Normen
AVG §59 Abs1;
BodenmarkierungsV 1996 §8 Abs1;
StVO 1960 §1 Abs1;
StVO 1960 §100 Abs4;
StVO 1960 §2 Abs1 Z1;
StVO 1960 §23 Abs2;
StVO 1960 §31 Abs1;
StVO 1960 §43 Abs1 litb Z2;
StVO 1960 §43;
StVO 1960 §44 Abs1;
StVO 1960 §98 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
AVG §59 Abs1;
BodenmarkierungsV 1996 §8 Abs1;
StVO 1960 §1 Abs1;
StVO 1960 §100 Abs4;
StVO 1960 §2 Abs1 Z1;
StVO 1960 §23 Abs2;
StVO 1960 §31 Abs1;
StVO 1960 §43 Abs1 litb Z2;
StVO 1960 §43;
StVO 1960 §44 Abs1;
StVO 1960 §98 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt (Land) Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 23. Juni 2005 wurden Friedrich H., Gabriel H. und Adrian K. gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 100 Abs. 4 StVO verpflichtet, die von ihnen in einer namentlich genannten Gasse (in Wien) gegenüber ONr. 2 bis gegenüber ONr. 8 angebrachten Bodenmarkierungen innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung dieses Bescheides zu entfernen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde des Gabriel H. Der Verwaltungsgerichtshof hat darüber erwogen:
Nach der hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 3. Dezember 1984, Slg. Nr. 11 601/A, nur Rechtssatz) bedeutet die von § 59 Abs. 1 AVG geforderte Deutlichkeit für Leistungsbefehle Bestimmtheit - nicht nur Bestimmbarkeit - in dem Sinne, dass auf Grund des Bescheides ohne Dazwischentreten eines weiteren Ermittlungsverfahrens und neuerlicher Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung ergehen kann. Dem wird der angefochtene Bescheid nicht gerecht, geht doch aus dem auch gegenüber zwei weiteren Bescheidadressaten ausgesprochenen, einheitlichen Leistungsbefehl nicht hervor, in welchem Umfang (allenfalls solidarisch - wobei dies zu begründen wäre) diese Leistung vom Beschwerdeführer zu erbringen ist. Auch aus der zur Auslegung des Spruches heranzuziehenden Begründung des angefochtenen Bescheides lässt sich dies nicht entnehmen. Zur Klarstellung sei hiezu gesagt, dass ein auf § 100 Abs. 4 iVm § 31 Abs. 1 StVO gestützter Beseitigungsauftrag an jenen zu ergehen hat, der die rechtliche Möglichkeit hat, diesem Folge zu leisten.
Der angefochtene Bescheid erweist sich sohin als inhaltlich rechtswidrig und war gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, wobei diese Rechtswidrigkeit von Amts wegen aufzugreifen war.
Für das fortgesetzte Verfahren sei allerdings auf Folgendes verwiesen:
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers konnte die belangte Behörde davon ausgehen, dass die "Bodenmarkierungen" (vgl. unten) auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 Abs. 1 StVO angebracht wurden und daher dieses Gesetz Anwendung zu finden hat:
Der Beschwerdeführer übersieht mit seinem weitwendigen diesbezüglichen Vorbringen, dass für diese Wertung das Merkmal des Fußgänger- oder Fahrzeugverkehrs entscheidend ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. April 1985, Zl. 85/02/0122). Aus den im Akt erliegenden Lichtbildern ergibt sich aber insoweit (wobei bemerkt sei, dass dem Gerichtshof die Örtlichkeit bekannt ist), dass die in Rede stehende Fläche jedenfalls (auch) schon deshalb dem Fußgängerverkehr im Sinne des § 1 Abs. 1 StVO dient, weil er durch die Fußgänger insbesondere beim Überqueren der Fahrbahn (um auf den nach der erwähnten Fläche an der Hausmauer liegenden Gehsteig - dass dieser nicht öffentlich zugänglich ist, lässt sich auch dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht entnehmen - oder umgekehrt, zu gelangen) betreten und von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden kann. Insbesondere die neben der weißen Linie (vgl. den folgenden Absatz) Richtung Gehsteig niveaugleich mit der Fahrbahn angebrachten Hinweise "Privat" ändern daran nichts, zumal diese offenbar nicht an die Fußgänger gerichtet sind.
Aber auch die Wertung der dort vorhandenen, nicht unterbrochenen Längsmarkierungen in weißer Farbe als "Bodenmarkierung" nach der StVO ist nicht als rechtswidrig zu erkennen, handelt es sich doch dabei zweifellos um "Randlinien" im Sinne des § 8 Abs. 1 der Bodenmarkierungsverordnung, BGBl. Nr. 848/1995.
Dass der Beschwerdeführer als "Straßenerhalter" (wobei dahinstehen kann, ob dies der Fall ist) gemäß § 98 Abs. 3 StVO berechtigt war, diese Bodenmarkierungen anzubringen, trifft nicht zu, würde dies doch voraussetzen, dass es sich nicht um in § 44 Abs. 1 StVO genannte Bodenmarkierungen handelt. Diese Bestimmung nimmt wieder auf die in § 43 bezeichneten Verordnungen Bezug. Nach § 43 Abs. 1 lit. b Z. 2 StVO hat die Behörde unter den dort näher angeführten Voraussetzungen den Straßenbenützern ein bestimmtes Verhalten vorzuschreiben. Durch die Anbringung einer Randlinie, die den Rand einer Fahrbahn anzeigt (vgl. § 55 Abs. 2 StVO und § 8 Abs. 1 Bodenmarkierungsverordnung sowie das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 1985, Zl. 85/02/0020), wird aber etwa mit § 23 Abs. 2 StVO vorgeschrieben, dass ein Fahrzeug außerhalb von Parkplätzen grundsätzlich "am Rand der Fahrbahn und parallel zum Fahrbahnrand" aufzustellen ist. Eine "Randlinie" bedeutet daher in diesem Sinne jedenfalls ein "Gebot" (vgl. das soeben zitierte hg. Erkenntnis vom 28. Februar 1985) und bedarf sohin einer Verordnung (vgl. § 44 Abs. 1 letzter Satz StVO); der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten gegenteiligen Ansicht von Messiner (Straßenverkehrsordnung idF der 20. StVO-Novelle, 10. Aufl., FN 3 zu § 43) vermag sich der Gerichtshof somit nicht anzuschließen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 25. November 2005
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