Normen
BDG 1979 §10 Abs4 Z2 impl;
B-VG Art130 Abs2;
DO Wr 1994 §18 Abs1;
DO Wr 1994 §18 Abs2;
DO Wr 1994 §20 Abs1;
DO Wr 1994 §20 Abs2;
DO Wr 1994 §20 Abs3;
DO Wr 1994 §20 Abs4;
DO Wr 1994 §26 Abs1;
DO Wr 1994 §31 Abs1 idF 1998/023;
DO Wr 1994 §72 Abs1;
BDG 1979 §10 Abs4 Z2 impl;
B-VG Art130 Abs2;
DO Wr 1994 §18 Abs1;
DO Wr 1994 §18 Abs2;
DO Wr 1994 §20 Abs1;
DO Wr 1994 §20 Abs2;
DO Wr 1994 §20 Abs3;
DO Wr 1994 §20 Abs4;
DO Wr 1994 §26 Abs1;
DO Wr 1994 §31 Abs1 idF 1998/023;
DO Wr 1994 §72 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Stadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 794,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der im Jahre 1978 geborene Beschwerdeführer stand vorerst vom 1. Oktober 1998 bis zum Ablauf des 28. Februar 1999, eingereiht in die Gruppe der Feuerwehrmänner, in einem Vertragsverhältnis und seit 1. März 1999 - vorerst als Feuerwehrmann, zuletzt als Oberfeuerwehrmann - in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer seine Branddienstkursprüfung am 27. März 2003 teilweise negativ abschloss und damit das Ausbildungsziel der Lehr- und Prüfungsordnung der Magistratsabteilung 68 - Feuerwehr und Katastrophenschutz nicht erreichte.
Mit Erledigung vom 31. März 2003 beantragten der Leiter der Magistratsabteilung 68 und der Geschäftsgruppenleiter für Organisation und Personal gegenüber der Magistratsabteilung 2 - Dienstrecht die Kündigung des Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers. Begründend wurde hierin - abgesehen vom Versagen bei der Branddienstkursprüfung am 27. März 2003 und dem Nichterreichen des Ausbildungszieles - ausgeführt, der Beschwerdeführer habe seit mehreren Monaten im Wachebetrieb einen "erheblichen Störfaktor" dargestellt, weil er in keiner Weise bereit gewesen wäre, sich einzufügen, querulatorisch alle Anordnung von Vorgesetzten hinterfrage und sich ohne Erlaubnis des Wachkommandanten zum Zweck des Sporttrainings von seinem Dienstort entfernt habe. Anlässlich zahlreicher Ermahnungen durch Vorgesetzte habe es ihm stets an Einsicht in sein eigenes Fehlverhalten gemangelt.
Im Laufe des hierauf von der Magistratsabteilung 2 geführten Verfahrens traten weitere Meldungen der Magistratsabteilung 68 insbesondere betreffend ungerechtfertigte Abwesenheiten des Beschwerdeführers vom Dienst hinzu.
Mit Bescheid vom 17. September 2003 der Magistratsabteilung 2 wurde das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers zur Stadt Wien gemäß § 72 Abs. 1 und 5 der Dienstordnung 1994 - DO 1994 mit Ablauf von zwei Monaten ab Zustellung dieses Bescheides gekündigt. Begründend führte der Bescheid nach Darstellung des Verfahrensganges und der Ermittlungsergebnisse sowie der Rechtsgrundlagen in tatsächlicher Hinsicht aus:
"Sie sind am 1. Oktober 1998 in den Dienst der Stadt Wien als Feuerwehrmann eingetreten und wurden mit Wirksamkeit vom 1. März 1999 der DO 1994 unterstellt.
Sie erbrachten in den ersten Jahren eine zufriedenstellende Dienstleistung, was in der im Gesamtkalkül auf 'sehr gut' lautenden Mitarbeiterbeurteilung vom 20. Februar 2001, aber auch noch in der mit 29. März 2003 datierten, auf den Zeitraum von Oktober 2002 bis Dezember 2002 bezogenen, ebenfalls auf 'sehr gut' lautenden Mitarbeiterbeurteilung zum Ausdruck kommt.
Ungefähr ab Mitte Dezember 2002 hat Ihr Interesse am Feuerwehrdienst in erheblichem Ausmaß, für Kollegen und Vorgesetzte deutlich wahrnehmbar, nachgelassen. Sie wurden deshalb als zunehmend unzuverlässig eingestuft und bedurften im Einsatzfall vermehrter Kontrolle. Auch im Branddienstkurs hat Ihre Aufmerksamkeit und Merkfähigkeit abgenommen.
Seitens Ihrer Vorgesetzten wurde vermutet, dass Ihr Interesse nunmehr fast ausschließlich Ihren privaten sportlichen Aktivitäten (Triathlon) galt und Sie wurden mehrfach dazu aufgefordert, diese auf ein für den geordneten Dienstbetrieb verträgliches Maß zu reduzieren. Diesen Aufforderungen kamen Sie insofern nicht nach, als sich Ihre Aufmerksamkeit im Dienst und Ihr dienstliches Verhalten nicht gebessert hat. Ein von einem Vorgesetzten empfohlenes Gespräch mit dem Feuerwehrarzt, Dr. B., über mögliche körperliche und psychische Auswirkungen übertriebenen Trainings haben Sie entschieden abgelehnt.
Am 27. Dezember 2002 haben Sie sich gegen Mittag vorübergehend von Ihrer Dienststelle, der Gruppenwache Kaisermühlen, entfernt, ohne sich bei Ihrem Fahrzeugkommandanten abzumelden. Der Wachekommandant hatte Ihnen das Verlassen der Dienststelle zwar erlaubt, dabei jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie sich beim Fahrzeugkommandanten abmelden müssen. Ihre Abwesenheit wurde erst im Zuge eines Alarmes um
13.26 Uhr bemerkt, der Einsatz wurde dadurch verzögert, weil der Gruppenkommandant für kurze Zeit auf die Vollständigkeit der Wagenbesatzung warten ließ. Darauf angesprochen rechtfertigten Sie sich damit, dass Sie Ihren Gruppenkommandanten in der Mittagspause nicht stören wollten.
Am 7. März 2003 wurden Sie in der Hauptfeuerwache Leopoldstadt von Herrn OBR Dr. Franz W. im Beisein von Herrn OBM Johann Sch., Herrn OFM Roman R. und Herrn OBM Günter P. von den vermehrt aufgetretenen Beschwerden über Ihr Verhalten im Dienstbetrieb auf der Wache sowie im Branddienstkurs in Kenntnis gesetzt. Konkret wurde Ihnen vorgeworfen, dass Sie sowohl seit Ihrer Zuteilung in die Hauptfeuerwache Leopoldstadt als auch zuvor in der Gruppenwache Kaisermühlen den Wachebetrieb nachhaltig gestört hätten und diesem schlampig, verspätet oder gar nicht nachgekommen seien. Im Branddienstkurs seien Sie dadurch negativ aufgefallen, dass Sie die Kurszeiten nicht eingehalten und während des Theorieunterrichtes mit dem Handy oder der Fernbedienung des Fernsehgerätes gespielt hätten. Ferner würden Sie auch im Kursbetrieb ständig die Frage stellen, ob der Kurslehrer bzw. der Hilfslehrer überhaupt zu der getroffenen Anordnung berechtigt sei.
Mit diesen Vorwürfen konfrontiert haben Sie zugestanden, in der Wache Kaisermühlen einen Fehler begangen zu haben, den Sie bedauerten. Seither würden Sie verfolgt, aus jedem kleinen Fehler würde eine große Angelegenheit gemacht. Zu den als Provokation empfundenen Fragen meinten Sie, dass Sie diese nur aus Interesse stellten, um Ihre Kenntnisse zu verbessern. Auf die Ankündigung, dass nach Abschlusses des Branddienstkurses über Sie eine außerordentliche Dienstbeschreibung angefertigt werde, in der auf Ihr bisheriges und Ihr weiteres Verhalten Bezug genommen werde, reagierten Sie mit der Frage, ob eine solche außerordentliche Dienstbeschreibung überhaupt zulässig sei.
Am 27. März 2003 haben Sie die Abschlussprüfung des Branddienstkurses nicht bestanden, weil Sie in zwei Teilgebieten die für eine positive Beurteilung erforderliche Punktezahl nicht erreichten. Die Prüfungskommission ist davon ausgegangen, dass Sie zu einem Wiederholungstermin antreten dürfen und hat Ihnen auch einen Nachprüfungstermin bekannt gegeben. Demgegenüber hat die Leitung der Magistratsabteilung 68 unter Berufung auf die Lehr- und Prüfungsordnung und die bisherigen Usancen in der Magistratsabteilung 68 befunden, dass in Ihrem Fall eine Prüfungswiederholung nicht möglich ist.
Die zum Prüfungszeitpunkt in Geltung gestandene Lehr- und Prüfungsordnung für Feuerwehrmänner und Oberfeuerwehrmänner der Magistratsabteilung 68 vom Dezember 1999 sieht folgende für den gegenständlichen Fall relevanten Regelungen vor:
Gemäß Punkt 3.4. ist der Abschluss eines Kurses dann negativ zu bewerten, wenn zwei oder mehrere Teilgebiete negativ bewertet wurden. Die Möglichkeit einer Nachprüfung ist nur für den Fall der negativen Bewertung eines Teilgebietes vorgesehen.
Gemäß Punkt 6 muss der Mitarbeiter, wenn ein Fachkurs (dazu zählt auch der Branddienstkurs) nicht positiv abgeschlossen wurde, den gleichen Kurs zum nächstmöglichen Termin nochmals besuchen, wobei nur eine einmalige Wiederholung eines Fachkurses vorgesehen ist. Die Grundausbildung und die Fachkurse (also auch der Branddienstkurs) stellen die eigentliche Berufsausbildung für den Feuerwehrmann dar. Wird das Ausbildungsziel - positiver Abschluss aller Grund- und Fachausbildungen - nicht erreicht, ist die Kündigung des Mitarbeiters zu beantragen.
