Normen
EStG 1988 §4 Abs1;
EStG 1988 §4 Abs3;
EStG 1988 §4 Abs1;
EStG 1988 §4 Abs3;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang seiner Anfechtung, somit hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre 1994 und 1995 sowie Verspätungszuschlag betreffend Einkommensteuer 1995, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1. Der Beschwerdeführer betreibt seit April 1992 (als Einzelunternehmer) einen Gewerbebetrieb als Reiseveranstalter und Konsulent für Touristik. Er war von Beginn an in allen Angelegenheiten vor den Finanzbehörden von einer Wirtschaftstreuhand GmbH vertreten.
Am 6. Dezember 1993 legte er die Einkommensteuererklärung für das Jahr 1992 vor; angeschlossen war eine in drei Spalten gegliederte "Gewinn- und Verlustrechnung" per 31. Dezember 1992. In der Spalte "Kontobezeichnung" (die anderen waren mit "Saldo" und "Aufwand" bezeichnet) waren in den einzelnen Zeilen die Positionen Wareneinsatz, Personalaufwand, Abschreibungen, Zinsen und Kosten des Geldverkehrs, allgemeiner Betriebsaufwand, Erlöse aus Lieferungen und Leistungen und sonstige Erträge angeführt.
Mit Bescheid vom 4. April 1996 erfolgte die Veranlagung erklärungsgemäß.
Mit weiterem Bescheid vom 4. April 1996 erfolgte die Veranlagung für das Jahr 1993 auf Grund der am 5. Mai 1995 abgegebenen Erklärung, der ebenfalls eine "Gewinn- und Verlustrechnung" per 31. Dezember 1993 (gegliedert wie die der Erklärung des Jahres 1992 beigeschlossene) beigelegt worden war.
Mit Bescheid vom 2. April 1997 erfolgte die Veranlagung zur Einkommensteuer 1994 entsprechend der am 19. März 1997 überreichten Erklärung, der ein "Jahresabschluss 1994" (Gewinn- und Verlustrechnung per 31. Dezember 1994, gegliedert wie die in den Vorjahren überreichten) angeschlossen war.
Am 30. Juli 1997 langte die Steuererklärung für das Jahr 1995 samt einer "Gewinn- und Verlustrechnung" per 31. Dezember 1995 beim Finanzamt ein.
2.a) Das Finanzamt ordnete am 14. Juli 1997 (also nach erklärungsgemäßer Veranlagung zur Einkommensteuer 1994 und vor Einlangen der Erklärung für das Jahr 1995) eine Prüfung der Aufzeichnungen beim Beschwerdeführer an. Im Bericht vom 10. September 1997 über das Ergebnis der Prüfung der Aufzeichnungen gemäß § 151 Abs. 3 BAO wurde ausgeführt (Tz. 31), dass Feststellungen getroffen worden seien, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 4 BAO erforderlich machten (Hinweis auf Tz. 13, 14). In der Niederschrift über die Schlussbesprechung wurde betreffend "Tz. 13: Debitoren/Kreditoren"
Folgendes wörtlich ausgeführt:
"Im Prüfungszeitraum 1992 - 1995 liegt eine Einnahmen/Ausgaben-Rechnung vor, obwohl die Einnahmen und Ausgaben wie bei einer Gewinnermittlung gemäß § 4 (1) EStG verbucht wurden. Diesbezüglich waren die Debitoren und Kreditoren lt. Beilage zu berücksichtigen."
Zur Tz. 14, sonstiger Werbeaufwand 1995, wurde ausgeführt, dass (folgende) Beträge ohne belegmäßigen Nachweis bzw. ohne Zahlungsnachweis als Ausgabe angesetzt worden seien.
b) Das Finanzamt nahm entsprechend diesem Bericht mit den Bescheiden vom 19. September 1997 die Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer 1992 und 1993 gemäß § 303 Abs. 4 BAO wieder auf und erließ neue Sachbescheide. Diese erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.
c) Mit Bescheiden vom 23. Oktober 1997 nahm das Finanzamt - dem Prüfbericht folgend - das Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer 1994 wieder auf und erließ einen neuen Sachbescheid und nahm die Veranlagung für das Jahr 1995 vor.
