Normen
GrEStG 1987 §4 Abs1;
GrEStG 1987 §4 Abs2 Z1;
GrEStG 1987 §4 Abs1;
GrEStG 1987 §4 Abs2 Z1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer und seine damalige Ehegattin schlossen am 18. Dezember 2003 folgenden Scheidungsvergleich:
"1.1. Die Obsorge für die der Ehe der Antragsteller entstammenden Kinder ...
2. Dem (Beschwerdeführer) wird das Recht eingeräumt, seine Kinder ...
3. Der (Beschwerdeführer) und die (Ehegattin des Beschwerdeführers) verzichten wechselseitig auf Unterhalt ...
4. Im Rahmen der Vermögensregelung aus Anlass der Ehescheidung und im Zusammenhang mit der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse werden folgende Vereinbarungen getroffen:
4.1. Der (Beschwerdeführer) und die (Ehegattin des
Beschwerdeführers) sind je zu 93/682 Anteilen Miteigentümer der
Liegenschaft ... verbunden mit Wohnungseigentum ...
Diese Wohnungseigentumsanteile sind ... wie folgt belastet:
- a) ...
- b) ... Pfandrecht im Betrag von ATS 573.000,-- s. A. im aktuell aushaftenden Betrag von EUR 18.500,00 ...
- c) ... Pfandrecht im Betrag von ATS 593.000,-- s. A. und
- d) ... Pfandrecht im Betrag von ATS 34.000,-- s. A. im aktuell aushaftenden Betrag von insgesamt EUR 38.800,00 ...
Die (Ehegattin des Beschwerdeführers) verpflichtet sich, die unter b - d) angeführten Darlehen in ihre alleinige Rückzahlung zu übernehmen und den (Beschwerdeführer) diesbezüglich völlig schad- und klaglos zu halten.
Der (Beschwerdeführer) wird gemäß § 98 EheG den Antrag stellen, mit Wirkung für die Gläubiger ...
auszusprechen, dass die (Ehegattin des Beschwerdeführers) Hauptschuldnerin bleibt und er Ausfallsbürge wird.
4.2. Der (Beschwerdeführer) überträgt und übergibt an die (Ehegattin des Beschwerdeführers) und diese übernimmt von ersterem dessen 93/682 Anteile der Liegenschaft ... verbunden mit Wohnungseigentum ...
Der (Beschwerdeführer) erteilt hiemit seine ausdrückliche und unwiderrufliche Einwilligung, dass aufgrund dieses Vergleiches ohne sein weiteres Einvernehmen, nicht jedoch auf seine Kosten, im Eigentumsblatt der Liegenschaft ... auf den ihm gehörenden 93/682 Anteilen, verbunden mit Wohnungseigentum ... das Eigentumsrecht für (die Ehegattin des Beschwerdeführers) einverleibt werden kann.
Die Übergabe erfolgt am Tage des Vergleichsabschlusses.
4.3. Die (Ehegattin des Beschwerdeführers) verpflichtet sich, an den (Beschwerdeführer) seine (richtig wohl: eine) Ausgleichszahlung in Höhe von EUR 53.000,-- ... zu bezahlen.
Dieser Betrag ist von der (Ehegattin des Beschwerdeführers) bis längstens am Tage vor der Scheidungsverhandlung auf das bei der ... eingerichtete Anderkonto ... zu überweisen.
...
5. Das Inventar der Ehewohnung, wie es liegt und steht, geht in das Alleineigentum der (Ehegattin des Beschwerdeführers) über. Festgehalten wird, dass der (Beschwerdeführer) unter Mitnahme seiner persönlichen und der ihm zugeteilten Fahrnisse bereits aus der Ehewohnung ausgezogen ist.
6. Weiters eheliches Gebrauchsvermögen und eheliche Ersparnisse einerseits sowie eheliche Schulden andererseits sind nicht vorhanden oder wurden bereits geteilt, sodass diesbezüglich wechselseitig keine Ansprüche mehr bestehen.