Demgegenüber sieht die Lehr- und Prüfungsordnung für Feuerwehrmänner und Oberfeuerwehrmänner der Magistratsabteilung 68 vom April 2003 bei sonst im Wesentlichen gleichem Regelungsinhalt vor, dass die Fachkurse nur wiederholt werden dürfen, wenn das negative Prüfungsergebnis 'durch krankheitsbedingten Ausfall' zustande gekommen ist.
In der am 27. März 2003 von Herrn OBM Günter P., Herrn OBM Herbert G., Herrn BM Roman R. und Herrn BM Erich Sch. als Ausbilder bzw. als Kurskoordinator erstellten und Ihnen am 29. März 2003 zur Kenntnis gebrachten Mitarbeiterbeurteilung für den Zeitraum Dezember 2002 bis März 2003 wurde Ihr aktueller Kurserfolg mit 'minder entsprechend', Ihre Initiative im Einsatzdienst mit 'sehr gut' bis der 'Normleistung' entsprechend und Ihr Einordnungsvermögen mit 'minder entsprechend' beurteilt. Neben durchschnittlichen bis leicht unterdurchschnittlichen Bewertungen einzelner Beurteilungskriterien der arbeitsplatzbezogenen Eignung und Leistung, nämlich der Fachkenntnisse, der fachbezogenen Lernbereitschaft, der Verfolgung des Arbeitszieles, der Arbeitssorgfalt und des Auftretens in der Öffentlichkeit, fallen folgende Bewertungen aus dem üblichen Rahmen:
Ihre körperliche Fitness wurde mit 'durch regelmäßiges Training in einem beträchtlich über dem Durchschnitt stehenden Maße aufrechterhalten' bewertet. Dagegen wurde zur 'Pünktlichkeit und Verlässlichkeit' angegeben, dass 'fallweise Unverlässlichkeiten' ein 'erhöhtes Kontrollerfordernis' bedingen. Ihr Einordnungsvermögen wurde als 'verbesserungsfähig' beurteilt. Ferner wurden zu diesem Punkt auch 'mitunter mangelnde Bereitschaft zu Solidarität im Dienstbetrieb' und 'wiederholt Konflikte mit Vorgesetzten, KollegInnen, unterstellten MitarbeiterInnen' festgestellt.
Am 10. Juni 2003 erschienen Sie anlässlich des Antrittes Ihres 8-Stundendienstes zu einem Gespräch in der Feuerwehrzentrale - Referat B 1 - Betriebsorganisation und Personalführung mit rotweißblond-rot gefärbter Haartracht, wobei das Haar an der Seite kurz geschnitten und in der Mitte länger und nach oben gekämmt war. Dieses Erscheinungsbild in Uniform wurde von Ihren Vorgesetzten als Provokation empfunden, auch wenn Sie es mit Ihrer Teilnahme am Wien-Marathon am Wochenende zuvor erklären konnten.
Am 13. Juni 2003 gaben Sie in der Früh Ihrer Dienststelle fernmündlich bekannt, dass Sie einen Arzt aufsuchen müssten. Sie wurden von Ihren Vorgesetzten darauf hingewiesen, dass Sie eine schriftliche Zeitbestätigung über den Arztbesuch erbringen müssen und, sofern keine Dienstunfähigkeit vorliegt, nach dem Arztbesuch Ihren Dienst wieder anzutreten haben. Sie sind an diesem Tag nicht zum Dienst erschienen. Erst am 18. Juni 2003 übermittelten Sie per Fax eine Bestätigung für den Zeitraum von 10.30 Uhr bis 12.00 Uhr. Ihre für den 13. Juni 2003 festgesetzte Arbeitszeit dauerte von 7.30 Uhr bis 15.30 Uhr; einen anderen Dienstverhinderungsgrund als den Arztbesuch haben Sie nicht behauptet.
Am 20. Juni 2003 wurden Sie in der Hauptfeuerwache Floridsdorf von Ihren Vorgesetzten dabei beobachtet, dass Sie gegen 9.00 Uhr im Internet surften und gegen 12.20 Uhr im Sportraum Rad fuhren, obwohl Sie die Ihnen aufgetragenen Arbeiten noch nicht erledigt hatten.
Am 3. Juli 2003 haben Sie sich krank gemeldet und haben den Dienst erst am 7. Juli 2003 wieder angetreten. Bei Dienstantritt teilten Sie Herrn BR Ing. H. mit, dass Sie am 6. Juli 2003 an einer Ironman-Veranstaltung in Kärnten teilgenommen hätten. Erst am 16. Juli 2003 legten Sie Ihrer Dienststelle eine ärztliche Bestätigung der Dienstunfähigkeit für den Zeitraum 3. bis 4. Juli 2003 vor. Der Arzt, der diese Bestätigung ausgestellt hat, Herr Dr. C., gab über telefonische Anfrage Ihrer Dienststelle an, dass er Sie im fraglichen Zeitraum nicht untersucht hat und die Bestätigung ausschließlich auf Grund Ihrer Angaben in Vertretung Ihres Hausarztes Dr. P. ausgestellt habe. Weiters teilte Herr Dr. C. mit, dass er Sie darauf hingewiesen habe, dass Sie sich nach Beendigung der urlaubsbedingten Abwesenheit Ihres Hausarztes eine Originalkrankenbestätigung ausstellen lassen müssten.
Am 25. Juli 2003 verließen Sie gegen 11.20 Uhr Ihre Dienststelle, um wegen starker Nackenschmerzen einen Arzt aufzusuchen. Sie wurden angewiesen, sich nach dem Arztbesuch wieder an Ihre Dienststelle zu begeben und eine ärztliche Bestätigung vorzulegen. Dieser Aufforderung sind Sie nicht nachgekommen. Eigenen Angaben zufolge sind Sie noch am 25. Juli 2003 nach Barcelona geflogen, um an den Weltspielen der Polizei- und Feuerwehrorganisationen teilzunehmen, was Ihnen aber auf Grund Ihrer Schmerzen nicht möglich gewesen sei. Nach Ihrer Rückkehr nach Wien haben Sie am 28. Juli 2003 den Feuerwehrarzt Dr. Blechinger aufgesucht, der Ihre 'hexenschussartigen' Schmerzen in der Halswirbelsäule nachvollziehen konnte und Ihnen eine Spritze verabreicht hat.
In der Zeit vom 28. Juli 2003 bis 1. August 2003 sind Sie krankheitsbedingt dem Dienst ferngeblieben. Während dieser Zeit und auch bei Ihrem Dienstantritt am 4. August 2003 haben Sie keine ärztliche Bescheinigung Ihrer Dienstunfähigkeit für diesen Krankenstand vorgelegt. Ebenso haben Sie die Bestätigung über Ihren Arztbesuch am 25. Juli 2003 nicht unverzüglich vorgelegt.
Am 6. August 2003 sind Sie verspätet, und zwar erst um
7.44 Uhr, zum Dienst (8-Stundendienst in der Gerätemeisterei) in der Hauptfeuerwache Donaustadt (Dienstbeginn: 7.30 Uhr) erschienen.
Am 7. August 2003 sind Sie verspätet, und zwar erst um
8.10 Uhr, zum Dienst (8-Stundendienst in der Gerätemeisterei) in der Hauptfeuerwache Donaustadt (Dienstbeginn: 7.30 Uhr) erschienen.
Am 8. August 2003 erschienen Sie in der Gerätemeisterei der Hauptfeuerwache Donaustadt zum wiederholten Male nicht mit Sicherheitsschuhen, sondern mit privaten Halbschuhen bzw. mit Schlapfen zum Dienst. Ferner wurde an diesem Tag an Ihrer Dienststelle durch Ihr Verschulden ein Sauerstoffmanometer zerstört."
Nach weiterer Darlegung der Beweiswürdigung, die in Auseinandersetzung mit den umfangreichen Stellungnahmen des Beschwerdeführers zu den einzelnen Vorfällen erfolgte, gelangte die Erstbehörde in rechtlicher Hinsicht zum Schluss, bei der Beurteilung, welche Rechtsfolgen im gegenständlichen Kündigungsverfahren an die festgestellten Sachverhalte zu knüpfen seien, sei zunächst davon auszugehen, dass die Dienstordnung 1994 keine Kündigungsgründe normiere. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Kündigung provisorischer öffentlich-rechtlicher Dienstverhältnisse verfolge die Einrichtung eines solchen Dienstverhältnisses den Zweck, den Beamten auf seine Eignung für den Dienst in körperlicher, geistiger sowie charakterlicher Beziehung zu prüfen und nur Beamte in das definitive Dienstverhältnis zu übernehmen, die allen Anforderungen entsprächen, die an einen Beamten im Allgemeinen wie auch in Anbetracht der Verwendung, für die er aufgenommen worden sei, im Besonderen gestellt werden müssten. Es seien daher alle sich nicht voll bewährenden Amtsträger noch vor Erlangung einer unkündbaren Stellung von der Beamtenlaufbahn, für die sie sich nicht eigneten, auszuschließen. Auf Grund der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen sei die Erstbehörde zur Überzeugung gelangt, dass der Beschwerdeführer die Eignung für ein öffentlichrechtliches Dienstverhältnis im Sinne der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aufweise, weil gerade die Tätigkeit bei der Wiener Berufsfeuerwehr ein hohes Maß an Verantwortungsbewusstsein und Verlässlichkeit, vor allem auch die Fähigkeit, sich in ein Team ein- und Vorgesetzen unterordnen zu können, erfordere. Wenn es dem Beschwerdeführer nicht einmal angesichts der von der Dienststelle bereits beantragten Kündigung für den kurzen Zeitraum von einem halben Jahr gelinge, sich konfliktfrei in den Dienstbetrieb der Magistratsabteilung 68 einzugliedern und seine dienstlichen Aufgaben zur Zufriedenheit seiner Vorgesetzten zu erfüllen, könne die Prognose für sein weiteres dienstliches Verhalten nach Eintritt des Definitivums - entgegen seinen Ausführungen - nur negativ ausfallen.
