VwGH 2003/10/0218

VwGH2003/10/021816.10.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, in der Beschwerdesache der Studienkommission für die Diplomstudien Humanmedizin und Zahnmedizin und für das Doktoratsstudium der medizinischen Wissenschaft an der Medizinischen Fakultät der Universität Wien, vertreten durch Höhne, In der Maur & Partner, Rechtsanwälte OEG in 1070 Wien, Mariahilfer Straße 20, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 25. Juni 2003, Zl. 52.354/4-VII/6/2003, betreffend Untersagung eines Studienplanes, den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art131 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
B-VG Art131 Abs2;
VwGG §33 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Aufwandersatz wird nicht zugesprochen.

Begründung

Mit Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 25. Februar 2003 wurde der von der Studienkommission für die Diplomstudien Humanmedizin und Zahnmedizin und für das Doktoratsstudium der medizinischen Wissenschaft an der Medizinischen Fakultät der Universität Wien beschlossene Studienplan für die Studienrichtung Humanmedizin an der Medizinischen Fakultät der Universität Wien vorbehaltlich der Vornahme einer näher beschriebenen Änderung nicht untersagt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wurde.

Nach ständiger hg. Judikatur ist ein Beschwerdeverfahren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen, wenn kein rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung mehr besteht (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 9. August 2006, Zl. 2006/10/0033, und die dort zitierte Vorjudikatur). Dies gilt auch im Amtsbeschwerdeverfahren (vgl. z.B. die hg. Beschlüsse vom 8. Oktober 1996, Zl. 95/04/0098, und vom 23. Juli 2004, Zl. 2004/02/0106).

Ein solcher Fall liegt hier vor:

Mit Ablauf des 31. Dezember 2003 hat die auf Grund des § 41 Abs. 1 UOG 1993 eingerichtete beschwerdeführende Studienkommission wegen Wegfalls ihrer Rechtsgrundlage zu bestehen aufgehört. Die Bestimmungen des Universitätsorganisationsgesetzes 1993 (UOG 1993) traten nämlich gemäß § 143 Abs. 4 Universitätsgesetz 2002 (mit Ausnahme der Verfassungsbestimmungen) mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft. Mit dem Außerkrafttreten des UOG 1993 ist auch die Ermächtigung der beschwerdeführenden Studienkommission, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben (§ 8 Abs. 5 UOG 1993), weggefallen.

Im Geltungsbereich des Universitätsgesetzes 2002 kommt die Befugnis zur Erlassung der - inhaltlich an die Stelle der Studienpläne getretenen - Curricula dem Senat bzw. dem dafür eingesetzten entscheidungsbefugten Kollegialorgan zu (vgl. § 25 Abs. 1 Z. 10 und Abs. 8 bis 10 Universitätsgesetz 2002). Gleiches gilt für die Abänderung der - auf die am 1. Oktober 2003 eingerichteten Studien - weiterhin anzuwendenden Studienpläne (§ 124 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002). Weder die Ermächtigung zur Erlassung von Curricula, noch jene zur Abänderung weiter geltender Studienpläne wird jedoch durch den angefochtenen Bescheid berührt.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als gegenstandslos im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG; das Verfahren ist daher einzustellen.

Der Ausspruch über den Entfall des Kostenersatzes gründet sich auf § 58 Abs. 1 VwGG.

Wien, am 16. Oktober 2006

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