Normen
AuslBG §28 Abs1 Z1 idF 1998/I/171;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1998/I/171;
B-VG Art130 Abs2;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;
AuslBG §28 Abs1 Z1 idF 1998/I/171;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1998/I/171;
B-VG Art130 Abs2;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 8. Mai 2002 wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, es als verwaltungsstrafrechtlich verantwortlicher, nämlich als handelsrechtlicher Geschäftsführer der V GesmbH zu verantworten zu haben, dass diese in der Zeit vom 15. August 2000 bis zum 22. Oktober 2000 zwei namentlich angeführte rumänische Staatsbürgerinnen täglich in der Zeit von etwa 21.00 Uhr bis 5.00 Uhr beschäftigt habe, ohne dass für diese Ausländerinnen eine Beschäftigungsbewilligung oder eine Entsendebewilligung erteilt worden sei oder eine Anzeigenbestätigung oder eine EU-Entsendebestätigung ausgestellt worden seien und die beiden Ausländerinnen auch keine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besessen hätten. Der Beschwerdeführer habe wegen dieser "1. Übertretung" und
"2. Übertretung" jeweils § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) verletzt und über ihn wurde gemäß dieser Bestimmung jeweils eine "Geldstrafe:
EUR 1.453,46 (im Falle der Uneinbringlichkeit 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe)" verhängt und ihm Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt EUR 290,69 auferlegt. Die Behörde erster Instanz führte im Spruch aus: "Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe, Kosten, Barauslagen) beträgt daher: EUR 3.197,61".
Zur Strafbemessung führte die Behörde erster Instanz im Wesentlichen aus, dass als erschwerend der lange Zeitraum gewertet worden sei, innerhalb welcher die beiden Ausländerinnen beschäftigt worden seien, als Milderungsgrund sei nichts gewertet worden. Das Einkommen des Beschwerdeführers betrage EUR 726,73 monatlich und er habe Sorgepflichten für ein Kind und eine Ehegattin. Auf Grund dieser Tatsache "wurde dem Beschuldigten lediglich die Mindeststrafe von EUR 726,73 pro Tatbestand verhängt".
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in welcher er erklärte, den angeführten Bescheid ausdrücklich "lediglich hinsichtlich der Höhe der Verwaltungsstrafe" zu bekämpfen, und worin er ausführte, dass die Behörde erster Instanz den zu zahlenden Gesamtbetrag offenbar auf Grund eines Denkfehlers mit EUR 3.197,61 zusammengefasst habe, weil sie eine bereits für beide Vergehen verhängte Geldstrafe von EUR 1.453,46 verdoppelt und hievon die Verfahrenskosten berechnet habe. Anderseits sei nicht zu erklären, weshalb sie ausgeführt habe, dass über den Beschwerdeführer lediglich die Mindeststrafe von EUR 726,73 pro Tatbestand verhängt worden sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13. Juni 2002 wurde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sich aus dem Spruch des Bescheides der Behörde erster Instanz, der in zwei Übertretungen aufgegliedert sei, eindeutig ergebe, dass bezüglich jeder unerlaubt beschäftigten Ausländerin eine gesonderte Geldstrafe in gleicher Höhe, nämlich von EUR 1.453,46 verhängt worden sei und dass davon ausgehend Verfahrenskosten von insgesamt EUR 290,69 richtig bemessen worden seien. Zwar bestehe im erstinstanzlichen Bescheid ein Widerspruch zwischen Spruch und Begründung dahingehend, dass in der Begründung die Aussage enthalten sei, dass über den Beschwerdeführer lediglich die Mindeststrafe pro Tatbestand verhängt werde. Diese Formulierung stehe nicht nur im Widerspruch zu den mit dem Spruch verhängten Strafen, sondern sei auch unschlüssig im Zusammenhang mit den vorangehenden und dem nachfolgenden Text der Begründung des Bescheides, in welcher ausgeführt werde, dass der lange Tatzeitraum als erschwerend und als mildernd aber nichts gewertet werde. Dieser Widerspruch zwischen Spruch und Begründung des erstinstanzlichen Bescheides könne von der belangten Behörde saniert werden.
