VwGH 2005/16/0039

VwGH2005/16/003917.3.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, in der Beschwerdesache der W GmbH in H, vertreten durch Dr. Christian Strobl, Rechtsanwalt in 8230 Hartberg, Ferdinand Leihs-Straße 9, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 29. Dezember 2004, Zl. FA7A-483-756/04-1, betreffend Vorstellung gegen die Zurückweisung einer Berufung i.A. Getränkesteuer (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde H), zu Recht erkannt:

Normen

B-VG Art119a Abs5;
LAO Stmk 1963 §229 Abs1;
LAO Stmk 1963 §231 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
B-VG Art119a Abs5;
LAO Stmk 1963 §229 Abs1;
LAO Stmk 1963 §231 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 27. Dezember 2001 setzte der Bürgermeister der Mitbeteiligten gegenüber der Beschwerdeführerin die für die Jahre 1995 bis 1999 zu entrichtende Getränkesteuer fest. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung, die der Bürgermeister der Mitbeteiligten mit Bescheid vom 2. Juli 2004 als verspätet zurückwies. Gegen letzteren Bescheid erhob die Beschwerdeführerin - rechtzeitig - Berufung, in der sie den Standpunkt vertrat, dass ihre Berufung gegen den Bescheid vom 27. Dezember 2001 fristgerecht eingebracht worden sei. Mit Bescheid vom 1. Oktober 2004 wies der Gemeinderat der Mitbeteiligten die Berufung der Beschwerdeführerin - betreffend die Zurückweisung ihrer Berufung gegen den Bescheid vom 27. Dezember 2001 als verspätet - als unbegründet ab.

In der gegen den Bescheid des Gemeinderates erhobenen Vorstellung vom 18. Oktober 2004 räumte die Beschwerdeführerin die Versäumung der Berufungsfrist gegen den Bescheid vom 27. Dezember 2001 ein, sah diese jedoch in einem Versehen minderen Grades im Bereich der Kanzlei des Vertreters der Beschwerdeführerin begründet, der die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertige. Aus diesen Gründen beantragte die Beschwerdeführerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 229 der Steiermärkischen Landesabgabenordnung - LAO und erhob erneut das Rechtsmittel der Berufung.

Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde folgendermaßen ab:

"Der Vorstellung der Beschwerdeführerin, vertreten durch ..., vom 18. Oktober 2004, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Mitbeteiligten vom 1. Oktober 2004, betreffend die Zurückweisung einer Berufung als verspätet, wird gemäß § 94 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 49/2004, keine Folge gegeben."

In der gegen diesen Bescheid erhobenen, auf Grund der Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Februar 2005 u.a. im Beschwerdepunkt verbesserten Beschwerde erachtet sich die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in folgendem Recht verletzt:

"Verstoß gegen § 229/1 Stmk. LAO

§ 71/1 Zif. 1 AVG

Die Beschwerdeführerin ist dahingehend in ihrem Recht verletzt, dass dem seinerzeitigen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht Folge gegeben wurde. Die Verletzung des Rechtes liegt darin begründet, dass ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht abgelehnt werden darf, wenn die Voraussetzungen im Sinne des § 71/1 Zif. 1 AVG, sowie des § 229 Abs 1 Stmk. LAO vorliegen und die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die ihr gesetzte Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und ihr dabei kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Die Beschwerdeführerin hat dargelegt, dass diese gesetzlichen normierten Voraussetzungen im gegenständlichen Fall zutreffend sind, weshalb die belangte Behörde eine Ablehnung des Antrages auf Wiedereinsetzung im Sinne der obbezeichneten Bestimmungen nicht vornehmen hätte dürfen. Aus diesen Gründen liegt die aufgezeigte Beschwer der Beschwerdeführerin vor."

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Bezeichnung des Beschwerdepunktes nicht Selbstzweck, sondern vielmehr unter dem Gesichtspunkt von rechtlicher Relevanz, dass es dem Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen obliegt, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 25. März 2004, Zl. 2004/16/0003, sowie Steiner in Holoubek/Lang, Das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Steuersachen, S. 65 mwN).

Vor diesem Hintergrund ist die Rechtmäßigkeit des angefochtenen aufsichtsbehördlichen Bescheides nur in Bezug auf das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Recht auf Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 229 Abs. 1 LAO zu prüfen.

Insbesondere auch im Hinblick auf § 231 Abs. 1 LAO, wonach zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die Abgabenbehörde, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war, bei Versäumung einer Berufungsfrist die Abgabenbehörde erster Instanz berufen ist, beschränkte sich der Abspruch des angefochtenen aufsichtsbehördlichen Bescheides auf die Vorstellung gegen die Zurückweisung einer Berufung als verspätet. Über diese Frage konnte die belangte Behörde rechtens auch schon vor einem Abspruch über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (durch die Abgabenbehörde erster Instanz) entscheiden (vgl. die in Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, auf S. 1094 f wiedergegebene hg. Judikatur). Sprach nun die belangte Behörde lediglich über die Vorstellung gegen die Zurückweisung der Berufung als verspätet ab, konnte dies die Beschwerdeführerin in dem von ihr bezeichneten Recht auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (gegen die Versäumung der Berufungsfrist) nicht verletzen, weshalb die Beschwerde ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Wien, am 17. März 2005

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