VwGH 2003/10/0203

VwGH2003/10/020331.5.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und Senatspräsident Dr. Novak sowie die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Köhler und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde des H T in R, vertreten durch Dr. Friedrich Schwarzinger, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Johannesgasse 3/III, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 20. Mai 2003, Zl. GS5-F- 8291/49-03, betreffend Ersatz von Sozialhilfekosten, zu Recht erkannt:

Normen

SHG NÖ 2000 §38 Abs1 Z1;
SHG NÖ 2000 §38 Abs3;
SHG NÖ 2000 §38;
SHG NÖ 2000 §38 Abs1 Z1;
SHG NÖ 2000 §38 Abs3;
SHG NÖ 2000 §38;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, zu den Kosten der Sozialhilfe für seine stationäre Unterbringung im Caritasheim in R. (Verpflegskosten in der Höhe von insgesamt EUR 39.352,74 für den Zeitraum vom 1. Februar 2000 bis 30. April 2002) einen Kostenersatz in der Höhe von EUR 31.060,-- zu leisten.

Als Rechtsgrundlagen führte die belangte Behörde neben § 66 Abs. 4 AVG § 38 des Niederösterreichischen Sozialhilfegesetzes 2000, LGBl. 9200-2 (NÖ SHG 2000), § 3 Abs. 1 Z. 5 der Verordnung der Niederösterreichischen Landesregierung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl. 9200/2, sowie § 1 der NÖ Richtsatzverordnung, LGBl. 9200/1, an.

Nach der Begründung sei dem Beschwerdeführer mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 24. Mai 1978 "Hilfe zur beruflichen Eingliederung" gemäß § 19 des Niederösterreichischen Sozialhilfegesetzes 1974 (NÖ SHG 1974) durch Unterbringung in dem genannten Caritasheim ab 29. Mai 1978 gewährt worden. Diese soziale Maßnahme sei mit Bescheid der Landesregierung vom 7. Februar 1992 als "Beschäftigungstherapie" gemäß § 22 NÖ SHG 1974 verbunden mit der weiteren internen Unterbringung im Caritasheim ab 1. April 1992 gewährt worden. Gemäß § 78 Abs. 1 NÖ SHG 2000 gelte dieser Bescheid nunmehr als Bescheid im Sinne des § 32 leg. cit. Die Kosten dieser Sozialhilfemaßnahme habe vorerst das Land Niederösterreich getragen; die Entscheidung über einen Kostenbeitrag sei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (BH) vorbehalten worden. Im Juni 2002 seien die Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers von der BH erhoben worden. Laut Beschluss des Bezirksgerichtes R. vom 27. Februar 2002 verfüge der Beschwerdeführer über ein Vermögen in Höhe von EUR 39.984,17, welches zum Teil aus einer Familienbeihilfennachzahlung des Finanzamtes herrühre. Nunmehr (Beschluss des Bezirksgerichtes vom 5. März 2003) betrage der Vermögensstand EUR 38.295,32.

Mit Bescheid der BH vom 27. Juni 2002 sei der Beschwerdeführer gemäß § 38 NÖ SHG 2000 verpflichtet worden, zu den ungedeckten Verpflegskosten für die stationäre Unterbringung im Caritasheim in der Zeit von Februar 2000 bis April 2002 in Höhe von 39.372,74 einen Kostenersatz von EUR 35.403,17 zu leisten.

In der gegen diesen Bescheid von der Sachwalterin des Beschwerdeführers erhobenen Berufung sei im Wesentlichen ausgeführt worden, dass für den Beschwerdeführer seit Juni 2000 ein Besuchsdienst bestehe, der finanziert werden müsse. Weiters bestehe eine dringende Notwendigkeit, Kleidung anzukaufen, welche der Beschwerdeführer unmöglich selbst von seinem Taschengeld bezahlen könne. Der Beschwerdeführer solle auch Kapital zur Verfügung haben, um sich eine Eigentumswohnung kaufen und einrichten zu können. Seine Ersparnisse wären auch für rehabilitative Maßnahmen, wie z.B. Psychotherapie, von großer Bedeutung.

