Normen
AuslBG;
VStG §51e Abs1 idF 2002/I/056;
VStG §51e Abs2 idF 2002/I/056;
VStG §51e Abs3 idF 2002/I/056;
VStG §51e Abs4 idF 2002/I/056;
VStG §51e Abs5 idF 2002/I/056;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AuslBG;
VStG §51e Abs1 idF 2002/I/056;
VStG §51e Abs2 idF 2002/I/056;
VStG §51e Abs3 idF 2002/I/056;
VStG §51e Abs4 idF 2002/I/056;
VStG §51e Abs5 idF 2002/I/056;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die im hg. Erkenntnis vom 15. September 2004, Zl. 2004/09/0036, mit welchem der Bescheid der belangten Behörde vom 10. Februar 2004 aufgehoben worden war, dargestellte Vorgeschichte verwiesen.
Mit dem nunmehr angefochtenen (Ersatz-)Bescheid vom 7. Dezember 2004 wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft A vom 18. Juli 2003 zu dessen Punkten 29, 41, 122, 176 und 210 Folge gegeben, der erstinstanzliche Bescheid in diesen Punkten aufgehoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 3 VStG eingestellt.
Hinsichtlich der übrigen noch offenen Punkte des Bescheides der Behörde erster Instanz (d.h. ausgenommen die bereits entschiedenen Punkte 134, 151, 203 und 204; zu den Punkten 151, 203 und 204 siehe das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2004, Zl. 2004/09/0004, 0032, mit dem die Beschwerden des Beschwerdeführers als unbegründet abwiesen worden sind) gab die belangte Behörde der Berufung dahingehend Folge, als die Höhe der verhängten Verwaltungsstrafen je Bescheidpunkt auf jeweils EUR 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von je zwei Tagen) herabgesetzt wurde.
Gegen diesen Bescheid (erkennbar nur im Umfang der Bestrafungen) richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer rügt unter anderem die Unterlassung der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer aus folgenden Gründen im Recht.
Der Beschwerdeführer beantragte in der wegen Schuld und Strafe erhobenen Berufung unter anderem die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung. Die belangte Behörde beraumte in der Folge eine öffentliche mündliche Verhandlung an und führte eine solche "fortgesetzt" durch, wobei jedoch sowohl die Ladungen zur als auch das Protokoll über die Verhandlung diese ausdrücklich auf einen jeweils bestimmten Punkt des Bescheides der Behörde erster Instanz einschränkten. So fand "hinsichtlich Strafpunkt 151." die Verhandlung (samt Verkündung des Bescheides) am 13. November 2003, "hinsichtlich Spruchpunkte 203. und 204." am 14. Jänner 2004 ab 9.30 Uhr und "hinsichtlich Strafpunkt 134" am 14. Jänner 2004 ab 14.00 Uhr statt. Am 16. Jänner 2004 wurde die Verhandlung vom 14. Jänner 2004 fortgesetzt und der Berufungsbescheid zu den Punkten 203, 204 verkündet. Zu Punkt 134 wurde mit Bescheid vom 22. Jänner 2004 der Bescheid der Behörde erster Instanz aufgehoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG "nach dem Rechtsgrundsatz in dubio pro reo" eingestellt.
Eine weitere Verhandlung wurde für den 11. Februar 2004 zum "Verhandlungsgegenstand an diesem Tage insbesondere Strafpunkt 122 " anberaumt und in der Folge auf 19. Februar 2004 verschoben. Sodann erließ die belangte Behörde den Bescheid vom 10. Februar 2004 (welcher mit dem eingangs zitierten hg. Erkenntnis vom 15. September 2004 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben wurde). Anschließend beraumte die belangte Behörde die für den 19. Februar 2004 vorgesehene Verhandlung ab.
Der nunmehr angefochtene Bescheid vom 7. Dezember 2004 wurde ohne Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung erlassen.