Zur Strafbemessung führte die belangte Behörde aus, dass hinsichtlich beider Spruchpunkte jeweils der erste Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG zur Anwendung komme. Der Beschwerdeführer habe die Beschäftigung der beiden Ausländerinnen für jeweils den Zeitraum vom 15. August 2000 bis zum 22. Oktober 2000, somit für jeweils mehr als zwei Monate, zu verantworten. Dieser Zeitraum könne jedenfalls als nicht bloß kurz angesehen werden, der Tatzeitraum rechtfertige die Verhängung einer deutlich über der Mindeststrafe gelegenen Strafe. Der Beschwerdeführer sei auch wegen zahlreicher nicht einschlägiger Verwaltungsvormerkungen nicht absolut unbescholten, daher sei auch von keinem Milderungsgrund auszugehen. Auch angesichts der Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers sei keine Veranlassung gesehen worden, die Strafbemessung der Behörde erster Instanz zu korrigieren.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt wird.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975 i.d.F. BGBl. I Nr. 171/1998 (AuslBG), begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen dem § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs. 5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) ausgestellt wurde, bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafen von S 10.000,-- bis S 60.000,--, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von S 20.000,-- bis S 120.000,--, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von S 20.000,-- bis zu S 120.000,--, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von S 40.000,-- bis S 240.000,--.
Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid wegen seiner bereits in der Berufung vorgebrachten Argumente für rechtswidrig und meint, die belangte Behörde habe gegen das in § 51 Abs. 6 VStG Grund gelegte Verbot einer reformatio in peius verstoßen.
Diese Auffassung kann der Verwaltungsgerichtshof angesichts der Formulierung des erstinstanzlichen Bescheides nicht teilen. Unbestritten ist der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides nämlich in "1. Übertretung" und "2. Übertretung" gegliedert und darin für jede dieser beiden Übertretungen eine Geldstrafe von EUR 1.453,46 verhängt. Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei der Aussage in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides, es sei über den Beschwerdeführer lediglich pro Tatbestand die Mindeststrafe verhängt worden, um einen Begründungsmangel handelt. Die belangte Behörde war daher berechtigt, die insoweit fehlende Begründung für die Strafzumessung nachzuholen.
Insoweit der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit bei der Ausmessung der Strafe geltend macht, ist darauf zu verweisen, dass gemäß § 19 Abs. 1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand ist, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens ist eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. März 1980, Slg. 10.077/A). Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch macht. Dabei ist es Sache der Behörde, die für die Strafzumessung maßgebenden Erwägungen darzustellen, um so dem Verwaltungsgerichtshof die Möglichkeit zur Überprüfung zu eröffnen, ob vom Ermessen gesetzesgemäß Gebrauch gemacht worden ist. Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass die Behörde unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet wäre, nur die gesetzliche Mindeststrafe zu verhängen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2001, Zl. 2000/09/0059).
Die belangte Behörde ist zutreffend von dem im ersten Straftatbestand des § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG festgelegten Strafrahmen von S 10.000,-- bis zu S 60.000,-- ausgegangen. Die von ihr angenommenen Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers sowie ihre Annahme, dass der Beschwerdeführer wegen zahlreicher nicht einschlägiger Verwaltungsvormerkungen nicht absolut unbescholten sei, sind unbestritten.
Wenn nun die belangte Behörde unter Zugrundelegung eines Tatzeitraumes von zwei Monaten sowie ausgehend von den Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers und seiner bloß relativen Unbescholtenheit (dass er nämlich nicht einschlägig vorbestraft war) zur Bestätigung der von der Behörde erster Instanz verhängten Geldstrafen gelangte, so kann dies vom Verwaltungsgerichtshof nicht als rechtswidrig erachtet werden. Die relative Unbescholtenheit des Beschwerdeführers stellte nämlich keinen Milderungsgrund dar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. September 1995, Zl. 94/09/0395), auch durfte die belangte Behörde den mehr als zwei Monate währenden Tatzeitraum durchaus als erschwerend werten. Daher kann nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten verletzt worden wäre.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 24. April 2006
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