Normen
AsylG 1997 §21 Abs1;
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z7;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
FrG 1997 §7;
AsylG 1997 §21 Abs1;
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z7;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
FrG 1997 §7;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 18. Jänner 2005 wurde gegen den Beschwerdeführer, laut seinen Behauptungen ein nigerianischer Staatsangehöriger, gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7 und § 39 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Der Beschwerdeführer, dessen Identität auf Grund fehlender Dokumente nicht nachgewiesen sei, sei dem Akteninhalt zufolge am 7. September 2003 illegal in das Bundesgebiet gelangt. Am darauf folgenden Tag habe er unter der Behauptung, den Namen N. zu führen sowie nigerianischer Staatsangehöriger und am 1. April 1983 geboren zu sein, beim Bundesasylamt einen Asylantrag eingebracht, der in weiterer Folge mit Bescheid vom 20. Oktober 2003 gemäß § 7 des Asylgesetzes 1997 - AsylG (rechtskräftig seit 20. Oktober 2003) abgewiesen worden sei. Die ihm am 29. September 2003 erteilte vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG sei am 23. Oktober 2003 widerrufen worden.
Da sich der Beschwerdeführer seit dem rechtskräftigen negativen Abschluss seines Asylverfahrens unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe, sei von der Erstbehörde (Bundespolizeidirektion Wien) ein aufenthaltsbeendendes Verfahren eingeleitet worden. Laut dem Zentralen Melderegister sei er am 15. September 2003 an einer näher bezeichneten Adresse in 1070 Wien gemeldet gewesen, weshalb eine entsprechende Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme an diese Adresse ergangen sei. Diese Verständigung sei am 5. November 2003 als nicht behoben von der Post retourniert worden. Danach sei der Beschwerdeführer in der Zeit vom 9. Dezember 2003 bis 27. Jänner 2004 an einer näher bezeichneten Adresse in 1150 Wien gemeldet gewesen und habe sich von dort am 27. Jänner 2004 abgemeldet und gleichzeitig an einer näher bezeichneten Adresse in 1030 Wien angemeldet. Daraufhin habe ihm das Aufenthaltsverbot wegen Mittellosigkeit (der Bescheid der Erstbehörde vom 18. November 2004) zugestellt werden können.
In seiner dagegen erhobenen Berufung habe der Beschwerdeführer darauf verwiesen, Flüchtling zu sein und in Österreich ein laufendes Asylverfahren zu haben, weshalb er sich hier rechtmäßig aufhielte. Darüber hinaus wäre die Behauptung, er hätte keine Mittel für seinen Unterhalt, unrichtig, weil er im Rahmen der Grundversorgung untergebracht und verpflegt würde und daher genügend Mittel hätte, um seinen Unterhalt zu bestreiten. Zuletzt habe der Beschwerdeführer ebenso wie bereits beim Bundesasylamt am 20. Februar 2004 bekannt gegeben, den Namen seines Großvaters N. abgelegt zu haben und nunmehr den Namen seines Vaters U. zu tragen. Gleichzeitig habe er sein Geburtsdatum auf 8. April 1979 korrigiert.
Zu der Namens- bzw. Geburtsdatumskorrektur dürfe vorweg festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer bereits im Asylverfahren deponiert habe, über keinen Reisepass oder sonstige identitätsbezeugende Dokumente zu verfügen. Darüber hinaus habe er angegeben, dass sein Vater N. hieße, weshalb nicht nachvollziehbar sei, dass er nunmehr den Namen seines Vaters U. angenommen hätte. Laut Aktenlage sei daher die Identität des Beschwerdeführers in keiner Weise nachgewiesen. Was den Einwand hinsichtlich des Vorwurfes der Mittellosigkeit anlange, so werde darauf hingewiesen, dass der Fremde initiativ und durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel untermauert nachzuweisen habe, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhaltes verfüge, sondern dass sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gesichert erscheine. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er wäre Flüchtling im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention und es wäre sein Asylverfahren noch anhängig, erweise sich als unzutreffend. Wie der am 14. Dezember 2004 erstellten "Anfrage des Asylwerberinformationssystems" zu entnehmen sei, sei das unter dem Namen N. anhängige Asylverfahren des Beschwerdeführers seit 20. Oktober 2003 rechtskräftig negativ entschieden. Ebenso sei die ihm unter diesem Namen erteilte vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG bereits am 23. Oktober 2003 widerrufen worden. Ein allfälliger weiterer Asylantrag, wie etwa unter dem Namen U. (dem Alias-Namen des Beschwerdeführers), sei ebenso wie die Erteilung einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG nicht zu verifizieren.