7. Die Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung ..."
Mit Bescheid vom 10. März 2004 schrieb das Finanzamt Innsbruck dem Beschwerdeführer ausgehend von der Gegenleistung in Höhe von EUR 72.368,91 (übernommene Verbindlichkeiten abgezinst EUR 10.243,61, übernommene Verbindlichkeiten aushaftend EUR 9.125,30 und Ausgleichszahlung EUR 53.000,--) die Grunderwerbsteuer in der Höhe von EUR 1.447,38 vor.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, bei Abschluss eines Scheidungsvergleiches sei regelmäßig eine Gegenleistung für eine darin geregelte Grundstücksübertragung nicht feststellbar, selbst wenn im Vergleich über die Übertragung anderer Vermögenswerte keine Aussage getroffen bzw. nur ausgeführt werde, dass die Aufteilung bereits erfolgt sei oder jeder beteiligte Eigentümer seines bisherigen Vermögens bleibe. Grund hiefür sei, dass allfällige Ausgleichszahlungen und Schuldübernahmen sowohl durch Unterhaltsvereinbarungen als auch durch Übertragung sonstigen Gebrauchsvermögens bzw. sonstiger ehelicher Ersparnisse beeinflusst würden. Werde in einer Scheidungsfolgenvereinbarung daher nicht nur ein Grundstück übertragen, sondern auch eine Bereinigung anderer Ansprüche vorgenommen, so sei als Bemessungsgrundlage grundsätzlich der dreifache Einheitswert der erworbenen Liegenschaft heranzuziehen, dies auch dann, wenn Pfandrechte auf der Liegenschaft sichergestellt seien. Im Beschwerdefall sei neben der Grundstücksübertragung auch ein wechselseitiger Unterhaltsverzicht vereinbart, die Übertragung des beweglichen Gebrauchsvermögens geregelt und verfügt, dass weiteres eheliches Gebrauchsvermögen bereits geteilt worden sei. Weder die in Punkt 4.3. des Vergleichs geregelte Ausgleichszahlung noch die Höhe der von der Erwerberin übernommenen Darlehensverbindlichkeiten könnten daher als Gegenleistung für die Grundstücksübertragung herangezogen werden. Sämtliche Regelungen, nämlich Unterhaltsverzicht, Liegenschaftsübertragung, Übertragung der Fahrnisse, Übernahme der Schulden sowie die Generalklausel hinsichtlich des bereits geteilten Vermögens seien als Gesamtheit zu betrachten. Es handle sich daher um einen allgemeinen Spitzenausgleich im Rahmen einer Aufteilungsvereinbarung nach §§ 81 ff EheG, weshalb eine Gegenleistung für eine Grundstücksübertragung nicht zu ermitteln und bei der Bemessung der Grunderwerbsteuer vom dreifachen Einheitswert dieses Grundstücksanteiles auszugehen sei.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. In der Begründung heißt es, der Vergleich vom 18. Dezember 2003 sei nach seinem eindeutigen Wortlaut und seiner Systematik so abgefasst, dass zunächst über Obsorge, Unterhaltsleistungen für die Kinder, Besuchsregelung und beiderseitigen Unterhaltsverzicht der Gatten abgesprochen werde und anschließend unter Punkt 4. (4.1. bis 4.4.) ausschließlich die "Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse" geregelt werde. Diese vermögensrechtliche Seite des Scheidungsvergleiches erschöpfe sich unter dem gesamten Punkt 4. allein in der Transferierung des Hälfteanteiles an der Wohnung von Seiten des Beschwerdeführers an die Gattin. Im Rahmen dieses Vergleichsabschnittes werde auch unter Punkt 4.1. die Schuldübernahme durch die Gattin hinsichtlich der aushaftenden Darlehen samt völliger Schad- und Klagloshaltung des Beschwerdeführers sowie unter Punkt 4.3. die Leistung der Ausgleichszahlung durch die Gattin an den Beschwerdeführer vereinbart. Des Weiteren werde unter Punkt 4.4. zur Weiterleitung der treuhändig von der Gattin zu erlegenden Ausgleichszahlung an den Beschwerdeführer festgeschrieben, dass diese an die Voraussetzungen u.a. des Vorliegens eines Rangordnungsbeschlusses und des Grunderwerbsteuerbescheides geknüpft sei. Unter Bedachtnahme auf die Definition der Gegenleistung im