VwGH 2004/12/0125

VwGH2004/12/012522.6.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde der J in L, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 28. Juni 2004, Zl. PersR-519632/63-2004-Eis, betreffend Ruhegenussbemessung, zu Recht erkannt:

Normen

LBG OÖ 1993 §107 Abs1 idF 1996/083;
LBG OÖ 1993 §107 Abs2;
LBPG OÖ 1966 §5 Abs4 Z3 idF 2002/081;
LBPG OÖ 1966 §5 Abs6 idF 2002/081;
LBG OÖ 1993 §107 Abs1 idF 1996/083;
LBG OÖ 1993 §107 Abs2;
LBPG OÖ 1966 §5 Abs4 Z3 idF 2002/081;
LBPG OÖ 1966 §5 Abs6 idF 2002/081;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird - soweit mit ihm der Ruhegenuss der Beschwerdeführerin bemessen wurde - wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die 1950 geborene Beschwerdeführerin steht als Fachinspektorin in Ruhe in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Land Oberösterreich. Ihre letzte Dienststelle war die Bezirkshauptmannschaft X. Dort war sie seit November 1996 für die Eintreibung von Alimentationen, Erstattung damit zusammenhängender Strafanzeigen sowie der Wahrnehmung entsprechender Gerichtstermine im Bereich der Jugendwohlfahrt zuständig.

Mit Schreiben vom 12. November 2003 wandte sich die Personalabteilung der Oberösterreichischen Landesregierung an die Beschwerdeführerin und teilte ihr mit, sie befinde sich seit 25. April 2003 (mit Ausnahme einer Unterbrechung durch einen ärztlich empfohlenen Erholungsurlaub) bis laufend im Krankenstand und sei am 27. August 2003 einer amtsärztlichen Untersuchung unterzogen worden. Infolge des amtsärztlichen Gutachtens der Abteilung Landessanitätsdirektion vom 21. Oktober 2003 könne sie auf Grund ihrer gesundheitlichen Beschwerden ihre bisherige Tätigkeit bei der BH nicht mehr ausüben und nur mehr eingeschränkt eingesetzt werden. Als weitere Verwendung kämen allenfalls leichte administrative Tätigkeiten ohne Außendienst in Frage. Auf Grund des vorliegenden Gutachtens und der Tatsache, dass ein den genannten Erfordernissen entsprechender Arbeitsplatz nicht zur Verfügung stehe, sei beabsichtigt, die Beschwerdeführerin auf Grund der vorliegenden Dienstunfähigkeit gemäß § 107 Abs. 1 und 2 des Oberösterreichischen Landesbeamtengesetzes 1993, LGBl. Nr. 11/1994 (Oö. LBG) mit Ablauf des 31. Dezember 2003 in den Ruhestand zu versetzen.

Mit diesem Schreiben wurde der Beschwerdeführerin weiters mitgeteilt, dass die Höhe ihrer Pension 100 % der Bemessungsgrundlage betrage. Weil sie bei einer Pensionierung zum 1. Jänner 2004 das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet habe und auf Grund des zitierten amtsärztlichen Gutachtens nicht von einer gänzlichen Erwerbsunfähigkeit ausgegangen werden könne, sei die Ruhegenussbemessungsgrundlage (80 %) entsprechend zu kürzen und werde daher 67,16 % betragen. Der Beschwerdeführerin wurde Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Schriftsatz gegeben.

Die Beschwerdeführerin wandte sich mit einem Schreiben vom 28. November 2003 an die Personalabteilung und gab an, seit zwei Jahren unter heftigsten Kopfschmerzen zu leiden, die auch ihre Depressionen hervorriefen. Sowohl frühere als auch gegenwärtige stationäre Behandlungen ließen keine Verbesserung des Dauerkopfschmerzes feststellen. Seit 11. November 2003 befinde sie sich in stationärer Behandlung im Wagner-Jauregg Krankenhaus Linz (WJ-KH). Zum gegenwärtigen Zeitpunkt bestehe eine gänzliche Erwerbsunfähigkeit.

Dem Schreiben waren verschiedene Unterlagen, darunter die fachärztliche Stellungnahme von Dr. Th., Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, vom 25. November 2003 beigelegt. Aus dieser fachärztlichen Stellungnahme geht hervor, dass die Beschwerdeführerin an einer depressiven Störung, Angststörung und Cefalea leidet. Weiters heißt es, dass aus dem Befund der selben Ärztin vom August dieses Jahres zwar hervorgehe, dass sich damals bei der Beschwerdeführerin eine Besserung abgezeichnet habe, doch die erhoffte Stabilisierung sei nicht eingetreten. Kurze Phasen seien nicht von Dauer gewesen, obwohl es der Patientin ein großes Anliegen gewesen wäre, wieder zu "entsprechen" und arbeiten zu können. Derzeit sei von einer Erwerbsfähigkeit nicht auszugehen, die Patientin sei von minimalen Belastungen überfordert, selbst zur Haushaltsführung benötige sie strikte Planung und Strukturierung. Nachdem dieser Zustand, abgesehen von ganz kurzen Unterbrechungen, seit dem Frühjahr dieses Jahres im Wesentlichen unverändert geblieben sei, sei das Wiedererlangen der Erwerbsfähigkeit nicht absehbar.

