VwGH 2004/15/0124

VwGH2004/15/01243.11.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Twardosz, LL.M., über die Beschwerde des Ing. K in B, vertreten durch Petsch, Frosch & Klein, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Eschenbachgasse 11, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates (Außenstelle Wien) vom 22. Juli 2004, GZ. RV/0686-W/04, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 1999 und 2000, zu Recht erkannt:

Normen

EStG §3 Abs1 Z10;
VwGG §42 Abs2 Z1;
EStG §3 Abs1 Z10;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von 1.171,20 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Nach den Ausführungen im angefochtenen Bescheid ist im Beschwerdefall strittig, ob es sich bei den Auslandstätigkeiten des Beschwerdeführers in Joplin/USA (vom 22. Juni bis 30. September 1999) bzw. in Shanghai/China (vom 15. November 1999 bis 31. Juli 2000) um begünstigte Tätigkeiten im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 gehandelt habe. Nach dem für die Beurteilung maßgeblichen Sachverhalt habe der österreichische Arbeitgeber des Beschwerdeführers von einem deutschen Unternehmen als Generalunternehmen den Auftrag zur Erfüllung von Projektaufgaben für die beiden Standorte in den USA und China erhalten, wobei der Beschwerdeführer von seinem Arbeitgeber als Projektleiter eingesetzt worden sei.

Mit der Begründung, Errichter der Anlagen im Ausland, wofür der inländische Arbeitgeber die in Rede stehenden Unterstützungsleistungen erbracht habe, sei das deutsche (General-)Unternehmen gewesen, verweigerte die belangte Behörde die Anwendung der Bestimmung des § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988. Diese Begünstigung komme nämlich nur dann zur Anwendung, wenn ein inländisches Unternehmen im Ausland eine begünstigte Anlage errichte. Nur dann, wenn diese Grundvoraussetzung erfüllt sei, komme die Steuerbefreiung auch für weitere damit in Zusammenhang stehende Tätigkeiten (Wartung, Personalgestellung, Planung, Beratung, Schulung usw.) zum Tragen. Die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers habe keine Anlage im Ausland errichtet. Damit seien auch die Arbeitslöhne, die die Arbeitgeberin an den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinen Auslandstätigkeiten bezahlt habe, nicht gemäß § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 von der Einkommensteuer befreit.

Der Beschwerdefall gleicht hinsichtlich des von der belangten Behörde zu Grunde gelegten rechtserheblichen Sachverhaltes und der zu beantwortenden Rechtsfrage dem mit dem hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 2005, 2002/13/0068, entschiedenen Beschwerdefall in einer Weise, die es erlaubt, im Sinne des § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Gründe dieses Erkenntnisses zu verweisen. Aus den Gründen des genannten Erkenntnisses (in denen der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck brachte, dass die Bestimmung des § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 nicht erfordert, dass der inländische Arbeitgeber auch "Errichter" der - ausländischen - Anlage sein muss, es diesbezüglich vielmehr ausreicht, wenn sich der inländische Arbeitgeber an der Anlagenerrichtung bloß beteiligt, indem er eine der im Gesetz aufgezählten begünstigten Tätigkeiten zur Errichtung der Anlage beisteuert) war auch der vorliegende angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 1 Z 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am 3. November 2005

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