3. Der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch eine andere Wirtschaftstreuhand GmbH, erhob Berufung. Er führte im Wesentlichen aus, die Auffassung des Finanzamtes, er habe die Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988 vorgenommen, sei unrichtig. Er habe im Streitzeitraum freiwillig Bücher nach den Grundsätzen einer doppelten Buchführung geführt, sodass eine Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988 ausscheide. Zum Beweis hiefür beantragte er die Einsichtnahme in die auch im Prüfungsverfahren vorgelegten Geschäftsbücher. Die im Betriebsprüfungsbericht festgehaltene Überleitung der Umsatzerlöse sowie des Aufwandes für bezogene Leistungen in die entsprechenden Einnahmen bzw. Ausgaben sei völlig ungerechtfertigt.
4.a) Die Betriebsprüfung führte in ihrer Stellungnahme vom 1. April 1998 zur Berufung aus, dem Antrag auf neuerliche Einsichtnahme in die Bücher sei entsprochen worden. Es seien für den Zeitraum 1992 bis 1995 EDV-Endlosausdrucke von "Kontolistung", "Saldenliste", "Sachkonten-Saldenliste", "Debitoren-Saldenliste", "Kreditoren-Saldenliste", "Buchungsjournal" und "UVA-Summen" vorgelegt worden. Der Beschwerdeführer werde (u.a.) eingeladen, die Bilanzen 1992 - 1995, den Teil der "Buchhaltung", die die Abschlussbuchungen enthalten, vorzulegen.
b) Mit Schriftsatz vom 26. August 1998 ("Äußerung") antwortete der Beschwerdeführer: Der Betriebsprüfer habe schon in seiner Stellungnahme vom 27. März 1998 zur Berufung zutreffend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer unter Verwendung eines EDV-Buchhaltungsprogrammes neben den laufenden Geschäftsfällen, offene Forderungen und Verbindlichkeiten, Privatentnahmen und Einlagen und die Kassengeschäfte erfasse. Eine Zusammenfassung der Abschlussbuchungen (Jahresabschluss) sei nicht durchgeführt worden.
Der Prüfer habe die Auffassung vertreten, diese Aufzeichnungen seien nicht geeignet, einen Jahresabschluss zu erstellen, weil teilweise Eröffnungsbuchungen fehlten und es keinen Zusammenhang beim Kapitalkonto gebe und Kundenkonten teilweise nicht weitergeführt würden. Diese Auffassung sei unrichtig. Er habe in den Jahren 1992 bis 1995 Bücher nach den Grundsätzen einer doppelten Buchführung geführt, in die nach den Regeln ordnungsgemäßer Buchführung sowohl die laufenden Geschäftsfälle als auch die Abschlussbuchungen in materieller Hinsicht aufgenommen worden seien. Diese Abschlussbuchungen hätten der Art des Betriebes entsprechend im Wesentlichen die Abschreibungen auf das Anlagevermögen sowie die periodengerechte Erfassung von Aufwendungen und Erträgen zum Gegenstand gehabt. Diese Buchführung habe zu den Saldenlisten zum jeweiligen Jahresultimo geführt, aus denen die dem Finanzamt mit den Abgabenerklärungen überreichten Gewinn- und Verlustrechnungen erstellt worden seien. Eine nochmalige Überprüfung habe ergeben, dass bei der Zusammenfassung in den Jahren 1994 und 1995 jeweils ein Fehler passiert sei. Die einzige Unvollständigkeit der Saldenliste bestehe darin, dass die sogenannten "Eröffnungsbilanzbuchungen", also der Vortrag der Salden der Bestandskonten zum Jahresultimo des Vorjahres auf den Jahresanfang des Folgejahres, nicht für alle Bestandskonten, sondern jeweils nur für die Zahlungsmittelkonten erfolgt seien. Diese formelle Unvollständigkeit werde nunmehr behoben (Vorlage der Beilage G). Auf der Grundlage dieser Überleitung seien nunmehr die Bilanzen zum 31. Dezember 1992, 1993, 1994 und 1995 erstellt worden; diese werden ebenfalls vorgelegt.
