Normen
FrG 1997 §23 Abs1;
FrG 1997 §23 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 4. Juni 2002 wurde der vom Beschwerdeführer, einem kroatischen Staatsangehörigen, am 7. Dezember 1999 bei der Erstbehörde eingebrachte Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 14 Abs. 2 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, abgewiesen.
Die Erstbehörde habe den vorliegenden Antrag mit Bescheid vom 11. August 2000 gemäß § 14 Abs. 2 FrG abgewiesen. In seiner dagegen erhobenen Berufung habe der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausgeführt, dass er auf Grund seiner Erkrankung einen Antrag auf Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels nicht hätte rechtzeitig stellen können.
Der Beschwerdeführer sei vom 21. Dezember 1989 bis zum 17. August 1997 legal im Bundesgebiet "aufhältig und beschäftigt" gewesen. Am 20. Dezember 1996 sei der Beschwerdeführer (freiwillig) nach Bosnien gegangen und dort bis Oktober 1999 bei seinen Eltern geblieben. Während dieses Auslandsaufenthaltes habe der Beschwerdeführer für seine Wohnung in Wien 23. keine Miete bezahlt.
Die Aufrechterhaltung des bloßen Niederlassungswillens (ohne tatsächliche Aufrechterhaltung der Niederlassung) reiche nicht aus, um im Sinn des § 23 Abs. 1 FrG davon sprechen zu können, dass der Beschwerdeführer auf Dauer niedergelassen sei.
Für die belangte Behörde ergebe sich eindeutig, dass (entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers) der vorliegende Antrag nach einem ca. dreijährigen Auslandsaufenthalt als Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zu werten sei. Auf den fehlenden Niederlassungswillen deute auch die Tatsache hin, dass eine Antragstellung des Beschwerdeführers bis April 1998 (nach Ausweis der vorliegenden Verwaltungsakten stellte der Beschwerdeführer damals einen Verlängerungsantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "unselbstständige Erwerbstätigkeit") nicht erfolgt sei. Zu seinem Einwand, wonach ihm eine Antragstellung zu einem früheren Zeitpunkt auf Grund seiner Erkrankung nicht möglich gewesen wäre, halte die belangte Behörde fest, dass sich der Beschwerdeführer - laut den vorgelegten Bestätigungen der Psychiatrischen Klinik in Tuzla - vom 5. Jänner 1997 bis zum 10. September 1997 und vom 5. Mai 1999 bis zum 24. September 1999 in dieser Klinik befunden hätte. Somit wäre es für den Beschwerdeführer ab Mitte September 1997 (Zeitpunkt der ersten Entlassung des Beschwerdeführers aus der Klinik) möglich gewesen, einen Antrag zu stellen, dies sei jedoch (wie bereits erwähnt) erst im April 1998 erfolgt.
Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers am 25. Jänner 2000 und am 4. Februar 2000 beim Amt der Wiener Landesregierung sowie der übrigen Aktenlage gehe eindeutig hervor, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag im Inland eingebracht und deshalb das gemäß § 14 Abs. 2 FrG gegebene gesetzliche Erfordernis einer Antragstellung vom Ausland aus vor der Einreise nicht erfüllt habe. Dies werde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.
Da im Beschwerdefall der Antrag unbestritten im Inland gestellt worden sei, sei der Erfolgsvoraussetzung des § 14 Abs. 2 erster Satz FrG nicht Genüge getan worden. Dies habe die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers zur Folge. Eine Ermessensentscheidung gemäß § 8 Abs. 1 FrG unter Bedachtnahme auf die in Abs. 3 leg. cit. genannten Kriterien könne entfallen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er zu Weihnachten 1996 nach Bosnien zu seinen Eltern gefahren sei, und sich bereits im Jänner 1997 - also noch während der Weihnachtsferien - in psychiatrischer Behandlung in die Klinik in Tuzla begeben habe müssen, wo er sich bis zum 10. September 1997 aufgehalten habe. Auch nach dem stationären Aufenthalt sei er keineswegs gesund, sondern psychisch labil gewesen und weiterhin in ärztlicher Behandlung gestanden. Auf Grund dieser Probleme sei es ihm erst im April 1998 möglich gewesen, einen Verlängerungsantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung (für den Aufenthaltszweck "unselbstständige Erwerbstätigkeit", vgl. OZ 12 der Verwaltungsakten) einzubringen. Es könne daher keine Rede davon sein, dass ein fehlender Niederlassungswille vorliege. Bei dem von der Behörde abgewiesenen Antrag handle es sich nicht um einen Erstantrag.
2. Dieses Vorbringen ist nicht zielführend. Vorweg ist festzuhalten, dass mit dem angefochtenen Bescheid nicht der in der Beschwerde genannte Verlängerungsantrag von April 1998, sondern der vom Beschwerdeführer am 7. Dezember 1999 persönlich eingebrachte Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung (vgl. OZ 28 der Verwaltungsakten) abgewiesen wurde. Im Übrigen ist Folgendes auszuführen: Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung gemäß § 23 Abs. 1 FrG nur dann vor, wenn der Fremde nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der ihm erteilten Niederlassungsbewilligung weiterhin auf Dauer niedergelassen bleibt, wobei die nach dem Aufenthaltsgesetz erteilte Aufenthaltsbewilligung einer Niederlassungsbewilligung gleichzuhalten ist. Ein Fremder kann jedoch nicht durch bloße Aufrechterhaltung seines Niederlassungswillens eine Niederlassung im Bundesgebiet auf Dauer beibehalten. Maßgebend ist vielmehr, dass er seine tatsächliche Niederlassung, sei es auch mit kurzfristigen Unterbrechungen seiner körperlichen Anwesenheit, aufrechterhält. (Vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 31. Oktober 2002, Zl. 2002/18/0229, mwH). Aus den Verwaltungsakten ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer eine vom 2. August 1995 bis zum 17. August 1997 gültige Aufenthaltsbewilligung (für den Zweck "unselbstständige Erwerbstätigkeit") erteilt worden war. Auf dem Boden des Beschwerdevorbringens war der Beschwerdeführer vor Ablauf dieser Bewilligung für die Dauer von etwa siebeneinhalb Monaten und nach Ablauf dieses Aufenthaltstitels für eine Dauer von etwa acht Monaten nicht in Österreich aufhältig. Dieser Zeitraum von insgesamt mehr als fünfzehneinhalb Monaten kann nicht als kurzfristige Unterbrechung der körperlichen Anwesenheit in Österreich gewertet werden. Damit kann die Auffassung der belangten Behörde - auch dann, wenn man von dem in der Beschwerde dargestellten Geschehensablauf ausgeht -, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer im Dezember 1999 eingebrachten Antrag um einen Erstantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung handelt, nicht als rechtswidrig eingestuft werden.
Da der Beschwerdeführer diesen Antrag unstrittig vom Inland aus gestellt hat, wurde er (zumal in seinem Fall kein Anhaltspunkt für eine durch § 14 Abs. 2 FrG ausnahmsweise eröffnete Zulässigkeit der Inlandsantragstellung gegeben ist) von der belangten Behörde zu Recht gemäß § 14 Abs. 2 leg. cit. abgewiesen. Dabei war eine Abwägung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einer Niederlassung im Bundesgebiet mit den gegenläufigen öffentlichen Interessen nicht erforderlich (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Mai 2004, Zl. 2002/18/0307, mwH).
3. Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 15. Dezember 2005
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