Der Beschwerdeführer behaupte zwar, im Rahmen der Grundversorgung untergebracht zu sein und über genügend Mittel zu verfügen, um seinen Unterhalt zu bestreiten, er habe jedoch nicht nachweisen können, dass er auf die behaupteten, der Höhe nach nicht konkretisierten Unterstützungsleistungen einen Rechtsanspruch hätte. Er sei daher der Verpflichtung zum initiativen Nachweis eigener Unterhaltsmittel nicht nachgekommen, weshalb nach wie vor der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z 7 FrG erfüllt sei.
Im Hinblick darauf, dass der weder über einen Einreise- noch einen Aufenthaltstitel verfügende Beschwerdeführer unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich gelangt sei, sich hier nach Abweisung seines Asylantrages nicht rechtmäßig aufhalte - er verfüge auch nicht mehr über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG - und überdies nicht in der Lage sei, die Mittel für seinen Unterhalt nachzuweisen, gefährde sein Aufenthalt (im Bundesgebiet) die öffentliche Ordnung im Sinn des § 36 Abs. 1 und bestehe die Gefahr der illegalen Mittelbeschaffung und der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft.
Der Beschwerdeführer sei nach der Aktenlage ledig und habe keine Sorgepflichten. Familiäre Bindungen im Bundesgebiet würden nicht geltend gemacht. Selbst wenn man auf Grund seines bisherigen Aufenthaltes im Bundesgebiet von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in sein Privatleben ausgehen wollte, wäre diese Maßnahme ungeachtet dessen im Grund des § 37 FrG zulässig. Der Beschwerdeführer halte sich nach rechtskräftiger Abweisung seines Asylantrages unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Darüber hinaus bestünden berechtigte Zweifel an seiner behaupteten Identität, zumal er im Asylverfahren zunächst deponiert habe, N. mit Familiennamen zu heißen, und dort auch ausgeführt habe, dass seine Eltern diesen Namen führten. Seinen nunmehrigen Angaben, wonach er den Namen seines Großvaters abgelegt hätte und nun den Namen seines Vaters U. trüge, müsse daher jegliche Glaubwürdigkeit versagt werden. Der Beschwerdeführer habe durch sein bisheriges Verhalten dokumentiert, dass er keine Bedenken habe, sich über die für ihn maßgeblichen österreichischen Rechtsvorschriften, insbesondere die fremdenrechtlichen Bestimmungen, hinwegzusetzen. Seine Mittellosigkeit berge überdies die Gefahr der illegalen Mittelbeschaffung. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes sei daher zur Wahrung eines geordneten Fremdenwesens dringend geboten und somit im Grund des § 37 Abs. 1 FrG zulässig.
Auch die Interessenabwägung gemäß § 37 Abs. 2 leg. cit. habe zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausgehen müssen. Auf Grund seines bisherigen und zum Teil illegalen Aufenthaltes und des Fehlens familiärer Bindungen im Bundesgebiet könne kaum von einer nennenswerten Integration gesprochen werden. Seinen nicht besonders gewichtigen persönlichen Interessen stünden die hoch zu veranschlagenden maßgeblichen öffentlichen Interessen gegenüber. Von daher wögen die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf seine Lebenssituation keinesfalls schwerer als die gegenläufigen öffentlichen Interessen.
Ein Sachverhalt gemäß § 35 bzw. § 38 leg. cit. sei nicht gegeben.
Vor diesem Hintergrund und, weil sonst keine besonderen, zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechenden Umstände gegeben seien, könne die belangte Behörde angesichts des vorliegenden Sachverhaltes von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch nicht im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand nehmen.
Die von der Erstbehörde vorgenommene Befristung erscheine gerechtfertigt. Im Hinblick auf das aufgezeigte Fehlverhalten des Beschwerdeführers einerseits und den Mangel jeglicher familiärer Bindungen in Österreich andererseits könne vor Ablauf dieser Frist nicht erwartet werden, dass die für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Gründe weggefallen sein würden.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Die Beschwerde bringt vor, dass der Beschwerdeführer bereits in seiner Berufung ausgeführt habe, über eine vorläufige Aufenthaltsbewilligung auf Grund seines Asylantrages zu verfügen. Die Feststellungen der belangten Behörde, dass er keinen Aufenthaltstitel habe, seien aktenwidrig. Ebenso seien die Bescheidausführungen der belangten Behörde, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers rechtskräftig mit 20. Oktober 2003 beendet worden sei, mit dem Akteninhalt nicht in Einklang zu bringen und Anhaltspunkte dafür, dass der Asylantrag rechtskräftig abgewiesen worden sei, im Akt nicht ersichtlich. Vielmehr sei noch "ein Asylverfahren" anhängig und verfüge der Beschwerdeführer bereits deswegen über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung.