Die belangte Behörde holte in weiterer Folge ein arbeitsmedizinisches Gutachten des praktischen Arztes (Arbeitsmediziners) Dr. Karl E. vom 26. Jänner 2004 ein, der zusammengefasst folgende Diagnose im Fall der Beschwerdeführerin stellte:

"a) chronisch rezidivierende Kopfschmerzen bei Arachnoidalzyste (Zyste der weichen Gehirnhaut)

  1. b)

    Depression

  2. c)

    Bluthochdruck

  3. d) Bandscheibenschäden L4/5, L5/S1
  4. e)

    Spondylarthrose

  5. f)

    Linksskoliose

  6. g) rezidivierende Schweißdrüsenabszesse
  7. h) Zustand nach Kreuzbandoperation bds
  8. i) kälteassoziierte Gelenksbeschwerden (Arthralgien)"

    Der Sachverständige führte aus, dass die Behinderungen und Funktionsausfälle vor allem durch die chronischen Kopfschmerzen, die nach Angabe der Beschwerdeführerin ständig bestünden und in Intervallen von 20 min bis 2 Stunden im besonders starken Ausmaß jeweils für 10 min aufträten, bedingt seien. Er halte dies eigentlich für das beeinträchtigendste Element der Erkrankung der Beschwerdeführerin. Allerdings sei dies nicht beweisbar, könne aber auf Grund der bisher erfolgten Therapien im WJ-KH als auch im Krankenhaus der Barmherzigen Schwestern und beim Facharzt als höchstwahrscheinlich glaubwürdig angesehen werden.

    Eine weitere Behinderung, die allerdings keine Funktionsausfälle verursache, jedoch mit der allgemeinen Belastbarkeit zu tun habe, seien ihre Depressionen. Diesbezüglich stünde die Beschwerdeführerin in laufender Therapie. Beim letzten Befund - stationärer Schlussbericht vom WJ-KH vom 11. November 2003 bis 15. Dezember 2003 - sei eine rezidivierende depressive Störung angegeben und in Verbindung mit den chronischen Kopfschmerzen eine psychosomatische Therapie, die Ende Jänner 2004 beginnen solle, vereinbart worden. Diese Therapie sei für einige Wochen vorgesehen und könnte eine Besserung des Leidenszustandes (Kopfschmerz und Depression) bringen, sodass sich auch die Belastbarkeit wieder bessern werde.

    In welchem Ausmaß sich eine Besserung auf Grund der wochenlangen psychosomatischen Therapie einstellen könnte, sei derzeit nicht sicher abzusehen.

    Nur rein körperlich betrachtet wäre die Beschwerdeführerin für leichte bis fallweise mittelschwere körperliche Arbeiten einsetzbar. Ihre Sitz-, Steh- und Gehbelastung sei mittelgradig eingeschränkt, sodass körperlicherseits z.B. eine Bürotätigkeit mit wechselnder Körperhaltung, wie Akte holen oder Räume wechseln, zumutbar sei. Eine Gewichtsbegrenzung beim Heben und Tragen sei mit 10 kg anzunehmen.

    Die Feinmotorik an den Händen sei nicht eingeschränkt. Hitze und Nässeexposition sei möglich, Kälteexposition sei auszuschließen, ebenso eine Schmutzeinwirkung auf die Haut wegen der rezidivierenden Abszesse. Wegen Schwindelgefühlen seien Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten auszuschließen. Nachtarbeit sei nicht zumutbar. Öffentliche Verkehrsmittel könnten benützt werden. 500 m Gehstrecke seien zumutbar und Anfahrtswege von mehr als 10 km.

    Körperlicherseits spreche seitens der Extremitäten und der Wirbelsäule eigentlich nichts gegen eine Bürotätigkeit. Die limitierenden Faktoren seien die glaubhaften chronischen Kopfschmerzen mit etwa 2-stündig auftretenden Attacken von 10- minütiger Dauer sowie die Depression. Im Zustand solcher Attacken sei die Beschwerdeführerin nicht arbeitsfähig. Auf Grund der Depression seien Tätigkeiten mit häufigem und stressbelastendem Kundenkontakt auszuschließen.