c) Die belangte Behörde erteilte dem Finanzamt einen Prüfungsauftrag gemäß § 148 Abs. 3 lit. c BAO. Im Rahmen dieser Prüfung wurden der Prokurist und eine Angestellte jener Wirtschaftstreuhandgesellschaft vernommen, die die Vertretung des Beschwerdeführers bis 6. Oktober 1997 innegehabt hat.
Im Bericht vom 14. Februar 2000 (Tz. 3) führte die Betriebsprüfung zur Gewinnermittlung aus, es sei nunmehr eindeutig geklärt, dass zum Zeitpunkt der Erklärungslegung keine Vermögensübersichten aufgestellt gewesen seien und damit auch die mögliche Gewinnermittlung zum Zeitpunkt der Erklärungslegung feststehe. Mangels Existenz von Vermögensübersichten sei eine Gewinnermittlung durch Saldierung des Gewinn- und Verlustkontos und durch Durchführung eines Betriebsvermögensvergleiches gemäß § 4 Abs. 1 EStG 1988 nicht möglich gewesen. Dies sei aber das Kennzeichen einer doppelten Buchhaltung und Voraussetzung für die Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 1 EStG 1988.
Zum Rechenwerk des Beschwerdeführers führte die Betriebsprüfung (Tz. 4) u.a. aus, dem Erfordernis, dass aus der Buchführung die jeweilige Lage des Vermögens und des Betriebsergebnisses entnommen werden könne bzw. habe entnommen werden können, sei mangels Aufstellung von Eröffnungsbilanzen (- buchungen) nicht entsprochen worden.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde - soweit für das Beschwerdeverfahren von Bedeutung - der Berufung teilweise Folge gegeben und die bekämpften Bescheide hinsichtlich der Einkommensteuer für die Jahre 1994 und 1995 abgeändert; hinsichtlich der Einkommensteuer 1995 wurde im Instanzenzug ein Verspätungszuschlag festgesetzt. In der Begründung stellte die belangte Behörde zunächst das Verwaltungsgeschehen umfassend dar. Im Erwägungsteil führte sie aus, der Beschwerdeführer habe das Recht der Wahl der Gewinnermittlungsart. Es stehe ihm frei, von der bloßen Betriebseinnahmen-Betriebsausgaben-Rechnung abzugehen und auf die Buchführung überzugehen. Dies könne aber nicht rückwirkend geschehen. Da die den Beschwerdeführer zunächst vertretende Wirtschaftstreuhand GmbH den Gewinn für die Jahre 1992 bis 1995 gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988 ermittelt habe, komme auf Grund des Ablaufes dieser Veranlagungsjahre eine Änderung der Gewinnermittlungsart durch nachträgliche Dispositionen des Beschwerdeführers bzw. dessen nunmehrige steuerliche Vertretung nicht in Betracht. Der Beschwerdeführer habe seine Entscheidungsfreiheit mit der Unterlassung der zeitgerechten Führung der Bücher konsumiert. Die Freiheit der Wahl der Gewinnermittlungsart könne nur für die Zukunft genützt werden. Wenn der Beschwerdeführer die Aufzeichnungen, auf Grund deren er die Abgabenerklärungen erstellt habe, als mangelhaft beurteile, könne er sich nicht als Einnahmen-Ausgaben-Rechner auf die Position eines freiwillig bücherführenden Abgabepflichtigen zurückziehen und die Gewinnermittlung nach dem Maßstab eines Betriebsvermögensvergleiches verlangen.