1.2. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Der Beschwerdeführer hat in seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid, in dem (u.a.) ausgeführt wurde, dass der am 7. September 2003 auf dem Luftweg in das Bundesgebiet illegal eingereiste Beschwerdeführer am 8. September 2003 beim Bundesasylamt einen Asylantrag eingebracht habe und dieser im erstinstanzlichen Verfahren am 20. Oktober 2003 gemäß § 7 und § 8 (AsylG) rechtskräftig negativ entschieden worden sei, vorgebracht, dass er Flüchtling im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention sei, in Österreich "ein laufendes Asylverfahren" habe und sich hier rechtmäßig aufhalte.
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid zu diesem Vorbringen festgestellt, dass, wie dem Asylwerberinformationssystem zu entnehmen sei, das unter dem Namen N. anhängige Asylverfahren seit 20. Oktober 2003 rechtskräftig negativ entschieden sei, die unter diesem Namen am 29. September 2003 erteilte vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG bereits am 23. Oktober 2003 widerrufen worden sei und ein allfälliger weiterer Asylantrag, wie etwa unter dem Namen U. - der Beschwerdeführer gab, wie bereits beim Bundesasylamt am 20. Februar 2004, bekannt, den Namen seines Großvaters N. abgelegt zu haben und nunmehr den Namen seines Vaters U. zu tragen, wobei er gleichzeitig auch sein Geburtsdatum korrigierte - wie auch die Erteilung einer (weiteren) vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nicht zu verifizieren gewesen seien.
Aus dem in den Verwaltungsakten enthaltenen Auszug aus der Asylwerberinformationsdatei ("AIS") vom 18. November 2004 und 14. Dezember 2004 geht hervor, dass der gemäß § 7 und § 8 AsylG erlassene negative Asylbescheid dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung am 3. Oktober 2003 zugestellt, am 22. Oktober 2003 als nicht behoben zurückgestellt und am 20. Oktober 2003 rechtskräftig geworden sei. Aus dem in den Verwaltungsakten enthaltenen Auszug aus der Fremdeninformationsdatei vom 18. November 2004 ist ersichtlich, dass die dem Beschwerdeführer ab 29. September 2003 zukommende vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG am 23. Oktober 2003 widerrufen worden sei.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen kann daher keine Rede davon sein, dass die Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, dass das Verfahren über den vom Beschwerdeführer am 8. September 2003 gestellten Asylantrag rechtskräftig negativ beendet worden sei, in den Verwaltungsakten keine Deckung fände und aktenwidrig seien. Darüber hinaus ergeben sich aus den Verwaltungsakten keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel (vgl. § 7 FrG) oder - nach dem Widerruf der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung am 23. Oktober 2003 - eine (weitere) vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG zugekommen sei. Die von der Beschwerde behauptete Aktenwidrigkeit liegt daher nicht vor.
Im Übrigen wurde von der Beschwerde nicht dargelegt, welcher Asylantrag der laut ihren Behauptungen bestehenden vorläufigen Aufenthaltsberechtigung zu Grunde liege bzw. wann das behauptete "laufende Asylverfahren" eingeleitet worden sei und in welchem Stadium sich dieses befinde. Die Beschwerde vermag daher mit dem obzitierten - nicht weiter konkretisierten und in den Verwaltungsakten nicht Deckung findenden - Vorbringen die im angefochtenen Bescheid getroffenen Ausführungen, dass das Verfahren über den vom Beschwerdeführer am 8. September 2003 gestellten Asylantrag (jedenfalls) seit 20. Oktober 2003 rechtskräftig negativ beendet sei und kein weiterer Asylantrag des Beschwerdeführers anhängig sei, nicht zu widerlegen.
