeinträchtigungen des Schutzgutes "Landschaftsbild" als "gering" gewertet würden. Zum Schutzgut "Naturhaushalt" habe der naturkundliche Amtssachverständige ausgeführt, dass es sich beim S-Bach mit Ausnahme des Bereiches zwischen Geschiebesperre und Einmündung in die Drau um einen natürlichen Wildbach handle. Unter der Voraussetzung der vom limnologischen Amtssachverständigen als Mindestanforderung festgelegten Pflichtwassermenge von 25 l/s an der Entnahmestelle könnten allfällige Beeinträchtigungen von Naturhaushalt und Tiergemeinschaften auf die Biozöse des S-Baches auf ein vertretbares Ausmaß verringert werden. Im Übrigen werde auf das Gutachten des gewässerökologischen Amtssachverständigen verwiesen. In der Folge seien vom Amtssachverständigen mehrere Auflagen vorgeschlagen worden, die darauf abzielen würden, die Beeinträchtigungen während der Bauarbeiten möglichst gering zu halten. Diesen Ausführungen entnehme die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung jedenfalls, dass durch die geplante Gewässerentnahme aus dem S-Bach mit Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes und der Tiergemeinschaften im S-Bach zu rechnen sei. Bei entsprechender Pflichtwassermenge könnten diese Beeinträchtigungen auf ein "vertretbares Ausmaß" verringert werden. Daraus ziehe die belangte Behörde den Schluss, dass Beeinträchtigungen auf dieses Naturschutzgut in einem "geringen" bis "mittelschweren" Ausmaß gegeben seien. Die Auswirkungen durch die geplanten Bauarbeiten selbst würden von der belangten Behörde allerdings, auch wenn diese bei Vorschreibung z.B. der vom naturkundlichen Amtssachverständigen vorgeschlagenen Auflagen abgemildert werden könnten, als "mittelschwer" gewertet. Auch die Ausführungen des Amtssachverständigen für Gewässerökologie, der bei Einhaltung der von ihm vorgeschlagenen Nebenbestimmungen mit "keinen nachhaltigen Auswirkungen auf die Gewässerlebewelt" rechne, könnten an der Bewertung der Behörde nichts ändern. Beeinträchtigungen im oben bewerteten Ausmaß wären durch die künstliche Ausleitung eines Teils des bisherigen Wassers aus einem naturnahen Teil des S-Baches jedenfalls gegeben.
Zu den langfristigen öffentlichen Interessen, die für das gegenständliche Kraftwerksprojekt sprechen könnten, werde von der belangten Behörde ein öffentliches Interesse insoferne anerkannt, als (im Umweg über die betriebswirtschaftliche Sinnhaftigkeit der Kraftwerksanlage für den Tischlereibetrieb des Beschwerdeführers) auch ein öffentliches Interesse verfolgt werde, da damit ein Betrieb samt Arbeitsplätzen und Steueraufkommen erhalten bleibe. Auch die ins Treffen geführten Ziele des Ökostromgesetzes würden als öffentliches Interesse gewertet. Allerdings trage die gegenständliche Kraftwerksanlage nur einen relativ geringen Teil zu diesem öffentlichen Interesse bei, zumal sie - und das sei auch in der Berufung nicht bestritten worden - witterungsbedingt in den Wintermonaten teilweise ausfallen würde. Insgesamt würden von der belangten Behörde die langfristigen öffentlichen Interessen, die für das geplante Kraftwerk sprechen würden (und die im Übrigen vom Beschwerdeführer gemäß § 41 Abs. 3 Tiroler Naturschutzgesetz 1997 glaubhaft zu machen seien), als "gering" bewertet.
