VwGH 91/04/0126

VwGH91/04/012625.2.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Griesmacher, Dr. Weiss, DDr. Jakusch und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Paliege, in der Beschwerdesache des "Institut X Dr. E" in N, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 6. März 1991, Zl. 91921/17-IX/2a/90, betreffend technische Untersuchungs-, Erprobungs- und Materialprüfungsanstalten - Recht auf Ausstellung von Zeugnissen, den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art130 Abs1;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
B-VG Art131 Abs1;
Technisches Untersuchungs- Erprobungs- Materialprüfungswesen 1910 §1;
Technisches Untersuchungs- Erprobungs- Materialprüfungswesen 1910 §2;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art130 Abs1;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
B-VG Art131 Abs1;
Technisches Untersuchungs- Erprobungs- Materialprüfungswesen 1910 §1;
Technisches Untersuchungs- Erprobungs- Materialprüfungswesen 1910 §2;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten erließ den Bescheid vom 6. März 1991, dessen Spruch auszugsweise wie folgt lautet:

"Bescheid

I. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten räumt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz gemäß der §§ 1 und 2 des Gesetzes vom 9.9.1910, RGBl. Nr. 185, betreffend das technische Untersuchungs-, Erprobungs- und Materialprüfungswesen über Antrag vom 10.7.1989 dem INSTITUT X

DR. E

das Recht ein, über das Ergebnis der von ihm durchgeführten Untersuchungen, Erprobungen und Materialprüfungen auf folgendem Fachgebiet Zeugnisse auszustellen, welche als öffentliche Urkunden anzusehen sind:

1. Straßenfahrzeuge, einschließlich jener für Gefahrguttransporte, sowie deren Aufbauten;

  1. 2. Behälterbau;
  2. 3. Aufzüge, Kräne und Hebezeuge, ausgenommen zerstörungsfreie Prüfung für Seile auf innere Fehler;

    4. Flugtechnik, insbesondere Untersuchungen auf dynamisches und festigkeitsmäßiges Verhalten und der Flugmechanik;

    5. Einrichtungen des Arbeitnehmerschutzes.

    Für die aufgrund der Autorisation auszustellenden Zeugnisse ist zeichnungsberechtigt:

    Prof. DDipl.-Ing. Dr. techn. E

    Aus den Zeugnissen muß der Rechtsträger des Institutes zu

    entnehmen sein.

    Die Berechtigung endet am 31.12.1994.

    Ein Ansuchen um eine allfällige weitere Verlängerung der Berechtigung ist 6 Monate vor Ablauf der Geltungsdauer beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten einzubringen.

    ..."

    Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, nach den vorliegenden Ermittlungsergebnissen sei davon auszugehen, daß "die Beschwerdeführerin für das im Spruch umschriebene, gegenüber dem Antrag (vom 10. Juli 1989) eingeschränkte Fachgebiet die in § 1 der im Spruch zitierten Rechtsvorschrift geforderten Voraussetzungen hinsichtlich der persönlichen fachlichen Qualifikation und der technischen Prüfausstattung, letzteres unter Einbeziehung der dem antragstellenden Institut neben seinem Prüflabor in N vertraglich zur Benützung stehenden Einrichtungen in der Betriebsanlage der Firma F in G", erfülle. Dr. E habe namens des Institutes im Rahmen des Fachgespräches die Einschränkung der Fachgebiete akzeptiert. Auf Grund des Vorstehenden sei daher die Autorisation der Beschwerdeführerin für das im Spruch zitierte Fachgebiet bis 31. Dezember 1994 zu erteilen. Die Befristung der Geltungsdauer sei erforderlich, um insbesondere die vorhandene technische Prüfausstattung nach Fristablauf am Stand der technischen Entwicklung in den von der Berechtigung umfaßten Fachgebieten messen und auch in dieser Hinsicht das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen überprüfen zu können.

    Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

    Die Beschwerde ist unzulässig.

    In der Beschwerde heißt es zunächst:

    "Mit dieser Beschwerde wird nur jener Teil des Bescheides bekämpft, der eine Befristung der beischeidmäßig erteilten Berechtigung und eine Frist für ein Verlängerungsersuchen bestimmt, in allen übrigen Punkten bleibt der Bescheid unangefochten."

    Die Beschwerdegründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, zielen ausschließlich auf die Befristung der bescheidmäßig erteilten Berechtigung.

    Die Beschwerde schließt mit den nachstehenden Anträgen:

    "Der Verwaltungsgerichtshof möge

    1) die Passage des Bescheides des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 6. März 1991, GZ 91921/17-IX/2A (wohl richtig: 2A) /90 die lautet:

    'Die Berechtigung endet am 31. 12. 1991 (wohl richtig: 31. 12. 1994). Ein Ansuchen um eine allfällige weitere Verlängerung der Berechtigung ist sechs Monate vor Ablauf der Geltungsdauer beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheit einzubringen', aufheben und

2) der belangten Behörde die Kosten dieses Verfahrens auferlegen."

Es ist davon auszugehen, daß die hier in Frage stehende Befristung (und die damit im Zusammenhang stehende bescheidmäßige Regelung) - als belastende Nebenbestimmung - mit der erteilten Berechtigung eine notwendige Einheit bildet; die Befristung enthält nämlich keine ohne den anderen Bescheidteil vollziehbare Norm. Die Befristung hat daher für sich allein nicht die Qualität eines Bescheides im Sinne des Art. 131 Abs. 1 B-VG.

Mit der in der Beschwerde angestrebten Aufhebung eines unselbständigen Teiles eines Bescheides wird in Wahrheit eine Abänderung dieses Bescheides angestrebt. Eine Abänderung des angefochtenen Bescheides kommt bei Bescheidbeschwerden jedoch nicht in Betracht, weil im Grunde des § 42 Abs. 1 und Abs. 2 VwGG die Beschwerde nur auf Aufhebung des "angefochtenen Bescheides" gerichtet sein kann.

Mit anderen Worten: Auch wenn eine vom Beschwerdepunkt nach § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG erfaßte Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nur die belastende Nebenbestimmung - als unselbständiger Teil - des angefochtenen Bescheides betrifft, kann eine (allenfalls) vom Verwaltungsgerichtshof festgestellte Rechtswidrigkeit dieser Nebenbestimmung nur zu einer Aufhebung des Bescheides selbst führen.

Aus der Beschwerde ist der eindeutige Wille des Beschwerdeführers zu ersehen, daß die Beschwerde nicht zur Aufhebung der ihr - im übrigen - durch den Bescheid eingeräumten Begünstigung führen möge. Im Hinblick auf die Eindeutigkeit des Begehrens kann von einem Vergreifen im Ausdruck keine Rede sein. Der Gerichtshof sieht sich daher auch außerstande, die auf die Befristung beschränkte Anfechtung nur als Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkt), im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG zu werten (siehe im gegebenen Zusammenhang das hg. Erkenntnis vom 5. Mai 1975, Slg. N.F. Nr. 8822/A).

Da nach dem Gesagten ein untrennbarer Teil eines Bescheides nicht bekämpft werden kann, war schon aus diesem Grund die vorliegende Beschwerde wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

Der Vollständigkeit halber sei auch noch darauf hingewiesen, daß eine Zurückstellung der Beschwerde zwecks Mängelbehebung (§ 34 Abs. 2 VwGG) im Hinblick auf die eindeutige Fassung des "bestimmten Begehrens" im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 6 VwGG nicht in Betracht kam.

Ein Vorgang, der bewirkt, daß erst durch die Behebung eines gar nicht bestehenden "Mangels" die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes begründet wird, ist durch § 34 Abs. 2 VwGG nicht gedeckt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte