Normen
GewO 1994 §13 Abs1;
GewO 1994 §87 Abs1 Z1;
StGB §158 Abs1;
StGB §159 Abs1;
StGB §159 Abs5 Z4;
StGB §43 Abs1;
VwRallg;
GewO 1994 §13 Abs1;
GewO 1994 §87 Abs1 Z1;
StGB §158 Abs1;
StGB §159 Abs1;
StGB §159 Abs5 Z4;
StGB §43 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 830,10 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr angefochtenen Bescheid vom 1. März 2005 wurden dem Beschwerdeführer gemäß § 87 Abs. 1 Z. 1 und § 13 Abs. 1 Z. 1 lit. a und Z. 2 GewO 1994 die Gewerbeberechtigungen "Organisation von Veranstaltungen" und "Werbeagentur" entzogen.
Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei mit Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt (vom 15. März 2004) rechtskräftig wegen der Vergehen der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen und der Begünstigung eines Gläubigers gemäß § 159 Abs. 1 und 5 Z. 4 sowie § 158 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden sei, verurteilt worden. Die §§ 156 ff StGB enthielten spezifisch wirtschaftsrechtliche Tatbestände, die ausschließlich die Interessen von Gläubigern schützen sollen. Die Gewerbeordnung trage diesen Bestimmungen insofern Rechnung, als sie eine Verurteilung auf Grund dieser Delikte, unabhängig vom Strafmaß, als Ausschlussgründe normiere. Der Beschwerdeführer sei Inhaber von Gewerbeberechtigungen für die Gewerbe "Organisation von Veranstaltungen" und "Werbeagentur". Die Ausübung dieser Gewerbe biete jedenfalls die Gelegenheit zur Begehung gleicher oder ähnlicher Straftaten. Es lägen somit nach der Art der Straftaten Umstände vor, die die Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat nicht ausschließen könnten. Der Beschwerdeführer sei wegen zwei der in § 13 Abs. 1 Z. 1 lit. a GewO 1994 angeführten Delikte rechtskräftig im Jahre 2004 verurteilt worden. Die Delikte seien über einen Zeitraum von über einem Jahr begangen worden. Die Zeit seit der Verurteilung sei viel zu kurz, um aus dem seither vom Beschwerdeführer gezeigten Wohlverhalten auf eine grundlegende Änderung seines Persönlichkeitsbildes schließen zu können. Die belangte Behörde könne nicht nachvollziehen, warum der Beschwerdeführer vermeine, die Erfüllung der Zwangsausgleichsquote lasse den Schluss zu, dass er "die Gewerbe ernsthaft ohne Begehung strafbarer Handlungen" weiterführe. Bei der Erstellung einer Prognose im Sinne des § 87 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 sei die Behörde nicht an die Beurteilung des Strafgerichtes nach § 43 StGB gebunden. Dies bedeute nicht, dass die Überlegungen des Gerichtes gänzlich außer Acht bleiben könnten. Die Gründe der bedingten Strafnachsicht könnten jedoch nicht die obgenannten Tatsachen aufwiegen und somit zu einer positiven Prognose im Sinne des § 87 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 gelangen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wurde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung erwogen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid im Recht auf Nichtentziehung seiner Gewerbeberechtigungen verletzt und bringt hiezu im Wesentlichen vor, die belangte Behörde habe keinen ausreichenden Sachverhalt für die Anwendung der relevanten Bestimmungen festgestellt und gehe lediglich unter Verwendung der verba legalia von einer negativen Zukunftsprognose aus. Der ausschließliche Bezug auf ein - auf Grund des vom Beschwerdeführer abgegebenen Rechtsmittelverzichtes - nicht näher begründetes Strafurteil werde den Erfordernissen einer ordentlichen und nachvollziehbaren Bescheidbegründung keineswegs gerecht. Durch Beischaffung und Einsicht in den Strafakt sowie die ebenfalls beantragte Einvernahme des Beschwerdeführers hätte die Behörde zur Annahme des Nichtvorliegens der Gefahr der Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat bei Ausübung der Gewerbe gelangen müssen bzw. zumindest kommen können. Die Erteilung der bedingten Strafnachsicht gemäß § 43 Abs. 1 StGB habe die Annahme des Gerichtes zur Voraussetzung, die bloße Androhung der Vollziehung der Strafe werde genügen, um den Rechtsbrecher von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Im Hinblick darauf hätte es im Entziehungsverfahren näherer Erörterungen bedurft, weshalb ungeachtet der günstigen Prognose durch das Strafgericht die (weiteren) gesetzlichen Voraussetzungen der Entziehung nach § 87 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 (Befürchtung der Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes) erfüllt sein sollen. Der Hinweis der belangten Behörde auf den Umstand der Verurteilung wegen zwei der in § 13 Abs. 1 Z. 1 lit. a GewO 1994 genannten Delikte sowie den Deliktszeitraum von über einem Jahr sei nicht hinreichend, ungeachtet des Ausspruches des Strafgerichtes betreffend die bedingte Strafnachsicht gemäß § 43 Abs. 1 StGB die Erfüllung der Tatbestandsmerkmale des § 87 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 darzutun. Es werden auch keine Gründe für die Annahme angeführt, warum nach Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit gerade des Beschwerdeführers zu befürchten sei, dass dieser gleiche oder ähnliche Straftaten begehen werde. Die Annahme allein, dass Umstände die Begehung gleicher oder ähnlicher Straftaten nicht ausschließen könnten, reiche für die Anwendung des § 87 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 nicht aus, durch Beischaffung der vom Beschwerdeführer beantragten Konkursakten hätte festgestellt werden können, dass sowohl im Konkurs über das Vermögen des Beschwerdeführers als auch einer näher bezeichneten GesmbH, deren faktischer Geschäftsführer der Beschwerdeführer gewesen sei und aus welcher Tätigkeit die gegenständlichen Verurteilungen resultierten, jeweils durch Bemühungen des Beschwerdeführers ein - jeweils auch konkursgerichtlich bestätigter - Zwangsausgleich mit einer Quote von 20 % habe erreicht werden können. Diese Bemühungen des Beschwerdeführers sowie der Umstand der Erfüllung des Zwangsausgleiches stellten sehr wohl Umstände dar, die in die Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers einzufließen hätten und eine Prognose, dass nach seiner Persönlichkeit die Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat nicht zu befürchten sei, rechtfertigten.
