Normen
AVG §68 Abs2;
AVG §68 Abs3;
AVG §68 Abs4;
AVG §73 Abs2;
BauRallg;
B-VG Art130 Abs2;
VVG §10 Abs2 Z1;
VwRallg;
AVG §68 Abs2;
AVG §68 Abs3;
AVG §68 Abs4;
AVG §73 Abs2;
BauRallg;
B-VG Art130 Abs2;
VVG §10 Abs2 Z1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ist folgender Sachverhalt zu entnehmen:
Mit Bescheid vom 19. September 2002 erteilte die Baubehörde dem Beschwerdeführer gemäß § 49 Abs. 1 Oö Bauordnung 1994 den Auftrag, drei bewilligungslos errichtete bauliche Anlagen binnen zwölf Wochen zu beseitigen. Mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2003 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung dieses Bescheides gemäß § 68 AVG, "da sich die Umstände, auf Grund derer dieser Bescheid ergangen ist, in der Zwischenzeit geändert haben". Mit Eingabe vom 21. Juni 2004 stellte der Beschwerdeführer einen Devolutionsantrag. Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 10. September 2004 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 2. Dezember 2003 zurückgewiesen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der dagegen erhobenen Vorstellung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer durch diesen Bescheid in seinen Rechten nicht verletzt wird.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht "auf Nichtzurückweisung des Antrages gemäß § 68 AVG" verletzt. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Auf Grund des - durch den vorgelegten, angefochtenen Bescheid gedeckten - Sachverhaltsvorbringens in der Beschwerde steht fest, dass der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 2. Dezember 2003 die Aufhebung des rechtskräftigen Bauauftrages vom 19. September 2002 gemäß § 68 AVG begehrt hat und der im Devolutionsweg zuständig gewordene Stadtsenat der mitbeteiligten Landeshauptstadt diesen Antrag zurückgewiesen hat.
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den - hier nicht in Betracht kommenden - Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, gemäß § 68 Abs. 2 AVG sowohl von der Behörde oder vom unabhängigen Verwaltungssenat, die oder der den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden. Gemäß Abs. 3 dieses Paragraphen kann in Wahrung des öffentlichen Wohles die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, dieser, oder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde andere Bescheide insoweit abändern, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Missständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist. Gemäß Abs. 7 dieser Gesetzesstelle steht auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach § 35 AVG zu ahnden.
Aus § 68 Abs. 2 AVG ergibt sich zwar, dass Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, insbesondere solche, die in einem Einparteienverfahren ergangen sind und Pflichten auferlegen, wie z. B. die Erteilung eines baupolizeilichen Auftrages nach der Oö Bauordnung 1994, von Amts wegen aufgehoben werden können (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. April 2002, Zl. 99/10/0144). Aus der oben wiedergegebenen Gesetzeslage folgt jedoch auch, dass der Partei kein Rechtsanspruch auf die Ausübung des behördlichen Abänderungs- und Behebungsrechtes zusteht. Dessen Ausübung kann zwar angeregt, nicht aber erzwungen werden. Auf die Aufhebung eines in Rechtskraft erwachsenen Bauauftrages steht somit niemandem ein Rechtsanspruch zu. Ob eine Behörde von dem Abänderungs- und Behebungsrecht nach § 68 Abs. 2 bis 4 AVG Gebrauch machen will, ist in ihr freies Ermessen gestellt (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), zu E 233 bei § 68 AVG, Seiten 1441 f, referierte hg. Rechtsprechung). Die belangte Behörde ging daher zutreffend davon aus, dass die Zurückweisung des auf § 68 AVG gestützten Antrages des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Bauauftrages der Baubehörde erster Instanz durch den im Devolutionswege zuständig gewordenen Stadtsenat der mitbeteiligten Landeshauptstadt der Rechtslage entspricht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2004, Zl. 2004/05/0022).
Eine nach der Erlassung des Titelbescheides eingetretene wesentliche Änderung des Sachverhalts, wie sie vom Beschwerdeführer behauptet wird, ist allerdings gegebenenfalls geeignet, die Vollstreckung im Sinne des § 10 Abs. 2 Z. 1 VVG unzulässig zu machen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. Juli 2004, Zl. 2004/07/0050). Eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes, die eine Vollstreckung gemäß § 10 Abs. 2 lit. a VVG unzulässig macht, kann nicht nur durch eine Erfüllung des Bauauftrages bewirkt werden, sondern auch durch den Wegfall des öffentlichen Interesses an der Erfüllung des Bauauftrages (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. November 1985, Zl. 83/05/0019, VwSlg 11936/A).
Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 18. Jänner 2005
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