In Anwendung von § 27 Abs. 2 lit. a Z 2 und Abs. 6 Tiroler Naturschutzgesetz 1997 komme daher auch die belangte Behörde zur Abwägung der Interessen des Naturschutzes (beziehungsweise des Interesses der Vermeidung der Beeinträchtigung der Naturschutzinteressen) einerseits, und der langfristigen öffentlichen Interessen, die für das Kraftwerksvorhaben sprächen, andererseits. In dieser Abwägung komme auch die Berufungsbehörde zu dem Ergebnis, dass die Vermeidung der als "gering" beziehungsweise "mittelschwer" bewerteten Beeinträchtigungen der Naturschutzinteressen die als "gering" bewerteten langfristigen öffentlichen Interessen in diesem Fall überwiegen würden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes 1997, LGBl. Nr. 33/1997 (§ 27 in der Fassung LGBl. Nr. 14/2002, in der Folge: Tir NatSchG 1997), lauteten:
"Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Allgemeine Grundsätze
(1) Dieses Gesetz hat zum Ziel, die Natur als Lebensgrundlage des Menschen so zu erhalten und zu pflegen, daß
- a) ihre Vielfalt, Eigenart und Schönheit,
- b) ihr Erholungswert,
- c) der Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und deren natürliche Lebensräume und
d) ein möglichst unbeeinträchtigter und leistungsfähiger Naturhaushalt
bewahrt und nachhaltig gesichert oder wiederhergestellt werden. Die Erhaltung und die Pflege der Natur erstrecken sich auf alle ihre Erscheinungsformen, insbesondere auch auf die Landschaft, und zwar unabhängig davon, ob sie sich in ihrem ursprünglichen Zustand befindet oder durch den Menschen gestaltet wurde. Der ökologisch orientierten land- und forstwirtschaftlichen Nutzung kommt dabei besondere Bedeutung zu. Die Natur darf nur so weit in Anspruch genommen werden, daß ihr Wert auch für die nachfolgenden Generationen erhalten bleibt.
(2) Sofern Vorhaben, die sich auf die Interessen des Naturschutzes im Sinne des Abs. 1 nachteilig auswirken, nach den naturschutzrechtlichen Vorschriften zulässig sind, müssen sie so ausgeführt werden, daß die Natur möglichst wenig beeinträchtigt wird.
(3) Die Behörden haben bei der Besorgung von Aufgaben, die ihnen nach landesrechtlichen Vorschriften obliegen, auf die Erhaltung und Pflege der Natur Bedacht zu nehmen.
...
§ 7
Schutz der Gewässer
(1) Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen im Bereich von fließenden natürlichen Gewässern und von stehenden Gewässern mit einer Wasserfläche von mehr als 2000 m2 folgende Vorhaben einer naturschutzrechtlichen Bewilligung:
...
- b) die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen;
- c) die Ableitung oder Entnahme von Wasser zum Betrieb von Stromerzeugungsanlagen;
...
(2) Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen im Bereich
a) der Uferböschung von fließenden natürlichen Gewässern und eines fünf Meter breiten, von der Uferböschungskrone landeinwärts zu messenden Geländestreifens und
b) eines 500 Meter breiten, vom Ufer stehender Gewässer mit einer Wasserfläche von mehr als 2000 m2 landeinwärts zu messenden Geländestreifens
1. die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 berührt werden, und
2. Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke
einer naturschutzrechtlichen Bewilligung.
...
§ 27
Naturschutzrechtliche Bewilligungen
...
(2) Eine naturschutzrechtliche Bewilligung
a) ..., für Vorhaben nach den §§ 7 Abs. 1 und 2, 8, 9, 25 Abs. 3 und 26 Abs. 3,
...
darf nur erteilt werden,
1. wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht beeinträchtigt oder
2. wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 überwiegen. In Naturschutzgebieten darf außerdem ein erheblicher, unwiederbringlicher Verlust der betreffenden Schutzgüter nicht zu erwarten sein.
...
(4) Trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. b, Abs. 2 Z. 2 oder Abs. 3 ist die Bewilligung zu versagen, wenn der angestrebte Zweck mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand auf eine andere Weise erreicht werden kann, durch die die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß beeinträchtigt werden.
(5) Eine Bewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1, in den Fällen des Abs. 2 Z. 2 und Abs. 3 insbesondere unter Berücksichtigung des betreffenden Schutzzweckes, zu vermeiden oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken.
(6) Eine Bewilligung ist zu versagen, wenn eine Voraussetzung für ihre Erteilung nicht vorliegt.
...
7. Abschnitt
Behörden, Verfahren, Straf-, Schluß- und Übergangsbestimmungen
...
§ 41
Verfahren
...