Im Rahmen des von der belangten Behörde gewährten Parteiengehörs sei im Wesentlichen ausgeführt worden, dass der Lebensunterhalt des Beschwerdeführers durch die Unterbringung in der Sozialhilfeeinrichtung nicht vollends gesichert sei. So müssten etwa auch Freizeitunternehmungen oder Urlaube unter - teils beachtlicher - Kostenbeteiligung der Patienten finanziert werden. Auch die Kosten der medizinischen Behandlung, etwa Rezeptgebühren oder Medikamente, seien ebenfalls nicht in den Betreuungspauschalen abgedeckt.

Die belangte Behörde habe - so heißt es in der Begründung weiter - in die vom Beschwerdeführer zum Beweis seiner Aufwendungen übermittelten Originalkontoauszüge, Belege und sonstigen Unterlagen Einsicht genommen und diese - soweit schlüssig und nachvollziehbar - bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt. Angemerkt werde, dass der Beschwerdeführer der Aufforderung der belangten Behörde, jeweils die konkrete Höhe seiner Geldaufwendungen für Kleidung, Besuchsdienste, Psychotherapie und für den Ankauf einer Eigentumswohnung bekannt zu geben, nicht nachgekommen sei. An Eigenmitteln stünden dem Beschwerdeführer die Familienbeihilfe samt Erhöhungsbetrag und eine Waisenpension zuzüglich der Sonderzahlungen zur Verfügung. Hinzu kämen noch das therapeutische Taschengeld und das Pflegegeldtaschengeld, Zahlungen, welche dem Beschwerdeführer zur Gänze verblieben. Unter Berücksichtigung des Pflegetaschengeldes, des 20%igen Anteiles seiner Waisenpension sowie der erhöhten Familienbeihilfe, der Sonderzahlungen, des Kinderabsetzbetrages und des therapeutischen Taschengeldes habe der Beschwerdeführer im Jahr 2000 pro Monat einen Betrag in der Höhe von EUR 365,54 (im Jahr 2003 in Höhe von EUR 369,89) zur Verfügung. Aus den vorgelegten Unterlagen könne nicht abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführer seinen Bekleidungsaufwand mit dem ihm verbleibenden Vermögen nicht finanzieren könne. Seinem erhöhten Pflege- bzw. Therapieaufwand als geistig behinderten Menschen werde durch die Gewährung der genannten Sozialhilfemaßnahme und durch die Belassung der erwähnten Gelder (insbesondere Pflegetaschengeld) zu seiner freien Verfügung Rechnung getragen. Gerade das Pflegetaschengeld stehe dem Beschwerdeführer zur Verfügung, um spezielle Betreuungs- bzw. Therapieleistungen finanzieren zu können.

Zu den vom Beschwerdeführer angeführten Aufwendungen sei zu sagen, dass die Anschaffungen insoweit Berücksichtigung fänden, als dem Beschwerdeführer der zehnfache Richtsatz für einen Alleinstehenden im Sinne der gemäß § 10 NÖ SHG 2000 erlassenen Verordnung über Sozialhilfen, LGBl. 9200/1, in der Höhe von EUR 4.581,-- zur freien Verfügung belassen werde. Ziehe man diesen Betrag von seinem Vermögen in Höhe von EUR 38.295,32 ab, ergebe dies einen Betrag von EUR 33.714,32, welcher grundsätzlich als Kostenersatz abzuschöpfen wäre. Von diesem Betrag habe die belangte Behörde die auf Grund des Bescheides der Niederösterreichischen Landesregierung vom 20. Mai 2003 für die Zeit von Mai 2002 bis April 2003 zu leistenden Kostenbeiträge in der Höhe von (insgesamt) EUR 2.653,44 abgezogen. Dadurch werde sichergestellt, dass dem Beschwerdeführer vom gegenständlichen Vermögen der zehnfache Richtsatz für einen Alleinstehenden auch tatsächlich verbleibe. Somit errechne sich ein Kostenersatz in der Höhe von (gerundet) EUR 31.060,--, welcher abzuschöpfen sei.

