VwGH 2004/21/0183

VwGH2004/21/01839.6.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Thurin, über die Beschwerde des B, vertreten durch MMag. Werner Minihold, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rathausplatz 4, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 30. März 2004, Zl. III-1127125/FrB/04, betreffend Schubhaft, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1997 §61 Abs1;
FrG 1997 §66 Abs1;
MeldeG 1991 §19a;
FrG 1997 §61 Abs1;
FrG 1997 §66 Abs1;
MeldeG 1991 §19a;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsangehöriger. Nach der Aktenlage (Auszug aus dem AIS) wurde sein nach Einreise nach Österreich gestellter Asylantrag mit unbekämpft gebliebenem Bescheid des Bundesasylamtes vom 28. Jänner 2004 abgewiesen. Aus dem Verwaltungsakt (Strafregisterauszug) ergibt sich weiters, dass der Beschwerdeführer (zunächst) mit rechtskräftigen Urteilen vom 21. Mai 2003 und vom 5. August 2003 wegen der Begehung von Delikten nach dem SMG zu jeweils siebenmonatigen Freiheitsstrafen (im ersten Fall teilbedingt) verurteilt wurde.

Am 16. März 2004 wurde der Beschwerdeführer neuerlich wegen des Verdachtes der Begehung des Deliktes nach § 27 Abs. 2 SMG verhaftet und in der Folge in Untersuchungshaft genommen. Im Hinblick darauf ordnete die belangte Behörde mit Bescheid vom 30. März 2004 gemäß § 61 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, gegen den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 36 FrG, des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 33 FrG und der Abschiebung (§ 56 FrG) an, wobei sie aussprach, dass die Rechtsfolgen ihres Bescheides nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Gerichtshaft eintreten. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der nicht bloß kurzfristig in Haft befindliche Beschwerdeführer ledig sei und "zu Österreich" weder familiäre noch berufliche Bindungen habe. Er sei in Wien gemeldet, habe seinen Lebensunterhalt durch Gelegenheitsarbeiten bestritten und sei zur Zeit völlig mittellos. Sein Verhalten lasse klar erkennen, dass er nicht gewillt sei, österreichische Rechtsvorschriften einzuhalten. Nach Abwägung der maßgeblichen öffentlichen Interessen gegen seine Privatinteressen fielen die öffentlichen Interessen erheblich schwerer ins Gewicht, weshalb die Interessenabwägung zu seinem Nachteil habe ausfallen müssen. Die Anwendung eines gelinderen Mittels nach § 66 FrG sei nicht in Betracht gekommen, weil auf Grund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers die Annahme gerechtfertigt sei, dass er sich dem weiteren fremdenpolizeilichen Verfahren entziehen werde und der Zweck der Schubhaft somit nicht erreicht werden könne.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Der belangten Behörde kann nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft als gegeben erachtete. Einerseits konnte angesichts der Delinquenz des Beschwerdeführers sowie seiner familiären und privaten Verhältnisse berechtigt die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes in Betracht gezogen werden, andererseits ergab sich das Sicherungsinteresse aus der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers und dem Fehlen einer ins Gewicht fallenden sozialen Integration in Österreich, wobei der Vollständigkeit halber angemerkt sei, dass die im bekämpften Bescheid erwähnte Meldung in Wien nach dem Akteninhalt eine bloße "Obdachlosenmeldung" (§ 19a Meldegesetz 1991) darstellt.

Die Beschwerde, die selbst darauf hinweist, dass der Beschwerdeführer nach seiner Inhaftnahme vom 16. März 2004 mittlerweile am 14. April 2004 erneut rechtskräftig nach dem SMG - zu einer zwölfmonatigen Freiheitsstrafe - verurteilt worden ist, bringt gegen den bekämpften Bescheid im Ergebnis nur vor, die belangte Behörde hätte mit der Anwendung gelinderer Mittel das Auslangen finden müssen. In diesem Zusammenhang macht sie einerseits eine Verletzung des Parteiengehörs und andererseits einen Begründungsmangel geltend.

Was Ersteres anlangt, so kann damit freilich schon deshalb nicht die Aufhebung des bekämpften Bescheides erzielt werden, weil nicht dargetan wird, welche Gesichtspunkte für die Anwendung eines gelinderen Mittels (anstelle der Schubhaft) gegebenenfalls ins Treffen hätten geführt werden können. Betreffend den behaupteten Begründungsmangel aber ist klarzustellen, dass die belangte Behörde ausreichend erkennbar angesichts des bisherigen strafrechtlichen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers und seiner Lebensverhältnisse in Österreich keinen Grund für die in § 66 Abs. 1 FrG genannte Annahme fand, der Zweck der Schubhaft werde durch Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden können. Der Verwaltungsgerichtshof vermag dieser Einschätzung nicht entgegenzutreten, einer detaillierten Behandlung der einzelnen in Frage kommenden gelinderen Mittel bedurfte es fallbezogen, anders als die Beschwerde meint, nicht. Auch der behauptete Begründungsmangel liegt somit nicht vor, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003. Wien, am 9. Juni 2005

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