In der dagegen erhobenen Berufung bekämpfte der Beschwerdeführer die Stichhältigkeit der Feststellungen der Erstbehörde. Er vertrat den Standpunkt, jederzeit in der Lage zu sein, die ihm zugedachten dienstlichen Aufgaben weiterhin zu erfüllen, und dass Mängel, die ihn für das definitive Verhältnis als nicht geeignet erschienen ließen, nicht vorlägen.
In den mündlichen Berufungsverhandlungen vom 9. Februar und 1. März 2004 vernahm der Dienstrechtssenat der Stadt Wien (die belangte Behörde) ehemalige Vorgesetzte und Ausbildner aus dem Bereich der Magistratsabteilung 68 als Zeugen und den Beschwerdeführer als Partei ein und schaffte Urkunden über organisationsrechtlichen Grundlagen der Feuerwehr bei.
Mit Bescheid vom 3. Mai 2004 erkannte die Dienstbehörde erster Instanz der Berufung gemäß § 12 Abs. 2 DVG aufschiebende Wirkung zu.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab und bestätigte den Erstbescheid mit der Maßgabe, dass das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers zur Stadt Wien mit der Zustellung des angefochtenen Bescheides gekündigt werde. Nach Darstellung des bisherigen Verfahrensganges und der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, insbesondere der Aussagen der Zeugen und des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde, führte sie vorerst - bezugsnehmend auf das Berufungsvorbringen - aus, zum Einwand des Beschwerdeführers, dass er - wie seine Dienstbeurteilungen zeigen würden - bis Dezember 2002 eine sehr gute Dienstleistung erbracht hätte und es - wie dem Aktenvermerk Dris. W. vom 7. März zu entnehmen sei - auch danach keine Beschwerden über sein Verhalten im Einsatz gegeben hätte, sodass ausschließlich sein Verhalten im Branddienstkurs und die nicht bestandene Dienstprüfung am 27. März 2003 für seine Kündigung ausschlaggebend gewesen wären, diese jedoch nicht rechtfertigen könnten, sei zu bemerken, dass die Erstbehörde die Kündigung weder auf die nicht bestandene Branddienstprüfung des Beschwerdeführers noch ausschließlich auf sein Verhalten im Branddienstkurs gestützt habe, sondern mit den von ihm begangenen Dienstpflichtverletzungen und mit der auch während des Branddienstkurses zu Tage getretenen mangelnden charakterlicher Eignung zum Feuerwehrdienst begründet habe. Hinsichtlich des Nichtbestehens der Prüfung habe die Erstbehörde sogar ausdrücklich festgestellt, dass das negative Ergebnis der Branddienstkursprüfung für sich allein betrachtet die Kündigung des Beschwerdeführers nicht zu rechtfertigen vermöge, zumal die zum Prüfungszeitpunkt geltende Lehr- und Prüfungsordnung vom Dezember 1999 eine Wiederholungsmöglichkeit vorgesehen habe. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die Dienststelle die Kündigung bereits unmittelbar nach der Prüfung beantragt und die Aktenvermerke über sein Fehlverhalten erst im Nachhinein angelegt hätte, sei zwar richtig, doch sei als Beurteilungszeitraum für die Frage der Bewährung in der Probedienstzeit zunächst die gesamte vor der Zustellung des erstinstanzlichen Kündigungsbescheides gelegene Zeit des provisorischen Dienstverhältnisses heranzuziehen.
Zur Kritik des Beschwerdeführers, dass weder die in zahlreichen Aktenvermerken ab Mai 2003 festgehaltenen angeblichen Vorfälle noch sein Verhalten während des im Vergleich zur bisherigen Dienstzeit kurzen Branddienstkurses angesichts seiner bis Dezember 2002 zufrieden stellenden Dienstleistung seine Kündigung rechtfertigten könnten, sei auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Dienstpflichtverletzungen zur Kündigung eines Beamten führen könnten, zu verweisen: Demnach stelle zwar nicht jede einen in einem provisorischen Dienstverhältnis stehenden Beamten unterlaufene Verletzung auch nur irgendeiner seiner Dienstpflichten den Kündigungsgrund des pflichtwidrigen Verhaltens her. Dieser Kündigungsgrund liege insbesondere dann nicht vor, wenn die nur zu einem bestimmten Zeitpunkt unterlaufene Pflichtverletzung geringfügig sei, auf bloßer Nachlässigkeit beruhe, einmaliger Art gewesen sei und keine Wiederholung besorgen lasse. Andererseits könne sowohl die Summe von "kleineren" Pflichtverletzungen in ihrer Gesamtheit die Kündigung rechtfertigen als auch eine einmalige Tat, die so schwerwiegendend sei, dass der Kündigungsgrund des pflichtwidrigen Verhaltens vorliege.
Dass die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe abstrakt und - wie von ihm behauptet - völlig inhaltslos wären, könne die belangte Behörde auf Grund der Ergebnisse des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens und der mündlichen Berufungsverhandlung nicht erkennen. Allein der Vorfall betreffend Freitag, den 13. Juni 2003, als der Beschwerdeführer den ganzen Tag nicht zum Dienst erschienen sei, obwohl er - wie aus der von ihm nachträglich vorgelegten Zeitbestätigung hervorgehe - lediglich in der Zeit von 10.30 Uhr bis 12.00 Uhr seinen Arzt aufgesucht habe, stelle eine sehr schwere Dienstpflichtverletzung dar. Seine Rechtfertigung, sein Dienst hätte an diesem Tag ohnehin nur bis 13.00 Uhr gedauert, sei - wie aus dem Aktenvermerk des Abteilungsleiters der MA 68 vom 23. Juni 2003 hervorgehe und von den Zeugen M. und P. bestätigt worden sei - unrichtig. Für Bedienstete des Acht-Stunden-Dienstes gelte nämlich die generelle Regelung des täglichen Dienstes von Montag bis Freitag in der Zeit von 7.30 Uhr bis 15.30 Uhr. Es gebe zwar abweichende Regelungen für jeweils ganze Gruppen von Mitarbeitern und individuelle Sonderregelungen, die von der Feuerwehrzentrale genehmigt werden müssten. Eine solche habe für den Beschwerdeführer jedoch nicht bestanden. Daher habe eine Dienstzeit von 7.30 Uhr bis 15.30 Uhr gegolten, weshalb seine Abwesenheit in der Zeit von 7.30 Uhr bis 10.30 Uhr und von 12.00 Uhr bis 15.30 Uhr nicht gerechtfertigt gewesen sei. Bei diesem eigenmächtigen Fernbleiben vom Dienst handle es sich nicht bloß um eine geringfügige Dienstpflichtverletzung, weil gerade die Einhaltung der Arbeitszeit und die Verwendung der Arbeitszeit zur Erbringung der Dienstleistung zu den sich aus dem Dienstverhältnis ergebenden grundlegenden Verpflichtungen des Dienstnehmers gehöre und die Verletzung dieser Verpflichtung ein fehlendes Pflichtbewusstsein zeige und somit im gegenständlichen Fall ein Hinweis auf die mangelnde charakterliche Eignung des Beschwerdeführers für die Beamtenlaufbahn gebe. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass selbst bei einem Dienstende um 13.00 Uhr ein eineinhalbstündiger Arztbesuch nicht die ganztägige Abwesenheit vom Dienst rechtfertigen könne.
Die erstmals im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 1. März 2004 vorgebrachte Rechtfertigung, der Beschwerdeführer hätte extra in der Dienstführung angerufen, wo ihm gesagt worden wäre, dass er nicht mehr einrücken müsste, da er ohne hin nur bis 13.00 Uhr Dienst hätte, sei "angesichts des vorhin Gesagten als reine Schutzbehauptung zu werten" und werde durch das Gedächtnisprotokoll des HBM S. und der Vorfallsmeldung von BK Ing. U. eindeutig widerlegt. Viel aussagekräftiger - auch was die Einstellung des Beschwerdeführers zum Dienst und sein Pflichtbewusstsein anbelange - sei in diesem Zusammenhang sein diesbezüglicher Hinweis in der mündlichen Verhandlung vom 1. März 2004, dass es ihn nicht gefreut hätte, Unkraut zupfen zu müssen.
Dass es der Beschwerdeführer mit der Einhaltung der Arbeitzeit nicht genau genommen habe, zeigten auch die Vorfälle vom 6. und 7. August 2003, als er den Dienst erst um 7.44 Uhr bzw.
8.10 Uhr angetreten habe (vgl. Vorfallsmeldungen vom 6. und 7. August 2003). Der Beschwerdeführer habe sich in seiner Stellungnahme vom 1. September 2003 darauf berufen, dass er zwischen 7.00 Uhr und 8.00 Uhr zum Dienst hätte erscheinen dürfen, was aber - wie zuvor dargestellt - nicht den Tatsachen entspreche. Bei seiner Einvernahme am 1. März 2004 habe er erklärt, dass man ihn beim Wechsel in den Acht-Stunden-Dienst über seine Arbeitszeit nicht aufgeklärt hätte. Der Arbeiter, mit dem er in Floridsdorf in der Schlauchwerkstätte gearbeitet hätte, hätte Montag bis Donnerstag von 7.30 Uhr bis 15.30 Uhr gearbeitet und am Freitag bis 13.00 Uhr, inklusive der Mittagspause wäre am Freitag praktisch schon um 13.00 Uhr Schluss gewesen. Abgesehen von dem Umstand, dass diese Arbeitszeiten nur eine 38-Stunden-Woche (bei Dienstschluss am Freitag um 13.00 Uhr sogar nur eine 37,5-Stunden-Woche) ergeben würden und gemäß § 26 Abs. 2 DO 1994 die Normalarbeitszeit 40 Stunden wöchentlich betrage, zeige die Aussage, dass selbst der Beschwerdeführer von einem Dienstbeginn um 7.30 Uhr ausgegangen sei. Gemäß § 26 Abs. 1 DO 1994 habe der Beamte die festgesetzte Arbeitszeit einzuhalten. Dies setze zunächst einmal voraus, dass er den Dienst pünktlich antrete. Das regelmäßige und pünktliche Erscheinen zum Dienst gehöre zu den elementaren Pflichten eines jeden Beamten. Es sei Pflicht des Beamten, sich so einzurichten, dass er seinen Dienst zeitgerecht antreten könne.