Angemerkt werde ferner, dass die Kosten für den beabsichtigten Ankauf bzw. die Einrichtung einer Eigentumswohnung nicht hätten berücksichtigt werden können, da diese Kosten trotz Aufforderung der belangten Behörde nicht nachgewiesen worden seien. Ebenso seien keinerlei Angaben zu den Aufwendungen für Psychotherapie gemacht worden. Die für den Zeitraum 1. Februar 2001 bis 31. Jänner 2002 monatlich aufgewendeten Gelder für Besuchsdienste in Höhe von jeweils EUR 78,-- könne der Beschwerdeführer bereits mit dem monatlich ausbezahlten Pflegegeldtaschengeld, jedenfalls aber mit dem ihm verbleibenden Vermögen, abdecken. Zur Kostentragung für medizinische Behandlungen werde ausgeführt, dass in den Einrichtungen grundsätzlich freie Arztwahl herrsche und es daher den Hilfeempfängern offen stehe, ob sie Behandlungen durch einen Vertragsarzt bzw. Wahlarzt in Anspruch nehmen möchten. Da sich in unmittelbarer Umgebung zur Einrichtung ein vergleichbares Angebot an Vertragsärzten finde, sei es dem Beschwerdeführer auch zumutbar, die Leistungen dieser Ärzte in Anspruch zu nehmen. Zur vorgebrachten Kostentragung für Rezepte bzw. Medikamente werde bemerkt, dass der Beschwerdeführer rezeptgebührenbefreit sei und nur diejenigen Medikamente selbst bezahlen müsse, deren Kosten nicht von der zuständigen Krankenkasse übernommen würden. Da der Beschwerdeführer im genannten Caritasheim ein alle seine Bedürfnisse abdeckendes vollwertiges Pflege- und Betreuungspaket erhalte und ihm vom Vermögen der zehnfache Richtsatz für einen Alleinstehenden im Sinne der gemäß § 10 NÖ SHG 2000 erlassenen Verordnung über Sozialhilfen für persönlichen Bedarf, wie Ankauf von Bekleidung, entgeltlichen Besuchdienst, Psychotherapie etc., verbleibe, sei nicht davon auszugehen, dass die gegenständliche Kostenersatzvorschreibung gemäß § 38 Abs. 3 NÖ SHG 2000 eine Härte bedeute oder den Erfolg der Sozialhilfe gefährden würde. Dem Beschwerdeführer stünden auf Grund der bisherigen Ausführungen genügend Geldmittel zur Deckung seiner zusätzlichen Bedürfnisse zur Verfügung.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 38 Abs. 1 Z. 1 NÖ SHG 2000 ist der Hilfeempfänger zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn er zu hinreichendem Einkommen oder Vermögen gelangt.

Nach § 38 Abs. 3 NÖ SHG 2000 ist von der Verpflichtung zum Kostenersatz abzusehen, wenn dies für den Hilfeempfänger eine Härte bedeuten oder den Erfolg der Sozialhilfe gefährden würde.

Gemäß § 3 Abs. 1 Z. 5 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl. 9200/2, haben Barbeträge und sonstige Sachwerte, die das 10-fache des Richtsatzes für einen Alleinstehenden im Sinne der gemäß § 10 NÖ SHG 2000 erlassenen Verordnung über Sozialhilfen nicht überschreiten, vom Vermögen des Hilfesuchenden unberücksichtigt zu bleiben, wenn Sozialhilfe in Form von teilstationären oder stationären Diensten geleistet wird.

Nach § 1 der Richtsatzverordnung, LGBl. 9200/1 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung, betrug der Richtsatz für einen Alleinstehenden EUR 458,10.

Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zu Grunde, der Beschwerdeführer sei zu hinreichendem Vermögen gelangt, weshalb er gemäß § 38 Abs. 1 Z. 1 NÖ SHG 2000 zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten der Sozialhilfe für seine stationäre Unterbringung in einem Caritasheim verpflichtet sei.