(3) Beeinträchtigt ein Vorhaben die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1, so hat der Antragsteller das Vorliegen jener öffentlichen Interessen (§ 27 Abs. 1 lit. b) oder langfristigen öffentlichen Interessen (§ 27 Abs. 2 Z. 2 und Abs. 3) glaubhaft zu machen, die die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 überwiegen, und auf Verlangen entsprechende Unterlagen beizubringen."
Im Beschwerdefall ging die belangte Behörde gestützt auf das Gutachten des Naturschutzsachverständigen davon aus, dass durch das gegenständliche Projekt einerseits eine Beeinträchtigung des Schutzgutes "Landschaftsbild", welche die Behörde als gering bewertete, und andererseits eine Beeinträchtigung des Schutzgutes "Naturhaushalt" gegeben wäre. Die Beeinträchtigung des Schutzgutes Naturhaushalt war vom Sachverständigen für Naturschutz dahingehend dargestellt worden, dass unter der Voraussetzung der vom limnologischen Amtssachverständigen als Mindestanforderung festgelegten Pflichtwassermenge von 25 l/s an der Entnahmestelle allfällige Beeinträchtigungen von Naturhaushalt und Tiergemeinschaften auf ein vertretbares Ausmaß verringert werden könnten. Die belangte Behörde entnahm diesen Ausführungen zum Schutzgut "Naturhaushalt", dass in Bezug auf dieses Gut Beeinträchtigungen geringen beziehungsweise mittelschweren Ausmaßes gegeben seien.
Auf Grund dieser Annahme ging die belangte Behörde von der Notwendigkeit der Vornahme einer Interessenabwägung nach § 27 Abs. 2 lit. a Z 2 Tir NatSchG 1997 aus. Sie kam dabei zu dem Ergebnis, dass das Interesse an der Vermeidung der als gering beziehungsweise mittelschwer bewerteten Beeinträchtigungen der Naturschutzinteressen gegenüber den als gering bewerteten langfristigen öffentlichen Interessen an der Erteilung der gegenständlichen Bewilligung überwiegen.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen diese Einschätzung und macht geltend, dass der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt worden sei.
Dazu ist Folgendes festzustellen:
Der Verwaltungsgerichtshof führte in seinem Erkenntnis vom 31. März 2005, Zl. 2004/07/0016-5, hinsichtlich der Versagung der wasserrechtlichen Genehmigung für das gegenständliche Projekt aus, dass der gewässerökologische Amtssachverständige eine wesentliche Beeinträchtigung der ökologischen Funktionsfähigkeit des S-Bachs durch das Projekt des Beschwerdeführers angenommen habe, wenn nicht eine Restwassermenge von mindestens 25 l/s eingehalten werden würde. Worin aber diese Beeinträchtigung konkret liege - die Stellungnahmen des gewässerökologischen Amtssachverständigen ließen schon eine Beschreibung der derzeit vorhandenen Tier- und Pflanzenwelt des Gewässers vermissen - und warum sie "wesentlich" sein solle, habe der Amtssachverständige hingegen nicht dargestellt. Die vereinzelten und nicht näher erläuterten pauschalen Hinweise auf die "Gewässerlebewelt" bzw. "Gewässerökologie", auf die "Fischerei" und ein mögliches "Durchfrieren" der Restwasserstrecke seien in ihrer Allgemeinheit nicht geeignet, der Behörde die Schlussfolgerung zu erlauben, dass eine wesentliche Beeinträchtigung der ökologischen Funktionsfähigkeit des S-Bachs im Sinne des § 105 Abs. 1 lit. m WRG 1959 vorliege beziehungsweise warum diese gerade mit einer Restwassermenge von 25 l/s vermieden werden könnte. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass - vom gewässerökologischen Amtssachverständigen unwidersprochen - von Natur aus offenbar auch weitaus geringere natürliche Abflusswerte als 25 l/s im S-Bach vorkämen. Es sei aber nicht davon auszugehen, dass der natürliche Zustand des Gewässers selbst seine ökologische Funktionsfähigkeit wesentlich beeinträchtige. Der Eingriff durch das Vorhaben des Beschwerdeführers sei an der gegebenen ökologischen Funktionsfähigkeit und nicht an einem in der Natur nicht oder nicht über den Jahreslauf vorhandenen Idealzustand zu messen; gegebenenfalls wäre auf Veränderungen der ökologischen Verhältnisse im Jahreslauf Rücksicht zu nehmen. Inwiefern die mit dem Kraftwerksprojekt des Beschwerdeführers zu besorgende Beeinträchtigung öffentlicher Interessen daher wesentlich im Sinne des § 105 Abs. 1 lit. m WRG 1959 sein solle, werde im angefochtenen Bescheid ebenso unzulänglich begründet wie die unter Beachtung des § 13 Abs. 4 letzter Satz WRG 1959 erfolgte Vorschreibung einer ganzjährigen Restwassermenge im Ausmaß von 25 l/s. Aus diesem Grund seien auch die Erwägungen der (damals) belangten Behörde zur Wirtschaftlichkeit des Projekts des Beschwerdeführers nicht mehr von Belang, da diese ebenfalls auf der Notwendigkeit der ganzjährigen Einhaltung einer Restwassermenge im Ausmaß von 25 l/s aufbauten.