Im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 13. Juni 2003 sei weiters der sich ebenfalls an einem Freitag ereignende Vorfall vom 25. Juli 2003 zu sehen. Der Beschwerdeführer habe an diesem Tag seine Dienststelle um 11.20 Uhr verlassen, um einen Arzt aufzusuchen, weil er sich am Nacken verletzt habe. Obwohl ihm ausdrücklich aufgetragen worden sei, nach dem Arztbesuch mit einer Zeitbestätigung wieder zum Dienst zu erscheinen (Vorfallsmeldung von Ing. U. vom 25. Juli 2003, Aussage des Zeugen BM P.), sei der Beschwerdeführer an diesem Tag weder zum Dienst erschienen noch sei eine Krankmeldung bei der MA 68 erfolgt (Schreiben von P. vom 29. Juli 2003). Stattdessen sei der Beschwerdeführer am selben Tag noch nach Barcelona geflogen, um an den Weltspielen der Polizei- und Feuerwehrorganisationen teilzunehmen, was ihm wegen der Verletzung aber nicht möglich gewesen sei. Am Montag, dem 28. Juli 2003 um 7.30 Uhr, habe er den Feuerwehrarzt aufgesucht und nach dem Krankenstand seinen Dienst erst am Montag, dem 4. August 2003, angetreten. Da er am Freitag aus Krankheitsgründen vorzeitig den Dienst verlassen und die darauf folgende Woche wegen des selben Leidens im Krankenstand gewesen sei, sei auch das dienstfreie Wochenende vom Krankenstand umfasst gewesen. Somit habe die Reise nach Barcelona im Krankenstand stattgefunden. Der Beschwerdeführer habe seine Reise damit erklärt, dass er das Hotelzimmer bereits gebucht gehabt hätte. In einem vergleichbaren Fall habe der Verwaltungsgerichtshof judiziert, dass er die Auffassung nicht teile, wonach eine "Urlaubsreise" eines Beamten während des Krankenstandes nur einen geringen Schuldgehalt erkennen ließe und keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich zöge, weil gegen diese Annahme sowohl die negative
Beispielswirkung für den Dienstbetrieb als auch der berechtigte Unmut der Öffentlichkeit sprächen.
Weitere Pflichtverletzungen des Beschwerdeführers hätten in der verspäteten Vorlage von ärztlichen Bescheinigungen bestanden, die gemäß § 31 Abs. 1 zweiter Satz DO 1994 unverzüglich vorzulegen seien. Für den Arztbesuch am 13. Juni 2003 habe er erst am 18. Juni 2003 eine Zeitbestätigung, für den Krankenstand am 3. und 4. Juli 2003 (vor dem Ironman Austria) sei die Bestätigung am 16. Juli 2003 eingelangt und für den Krankenstand vom 28. Juli bis 1. August 2003 habe er die ärztliche Bestätigung am 26. September 2003 vorgelegt. Auch die Zeitbestätigung für den Arztbesuch am Freitag, dem 25. Juli 2003, habe der Beschwerdeführer bis zumindest 1. August 2003 nicht vorgelegt (Schreiben von P. vom 29. Juli 2003, Gedächtnisprotokoll von HBM S. vom 4. August 2003). Die Rechtfertigung, er hätte die Zeitbestätigung für den Arztbesuch am 13. Juni 2003 bereits am Montag, dem 16. Juni 2003 vorgelegt, diese sei jedoch aus dem Zustellbuch verschwunden, werde durch die Vorfallsmeldung von BR M. vom 16. Juni 2003 ("Der Beschwerdeführer ... trat seinen Dienst am heutigen Tag um 07.25 Uhr an und erbrachte keine Kranken- bzw. Arztbestätigung für den 13.6.2003.") eindeutig widerlegt. Abgesehen davon habe der Beschwerdeführer auch die verspätete Vorlage der ärztlichen Bestätigung für den Krankenstand vom 28. Juli bis 1. August damit erklärt, dass die Bestätigung "verschmissen" worden wäre, und erscheine ein zweimaliges Verschwinden der Bestätigungen nicht glaubwürdig. In diesem Zusammenhang sei darauf zu verweisen, dass die krankheitsbedingte Abwesenheit eines Beamten der unverzüglichen Meldung und Rechtfertigung bedürfe. Sowohl Meldung als auch Rechtfertigung (ärztliche Bestätigung) hätten - soweit möglich und zumutbar - unverzüglich, jedenfalls nach Wegfall des Hinderungsgrundes (zB vis maior oder akute, unvorhergesehene Interessenskollision) zu erfolgen. Die geforderte unverzügliche Meldung und Rechtfertigung der Abwesenheit des Beamten vom Dienst wolle die für den reibungslosen Dienstbetrieb erforderliche Promptheit der behördlichen Reaktion auf den (weiteren) Ausfall des Beamten sicherstellen. Wenn dem Erfordernis der Unverzüglichkeit nicht entsprochen werde, habe der Beamte seine Dienstpflicht in ihrem Kernbereich verletzt, sodass von einer Geringfügigkeit des Verschuldens und der Folgen nicht gesprochen werden könne.
Hingegen könne dem Beschwerdeführer die Teilnahme am Ironman Austria (Triathlon) am 6. Juli 2003 nicht als Pflichtverletzung vorgeworfen werden. Die ärztliche Bestätigung für den Zeitraum 3. und 4. Juli 2003 sei von einem Arzt ausgestellt worden. Nach einer Dienstanweisung sei für die Dauer eines Krankenstandes ausschließlich die auf der ärztlichen Bestätigung angegebene Frist maßgeblich. Da diese ärztliche Bestätigung allerdings von Dr. C ausgestellt worden sei, den der Beschwerdeführer erstmals am 15. Juli 2003 aufgesucht und der diesen auch nicht untersucht habe, stelle sie keinen Beweis dafür dar, dass der Krankenstand des Beschwerdeführers am 3. und 4. Juli 2003 gerechtfertigt gewesen sei.
Dem Einwand des Beschwerdeführers, weshalb seine Dienststelle denn kein Disziplinarverfahren eingeleitet hätte, wenn er wirklich so viele Dienstpflichtverletzungen begangen hätte, wie ihm vorgeworfen würde, sei zu entgegnen, dass weder die rechtskräftige disziplinäre Verurteilung noch die Durchführung eines Disziplinarverfahrens Voraussetzung für die Kündigung eines Beamten wegen pflichtwidrigen Verhaltens sei.
Hinsichtlich der charakterlichen Eignung des Beschwerdeführers für den Feuerwehrdienst bzw. für seine Beamtenlaufbahn habe sich auf Grund der glaubwürdigen und schlüssigen Aussagen der Zeugen Pa., Dr. W., M., Pe. und J. für die belangte Behörde folgendes Bild ergeben:
"Bis zur ersten Teilprüfung Mitte Dezember 2002 gab es mit dem Beschwerdeführer keine Probleme. Bei dieser Prüfung fühlte sich der Beschwerdeführer ungerecht behandelt, was - wie er selbst zugestand und auch vom Zeugen J. bestätigt wurde - dazu führte, dass er dem Kursleiter R. deswegen Vorhaltungen machte. Ab diesem Zeitpunkt kam es, wie vom Zeugen Pa. glaubhaft beschrieben wurde, zu einer Änderung im Verhalten des Berufungswerbers. Der Beschwerdeführer hielt sich bei Wachearbeiten abseits und ließ die Kollegen - wie es der Zeuge Pa. ausdrückte - 'bei der Arbeit gewinnen'. Dieses Verhalten führte zu Spannungen mit den Kollegen in Kaisermühlen, weshalb der Zeuge Pa. sogar eine Krisensitzung einberief. Da diese Sitzung ergebnislos blieb und sich die Beschwerden über den Beschwerdeführer in Kaisermühlen häuften, wurde dieser von Kaisermühlen in die Hauptfeuerwache Leopoldstadt abgelöst. Das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Berufungsschrift, er habe sich aus anderen Gründen auf eigenen Wunsch in die Leopoldstadt versetzen lassen, wird durch die übereinstimmenden Aussagen der Zeugen Pa. und Dr. W. wiederlegt.
Auch in der Hauptfeuerwache Leopoldstadt verbesserte sich das Verhalten des Beschwerdeführers nicht. So blieb der Beschwerdeführer im Branddienstkurs - wie der Zeuge Pa. glaubhaft darstellte - den Unterrichtseinheiten oftmals eigenmächtig und unentschuldigt fern, indem er beispielsweise nach dem Entladen des Postfahrzeuges nicht wie üblich zum Kurs zurückkehrte bzw. ist er, obwohl der Kurs noch im Gange war, essen gegangen. Dem Einwand des Beschwerdeführers, dass er am Nachmittag lediglich das Selbststudium, dessen Länge jedem Kursteilnehmer selbst überlassen bleibe, früher beendet habe, um kochen zu gehen, ist die Aussage des Zeugen Pa. entgegen zu halten, der ausdrücklich erklärte, dass der Beschwerdeführer während der Kurszeiten, in denen ein (Hilfs-)Ausbildner unterrichtete, nicht erschien und es die (Hilfs-)Ausbildner mit der Zeit aufgaben, nach dem Beschwerdeführer zu suchen. Der Beschwerdeführer nahm weiters mehrmals keine Kursunterlagen mit und provozierte die Vortragenden (Ausbildner und Hilfsausbildner), indem er ihre fachliche Fragen mit Gegenfragen beantwortete (was der Zeuge Pa. plastisch als 'Verarschen' beschrieb) und deren Anordnungen in Frage stellte. Abgesehen vom Verhalten im Kurs verrichtete der Beschwerdeführer auch Wachearbeiten nicht zur Zufriedenheit, sodass man ihm jemand zur Kontrolle nachschicken musste, weil man sich auf ihn nicht verlassen konnte bzw. trainierte er zu Zeiten, während denen Wachearbeiten erforderlich waren (Aussage Dr. W.) im Sportraum.