Die Beschwerde verweist demgegenüber zunächst auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 26. Februar 2002, Zl. 2001/11/0071), wonach auch Ersparnisse, die aus Einkommensteilen gebildet worden seien, die bei der Gewährung von Sozialhilfe außer Ansatz zu bleiben hätten, als Vermögen des Sozialhilfebeziehers zu betrachten seien. Sie vertritt in diesem Zusammenhang jedoch die Ansicht, dies könne nicht für die Nachzahlung der Familienbeihilfe gelten, da es sich dabei um keine "Ersparnisse", sondern bloß um eine "andere Form der Auszahlung" handle. Da der Beschwerdeführer vor dem Jahre 2000 keine laufende Familienbeihilfe bezogen habe, hätte er in dieser Zeit seine Bedürfnisse einschränken müssen. Es habe daher beim Beschwerdeführer ein "Nachholbedarf" bestanden, der zum Teil durch die Nachzahlung hätte gedeckt werden müssen.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Beschwerde zum Erfolg zu führen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Vorschriften der Sozialhilfegesetze der Länder über die Heranziehung des Vermögens bei der Vorschreibung eines Kostenbeitrages zu den Kosten der Sozialhilfe sind Ersparnisse als Vermögen des Hilfeempfängers zu behandeln; es ist nicht maßgeblich, aus welchen Quellen die Ersparnisse gebildet wurden. Auch wenn die Ersparnisse aus Einkommensteilen gebildet wurden, die "bei der Gewährung von Sozialhilfe außer Ansatz zu bleiben haben", sind sie als Vermögen im Sinne der Regelungen über die Heranziehung des Vermögens bei der Leistung von Kostenersatz anzusehen. Auch ein aus der Nachzahlung von Familienbeihilfe entstandenes Vermögen kann die Grundlage für einen Ersatzanspruch bilden (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 29. April 2002, Zl. 98/03/0289, und vom 19. Dezember 2005, Zl. 2003/10/0200).

Soweit die Beschwerde die Auffassung vertritt, es mangle an der "Kongruenz zwischen der Forderung und dem Leistungszeitraum", da die Familienbeihilfe "für den Zeitraum Jänner 1995 bis Jänner 2000" nachgezahlt worden sei, der "Leistungszeitraum der Sozialhilfe, auf den sich die Kostenforderung bezieht, erstreckt sich (hingegen) auf den Zeitraum vom 1. Februar 2000 bis 30 April 2002", ist ihr zu erwidern, dass es auf diesen Umstand beim Rückforderungstatbestand des § 38 Abs. 1 Z. 1 NÖ SHG 2000 nicht ankommt. Kommt der Hilfeempfänger zu hinreichendem Einkommen oder Vermögen, ist er zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet.

Nicht entscheidend ist ferner, dass nach dem Beschwerdevorbringen nur ein Teil des vorhandenen Vermögens des Beschwerdeführers "aktuell zur Disposition" stehe, da der restliche Teil längerfristig veranlagt sei, kann doch die Verpflichtung zum Kostenersatz nach § 38 NÖ SHG 2000 nicht durch eine gebundene Veranlagung von Vermögenswerten ausgeschlossen bzw. umgangen werden; es wurde auch nicht konkret behauptet, dass die Verwertung des Vermögens nicht möglich wäre.

Zum Einwand, es bedeute eine unzumutbare Härte im Sinne des § 38 Abs. 3 NÖ SHG 2000, wenn der Beschwerdeführer "wie im Parallelverfahren vorgeschrieben, vom laufenden Bezug der erhöhten Familienbeihilfe monatlich EUR 221,12 entrichten muss", ist zu sagen, dass der angefochtene Bescheid über die Vorschreibung monatlicher Kostenbeiträge (vgl. dazu etwa das bereits genannte Erkenntnis vom 19. Dezember 2005) nicht abspricht. Im Hinblick auf die dem Beschwerdeführer monatlich zur Verfügung stehenden Geldmittel und der (verbleibenden) Eigenmittel in Höhe des zehnfachen Richtsatzes für einen Alleinstehenden ist nicht ersichtlich, dass die Vorschreibung des Kostenersatzes für die aufgelaufenen Verpflegskosten eine Härte bedeuten oder den Erfolg der Sozialhilfe gefährden würde.

Auf das erstmals in der Beschwerde erstattete Vorbringen, der Vermögensstand des Beschwerdeführers betrage nunmehr (lediglich) EUR 22.000,--, da sein Zimmer komplett neu möbliert worden sei, war auf Grund des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbotes (vgl. § 41 VwGG) nicht weiter einzugehen.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 31. Mai 2006

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