VwGH 2005/03/0078

VwGH2005/03/00788.6.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, in den Beschwerdesachen

  1. 1. der K Marstall KEG, 2. der K Pferdewagen KEG,
  2. 3. der K Fiaker KEG, 4. der K Equipagen KEG,
  3. 5. der K Kutschen KEG, 6. der K Pferdegespann KEG,

    alle in Wien, alle vertreten durch Mag. Dr. Till Hausmann, Rechtsanwalt in 1140 Wien, Ameisgasse 10, gegen die Bescheide der Wiener Landesregierung vom 14. Dezember 2004, Zlen MA 65 - 3174/2004 (zu 1.), MA 65 - 3175/2004 (zu 2.), MA 65 - 3169/2004 (zu 3.), MA 65 - 3173/2004 (zu 4.), MA 65 - 3172/2004 (zu 5.) und MA 65 - 3168/2004 (zu 6.), betreffend Vergabe von Platzkarten für das Auffahren auf Standplätze gemäß der Wiener Betriebsordnung für Fiaker- und Pferdemietwagenunternehmen 2000, den Beschluss gefasst:

Normen

Fiaker- und PferdemietwagenbetriebsO Wr 2000 §8 Abs6 idF 2004/026;
Fiaker- und PferdemietwagenbetriebsO Wr 2000 §8 Abs7 idF 2004/026;
VwGG §33 Abs1;
Fiaker- und PferdemietwagenbetriebsO Wr 2000 §8 Abs6 idF 2004/026;
Fiaker- und PferdemietwagenbetriebsO Wr 2000 §8 Abs7 idF 2004/026;
VwGG §33 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerden werden als gegenstandslos erklärt und die Verfahren eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

1. Mit den im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheiden wurden die jeweiligen Anträge der Beschwerdeführerinnen auf Vergabe von Platzkarten für das Auffahren auf im 1. Wiener Gemeindebezirk vorhandene Standplätze für den Zeitraum jeweils vom 1. Oktober 2004 bis 31. März 2005 gemäß § 8 Abs 7 der Wiener Betriebsordnung für Fiaker- und Pferdemietwagenunternehmen 2000, LGBl für Wien Nr 4/2001 in der Fassung LGBl für Wien Nr 26/2004, abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass gemäß § 8 Abs 5 der Betriebsordnung für Fiaker- und Pferdemietwagenunternehmen Fiakerunternehmen, die am 1. Februar bzw am 1. August eines Jahres im Besitz einer aufrechten Konzession gemäß § 7 Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetz seien, bis zum 1. März bzw 1. September desselben Jahres für die ihnen jeweils bewilligten Fiakerkutschen unter Angabe der jeweiligen Fahrzeugnummern gemäß § 7 Abs 3 bis 5 Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetz Anträge auf Vergabe von Platzkarten für das Auffahren auf Standplätze einbringen könnten. Übersteige die Zahl der vorhandenen Standplätze die Zahl der antragstellenden Fiakerunternehmen, so sei jedem antragstellenden Fiakerunternehmer zumindest eine Platzkarte zuzuweisen, wobei durch den Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes die Zuweisung der Platzkarten nicht vermehrt werden könne.

Die Beschwerdeführerinnen hätten jeweils Anträge auf Zuteilung einer Platzkarte für das Auffahren mit einem Gespann im

1. Wiener Gemeindebezirk für den Zeitraum vom 1. Oktober 2004 bis 31. März 2005 unter Hinweis auf die den Beschwerdeführerinnen jeweils erteilten Fiakerkonzessionen gestellt. Die erstinstanzliche Behörde habe diese Ansuchen mit der Begründung abgewiesen, dass von einem Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes ausgegangen werden müsse und daher eine Vergabe von Platzkarten an die Beschwerdeführerinnen nicht zulässig sei, zumal insgesamt sechs verschiedene Kommanditerwerbsgesellschaften mit jeweils dem selben persönlich haftenden Gesellschafter sowie dem selben Kommanditisten als Fiakerkonzessionäre Platzkartenanträge gestellt hätten. Unter Bedachtnahme darauf, dass dieser Gesellschafter der Kommanditerwerbsgesellschaften auch Gesellschafter der WKGmbH sei und auch der Standort der Konzessionen jeweils der selbe sei, an dem die bereits länger bestehende WK GmbH die Fiakerkonzession für 20 Kutschen besitze, handle es sich um eine missbräuchliche Neugründung von Fiakerunternehmen zur Verbesserung der Position bei der Platzkartenvergabe.

In der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung sei diese Auffassung bestritten worden und es sei ausgeführt worden, dass die genannte Verordnung erst nach der Gründung der sechs Kommanditerwerbsgesellschaften und Erteilung der Fiakerkonzessionen erlassen worden sei. Der Vorwurf des Missbrauchs von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes würde voraussetzen, dass bereits im Zeitpunkt der "Konzessionsgründung" der Inhalt der gesetzlichen Regelung über den Vergabemodus und die dabei zu berücksichtigenden Umstände bekannt gewesen wären. Diese Kenntnis könne aber unter Bedachtnahme auf den Zeitpunkt der Gründung der Kommanditerwerbsgesellschaften im Dezember 2003, der Antragstellung um Konzessionserteilung für diese Fiakerunternehmen ebenfalls im Dezember und der Erteilung der Konzessionen im Mai 2004 nicht vorgelegen seien, da die entsprechende Verordnung über die Platzkartenvergabe erst am 29. Juni 2004 kundgemacht worden sei.