Besonders problematisch war das Verhalten des Beschwerdeführers im Acht-Stunden-Dienst in Floridsdorf und Döbling. Auch dort erledigte der Beschwerdeführer die ihm aufgetragenen Arbeiten verspätet oder so fehlerhaft, das seine Arbeit unbrauchbar war. Wie die Behörde erster Instanz zur Recht ausführte, ist es zwar durchaus nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer Arbeiten wie das Kehren des Kellers und das Unkrautzupfen nicht mit Begeisterung ausgeübt hat, es wäre aber seine Verpflichtung gewesen, die ihm aufgetragenen Arbeiten zur Zufriedenheit seiner Vorgesetzten zu erledigen, zumal die Zeugen N. und M. bestätigten, dass es sich dabei um übliche, im Dienst anfallende Arbeiten handelt, die von Feuerwehrmännern erledigt werden müssen. Viel bezeichnender ist diesbezüglich die Aussage des Beschwerdeführers bei seiner Einvernahme, dass er ja nicht zur Feuerwehr gegangen sei, um Unkraut zu zupfen bzw. Keller zu kehren und es in Döbling im Gegensatz zu Floridsdorf 'eines Feuerwehrmannes würdige Arbeiten' gegeben habe. Allerdings ist diesbezüglich zu bemerken, dass er auch in Döbling die ihm aufgetragenen Arbeiten, wie die vom Zeugen Pe. glaubwürdig geschilderten Vorfälle zeigen, äußert mangelhaft erledigt hat. So hat der Beschwerdeführer nur drei statt der ihm aufgetragenen fünf Unterlagsdecken eingeschweißt und dabei durch das Hantierten mit einem Messer - wie es der Zeuge ausdrückte - mehr ruiniert als gut gemacht, leere Sauerstoffflaschen nicht mit den dafür vorgesehenen Umhängekärtchen versehen, sodass die leeren nicht von den vollen Flaschen unterschieden werden konnten, und das dabei verwendete Manometer, obwohl ihm dies aufgetragen worden war, nicht ordnungsgemäß retourniert, sondern dieses bei Dienstende im beschädigten Zustand auf einer Sauerstoffflasche angeschraubt gelassen. Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass er das Manometer nur während der Mittagspause auf der Flasche gelassen hat, wird durch die Aussage des Zeugen Pe., der sich noch genau erinnern konnte, dass er das Manometer zwischen 15.00 und 16.00 Uhr, wenn das Zustellfahrzeug zum zweiten Mal kommt, bei der Suche nach dem Flaschenwagerl gefunden hat, eindeutig widerlegt. Bei weiteren Vorfällen gefährdete der Beschwerdeführer durch sein Verhalten sowohl sich selbst als auch andere. Als Beispiel sind in diesem Zusammenhang das Hantieren mit der Nähe von Azetylen-Gasflaschen gelagerten Sauerstoffflaschen mit fettigen Händen (erhöhte Brandgefahr) und das Hinunterfallenlassen von Sauerstoffflaschen mit einem Gewicht von 50 kg aus einer Höhe von 50 cm zu nennen.
Dazu kommt noch, dass der Beschwerdeführer versuchte, sich von Arbeiten, die er offenbar 'für einen Feuerwehrmann als nicht würdig erachtete' zu drücken, indem er anstatt diese Arbeiten vorzunehmen für den Triathlon trainierte, telefonierte, im Internet surfte bzw. nichts tat, was der Zeuge M. als 'sinnloses Herumstehen und Herumsitzen' bezeichnete. Doch es reicht nicht, dass er sich selbst den Aufgaben entzog, er störte - wie der Zeuge M. angab - auch andere Mitarbeiter, die ihrer Arbeit nachgehen wollten, indem er sie in Gespräche verwickelte und von der Arbeit fernhielt. Dass der Beschwerdeführer seine Dienstpflichten nicht ernst nahm, sieht man schon an den bereits dargestellten Dienstpflichtverletzungen: Er erschien verspätet zum Dienst, kam trotz kurzem Arztbesuch einen ganzen Tag nicht zum Dienst, reiste im Krankenstand ins Ausland und legte erst nach mehrmaliger Aufforderung Krankenbescheinigungen vor. Das tägliche, stundenlange Training, die Reise nach Barcelona, aber auch die Teilnahme am IRONMAN Austria zeigen deutlich, dass ihm der Sport wesentlich wichtiger war als seine Arbeit. Dies war auch erkennbar, als beim Gespräch mit dem Branddirektor, wo es um seine weitere Zukunft ging, für ihn das Hauptthema war, ob er einen unbezahlten Urlaub bekomme, um an den Weltspielen der Polizei- und Feuerwehrorganisationen teilzunehmen".
Die Kritik des Beschwerdeführers, dass man ihm Sport im Dienst vorwerfe, obwohl er am 20. Juni 2003 in seiner Mittagspause trainiert hätte bzw. Sport für die Feuerwehr von großer Bedeutung wäre, sei zu erwidern, dass der Zeuge M. glaubwürdig angegeben habe, dass sich der Beschwerdeführer zur Zeit seines Sporttrainings (ca. 12.30 Uhr) nicht mehr auf Mittagspause befunden hätte, da ihn der Zeuge am selben Tag um 11.30 Uhr beim Mittagessen gesehen hätte. Dem Beschwerdeführer sei zwar darin beizupflichten, dass bei der Feuerwehr Sport im Dienst vorgesehen sei. Dies gelte jedoch - wie aus Punkt 5.4 der Dienstanweisung 501 hervorgehe - nur für den Bereitschaftsdienst (24-Stunden-Dienst), nicht jedoch für den Acht-Stunden-Dienst.
Besonders hervorzuheben sei das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber seinen Vorgesetzten:
"Nachdem er in der ersten Teilprüfung ein 'Minus' bekommen hätte, machte er - wie auch von ihm selbst zugegeben - dem Prüfer R. deswegen heftige Vorhaltungen. Er provozierte die Vortragenden im Branddienstkurs, indem er auf fachliche Fragen mit Gegenfragen antwortete und ihre Anordnungen in Frage stellte. Beim Gespräch mit Sektionsleiter OBR Dr. W., dem Leiter der Hauptfeuerwache Leopoldstadt, stellte er die Befugnis des Sektionsleiters zur Erstellung einer außerordentlichen Dienstbeschreibung in Frage. Seinen Vorgesetzten OBM M. würdigte der Beschwerdeführer dadurch herab, indem er in dessen Anwesenheit vor Kollegen erklärte, dass den Titel 'Oberbrandmeister' ohnehin jeder bekomme und dies keine Leistung darstelle. Den Gerätemeister Pe. wies er darauf hin, dass dieser die Offizieraufnahmeprüfung nicht geschafft habe. Von Vorgesetzten angeordnete Arbeiten (zB Wachearbeiten, Kehren des Kellers, Überprüfung von Sauerstoffflaschen, Einschweißen der Unterlagsdecken) wurden nicht oder nur mangelhaft befolgt."
Aber auch gegenüber den gleichrangigen Mitarbeitern habe sich der Beschwerdeführer unfreundlich und provokant verhalten, was der vom Zeugen Pa. geschilderte Vorfall bei der Übergabe des Schlauchbootes zeige. Als ihm anlässlich der Übergabe ein Kollege etwas habe erklären wollen, habe er diesen beschimpft und darauf hingewiesen, dass dieser ihm nichts zu befehlen hätte und er das ohnehin wüsste. Der Beschwerdeführer zeige sich nicht teamfähig und wenig kollegial, indem er den übrigen Mitarbeitern die Erledigung der Wachearbeiten überlasse, um sich seinem sportlichen Training zu widmen. Ebenso spreche das Stören und Abhalten der Mitarbeiter von der Erledigung ihrer Aufgaben nicht für seine Teamfähigkeit. Sein Verhalten habe eine starke Verschlechterung des Arbeitsklimas ausgelöst, was beispielsweise der Zeuge Pa. geschildert habe, der wegen der schlechten Stimmung unter den Kollegen in Kaisermühlen sogar eine Art "Krisensitzung" eingerufen habe. Der Zeuge Pa. habe zu seinem persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer plastisch angegeben, dass dem Beschwerdeführer die komplette "soziale Intelligenz" gefehlt hätte, womit er das Einfühlungsvermögen, den Umgang mit Kollegen, den Anstand bzw. das Grüßen gemeint habe.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er wäre sowohl bei der Dienstprüfung als auch danach ungerecht behandelt worden, habe von der belangten Behörde nicht verifiziert werden können.
