Normen
FSG 1997 §14 Abs1 Z1;
FSG 1997 §37 Abs1;
KFG 1967 §102 Abs5 litb;
KFG 1967 §134 Abs1;
StGB §34 Abs1 Z10;
StGB §34 Abs1 Z13;
StGB §34 Abs1 Z16;
StGB §34 Abs1 Z17;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;
VStG §20;
FSG 1997 §14 Abs1 Z1;
FSG 1997 §37 Abs1;
KFG 1967 §102 Abs5 litb;
KFG 1967 §134 Abs1;
StGB §34 Abs1 Z10;
StGB §34 Abs1 Z13;
StGB §34 Abs1 Z16;
StGB §34 Abs1 Z17;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;
VStG §20;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 17. November 2003 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, am 19. Jänner 2003 Verwaltungsübertretungen und zwar zu
1) nach § 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 Abs. 2 StVO, zu 2) nach § 14 Abs. 1 Z. 1 FSG und zu 3) nach § 102 Abs. 5 lit. b KFG begangen zu haben. Es wurden Geldstrafen zu 1) von EUR 1.162,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage), zu 2) von EUR 36,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) und 3) EUR 20,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 8 Stunden) verhängt.
Der lediglich gegen die Strafbemessung erhobenen Berufung gab die belangten Behörde mit Bescheid vom 22. Februar 2005 keine Folge.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Das Beschwerdevorbringen lässt sich dahin zusammenfassen, dass der Beschwerdeführer die Nichtanwendung des § 20 VStG (außerordentliche Milderung der Strafe) durch die belangte Behörde rügt.
Dazu genügt zunächst der Hinweis, dass die belangte Behörde bei der zu 3) verhängten Strafe die Vorschrift des § 134 Abs. 1 erster Satz KFG herangezogen hat, die keine Mindeststrafe vorsieht; insoweit kam daher von vornherein eine Anwendung des § 20 VStG nicht in Betracht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 1995, Zl. 94/02/0458)
§ 99 Abs. 1 lit. b StVO (Spruchpunkt 1) und § 37 Abs. 1 FSG (Spruchpunkt 3) sehen dagegen Mindeststrafen vor.
Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde als mildernd gewertet. Dass der Beschwerdeführer durch die - nach seinem Vorbringen - am 21. Jänner 2003 erfolgte "Selbstanzeige" (also 2 Tage nach der Tat) zur Aufklärung des Sachverhaltes beigetragen habe (vgl. den Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z. 16 StGB), war hingegen nicht als mildernd zu werten, behauptet er doch selbst nicht, dass seine Täterschaft zu diesem Zeitpunkt nicht schon festgestanden sei; der Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z. 17 StGB kommt bei Betretung auf frischer Tat - wie hier - nicht in Betracht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. April 1996, Zl. 95/03/0306). Dass aber kein Schaden entstanden sei (§ 34 Abs. 1 Z. 13 StGB) kommt bei Ungehorsamdelikten - wie den vorliegenden - nicht als Milderungsgrund in Betracht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. März 2000, Zl. 99/02/0352). Von einem "beträchtlichen Überwiegen" der Milderungsgründe im Sinn des § 20 VStG kann daher schon deshalb keine Rede sein (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom 31. März 2000, Zl. 99/02/0352).
Was aber die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse anlangt, so kommt es bei der Vollziehung des § 20 VStG darauf nicht an (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. August 2003, Zl. 2002/02/0276).
Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 15. April 2005
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