Die belangte Behörde führt dazu aus, dass "de iure" die Fiakerverordnung 2004 zwar erst am 30. Juni 2004 in Kraft getreten sei, also nach der Gründung der sechs Kommanditerwerbsgesellschaften, doch sei auf Grund der Beratungen "im Legislationsprozess" unter Teilnahme der Fachgruppe in der Wirtschaftskammer für die bisherigen Konzessionäre erkennbar und durchaus vorhersehbar gewesen, dass sich der künftige Vergabemodus für Platzkarten an der Zahl der Konzessionen bzw Unternehmen zu orientieren haben würde, sodass bei mehrfacher Bewerbung die Chance, Platzkarten zugewiesen zu bekommen, vergrößert würde. Insbesondere sei der Geschäftsführer der Beschwerdeführerinnen, Dipl. Ing. WK, zugleich Geschäftsführer der bereits bestehenden WK GmbH, in die Beratungen über die künftige Platzkartenvergabe eingebunden gewesen, und habe somit das nötige Vorwissen gehabt, um durch Ausnützung der Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes, insbesondere des Gesellschaftsrechtes, die Wettbewerbssituation zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Die Gründung mehrerer gleichartiger Betriebe am selben Standort erscheine nach ökonomischen Prinzipien nur dann nachvollziehbar, wenn der durch Mehrfachgründung erzielbare Nutzen größer sei als die damit verbundenen Aufwandskosten. Welche anderen Gründe als die Verbesserung der Wettbewerbsposition bei Vergabe von behördlichen Bewilligungen - diesfalls bei Vergabe von Sonderberechtigungen (Platzkarten) - für die Mehrfachgründung von Kleinunternehmen maßgeblich sein sollten, hätten die Beschwerdeführerinnen nicht dargetan und sei auch sonst nicht hervorgekommen.

2. In den gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden, die auf Grund des sachlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbunden wurden, wurde jeweils der Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Bescheide gestellt. Die belangte Behörde legte die Akten der Verwaltungsverfahren vor und erstattete Gegenschriften mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerden.

3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist mit der Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Sinne des § 33 Abs 1 VwGG nicht nur bei formeller Klaglosstellung, sondern auch bei "Gegenstandslosigkeit" der Beschwerde vorzugehen.

Gegenstandslosigkeit wird angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren (vgl den hg Beschluss vom 3. September 2003, Zl 2001/03/0097, mwN).

Gemäß § 8 Abs 6 der Wiener Betriebsordnung für Fiaker- und Pferdemietwagenunternehmen 2000, LGBl für Wien Nr 4/2001 in der Fassung LGBl für Wien Nr 26/2004, hat der Magistrat auf Grund der bis zum 1. März bzw bis zum 1. September eines Jahres eingebrachten Anträge und der bekannt gegebenen Fahrzeugnummern Platzkarten für das Auffahren auf im 1. Wiener Gemeindebezirk vorhandene Standplätze für den Zeitraum vom 1. April bis zum 30. September desselben Jahres bzw für den Zeitraum vom 1. Oktober desselben bis zum 31. März des Folgejahres zu vergeben.

Die mit den angefochtenen Bescheiden abgewiesenen Anträge bezogen sich auf Platzkarten für den Zeitraum vom 1. Oktober 2004 bis zum 31. März 2005. Im Hinblick auf den Ablauf der beantragten Geltungsdauer der beschwerdegegenständlichen Platzkarten kann ein rechtliches Interesse der Beschwerdeführerinnen, dass der Verwaltungsgerichtshof auch noch danach über die angefochtenen Bescheide entscheidet, nicht mehr bestehen (vgl in diesem Sinne auch den hg Beschluss vom 19. Dezember 1990, Zl 90/03/0209, mwN). Vielmehr würde sich die Rechtsstellung der Beschwerdeführerinnen auch durch eine Aufhebung der angefochtenen Bescheide nicht ändern, weil auch in einem - nach einem aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes - fortgesetzten Verfahren das von den Beschwerdeführerinnen mit der Einbringung der Beschwerde verfolgte Rechtsschutzziel infolge der zeitlichen Überholung nicht mehr erreicht werden könne (vgl hiezu den hg Beschluss vom 28. Februar 2005, Zl 2004/03/0216).

Die vorliegenden Beschwerden wurden somit gegenstandslos, weshalb die Verfahren in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung einzustellen waren.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 58 Abs 2 VwGG. Eine Beurteilung, welchen Ausgang das Beschwerdeverfahren genommen hätte, wäre das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin nicht nachträglich weggefallen, ist nicht ohne Weiteres möglich und würde daher einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten. Es war daher gemäß § 58 Abs 2 VwGG nach freier Überzeugung zu entscheiden und weder der Beschwerdeführerin noch der belangten Behröde ein Aufwandersatz zuzusprechen.

Wien, am 8. Juni 2005

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