VwGH 2005/03/0117

VwGH2005/03/011719.12.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Berger, Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, in der Beschwerdesache der 11880 telegate GmbH in Wien, vertreten durch MMag. Ewald Lichtenberger, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Parkring 10, gegen den Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom 7. März 2005, Zl T 2/04 -45, betreffend Zurverfügungstellung von Teilnehmerverzeichnisdaten (mitbeteiligte Partei: Telekom Austria AG in 1020 Wien, Lassallestraße 9), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §59 Abs1;
TKG 2003 §18 Abs1 Z4;
TKG 2003 §18 Abs3;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §28 Abs1 Z6;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
AVG §59 Abs1;
TKG 2003 §18 Abs1 Z4;
TKG 2003 §18 Abs3;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §28 Abs1 Z6;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde in Spruchpunkt A einen Antrag der Beschwerdeführerin auf Erlassung einer Anordnung hinsichtlich der Bedingungen des Zugangs der Antragstellerin zu den Teilnehmerdaten der mitbeteiligten Partei "in dem Umfang, in dem er auf die Erlassung einer Anordnung hinsichtlich der Bedingungen des Zugangs zum betreiberübergreifenden Teilnehmerverzeichnis der Telekom Austria AG gerichtet ist", gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückgewiesen.

Mit Spruchpunkt B des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde gemäß § 18 Abs 3 iVm § 18 Abs 1 Z 4 Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003) eine Anordnung "für das Zurverfügungstellen der Daten der Teilnehmer des Telefondienstbetreibers Telekom Austria AG an die 11880 telegate GmbH zum Zweck der Herausgabe betreiberübergreifender Teilnehmerverzeichnisse oder des Betriebes eines betreiberübergreifenden telefonischen Auskunftsdienstes" getroffen. Dabei wurde in Unterpunkt I. des Spruchpunktes B des angefochtenen Bescheides eine Anordnung über die Übermittlung von Teilnehmerdaten in elektronisch lesbarer Form ("offline-Übermittlung") und in Unterpunkt II. des Spruchpunktes B eine Anordnung über computergestützte Zugriffe auf Auskunftsdaten der Teilnehmer der Telekom Austria AG ("online-Übermittlung") getroffen und jeweils im Wesentlichen der Gegenstand der Anordnung, der Umfang der zu übermittelnden Daten, die Art der Datenübermittlung, die Entgelte und Zahlungsbedingungen, der Liefertermin, Bestimmungen zur Gewährleistung und Aufrechnung sowie betreffend Änderungen, Inkrafttreten, Dauer und Kündigung der Anordnung festgelegt; in Anhängen zu den Unterpunkten I. und II. des Spruchpunktes B werden Berechnungsmodelle für die Aufteilung der anteilig zu bezahlenden Entgelte dargelegt und "Einzelaspekte der Dienstleistung" für den Online-Zugriff geregelt.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde werden die Beschwerdepunkte wie folgt ausgeführt:

"Geltend gemacht wird die Verletzung des subjektivöffentlichen Rechts auf Erlassung einer Anordnung über die Zurverfügungstellung von Teilnehmerdaten für die Erbringung eines betreiberübergreifenden telefonischen Auskunftsdienstes, die den Bestimmungen des § 18 Abs 3 iVm § 18 Abs 1 Z 4 TKG 2003 und der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 07.03.2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten ("Universaldienstrichtlinie") entspricht. Angefochten werden einzelne Bestimmungen der Anordnungen, insbesondere die Normierung der Nutzungseinschränkung in den Punkten I.1.) und II.1.) der Anordnung, die Regulierung der Datenkosten für beide Arten des Zugriffs in den Punkten I.4.) und II.3.) der Anordnung und die Normierung des Online-Zugriffs ausschließlich auf Betreiberdaten der Telekom Austria in den Punkten II.2) und II. Anhang B der Anordnung sowie weitere Bestimmungen der Anordnungen."

Aus der Ausführung der Beschwerdegründe ergibt sich, dass die Anfechtung des Bescheides auch gegen die Unterpunkte I.18., II.16., I.7., II.5, II.7. und I.8. des Spruchpunktes B gerichtet ist.

Die beschwerdeführende Partei beantragt, den angefochtenen Bescheid "im angefochtenen Umfang" aufzuheben.

Bei den in der Beschwerde ausdrücklich als angefochten bezeichneten Punkten handelt es sich um Regelungen betreffend den "Gegenstand der Anordnung" (Punkte I.1. und II.1.), wobei sich die Anfechtung lediglich gegen die "Normierung der Nutzungseinschränkung" für die übermittelten Daten in diesen Punkten richten soll, um Regelungen betreffend das Entgelt (Punkt I.4. und II.3.) und um die Normierung des Online-Zugriffs ausschließlich auf Betreiberdaten der mitbeteiligten Partei (Punkt II.2. und Anhang B zu II.). Nach den Ausführungen in den Beschwerdegründen wird auch die Festlegung einer Pönale (Punkte I.18. und II.16.) die Festlegung der Liefertermine (Punkt I.7. und Punkt II.7. (gemeint wohl Punkt II.5.)) sowie die Rügeobliegenheit für Mängel (Punkte I.8. und II.7.) angefochten.

§ 18 des Telekommunikationsgesetzes 2003 (TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003, lautet auszugsweise:

"Teilnehmerverzeichnis und Auskunftsdienst

§ 18. (1) Betreiber eines öffentlichen Telefondienstes haben

  1. 1. ...
  2. 4. auf Nachfrage von anderen Bereitstellern eines öffentlichen Telefondienstes diesen ihr Teilnehmerverzeichnis mit den Daten nach § 69 Abs. 3, sowie auf Nachfrage von Herausgebern betreiberübergreifender Teilnehmerverzeichnisse oder betreiberübergreifender Auskunftsdienste diesen ihr Teilnehmerverzeichnis mit den Daten nach § 69 Abs. 3 und 4 online oder zumindest wöchentlich in elektronisch lesbarer Form gegen kostenorientiertes Entgelt zur Verfügung zu stellen ...

(3) Kommt zwischen dem Betreiber und den in Abs. 1 Z 4 Berechtigten eine Vereinbarung über das Zurverfügungstellen der Daten im Ausmaß des § 69 Abs. 3 und 4 binnen einer Frist von sechs Wochen ab dem Einlangen der Nachfrage nicht zustande, kann jeder der Beteiligten die Regulierungsbehörde anrufen. Eine Anordnung ersetzt eine zu treffende Vereinbarung."

In der vorliegenden Beschwerdesache hat die belangte Behörde, gestützt auf die eben zitierten Bestimmungen des TKG 2003, in Spruchpunkt B des angefochtenen Bescheides eine Anordnung getroffen, durch die eine zwischen den Parteien des Verwaltungsverfahrens nicht zu Stande gekommene vertragliche Vereinbarung ersetzt wird. Die beschwerdeführende Partei hat ausdrücklich nur einzelne Unterpunkte dieser vertragsersetzenden Anordnung - darunter insbesondere die Festlegung des Entgelts und des Umfangs der Nutzung der zu übermittelnden Daten - angefochten. Im Hinblick auf die Eindeutigkeit des - sowohl im Beschwerdepunkt als auch im Aufhebungsantrag - gestellten Begehrens, den angefochtenen Bescheid lediglich in einzelnen, in der Beschwerde gesondert bezeichneten Teilen aufzuheben, kann von einem Vergreifen im Ausdruck keine Rede sein.

Eine bloß teilweise Aufhebung eines vertragsersetzenden Bescheides, die in das auch der vertragsersetzenden Anordnung innewohnende Äquivalenzgefüge eingreift, kommt jedoch jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der aufzuhebende Teil der Anordnung einen inhaltlichen Zusammenhang mit anderen Anordnungsteilen aufweist und nach dem Willen der Parteien des Verwaltungsverfahrens einen wesentlichen Bestandteil der Anordnung bildet, sodass er vom übrigen Bescheidinhalt nicht getrennt werden kann (vgl dazu das zu einer Zusammenschaltungsanordnung gemäß § 41 Abs 3 TKG 1997 ergangene hg Erkenntnis vom 28. April 2004, Zl 2002/03/0166).

Die angefochtenen Bestimmungen der in Spruchpunkt B. des bekämpften Bescheides getroffenen Anordnung betreffen - mit der Festlegung des Nutzungsumfanges der zu übermittelnden Daten und dem dafür zu entrichtenden Entgelt - wesentliche Kernpunkte des mit der Anordnung geregelten Verhältnisses zwischen der Beschwerdeführerin und der mitbeteiligten Partei. Sie stehen damit in einem untrennbaren Zusammenhang mit den weiteren Teilen der in Spruchpunkt B getroffenen vertragsersetzenden Anordnung.

Da nach der hg Rechtsprechung (vgl den Beschluss vom 25. Februar 1992, Zl 91/04/0126, auf den gemäß § 43 Abs 2 und 9 VwGG verwiesen wird) ein untrennbarer Teil eines Bescheides nicht bekämpft werden kann, war die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs 3 VwGG gebildeten Senat gemäß § 34 Abs 1 und 3 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 333.

Von der Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.

Wien, am 19. Dezember 2005

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