Grunderwerbsteuergesetz und in Anbetracht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei nach dem Wortlaut des getroffenen Vergleiches ganz zweifelsfrei davon auszugehen, dass sowohl die Übernahme der Hypothekarschulden als auch die Ausgleichszahlung ausschließlich in einem sachlichen Zusammenhang mit der Übertragung der Liegenschaft (Wohnungshälfte) stehe und nur als Gegenleistung hiefür zu betrachten sei. Entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers, der im Zusammenhalt sämtlicher - teils auch bereits vorab bereinigter - "Regelungsgegenstände" (Kindesunterhalt, Unterhaltsverzicht der Gatten, Inventar, Versicherungen etc.) eine "Gesamtheit" erblicke und den vereinbarten Leistungen "Globalcharakter" zuspreche, sei nämlich konkret die vermögensmäßige Auseinandersetzung zu betrachten. Dieser komme dann kein "Globalcharakter" zu, wenn sie - wie unter Punkt 4. des Vergleiches - nur die Übertragung von Liegenschaftsanteilen und keine anderweitigen Vermögenswerte zum Gegenstand habe. Damit übereinstimmend werde sowohl in der Berufung selbst ausgeführt, "im Rahmen der Vermögensregelung habe der Beschwerdeführer der Gattin seinen hälftigen Anteil an der Wohnung übertragen; die Gattin habe die darauf haftenden Darlehen an ihre alleinige Rückzahlung übernommen und sich verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Ausgleichszahlung zu leisten", wie auch im Verhandlungsprotokoll vom 23. September 2003 festgehalten, "das Hälfteeigentum an der Liegenschaft soll der Beklagten übertragen werden und von der Beklagten eine Ausgleichszahlung an den Kläger geleistet werden". Bezeichnenderweise werde auch in der eingereichten Abgabenerklärung auf eine Gegenleistung "laut Scheidungsvergleich" verwiesen. Weiters gehe auch aus Punkt 6. des Scheidungsvergleiches hervor, dass kein weiteres eheliches Gebrauchsvermögen und keine ehelichen Ersparnisse sowie eheliche Schulden mehr vorhanden seien oder diese bereits (vorab) geteilt worden seien.
Abgesehen davon, dass der allfällige Unterhalt der Gattin nicht zur Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse zu zählen sei, gehe im Übrigen die Argumentation des Beschwerdeführers, es sei ihm vor allem auch an einem gänzlichen Unterhaltsverzicht der Gattin gelegen gewesen, welcher Umstand sich gleichfalls und nicht unwesentlich auf die Höhe der Ausgleichszahlung ausgewirkt habe, insofern als nicht nachvollziehbar ins Leere, als bei einer solchen Konstellation wohl - entgegen dem vorliegenden Sachverhalt - der Beschwerdeführer an die Gattin für deren Verzicht eine (erhöhte) "Ausgleichszahlung" hätte leisten müssen. Insgesamt könnten daher die strittigen Leistungen (Schuldübernahmen und Ausgleichszahlung) in keinster Weise als allgemeiner Spitzenausgleich einer umfassenden Auseinandersetzung angesehen werden, wenn wegen des offenkundig sachlichen Zusammenhanges die unter Punkt 4.1. und 4.3. von der Gattin übernommenen Leistungen den unter Punkt 4.2. ihr übertragenen Liegenschaftsanteilen als Gegenleistungen zuzuordnen seien. Bei der Bemessung der Steuer sei daher von der Gegenleistung in Höhe von EUR 72,368,91 auszugehen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Bemessung der Grunderwerbsteuer nicht von der Gegenleistung, sondern auf einer Basis des dreifachen Einheitswertes der übertragenen Liegenschaftsanteile verletzt.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Strittig ist im Beschwerdefall die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Grunderwerbsteuer.
Gemäß § 4 Abs. 1 GrEStG ist die Steuer vom Wert der Gegenleistung zu berechnen.
Gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 GrEStG ist die Steuer vom Wert des Grundstückes zu berechnen, soweit eine Gegenleistung nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln ist.