Der Prokurist der den Beschwerdeführer zunächst vertretenden Wirtschaftstreuhand GmbH habe angegeben, der Gewinn sei auf Grund einer "gemischten Gewinnermittlung" ermittelt worden. Diese Angabe stehe der Annahme, der Beschwerdeführer habe für die Ermittlung des Gewinnes vor dem Zeitpunkt der erstmals vorgenommenen Betriebsprüfung Bücher geführt, die den allgemeinen Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung entsprechen können, entgegen. Die nunmehrige steuerliche Vertretung des Beschwerdeführers habe mitgeteilt, dass die Bilanzen für die Jahre 1992 bis 1995 auf der Grundlage der nachträglich im Jahr 1998 durchgeführten Überleitungsarbeiten erstellt worden seien. Daraus ergebe sich, dass eine Gewinnermittlung durch Saldierung des Gewinn- und Verlustkontos und durch Durchführung eines Betriebsvermögensvergleiches gemäß § 4 Abs. 1 EStG 1988 infolge Fehlens von Vermögensübersichten unmöglich gewesen sei. Der Umstand, dass die Eröffnungsbuchungen nicht für alle Bestandskonten, sondern nur für die Zahlungsmittelkonten erfolgt seien, bedinge die Unmöglichkeit, aus der Buchführung die Lage des Vermögens und des Betriebsergebnisses entnehmen zu können.
Das vom nunmehrigen steuerlichen Vertreter nachgereichte (Bilanz-)Material stelle das Ergebnis einer Überarbeitung der ursprünglichen Aufzeichnungen des Beschwerdeführers dar. Die steuerliche Vertretung des Beschwerdeführers habe für die Beibringung der Jahresabschlüsse einen Zeitraum von vier Monaten und einen beträchtlichen Arbeitsaufwand benötigt. Die Einhaltung der Prinzipien (Verpflichtung zur täglichen Aufzeichnung der Kasseneinnahmen und -ausgaben, zur Verbuchung von Einlagen und Entnahmen sowie von Rechnungen schon mit der Rechnungslegung, laufende Vornahme von Überträgen und Saldierungen im Kassabuch, keine gegenseitige Aufrechnung von Einnahmen und Ausgaben sowie Forderungen und Schulden vor der Verbuchung, tägliche Abstimmung der Kassaführung mit dem Kassenstand, Berücksichtigung aller am Tag der Abfassung der Bilanz bekannten, dem Bilanzierungszeitraum betreffenden Tatsachen) hätte die Vorlage der Jahresabschlüsse innerhalb eines kürzeren Zeitraumes (infolge der Zustellungsbevollmächtigung des steuerlichen Vertreters wäre eine Frist von maximal einem Monat angemessen) ermöglicht. Abgesehen davon sei festzuhalten, dass der Grundsatz der Bilanzvollständigkeit eine umfassende Aktivierungs- und Passivierungspflicht sowie ein Saldierungsverbot verlange und die Aufnahme von saldierten Bestandkonten in die Bilanz gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung verstoße. Der Beschwerdeführer habe dem Saldierungsverbot nicht entsprochen. Die Vorbehaltsbeantwortung des Beschwerdeführers vom 21. Oktober 1999 belege die materielle Unrichtigkeit von Bilanzansätzen (es folgen Ausführungen zu Unrichtigkeiten bestimmter Konten). Die vom Beschwerdeführer dargestellte Entwicklung der Debitoren und Kreditoren 1992 bis 1995 lege offen, dass im Jahr 1995 bei den Debitoren 18 Kontensalden (von insgesamt 42) nachgebucht worden seien. Hinsichtlich der Kreditoren sei zu bemerken, dass bei diesem 13 Kontensalden (von insgesamt 36) nachgebucht worden seien. Da die eingebuchten (offensichtlich ungeprüften) Anfangssalden nicht den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen entsprochen hätten, sei die Nacherfassung der Anfangssalden als ein rein rechnerischer Vorgang zu werten, der zur Vermittlung einer klaren Übersicht über die Aktiva und Passiva, sohin über den Stand des Vermögens nicht geeignet sei.