"Der Zeuge Pa. erklärte dazu in der mündlichen Verhandlung glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer dieselben Fragen wie drei oder vier andere Kandidaten erhielt. Aus der Reihenfolge der Prüfungskandidaten kann entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nach allgemeiner Lebenserfahrung keine Ungerechtigkeit abgeleitet werden. Schließlich bestätigte auch der vom Beschwerdeführer namhaft gemachte Zeuge J., dass der Beschwerdeführer während des Kurses nicht ungerecht behandelt wurde. Auch wenn die Prüfung des Beschwerdeführers 25 bis 30 Minuten statt den üblicher Weise zehn bis 15 Minuten gedauert hat - wie der Zeuge J. angab -, kann daraus noch keine Ungerechtigkeit abgeleitet werden, da die Lebenserfahrung zeigt, dass bei einer zögerlichen oder fehlerhaften Beantwortung von Prüfungsfragen eine Prüfung länger dauert, als wenn ein Prüfungskandidat die Fragen rasch und fehlerfrei beantwortet. Einige falsch beantwortete Fragen hat sogar der Beschwerdeführer zum Teil zugegeben, sodass im Ergebnis die schriftliche Zusammenfassung der Prüfung durch die Prüfungskommission nachvollziehbar erscheint. Der Eindruck des Zeugen Pa., wonach der Beschwerdeführer der Meinung gewesen sei, dass er auf Grund seiner Tätigkeit bei der Freiwilligen Feuerwehr sowieso alles schon im kleinen Finger habe und nicht mehr zu lernen brauche, ist für den Dienstrechtssenat nachvollziehbar, zumal aus einigen vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme am 1. März 2004 getätigten Aussagen, nämlich dass er die Prüfung ohnehin nur 'pro forma' machte, weil er dann ja ohnehin in den Fahrdienst gekommen wäre, für den er schon die Zusage gehabt habe, bzw. dass er sich im Vorfeld der Prüfung dachte, es sei egal was die anderen denken, er wisse was er könne, das solle reichen und zwar deswegen, weil bei der Feuerwehr ja doch jeder etwas werde, durchaus der Schluss gezogen werden kann, dass der Beschwerdeführer die Prüfung nicht allzu ernst nahm."
Hinsichtlich des Vorbringens, dass allfällige in einem oder mehreren Ausbildnern während des Branddienstkurses hervorgerufene persönliche Abneigungen außer Betracht zu bleiben hätten und er nach der nicht bestandenen Branddienstprüfung keine Chance mehr gehabt hätte, seinen Dienst üblich zu verrichten, sondern aus jeder Kleinigkeit, die bei anderen toleriert würde, ein Vorfall gemacht worden wäre, sei zu bemerken,
"dass - wie bereits von der Behörde erster Instanz zutreffend festgestellt wurde - nicht vorstellbar ist, dass der Beschwerdeführer an vier Dienststellen der Feuerwehr völlig grundlos mit haltlosen Anschuldigungen verfolgt worden ist. Dazu kommt noch, dass sich der Dienstrechtssenat durch die beiden mündlichen Verhandlungen sowohl ein Bild von den Vorgesetzten des Berufungswerbers als auch vom Beschwerdeführer selbst machen konnte. Die Zeugen Pa., Dr. W., M. und Pe. vermittelten dem Dienstrechtssenat einen sehr glaubwürdigen Eindruck. Ihre Aussagen zeigten, dass sie versuchten, dem Beschwerdeführer zunächst möglichst unvoreingenommen entgegenzutreten, ihre Bemühungen aber irgendwann auf Grund des uneinsichtigen Verhaltens des Beschwerdeführers aufgaben. So sagte der Zeuge Dr. W. überzeugend aus, dass er bemüht war, den Beschwerdeführer bei der Feuerwehr zu behalten, da man schon einige Zeit und Ausbildung in ihn investiert hatte und es nicht sein Bestreben war, ihn auszugrenzen. Hinsichtlich des Kurskoordinators OBM Pa. erklärte Dr. W., dass er diesen als Mann kenne, der bemüht sei, alles korrekt abzuwickeln - diesen Eindruck gewann auch der Dienstrechtssenat vom Zeugen Pa. Laut Dr. W. sei das Verhältnis zwischen dem Zeugen Pa. und dem Beschwerdeführer zunächst in Ordnung gewesen. Erst im Lauf der Zeit sei es zu deutlichen Missstimmungen gekommen. Auf die konkrete Frage nach dem Mobbing gab Dr. W. an: 'Ich habe nicht den Eindruck gehabt, dass man (den Beschwerdeführer) wegmobben wollte, weder von unten noch von oben.' Auch der vom Beschwerdeführer als Zeuge genannte Kurskollege J. gab an, dass der Beschwerdeführer weder in Kaisermühlen noch während des Branddienstkurses ungerecht behandelt worden sei, was letztendlich auch vom Beschwerdeführer selbst zugestanden wurde. Eine ungerechtfertigte Behandlung des Beschwerdeführers wurde auch vom Zeugen N. verneint. Ebenso gab der Zeuge Pe. an, dass alle Leute, die mit dem Beschwerdeführer zu tun gehabt hätten, ihm gegenüber unvoreingenommen gewesen seien und sich selbst ein Bild machen wollten. Der Beschwerdeführer habe sich das 'selbst zuzuschreiben'."
Hingegen habe der Beschwerdeführer die belangte Behörde nicht zu überzeugen vermocht. Auf Grund seiner auch während der mündlichen Verhandlung zu Tage tretenden Persönlichkeit und seiner Äußerungen sei es für die belangte Behörde durchaus nachvollziehbar, dass er dazu neige, Anordnungen seiner Vorgesetzten in Frage zu stellen bzw. diese - wie es der Zeuge Pa. plastisch ausgedrückt habe - zu "verarschen". Dazu komme noch, dass er nur in geringem Maß Einsicht in sein Fehlverhalten zeige, wie auch seine bei seiner Einvernahme am 1. März 2004 getätigte Äußerung beweise, er verstünde nicht, weshalb auf seine Dienstabwesenheiten so herumgeritten werde, wo er doch nur 18 Krankenstandstage aufwiese während andere doch monatelang im Krankenstand wäre. Diese mangelnde Einsicht sei auch vom Zeugen Dr. W. bestätigt worden, der bei dem am 7. März 2003 geführten Gespräch den Eindruck gehabt habe, dass der Beschwerdeführer nicht einmal verstanden hätte, worum es bei diesem Gespräch ginge, und die Meinung vertreten hätte, dass er sich ohnehin korrekt verhielte, jedoch ungerecht behandelt würde.
Dass der Beschwerdeführer - wie die Erstbehörde festgestellt habe - die Kritik seiner Vorgesetzten offenbar nicht zum Anlass genommen habe, Fehler bei sich zu suchen bzw. gegebenenfalls sein Verhalten zu ändern, sondern dazu neige, die Fehler bei anderen zu suchen bzw. an deren Kritikfähigkeit bzw. Befugnis Kritik zu üben, anzuzweifeln, zeigten auch folgende zwei Beispiele:
"Bei der mündlichen Verhandlung am 1. März 2004 äußerte sich der Beschwerdeführer zu den von Vorgesetzten und Kollegen gemachten Ratschlägen, sein sportliches Training einzuschränken, dahin, dass er sich das nicht sagen lasse und manche Feuerwehrmänner zum Alkohol neigen würden und dann einem Sportler gegenüber eine andere Anschauung hätten, womit er indirekt Feuerwehrbeamten - sei es Vorgesetzte oder Kollegen -, die ihm eine Einschränkung seines sportlichen Trainings empfohlen hatten, Neigung zum übermäßigen Alkoholkonsum bzw. Alkoholismus unterstellte. Als weiteres Beispiel ist das am 7. März 2003 beim Sektionsleiter OBR Dr. W. stattgefundene Gespräch zu nennen, wo der Beschwerdeführer die Befugnis des Sektionsleiters zur Erstellung einer außerordentlichen Dienstbeschreibung in Frage stellte. Der bei der mündlichen Verhandlung am 1. März 2004 erhobene Einwand des Beschwerdeführers, er habe diese Frage vor dem Gespräch vertraulich dem Personalvertreter gestellt und habe dieser während des Gespräches auf diese von ihm aufgeworfene Frage hingewiesen, wird sowohl durch den von Dr. W. verfassten Aktenvermerk vom 7. März 2003 als auch durch die glaubwürdigen Aussagen der Zeugen Dr. W. und P. widerlegt, die übereinstimmend angaben, dass diese Frage vom Beschwerdeführer während des Gespräches gestellt wurde."
Der Beschwerdeführer sei offenbar der Auffassung gewesen, dass seine körperliche Fitness bzw. der Umstand, dass es bei den Einsätzen bis 7. März 2003 (wie der von Dr. W. verfasste Aktenvermerk vom 29. März 2003 zeige, habe der Beschwerdeführer danach auch im Einsatz vermehrter Kontrolle bedurft) keine Beschwerden über ihn gegeben hätte, ausreichend für seine Eignung beim Feuerwehrdienst wären, weshalb ihm ein anderweitiges Fehlverhalten, sei es die mangelhafte Verrichtung von Wachearbeiten, sein Verhalten im Branddienstkurs oder Pflichtverletzungen wie Verstöße gegen die Arbeitszeit, ohnehin nicht schaden könnte. Hinsichtlich der Bedeutung der sportlichen Fitness für den Feuerwehrdienst sei auf die Aussage des Zeugen Dr. W. zu verweisen, der dazu angegeben habe, dass die sportliche Fitness nur ein Bereich der Feuerwehrarbeit sei. Nach Ansicht der belangten Behörde sei eine gewisse körperliche Fitness zwar eine Voraussetzung für den Feuerwehrdienst, wichtiger seien aber die fachlichen Kenntnisse und die Charaktereigenschaften wie Einordnungsbereitschaft, Teamfähigkeit und Verlässlichkeit. Des Weiteren sei zu beachten, dass der Feuerwehrdienst nicht nur aus Einsätzen bestehe, sondern zur Aufrechterhaltung eines funktionierenden Feuerwehrdienstes auch die Verrichtung von Wachearbeiten und die Fähigkeit, sich in ein Team einzuordnen und Vorgesetzten unterzuordnen, erforderlich seien.