Aufteilungsvereinbarungen bei Ehescheidungen können so gestaltet sein, dass im Einzelfall eine Gegenleistung ermittelt werden kann, im anderen nicht (vgl. die bei Fellner, Grunderwerbsteuer, Kommentar Rz 16a ff zu § 4). Die Grunderwerbsteuer ist dann entweder von der Gegenleistung oder - wie der Beschwerdeführer im Beschwerdefall fordert - vom Wert des Grundstücks zu berechnen.
Die belangte Behörde vertritt die Ansicht, im Beschwerdefall sei eine Gegenleistung zu ermitteln und diese betrage EUR 72.368,91. Dieser Betrag sei die Bemessungsgrundlage für die Vorschreibung der Grunderwerbsteuer.
Diese Ansicht der belangten Behörde bekämpft der Beschwerdeführer mit den Argumenten, aus dem Wortlaut der Vereinbarung ergebe sich kein ausschließlicher Zusammenhang zwischen Ausgleichszahlung und Liegenschaftsübertragung, die Ausgleichszahlung sei nicht unter dem Punkt geregelt, in welchem die Übertragung der Liegenschaftsanteile vereinbart worden sei, Punkt 4. der Vereinbarung erschöpfe sich nicht in der Transferierung des Hälfteanteils, die Ausgleichszahlung betreffe sämtliche andere Punkte des Scheidungsvergleiches (insbesondere des Inventars der Ehewohnung), der wechselseitige Unterhaltsverzicht habe auf die Ausgleichszahlung Niederschlag gefunden und es seien auch eine Lebensversicherung und Fahrzeuge vorhanden gewesen.
Der im Beschwerdefall zu beurteilende Vergleich ist nach Punkten und Unterpunkten gegliedert. In Punkt 1. wird die Obsorge der aus der Ehe entstammenden Kinder sowie die Unterhaltsleistung für diese geregelt. Im Punkt 2. ist das Besuchsrecht und im Punkt 3. der wechselseitige Verzicht auf Unterhalt enthalten. Im Punkt 4. werden im Rahmen der Vermögensregelung aus Anlass der Ehescheidung und im Zusammenhang mit der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse Vereinbarungen getroffen. Punkt 5. betrifft das Inventar, Punkt 6. das weitere eheliche Gebrauchsvermögen, die ehelichen Ersparnisse und Schulden und Punkt 7. die anfallenden Kosten und Steuern.
Nach der Gliederung dieses Vergleiches betrifft Punkt 4. aus dem ehelichen Vermögen ausschließlich einen Grundstücksanteil samt Wohnung und die damit verbundenen Belastungen sowie eine Ausgleichszahlung und Regelungen über die Abwicklung der Eigentumsübertragung. Aus Punkt 5. (Inventar) ergibt sich, dass dieses bereits zugeteilt und getrennt ist und aus Punkt 6., dass weiteres eheliches Gebrauchsvermögen, eheliche Ersparnisse und eheliche Schulden einerseits nicht vorhanden seien bzw. bereits geteilt seien und insofern keine Ansprüche mehr bestünden.
Bei dieser Systematik - der Übergang des Liegenschaftsanteils samt Wohnung ist gesondert in Punkt 4. ohne Bezugname auf die übrigen Punkte, insbesondere vermögensrechtlicher Art, geregelt - und bei diesem Wortlaut des Scheidungsvergleiches konnte die belangte Behörde mit Recht zu dem Ergebnis kommen, dass nach dem Parteiwillen die Ausgleichszahlung sowie die Übernahme der Belastungen Entgelt für den Erwerb des Hälfteliegenschaftsanteils samt Wohnung war. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers betraf die Ausgleichszahlung keine Gegenleistung für eine Globalvereinbarung bzw. war auch kein "Spitzenausgleich". Aus dem Inhalt dieses Vergleiches ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Zahlung des Betrages und die Übernahme der aushaftenden Darlehen als Abgeltung auch für andere Rechte und Vermögensteile als den Liegenschaftsanteil samt Wohnung vereinbart war.
Die belangte Behörde hat ihre Ansicht im angefochtenen Bescheid nachvollziehbar und schlüssig begründet. Der Beschwerdeführer vermochte mit seinem Vorbringen eine Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung nicht aufzuzeigen.
Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 30. Juni 2005
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