Die von der belangten Behörde durchgeführten (Teil-)Verhandlungen betrafen entgegen der in der Gegenschrift vertretenen Ansicht der belangten Behörde nur die jeweilig angeführten Punkte des Bescheides der Behörde erster Instanz. Dies zeigt sich
- aus der oben dargestellten Einschränkung auf einzelne Punkte,
- aus dem Umstand, dass die belangte Behörde den Versuch unternahm, nur den(die) jeweilig zu den erwähnten Punkten betroffenen Lenker zur Verhandlung zu laden,
- aus der Tatsache, dass in den jeweiligen Verhandlungen konkrete Fragen bzw. Stellungnahmen zum jeweils betroffenen Lenker im Verhandlungsprotokoll aufscheinen (zB. zu Punkt 151 Akt S 247, 259; zu den Punkten 203, 204 Akt S. 595),
- aus Formulierungen im Verhandlungsprotokoll, welche zeigen, dass auch die belangte Behörde davon ausging, dass die Verhandlung nur jeweils zu dem von ihr zitierten Punkt des Bescheides der Behörde erster Instanz geführt werde (zB. Verhandlungsprotokoll vom 14. Jänner 2004, S. 7: "Da bereits der Verhandlungstermin 14.00 Uhr (AM) heransteht werden die Verhandlungen somit unter einem fortgesetzt bzw. durchgeführt. Vom VHL wird die Aktenlage dargestellt. Es wird festgehalten, dass somit die Zeugenaussage JM wie das zuvor durchgeführte Parteienvorbringen und die Zeugenaussage K in beiden ausgeschriebenen Verfahren herangezogen werden können."),
- aus dem Schlusswort des Vertreters der Behörde erster Instanz, der die "Bestätigung des Straferkenntnisses in den relevanten Bescheidpunkten" beantragte.
Damit hat die belangte Behörde zu den dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 7. Dezember 2004 zu Grunde liegenden Punkten des Bescheides der Behörde erster Instanz keine mündliche Verhandlung durchgeführt.
Die abgeänderte Formulierung in der Anberaumung der Verhandlung für den 11. Februar 2004 zu "insbesondere Strafpunkt 122" kann daran nichts ändern, weil gerade diese Verhandlung letztendlich abberaumt wurde.
§ 51e Abs. 1 bis 5 VStG in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2002 lautet (auszugsweise):
"§ 51e. (1) Der Unabhängige Verwaltungssenat hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung entfällt, wenn
1. der Antrag der Partei oder Berufung zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist;
2. ...
(3) Der Unabhängige Verwaltungssenat kann von einer Berufungsverhandlung absehen, wenn
1. in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder
- 2. sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet oder
- 3. im angefochtenen Bescheid eine EUR 500,-- nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde oder
4. sich die Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet
und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Der Berufungswerber hat die Durchführung einer Verhandlung in der Berufung zu beantragen. ...
(4) Der Unabhängige Verwaltungssenat kann ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn er einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und dem nicht Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, entgegensteht.
(5) Der Unabhängige Verwaltungssenat kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
..."
Da in der Berufung die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt wurde, auch kein Fall des § 51e Abs. 3 Z. 4 VStG vorlag und jeweils eine über der Grenze von EUR 500,-- liegende Geldstrafe verhängt wurde, kam keiner der Tatbestände des § 51e Abs. 3 VStG für das Absehen von der Berufungsverhandlung in Betracht. Ein Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung lag nicht vor. Die belangte Behörde wäre daher verpflichtet gewesen, gemäß § 51e Abs. 1 VStG eine Verhandlung durchzuführen. Daran kann es nichts ändern, dass die den Punkten des Bescheides der Behörde erster Instanz, zu denen keine mündliche Verhandlung stattfand, zu Grunde liegenden Sachverhalte inhaltlich in weiten Bereichen den Punkten 151, 203 und 204 gleichen, zu denen eine Verhandlung durchgeführt wurde.
Da somit Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, ohne dass noch auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen gewesen wäre (vgl. zum Ganzen etwa das hg. Erkenntnis vom 20. April 2004, Zl. 2003/02/0221).
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 19. Oktober 2005
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