Die vorgelegten Bilanzen wiesen keine Periodenabgrenzungen auf. Gegen die Führung von Büchern im Sinne der Abgabenvorschriften in den Streitjahren spräche das Antwortschreiben vom 21. Oktober 1999 des Beschwerdeführers, worin er die Differenz zwischen der Summe der Ausgangsrechnungen und den erklärten Erlösen (1993 und 1995 seien die Erlöse laut Erklärung höher als die Summe laut Ausgangsrechnungen) auf Periodenabgrenzungen zurückführte.
Der Fehlbestand von Eröffnungsbilanzbuchungen und die - außer Streit gestellten - Mängel des Rechenwerkes sprächen dafür, dass es sich bei den vorgelegten "Bilanzen" um bloße Bestandsübersichten handle. Bloße Bestandsübersichten genügten aber nicht für die Annahme einer Buchführung.
Zur doppelten Buchführung gehöre die Bestandsverrechnung, die Erfolgsrechnung und die Erstellung eines Inventars. Wären tatsächlich Bücher geführt und regelmäßig Abschlüsse gemacht worden, hätte der Beschwerdeführer der Steuererklärung gemäß § 44 Abs. 1 EStG 1988 eine Abschrift der Gewinn- und Verlustrechnung und der Vermögensübersicht (Jahresabschluss, Bilanz) beilegen können oder zumindest umgehend nachreichen können. Tatsächlich seien jedoch Bilanzen für die Jahre 1992 bis 1995 nicht zeitgerecht erstellt worden. Das Vorliegen einer Buchführung sei nur dann als gegeben zu erachten, wenn die Aufzeichnungen den Mindesterfordernissen einer Buchführung genügten. Selbst für den Fall einer geschlossenen Kassenführung könne von einer Buchhaltung solange nicht ausgegangen werden, als nicht zur bloßen Auflistung von Beständen ein Jahresabschluss hinzutrete. Die Wahl der Gewinnermittlungsart werde durch die Einrichtung oder Nichteinrichtung einer entsprechenden Buchführung getroffen. Der Wille, Bücher zu führen, müsse, um erheblich zu sein, in die Außenwelt treten, er müsse "erklärt" werden. In den Steuererklärungen bzw. Beilagen sei kein Hinweis darauf erfolgt, dass Bücher geführt und Jahresabschlüsse erstellt worden seien. Vom Beschwerdeführer sei eine Willenserklärung, die Gewinnermittlungsart gemäß § 4 Abs. 1 EStG 1988 gewählt und vorgenommen zu haben, nicht abgegeben worden. Auch das der Betriebsprüfung vorgelegte Rechenwerk samt den Begleitumständen lasse den Schluss nicht zu, der Beschwerdeführer hätte zu den Bilanzstichtagen tatsächlich Bücher geführt. Der Aussage des Prokuristen der ehemaligen steuerlichen Vertretung des Beschwerdeführers sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer der zur Anwendung gebrachten Gewinnermittlungsart nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 zugestimmt habe.
Dass auch die nochmalige Einsichtnahme in die Buchhaltungsunterlagen anlässlich der von der belangten Behörde angeordneten Wiederholungsprüfung keinen Beweis für die Annahme der freiwilligen Buchführung im Sinne der Abgabenvorschriften gebracht habe, sei in dem Umstand begründet, dass im Zeitpunkt der Erklärungslegung kein Jahresabschluss aufgestellt worden sei. Da die Aufstellung eines Jahresabschlusses nicht lediglich vergessen worden sei, sondern auf Grund fehlender Buchung gar nicht möglich gewesen sei, sei der Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988 zu berechnen. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Einholung eines Gutachtens aus dem Gebiet der Buch- und Betriebsprüfung sei nicht nachzukommen gewesen, weil an Hand der Verfahrensergebnisse die tatsächlich vorliegende Gewinnermittlungsart zweifelsfrei beurteilt werden könne.