Gemäß § 13 Abs. 1 GewO 1994 ist von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wer von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden ist, wenn die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister (§ 6 des Tilgungsgesetzes 1972 in der jeweils geltenden Fassung) unterliegt.
Nach § 87 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn auf den Gewerbeinhaber die Ausschlussgründe des § 13 Abs. 1 oder 2 zutreffen und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat der Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht das Vorliegen des in der Verurteilung des Landesgerichtes Eisenstadt vom 15. März 2004 bestehenden Ausschlussgrundes gemäß § 13 Abs. 1 GewO 1994. In der Beschwerde wird das Vorliegen des weiteren Tatbestandselementes des § 87 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994, nämlich die in der Eigenart der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des Verurteilten begründete Befürchtung der Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes, bekämpft.
Eine zur Aufhebung führende Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vermag der Beschwerdeführer jedoch nicht aufzuzeigen: Was zunächst die Eigenart der strafbaren Handlung betrifft, so ist es auf dem Boden des Beschwerdevorbringens nicht als unschlüssig zu erkennen, wenn die belangte Behörde sich diesbezüglich darauf stützte, die Ausübung der genannten Gewerbe biete Gelegenheit zur Begehung derartiger oder ähnlicher Delikte. Der belangten Behörde ist gleichfalls keine Rechtswidrigkeit anzulasten, wenn sie annahm, dass im Hinblick auf die Persönlichkeit des Beschwerdeführers die Befürchtung bestehe, er werde die gleiche oder eine ähnliche Straftat bei Ausübung der Gewerbe begehen. Gerade das in den Straftaten zum Ausdruck kommende Persönlichkeitsbild gibt Anlass zur Befürchtung, der Beschwerdeführer werde bei entsprechender Gelegenheit wiederum ein ähnliches deliktisches Verhalten setzen.
Der Beschwerdeführer ist im Recht, dass für das gewerbebehördliche Entziehungsverfahren gerichtliche Aussprüche über die bedingte Strafnachsicht nicht von Relevanz sind, vielmehr die Gewerbebehörde eigenständig unter Berücksichtigung der mit der weiteren Ausübung der konkreten Gewerbeberechtigung im Zusammenhang stehenden Umstände eine Prognose zu erstellen hat. Jedoch können die Überlegungen des Gerichtes bei der Anwendung der bedingten Strafnachsicht gemäß § 43 Abs. 1 StGB nicht schematisch außer Betracht bleiben. Vielmehr bedarf es bei Vorliegen besonderer Umstände (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 2. Juni 2004, Zl. 2004/04/0065) im Entziehungsverfahren näherer Erörterungen, weshalb ungeachtet der günstigen Prognose durch das Strafgericht die (weiteren) gesetzlichen Voraussetzungen der Entziehung nach § 87 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 erfüllt seien.
Im vorliegenden Fall kann die Beschwerde schon im Hinblick auf die begangenen Straftaten solche besonderen Umstände nicht dartun.
Da es nach dem Gesagten nicht als rechtswidrig zu erkennen ist, wenn nach der Annahme der belangten Behörde die gegebene tatbestandsmäßige Befürchtung im Sinne des § 87 Abs. 1 Z. 1 letzter Halbsatz GewO 1994 sich bereits in der Art der strafgerichtlichen Verurteilung manifestiere, erübrigte sich für die gewerberechtlich vorzunehmende Beurteilung auch die Aufnahme weiterer Beweise wie - nach dem Beschwerdevorbringen - die Befragung des Beschwerdeführers und die Beischaffung der Strafakten und der Konkursakten.
Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am 7. November 2005
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