VwGH 2005/04/0037

VwGH2005/04/003718.5.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Bayjones und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über die Beschwerde des A in W, vertreten durch Dr. Christian Kuhn und Dr. Wolfgang Vanis, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Elisabethstraße 22, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 10. Dezember 2004, GZ: UVS-04/G/20/8186/2004/3, betreffend Übertretung der Gewerbeordnung 1994, zu Recht erkannt:

Normen

GewO 1994 §367 Z25;
VStG §44a Z1;
GewO 1994 §367 Z25;
VStG §44a Z1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurde über den Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid u.a. wegen Übertretung des § 367 Z 25 GewO 1994 iVm dem Punkt 19 des (Betriebsanlagengenehmigungs) Bescheides des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 10. Bezirk, vom 27. Juni 1990, Zl. MBA 10 - Ba 34419/2/89, eine Geldstrafe von EUR 420,--, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen verhängt, da er es als gewerberechtlicher Geschäftsführer einer näher bezeichneten AG zu verantworten habe, dass in der Betriebsanlage in einem näher bezeichneten Standort am 30. März 2004 und am 15. Juli 2004 die mit rechtskräftigem Bescheid vom 27. Juni 1990, MBA 10 - Ba 34419/2/89, vorgeschriebene Auflage aus folgendem Grund nicht eingehalten worden sei:

"3) Punkt 19), wonach im Verkaufsraum die Hauptverkehrswege mindestens 1,80 m und die Nebenverkehrswege mindestens 1,20 m breit sein müssen. Eine Teilung von Hauptverkehrswegen (z.B. durch Aufstellen von Verkaufsständern, Warenkörben, Paletten und dgl.) ist verboten, wurde insoferne nicht eingehalten, als der Hauptverkehrsweg von der Eingangswippe bis zum Flaschenrückgabeautomat durch Zweitplatzierungen (Nektarinen, Heidel- und Himbeeren in Plastikkörbchen), gestapelte 1,5 l Getränkeflaschen in 6er-Pack und gestapelte Redbull-Dosen auf ca. 1,40 m und im Bereich vor den Kassen durch gestapelte Kartonschachteln mit Waschpulver auf ca. 1,20 m eingeengt war. Somit war der Hauptverkehrsweg in den vor genannten Bereichen nicht in der vorgeschriebenen Mindestbreite von 1,80 m vorhanden."

Die Auflagen 19 und 20 des genannten Betriebsanlagengenehmigungsbescheides lauten der Beschwerde zufolge:

"Im Verkaufsraum müssen die Hauptverkehrswege mindestens 1,80 m und die Nebenverkehrswege mindestens 1,20 m breit sein. Eine Teilung von Hauptverkehrswegen (z.B. durch Aufstellen von Verkaufsständern, Warenkörben, Paletten udgl.) ist verboten."

"Hauptverkehrswege, Ausgänge und Fluchtwege dürfen nicht eingeengt oder verstellt werden. Als Begrenzung der Hauptverkehrswege und Fluchtwege dürfen nur standfeste und nicht leicht verrückbare Einrichtungsgegenstände verwendet werden."

Gegen den oben angeführten Spruchpunkt 3.) des angefochtenen Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid im Recht verletzt, nicht der ihm im Spruchpunkt 3.) zur Last gelegten Verwaltungsübertretung schuldig erkannt und dafür gemäß § 367 Z 25 GewO 1994 iVm Auflagepunkt 19 des angeführten Betriebsanlagengenehmigungsbescheides bestraft zu werden.

Er bringt hiezu im Wesentlichen vor, die ihm im vorliegenden Verfahren angelastete Einengung des Hauptverkehrsweges wäre nicht unter Auflagepunkt 19, sondern unter Auflagepunkt 20 des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides zu subsumieren gewesen. Daher wäre dem Beschwerdeführer die angelastete Einengung des Hauptverkehrsweges allenfalls als Übertretung des Auflagenpunktes 20 anzulasten gewesen, was im vorliegenden Strafverfahren innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist nicht erfolgt sei. Die belangte Behörde sei im Unrecht, wenn sie davon ausgehe, dass sich die Auflagenpunkte 19 und 20 überschneiden würden. Vielmehr führe eine wörtliche und systematische Auslegung dieser Auflagenpunkte zum Ergebnis, dass Auflagenpunkt 19 für Hauptverkehrswege eine Mindestbreite vorschreibe, welche durch die bauliche Gestaltung und Aufstellung der fixen Verkaufsregale zu gewährleisten sei, wohingegen Auflagenpunkt 20 die Einengung der Hauptverkehrswege unter die Mindestbreite oder deren Verstellung verbiete. Da hinsichtlich Auflagenpunkt 20 keine Tatanlastung erfolgt sei, erweise sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig.

Gemäß § 367 Z 25 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu EUR 2.180,-- zu bestrafen ist, wer die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 und 359 b GewO 1994 in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird dadurch, dass § 367 Z 25 GewO 1994 auf die in den Betriebesanlagengenehmigungsbescheiden vorgeschriebenen Auflagen und Aufträge verweist, das jeweilige, in einem solchen Bescheid enthaltene Gebot oder Verbot Teil des Straftatbestandes. Im Hinblick auf die durch § 367 Z 25 GewO 1994 gegebene Verzahnung zwischen dieser Bestimmung und den in Bescheiden enthaltenen Geboten und Verboten bedarf es im Spruch eines auf diese Strafnormen gestützten Straferkenntnisses einer wörtlichen Anführung der einen Teil des Straftatbestandes bildenden, als solche bescheidmäßig bezeichneten Auflagen, um die Zuordnung des Tatverhaltens zu der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale zu ermöglichen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2002, Zl. 2001/04/0253, mwN).

Im vorliegenden Fall verweist der angefochtene Bescheid auf Auflagenpunkt 19, wonach im Verkaufsraum die Hauptverkehrswege mindestens 1,80 m und die Nebenverkehrswege mindestens 1,20 m breit sein müssen.

Unstrittig wurde durch das dem Beschwerdeführer angelastete Verhalten die vorgeschriebene Mindestbreite von 1,80 m durch Zweitplatzierungen unterschiedlicher Art nicht eingehalten. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, Auflagenpunkt 19 beziehe sich lediglich auf die bauliche Gestaltung und Aufstellung der fixen Verkaufsregale, so ist dem entgegenzuhalten, dass dieser Auflagenpunkt nicht zwischen der Aufstellung von baulich nicht oder schwer verrückbaren Verkaufsregalen und Zweitplatzierungen - wie etwa die im vorliegenden Fall vorgenommenen Lagerungen - differenziert, sondern vielmehr beim Verbot der Teilung der Hauptverkehrswege diese Zwischenplatzierungen mit der beispielhaften Aufzählung von Verkaufsständern, Warenkörben und Paletten ausdrücklich anspricht.

Es sohin nicht als rechtswidrig zu erkennen, dass die belangte Behörde das dem Beschwerdeführer angelastete Verhalten als Verletzung des Auflagenpunktes 19 wertete. Aus diesem Grund stellt sich im vorliegenden Fall auch nicht die Frage, ob durch dieses Verhalten Auflagenpunkt 20 ebenso verletzt sein könnte.

Da somit bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 18. Mai 2005

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