Schon im Hinblick darauf kommt § 21 Abs. 1 AsylG - nach dieser Bestimmung ist die Erlassung eines auf § 36 Abs. 2 Z 7 FrG gestützten Aufenthaltsverbotes gegen einen Asylwerber unter den dort näher genannten weiteren Voraussetzungen unzulässig - nicht ins Blickfeld.
2.1. Die Beschwerde bringt weiters vor, der Beschwerdeführer habe in seiner Berufung dargelegt, dass er im Rahmen der Grundversorgung über "entsprechendes" Einkommen verfüge und daher die Finanzierung seines Unterhaltes dadurch gesichert sei. Im Hinblick auf dieses Vorbringen hätte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auffordern müssen, entsprechende Bescheinigungen vorzulegen, die seine Behauptung untermauern könnten, könne er doch solche Bescheinigungen für seine Behauptung initiativ wohl erst dann vorlegen, wenn die belangte Behörde zum Ausdruck gebracht habe, dass "diese Behauptung des Beschwerdeführers zu dessen Beweis nicht ausreicht".
2.2. Auch dieses Vorbringen ist nicht zielführend.
Der Beschwerdeführer hat in seiner Berufung gegen die im erstinstanzlichen Bescheid getroffene Annahme, dass er nicht in der Lage sei, seinen weiteren Aufenthalt (im Bundesgebiet) bzw. die Rückreise (in sein Heimatland) zu finanzieren, vorgebracht, dass er im Rahmen der Grundversorgung untergebracht und verpflegt werde und ausreichend Unterhalt für seinen Aufenthalt in Österreich erhalte. Hiezu wurden von ihm keine Bescheinigungsmittel vorgelegt und keine Behauptungen aufgestellt, ob und zutreffendenfalls in welcher Höhe er Barmittel erhalte, für welche Dauer er solche Unterhaltsmittel erhalte und ob und gegebenenfalls auf welcher Grundlage er darauf einen Anspruch habe. Auch aus den Verwaltungsakten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei Erlassung des angefochtenen Bescheides einen Anspruch auf den Bezug von ausreichenden Unterhaltsmitteln für seinen Aufenthalt im Bundesgebiet gehabt habe und ihm solche gewährt worden seien. Aus den obgenannten Auszügen der Asylwerberinformationsdatei ergibt sich in Bezug auf eine Versorgung des Beschwerdeführers während seines bisherigen inländischen Aufenthaltes lediglich, dass er sich vom 23. September 2003 bis 19. November 2003 als Asylwerber in Bundesbetreuung befunden habe und daraus an diesem Tag entlassen worden sei.
Der oben (II. 2.1.) zitierten Verfahrensrüge des Beschwerdeführers kommt bereits deshalb keine Berechtigung zu, weil er (auch) in der Beschwerde keine näheren Behauptungen zur Höhe und Grundlage der behaupteten Grundversorgung aufgestellt und vor allem nicht dargelegt hat, welche Bescheinigungsmittel zur Untermauerung welcher konkreter Behauptungen er bei Vermeidung des von ihm behaupteten Verfahrensmangels vorgelegt hätte, sodass dessen Relevanz nicht ersichtlich ist.
2.3. Im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen sowie unter Zugrundelegung der im angefochtenen Bescheid - durch Verweisung auf die Gründe des erstinstanzlichen Bescheides - getroffenen Feststellungen, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet bisher keiner legalen Beschäftigung nachgegangen sei und weder kranken- noch sozialversichert sei, begegnet die Auffassung der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z 7 FrG erfüllt sei, keinen Bedenken.
3. Dass aus der Mittellosigkeit eines Fremden die Gefahr einer illegalen Mittelbeschaffung und einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft resultiert, ist - entgegen der Beschwerdeansicht - evident (vgl. aus der ständigen hg. Judikatur etwa das Erkenntnis vom 15. Dezember 2004, Zl. 2001/18/0147, mwN). Im Hinblick darauf begegnet auch die weitere Beurteilung der belangten Behörde, dass die im § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, keinem Einwand.
4. Unter dem Blickwinkel des § 37 Abs. 1 und 2 FrG wird in der Beschwerde nichts ausgeführt. Gegen die Ansicht der belangten Behörde, dass die genannte Bestimmung der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht entgegenstehe, bestehen im Hinblick auf die insoweit unwidersprochen gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären Bindungen und Sorgepflichten im Bundesgebiet, keine Bedenken.
5. Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
6. Gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 leg. cit. konnte von der beantragten Verhandlung Abstand genommen werden.
7. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am 8. September 2005
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