Am Rande sei festzuhalten, dass die erste Betriebsprüfung gemäß § 151 BAO vorgenommen worden sei. Der Beschwerdeführer habe dagegen keine Einwendungen erhoben. Hingegen dürften Buch- und Betriebsprüfungen gemäß § 147 BAO nur bei jenen Abgabepflichtigen stattfinden, die zur Führung von Büchern verpflichtet seien oder die freiwillig Bücher führten.
Da die Bilanzen der Jahre 1992 bis 1995 erst im Jahr 1998, somit erst 1 bis 5 Jahre nach erfolgter Erklärungslegung aufgestellt bzw. durch monatelange Bearbeitung konstruiert worden seien, spräche auch die Ungewöhnlichkeit der Umstände, die der verspäteten Bilanzerstellung zu Grunde gelegen seien, gegen ein geordnetes Zustandekommen des Abschlusses. Die im Zuge der ersten Betriebsprüfung unter Zugrundelegung einer Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988 errechnete Einkommensteuernachforderung sei ein geeignetes Motiv für die verspätete Erstellung der Jahresabschlüsse. Der steuerliche Vertreter habe auch zwecks Auskunftserteilung über Bilanzansätze erst umfangreich zu recherchieren gehabt und die mit erheblichem Zeitaufwand recherchierten Bilanzansätze hätten wiederum nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprochen. Unter diesen Umständen sei das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Buchführung zu verneinen.
Nach einer Darstellung von Tabellen über die Ermittlung der berichtigten Gewinne für die Streitjahre begründete die belangte Behörde die Festsetzung eines Verspätungszuschlages in Höhe von 1 % der festgesetzten Abgabe.
6. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer erzielt als Reiseveranstalter Einkünfte aus Gewerbebetrieb; er ist - unstrittig - nicht buchführungspflichtig. Dem Beschwerdeführer steht es daher frei, seinen Gewinn gemäß § 4 Abs. 1 oder § 4 Abs. 3 EStG 1988 zu ermitteln.
Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gehen zutreffend davon aus, dass der Steuerpflichtige die Wahl der Gewinnermittlungsart mit der Einrichtung oder Nichteinrichtung einer entsprechenden Buchführung trifft. Die Berücksichtigung des geltend gemachten Übergangsverlustes setzt einerseits voraus, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 1992 und 1993, sohin vor dem 1. Jänner 1994, eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung geführt und andererseits nach diesem Zeitpunkt den Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 ermittelt hat. Dies bedeutet, dass der Beschwerdeführer zum 1. Jänner 1994 eine Änderung im Rechnungswesen hat vornehmen müssen. Aufgabe der belangten Behörde war es, Feststellungen über das Vorliegen dieser Voraussetzungen zu treffen.
Die belangte Behörde führte dagegen aus, dass die angeordnete Wiederholungsprüfung keinen Beweis für die Annahme der freiwilligen Buchführung erbracht habe, weil im Zeitpunkt der Erklärungslegung kein Jahresabschluss erstellt worden sei. Es sei daher der Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988 zu berechnen. Dieser Auffassung der belangten Behörde ist nicht zu folgen: Die belangte Behörde geht einerseits - wie bereits der Bericht der Betriebsprüfung vom 10. September 1997 - zwar davon aus, dass die Erträge und Aufwände "wie bei einer Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 1 EStG" verbucht worden sind, andererseits hält sie aber allein den Zeitpunkt der Bilanzerstellung für die Annahme einer freiwilligen Buchführung für maßgeblich. Feststellungen über die Art der Einrichtung des Rechnungswesens vor dem 1. Jänner 1994 und nach diesem Zeitpunkt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 11. Juni 1991, 90/14/0171, und vom 12. August 1994, 91/14/0256, zu den wesentlichen Anforderungen an eine laufende Buchhaltung, die als Grundlage für einen Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 dient) sind dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen. Es ist daher nicht feststellbar, ob der Beschwerdeführer einen Wechsel der Gewinnermittlungsart vorgenommen hat.
Die belangte Behörde hat damit ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet; dieser war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 1. Juni 2006
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