Zusammenfassend zeigten die zuvor dargestellten Vorfälle beispielhaft, dass sich der Beschwerdeführer nicht in das Gefüge der Feuerwehr habe integrieren können, obwohl man ihm durch mehrere Dienststellenwechsel die Möglichkeit dazu geboten habe, und insbesondere die unabdingbar erforderliche Rangordnung und Weisungszusammenhänge nicht habe akzeptieren wollen bzw. können. Nach der Rechtsprechung gehörten zu den "dienstlichen Aufgaben" nicht nur die nach der Arbeitsplatzbeschreibung zugewiesenen, sondern auch das mit jedem Arbeitsplatz notwendiger Weise verbundene Bemühen, mit Kollegen und Vorgesetzten eine korrekte und nach Möglichkeit unbelastete zwischenmenschliche Beziehung anzustreben und aufrecht zu erhalten, um die Funktionsfähigkeit der Verwaltung zu sichern. Die mangelnde, das Arbeitsklima gefährdende Integrationsfähigkeit eines Beschäftigten stelle keineswegs ein unsachliches Motiv zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses dar. Es reiche für die Kündigung, dass die in der Person des Arbeitnehmers gelegenen Umstände die betrieblichen Interessen erheblich nachteilig berührten. Als derartiger personenbezogener Umstand sei auch eine Unverträglichkeit gegenüber Mitarbeitern zu werten, welche die Leistungsfähigkeit oder die Ordnung des Betriebes gefährde. Dazu komme noch das mangelnde Pflichtbewusstsein, das sich in mehreren Dienstpflichtverletzungen bzw. in der mangelnden Verrichtung der aufgetragenen Arbeiten gezeigt habe.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er, falls man ihm die Eignung zum Feuerwehrdienst absprechen würde, zumindest in einer anderen Dienststelle beim Magistrat verwenden und ihm somit die Eignung für ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis nicht abgesprochen werden könnte, sei zunächst zu bemerken, dass die Eignung des Beamten für das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Anbetracht der Verwendung, für die der Beamte aufgenommen worden sei, zu beurteilen sei. Da das Beschwerdeführer als Feuerwehrmann aufgenommen worden sei und bis zur Zustellung des
erstinstanzlichen Kündigungsbescheides mit 17. September 2003 der Feuerwehr dienstzugeteilt gewesen sei, sei seine Eignung in erster Linie im Hinblick auf den Feuerwehrdienst zu prüfen. Es sei zwar richtig, dass es sich bei der Feuerwehr, die bei Einsätzen im Licht der Öffentlichkeit stehe und für die Rettung des Lebens und der Gesundheit von Menschen verantwortlich sei, um ein besonders sensibles Arbeitsgebiet handle, das erhöhte Anforderungen an die charakterliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit verlange, doch schlössen die charakterlichen Mängel des Beschwerdeführers wie sein bei den Dienstpflichtverletzungen zum Ausdruck gekommenes mangelndes Pflichtbewusstsein ebenso wie sein fehlendes Einordnungsvermögen und seine mangelnde Teamfähigkeit seinen Einsatz auch in einer anderen Dienststelle des Magistrates aus. Angesichts des in der Verwaltung geltenden Prinzips der Weisungsgebundenheit sei es in jeder Dienststelle erforderlich, Anordnungen von Vorgesetzten zu entsprechen, ebenso sei in jeder Dienststelle das Magistrates die Arbeitszeit einzuhalten, könne ein kurzer Arztbesuch nicht die ganztägige Dienstabwesenheit rechtfertigen und seien ärztliche Bescheinigungen unverzüglich vorzulegen.
Schließlich begründete die belangte Behörde die Maßgabebestätigung des ersten Bescheides betreffend den Zeitpunkt der Kündigung.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer erachtet durch den angefochtenen Bescheid in seinem "gesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht verletzt, als die belangte Behörde seine Kündigung zu Unrecht ausgesprochen bzw. bestätigt und ihre Ermessensentscheidung nicht im Sinne und innerhalb der Grenzen des § 72 Wr. DO 1994 getroffen hat".
Gemäß § 72 Abs. 1 der Dienstordnung 1994, LGBl. (für Wien) Nr. 56 - DO 1994, kann die Gemeinde Wien durch Kündigung das Dienstverhältnis während der Probedienstzeit auflösen.
Hat der Dienstrechtssenat (der Stadt Wien) eine Kündigung ausgesprochen, ist nach § 74a Abs. 2 zweiter Satz erster Fall DO 1994 die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes zulässig.
§ 72 Abs. 1 DO 1994 stellt die Aufkündigung des provisorischen Dienstverhältnisses in das Ermessen der Dienstbehörde. Sie ist daher nicht an das Vorliegen spezifischer Kündigungsgründe, insbesondere auch nicht an eine im maßgeblichen Zeitpunkt vorliegende "Dienstunfähigkeit" gebunden. Freilich muss die Ermessensübung im Sinne des Gesetzes erfolgen. Dieser besteht - entsprechend dem Zweck der Einrichtung der Probedienstzeit bzw. des provisorischen Dienstverhältnisses - darin, den Beamten auf seine Eignung für den Dienst zu prüfen und nur jene provisorischen Beamten in das definitive Dienstverhältnis zu übernehmen, die allen Anforderungen entsprechen, die an einen Beamten im Allgemeinen, wie in Anbetracht der Verwendung, für die er aufgenommen wurde, gestellt werden müssen. Damit sollen alle sich nicht voll bewährenden Beamten noch vor Erlangung einer unkündbaren Stellung von der Beamtenlaufbahn, für die sie sich nicht eignen, ausgeschlossen werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2002, Zl. 2001/12/0160, mwN).
Zu den Anforderungen im besagten Sinn zählt grundsätzlich, die allgemeinen Dienstpflichten zu erfüllen. Gemäß § 18 Abs. 1 DO 1994 hat der Beamte die ihm übertragenen Geschäfte unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt, Fleiß und Unparteilichkeit zu besorgen. Er hat sich hiebei von den Grundsätzen größtmöglicher Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung hat der Beamte gegenüber den Vorgesetzten, den Mitarbeitern, den Parteien und Kunden ein höfliches und hilfsbereites Verhalten an den Tag zu legen. Er hat im Dienst und außer Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte.
Zu den allgemeinen Dienstpflichten treten die besonderen Dienstpflichten hinzu. Gemäß § 20 Abs. 1 DO 1994 hat der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu verfolgen. Der Beamte kann nach Abs. 2 dieser Bestimmung die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde. Hält der Beamte eine Weisung aus einem anderen Grund für gesetzwidrig, so kann er nach Abs. 3 dieser Bestimmung, bevor er die Weisung befolgt, seine Bedenken dem Vorgesetzten mitteilen. Bestätigt jedoch der Vorgesetzte diese Weisung schriftlich, so hat der Beamte die Weisung zu befolgen. Nach Abs. 4 dieser Bestimmung hat der Beamte eine Weisung, die er für gesetzwidrig hält, ohne schriftliche Bestätigung zu befolgen, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt.
Gemäß § 26 Abs. 1 DO 1994 hat der Beamte die festgesetzte Arbeitszeit einzuhalten.
§ 31 DO 1994 regelt die besonderen Dienstpflichten des Beamten im Falle seiner Abwesenheit vom Dienst. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung in der Fassung der Novellen LGBl. Nr. 33/1996 und LGBl. Nr. 23/1998 hat der Beamte, wenn er durch Krankheit, Unfall oder einen anderen wichtigen, seine Person betreffenden Grund verhindert ist, den Dienst zu versehen, dies dem Vorgesetzten unverzüglich zu melden. Der Beamte hat den Grund für die Dienstverhinderung unverzüglich zu bescheinigen, wenn es der Vorgesetzte verlangt oder wenn die Dienstverhinderung länger als drei aufeinanderfolgende Kalendertage dauert. Die Dienstverhinderung durch Krankheit oder Unfall ist durch eine ärztliche Bestätigung oder durch eine Aufenthaltsbestätigung einer Krankenanstalt zu bestätigen.
Die belangte Behörde sah die Kündigung des Dienstverhältnisses in einer Reihe von Verletzungen allgemeiner wie besonderer Dienstpflichten durch den Beschwerdeführer sowie in seiner mangelnden charakterlichen Eignung und seinem unangemessenen Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Kollegen begründet. Die belangte Behörde gründete ihre Beurteilung auf Tatsachenannahmen, die sie auf Grund unmittelbarer Beweisaufnahme gewonnen hatte.
Die Beschwerde versucht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuzeigen. Sie rügt vorerst das Unterlassen amtswegiger Sachverhaltsermittlung und bringt hiezu vor, "bei vollständiger Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes hätte die Behörde zu dem Ergebnis kommen müssen, dass die der Kündigung im Nachhinein zu Grunde gelegten Aktenvermerke und Vorfallsberichte nicht die wahren Begebenheiten wiedergeben, sondern die beabsichtigte - und im März 2003 beantragte - unrechtmäßige Kündigung des Beschwerdeführers untermauern sollten". Damit entbehrt die Verfahrensrüge jedoch jeder Behauptung, welche weiteren konkreten Ermittlungen die belangte Behörde hätte anstellen können und müssen, sodass es ihr nicht gelingt, Bedenken gegen das von der belangten Behörde gepflogene Verfahren zu erwecken.
Weiters rügt die Beschwerde, die belangte Behörde habe auch das Ermittlungsverfahren nur "einseitig gestaltet". Mit den für den Beschwerdeführer günstigen Sachverhaltsmomenten habe sich die Behörde, wenn überhaupt, dann nur teilweise und in nicht nachvollziehbarer Weise beschäftigt. Die Behörde sei jedoch auch im Fall einer Ermessensentscheidung verpflichtet, den Sachverhalt in all jenen Punkten zu klären, auf die sie bei der Überprüfung des Ermessens Bedacht zu nehmen habe. Im konkreten Fall habe die belangte Behörde den Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt, um eine sachliche Ausübung des Ermessens zu ermöglichen. Auch mit diesem allgemein gehaltenen Vorbringen, das jegliche konkrete Bezugnahme auf das von der belangten Behörde gepflogene Ermittlungsverfahren vermissen lässt, gelingt es der Beschwerde nicht, Bedenken gegen dieses Verfahren zu erwecken oder eine Unvollständigkeit der Sachverhaltsermittlungen aufzuzeigen.
Wenn die Beschwerde in diesem Zusammenhang weiters rügt, die belangte Behörde habe ihre Pflicht nach § 66 Abs. 4 AVG verletzt, in der Sache selbst zu entscheiden, ist dieser Vorwurf angesichts der im angefochtenen Bescheid getroffenen Sachentscheidung nicht nachvollziehbar.