Diese Erwägungen zeigen hinsichtlich der Annahme der erforderlichen Restwassermenge die Ergänzungsbedürftigkeit des gewässerökologischen Gutachtens und somit, da sich der Naturschutzsachverständige und auch die belangte Behörde in maßgeblicher Weise auf dieses Gutachten stützten, auch die unzureichende Klärung des Sachverhalts im vorliegenden Verfahren auf. Die belangte Behörde ging für das hier vorliegende naturschutzbehördliche Verfahren ebenfalls von den tatsächlich gemessenen Daten, denen zufolge die Wassermenge teilweise nur 8 l/s beträgt, aus. Die Überlegungen zur Schlüssigkeit der Beurteilung in dem genannten Erkenntnis sind daher auch auf die hier vorliegende Versagung der naturschutzbehördlichen Bewilligung übertragbar. Auf die weitere Begründung des zitierten hg. Erkenntnisses vom 31. März 2005 wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Im Lichte der Ausführungen in diesem Erkenntnis erweist sich auch die Beurteilung der belangten Behörde für das naturschutzrechtliche Verfahren insoferne als mangelhaft, als sie hinsichtlich der auch in diesem Verfahren maßgeblichen Frage der erforderlichen Restwassermenge und der Beeinträchtigung des Schutzgutes "Naturhaushalt" auf nicht ausreichend ermittelten Sachverhaltsfeststellungen beruht.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides nahm die belangte Behörde ausdrücklich auf die vom Sachverständigen für Gewässerökologie geforderte Restwassermenge Bezug und schloss aus diesem Erfordernis und der geplanten Gewässerentnahme, dass eine "geringe" bis "mittelschwere" Beeinträchtigung des Schutzgutes "Naturhaushalt" im Beschwerdefall vorliege. Diese Einschätzung betreffend das Schutzgut "Naturhaushalt" erfolgte aber nach dem Vorgesagten unter unzureichender Ermittlung der erforderlichen Sachverhaltselemente. Diese als nicht in einem mängelfreien Verfahren zustande gekommen zu qualifizierende Bewertung der Beeinträchtigung des Schutzgutes "Naturhaushalt" floss in die von der belangten Behörde nach § 27 Abs. 2 lit. a Z 2 Tir NatSchG 1997 vorgenommene Interessenabwägung ein. Diese Interessenabwägung hält daher der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht stand.
Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die belangte Behörde bei Vermeidung des Verfahrensmangels zu einer anderen Beurteilung der Beeinträchtigung des Schutzgutes "Naturhaushalt" gekommen wäre und daher bei der Abwägung mit den von ihr anerkannten langfristigen öffentlichen Interessen an der Realisierung des gegenständlichen Projekts gemäß § 27 Abs. 2 lit. a Z 2 Tir NatSchG 1997 zu einem anderen Ergebnis kommen hätte können, erweist sich der aufgezeigte Verfahrensmangel als wesentlich. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft die gesondert angesprochene Umsatzsteuer; die Bestimmungen über den pauschalierten Kostenersatz im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sehen einen solchen gesonderten Zuspruch von Umsatzsteuer nicht vor.
Wien, am 22. November 2006
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