Auch der unter dem gesondert hervorgehobenen Gesichtspunkt der Einseitigkeit des Ermittlungsverfahrens wiederholte Vorwurf der Unvollständigkeit der Ermittlungen enthält sich jeglicher konkreter Bezugnahme auf das Beweisverfahren der belangten Behörde und ist daher nicht geeignet, Bedenken gegen das Berufungsverfahren zu erwecken.
Eine Unrichtigkeit der Beweiswürdigung der belangten Behörde erblickt die Beschwerde darin, entgegen der - an Hand von Leitsätzen umrissenen - Vorgaben an die Beweiswürdigung habe die belangte Behörde die dem Beschwerdeführer bei und nach der Dienstprüfung im März 2003 zuteil gewordene ungerechte Behandlung nicht "verifizieren" können, obwohl es jeder Lebenserfahrung und Denkgesetzen widerspreche, wenn ein bisher vorbildhafter und unbeanstandeter Feuerwehrmann von heute auf morgen für den angestrebten Beruf ungeeignet sein solle. Abgesehen davon, dass die Beweisrüge die wiedergegebenen, umfangreichen Erwägungen der belangten Behörde übergeht, vermag der Verwaltungsgerichtshof in der Beschwerde vorausgesetzte Lebenserfahrung und Denkgesetze in dieser Allgemeinheit nicht zu teilen. Die in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof erhobene Behauptung, die Mittagspause des 20. Juni 2003 habe eine Stunde betragen (womit die unstrittige Ausübung des Sports in die Mittagspause gefallen sei), stellt eine nach § 41 Abs. 1 VwGG unzulässige Neuerung dar, zumal der Zeuge Motal in der Berufungsverhandlung vom 9. Februar 2004 aussagte, dass er den Beschwerdeführer am 20. Juni 2003 bereits um 11.30 Uhr in der Mittagspause angetroffen habe und der Beschwerdeführervertreter in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof vorbrachte, dass der Beschwerdeführer um
12.20 Uhr Sport ausgeübt habe.
Im Übrigen ist das allgemein gehaltene Beschwerdevorbringen ungeeignet, im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof allein zukommenden Schlüssigkeitsprüfung Bedenken gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde zu erwecken.
Einen Begründungsmangel, nämlich eine unzureichende Auseinandersetzung mit den Argumenten des Beschwerdeführers, sieht die Beschwerde darin, dass sie Ausführungen des Beschwerdeführers "ohne nähere Begründung als 'bloße Schutzbehauptung' " bezeichne. Damit nimmt die Beschwerde auf die Auseinandersetzung der belangten Behörde mit der Verantwortung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom 1. März 2004 Bezug, wonach er am 13. Juni 2003 von der Dienstführung telefonisch erfahren habe, an diesem Tag nach seinem Arztbesuch nicht mehr einrücken zu müssen. Die belangte Behörde befand diese Rechtfertigung - wie eingangs wiedergegeben - "angesichts des vorhin Gesagten als reine Schutzbehauptung", womit sie ihrerseits auf die unmittelbar vorangehenden - ebenfalls eingangs wiedergegebenen - beweiswürdigenden Erwägungen betreffend den Vorfall vom 13. Juni 2003 Bezug nahm, sodass der verkürzend darstellende Vorwurf der Beschwerde schon insofern an der Begründung des angefochtenen Bescheides vorbeigeht. Überdies fügte die belangte Behörde - wie die Beschwerde ebenfalls übergeht - hinzu, dass die Behauptung des Beschwerdeführers durch das Gedächtnisprotokoll von S. und die Vorfallsmeldung von U. eindeutig wiederlegt werde und verwies illustrativ auf die Äußerung des Beschwerdeführers in der Berufungsverhandlung vom 1. März 2004 betreffend seine Motivation, Unkraut zu jäten.
Auch das abschließende, unter dem Gesichtspunkt eines sonstigen Verfahrensmangels erstattete Vorbringen - die belangte Behörde sei auf die Argumente für die Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht bzw. wenn überhaupt, dann nur mangelhaft eingegangen; die Behörde habe sich somit nicht bemüht, Gründe und Gegengründe einander entgegenzustellen und abzuwägen, welchen Argumenten das größere Gewicht zukomme - entbehrt jeglicher konkreten Bezugnahme auf die umfangreiche Begründung des angefochtenen Bescheides, sodass auch hiemit kein Verfahrensmangel aufgezeigt wird.
Die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides erblickt die Beschwerde vorerst in einer "falschen Rechtsansicht". Führe man sich die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen - und von diesem angeblich begangenen - Pflichtverletzungen vor Augen, könnten diese eine Kündigung nicht rechtfertigen, weil diese in keiner Weise eine mangelnde Eignung für die Verwendung als Feuerwehrmann bescheinigten. Bei den vorgehaltenen Pflichtverletzungen handle es sich vielmehr ausnahmslos um solche Fälle, die zwar die ihm vorgesetzten Beamten möglicherweise unangenehm tangierten, jedoch keinerlei negativen Einfluss auf die Bewertung eines pflichtgemäßen und ordnungsbewussten Beamten, insbesondere eines Feuerwehrmannes zuließen. Die bloß verspätete Beischaffung einer ärztlichen Bestätigung stelle keinen Kündigungsgrund dar. Betreffend die Vorfälle am 13. Juni und 25. Juli 2003 könne wohl nicht ernsthaft der Standpunkt eingenommen werden, dass ein "angetretener Krankenstand" nur für die Dauer des Arztbesuches gelte. Daran vermöge auch die Weisung de Vorgesetzten, sofort nach dem Arztbesuch zum Dienst zurückzukehren, nichts ändern, "da der erkrankte Dienstnehmer dann vielmehr - trotz beispielsweise erfolgte Bescheinigung des Arztes auf Bettruhe - seine Arbeit nach dem Arztbesuch unverzüglich aufnehmen müsste". Der Ansicht der belangten Behörde, dem Beschwerdeführer fehle es an Einfühlungsvermögen und Teamfähigkeit, sodass er auch in einer anderen Dienststelle des Magistrates nicht eingesetzt werden könne, sei entgegenzuhalten, dass Beamte nicht uneingeschränkt jeder Weisung ihrer Vorgesetzten Folge leisten müssten. Ob sich der Beschwerdeführer überhaupt den an ihn gerichteten Weisungen zu unterwerfen gehabt hätte, sei von der belangten Behörde nicht geprüft worden. Die Verspätung des Dienstantrittes am 6. und 7. August 2003 vermöge eine Kündigung nicht zu rechtfertigen.
Schließlich sieht die Beschwerde einen Ermessensmissbrauch der belangten Behörde darin, sie habe nicht überzeugend begründet, warum sie von dem ihr eingeräumten gebundenen Ermessen in dieser und nicht in anderer, für den Beschwerdeführer günstigerer Art und Weise Gebrauch gemacht habe, insbesondere, warum die einzelnen dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Handlungen eine Eignung als Feuerwehrmann ausschlössen. Er sei gerade durch seine besonderen körperlichen und fachlichen Fähigkeiten dazu prädestiniert, den angestrebten Beruf des Feuerwehrmanns vorbildhaft auszuführen, was seine Dienstzeugnisse untermauerten. Abschließend erblickt die Beschwerde im angefochtenen Bescheid Willkür und "Rechtswidrigkeit mangels verfassungskonformer Interpretation" des § 72 Abs. 1 DO 1994 im Lichte des Art. 6 StGG.
Auch damit gelingt es der Beschwerde nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
Gemäß Art. 130 Abs. 2 B-VG liegt Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit die Gesetzgebung von einer bindenden Regelung des Verhaltens der Verwaltungsbehörde absieht und die Bestimmung dieses Verhaltens der Behörde selbst überlässt, die Behörde aber von diesem freien Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat.
Prüfungsmaßstab ist beschwerdefallbezogen, ob die belangte Behörde ihr Ermessen im Sinn des § 72 Abs. 1 DO 1994 übte.
Soweit die Beschwerde das mangelnde Gewicht einzelner Vorfälle ins Treffen führt, übergeht sie, dass die belangte Behörde - zutreffend - die Frage der Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses an dessen Zweck und damit wiederum an der Eignung des Beschwerdeführers orientierte, seine dienstlichen Aufgaben zu erfüllen. Der belangten Behörde kann hiebei nicht entgegengetreten werden, wenn sie aus dem Mosaik einer Vielzahl von Dienstpflichtverletzungen und Lässlichkeiten auf dessen mangelnde Bewährung schloss. Soweit die Beschwerde betreffend die Vorfälle vom 13. Juni und 25. Juli 2003 von einem - offenbar mit der Konsultation des Arztes - "angetretenen Krankenstand" und vom Arzt bescheinigter "Bettruhe" spricht, entfernt sie sich von den entscheidungsrelevanten Tatsachenfeststellungen der belangten Behörde, entbehrt damit einer gesetzmäßigen Ausführung und verkennt überdies den weiters damit verbundenen Vorwurf der verspäteten Bescheinigung nach § 31 Abs. 1 DO 1994. Auch behauptet die Beschwerde nicht einmal, dass der Beschwerdeführer ihm erteilte Weisungen nach § 20 DO 1994 nicht zu befolgen gehabt hätte. Der Verwaltungsgerichtshof kann schließlich im Hinblick auf die eingangs wiedergegebene umfangreiche Begründung der Ermessensentscheidung der belangten Behörde den Vorwurf mangelnder Begründung dieser Entscheidung und von Willkür nicht teilen.
Schließlich verkennt die Beschwerde in ihren verfassungsrechtlichen Erwägungen die Zielrichtung des angefochtenen Bescheides, weil die angefochtene Kündigung nicht die Erwerbsfreiheit des Beschwerdeführers - etwa seine Freiheit zum Erwerb im Rahmen des Berufes "Feuerwehrmann" - berührt, sondern lediglich die Existenz seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zur Stadt Wien.
Nach dem Gesagten war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 20. Mai 2005
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