    Die belangte Behörde holte weiters ein arbeitspsychologisches und berufskundliches Sachverständigengutachten des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen (Arbeitspsychologie, Berufskunde) Mag. Dr. A. vom 20. Februar 2004, ein. Dieses führt unter der Überschrift "Arbeitspsychologische Erörterung" aus, dass die intellektuelle Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im überdurchschnittlichen Bereich liege und sich keine Hinweise für einen vorzeitigen Intelligenzabbau fänden. Konzentration und Aufmerksamkeit lägen im normalen Durchschnittsbereich bei einer hohen Leistungsgüte. Es fänden sich aber Hinweise für eine schwere Depression und für eine hohe sensorische und affektive Schmerzstärke. Als "psychologisches Leistungskalkül" ist angeführt, dass das Arbeitstempo normal sei, Sorgfaltsleistungen und Leistungsbereitschaft seien gegeben, das Sozialverhalten sei angepasst. Nicht möglich sei aber intensiver und psychisch belastender Kundenkontakt wegen der schweren Depression. Ebenso seien Arbeiten unter erhöhtem Zeit- und Leistungsdruck wegen der Migräne nicht möglich. Umschulbarkeit, Anlernbarkeit, Unterweisbarkeit, Einordenbarkeit und verantwortungsvolle geistige Arbeit (zu den zuletzt genannten 5 Punkten finden sich jeweils Fußnoten, die diese Begriffe näher erläutern) sei möglich.

    Unter der Überschrift "Berufskundliche Erörterung" vertrat der Sachverständige unter Einbezug der Berufsgeschichte und der vorliegenden medizinischen und psychologischen Leistungskalküle hinsichtlich der beruflichen Einsatzfähigkeit der Beschwerdeführerin die Ansicht, dass das physische und das psychologische Leistungskalkül insgesamt als wenig eingeschränkt zu werten sei. Eine Einschränkung sei durch die Depression und durch die Migräneattacken gegeben. Die bisherigen Tätigkeiten als Beamtin seien der Untersuchten auf Grund des eingeschränkten medizinischen und/oder arbeitspsychologischen Leistungskalküls nicht mehr möglich. Schwer wiegend in der Beurteilung sei der nicht mehr mögliche intensive und psychisch belastende Kunden- und Parteienverkehr. Ein solcher sei bei der Untersuchten bei Gerichtsverhandlungen und bei Kontakten mit Eltern und Mündel gegeben, die auf Grund der zu bearbeitenden Problematik der ausstehenden Unterhaltszahlungen und der damit verbundenen psychischen und sozialen Schwierigkeiten als belastend anzusehen sei. Zur Prüfung von Verweisungsmöglichkeiten führte der Gutachter aus, der Beschwerdeführerin seien Verweisungstätigkeiten zumutbar, welche die festgestellten Leistungsgrenzen im arbeitsmedizinischen und arbeitspsychologischen Sachverständigengutachten nicht überschritten. Insbesondere seien der Untersuchten Bürotätigkeiten vergleichbar der bisherigen Tätigkeit zumutbar, sofern keine intensiven und psychisch belastenden Kunden- und Parteienkontakte und kein vermehrter Zeit- und Leistungsdruck gegeben seien.

    In der Schlussfolgerung des Gutachtens wird hinsichtlich der Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin seitens dieser Sachverständigen wiederholt, dass eine solche aus berufskundlicher Sicht gegeben sei, "wenn zumutbare Verweisungsmöglichkeiten vorhanden seien."

    Mit Schriftsatz vom 18. März 2004 teilte die Personalabteilung beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung der Beschwerdeführerin neben dem Inhalt dieser Gutachten mit, dass beabsichtigt sei, sie auf Grund der vorliegenden Dienstunfähigkeit mit Ablauf des 30. April 2004 in den Ruhestand zu versetzen. Nach dem Gutachten sei nicht von einer gänzlichen Erwerbsunfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen, weshalb die Ruhegenussbemessungsgrundlage 67,83 % betragen werde.

    Die Beschwerdeführerin erstattete dazu eine Stellungnahme vom 13. April 2004, in der sie eine Unvollständigkeit des arbeitsmedizinischen Gutachtens rügte und darüber hinaus mitteilte, dass trotz Absolvierung einer psychosomatischen Therapie in der Zeit vom 28. Jänner bis 9. April 2004 leider keinerlei Besserung eingetreten sei. Ihr Zustand zum heutigen Zeitpunkt sei unverändert schlecht und sie sehe sich auf Grund ihrer seelischen Verfassung außer Stande, eine Umschulung im vorgeschlagenen Ausmaß in Anspruch zu nehmen. Sie ersuche daher, neue Gutachten einzuholen und eine gänzliche Erwerbsunfähigkeit anzuerkennen.

    Mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 17. Mai 2004 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 107 Abs. 1 Oö. LBG mit Ablauf des 31. Mai 2004 infolge dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Über das Ausmaß des ihr ab 1. Juni 2004 gebührenden Ruhegenusses werde sie einen gesonderten Bescheid erhalten.

    Die Begründung dieses Bescheides erschöpft sich in einem Hinweis auf die eingeholten Gutachten, wonach die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer gesundheitlichen Beschwerden ihre bisherige Tätigkeit bei der BH nicht mehr ausüben und nur mehr eingeschränkt eingesetzt werden könne. Schließlich wird knapp auf den Gang des Verwaltungsverfahrens und auf die Bestimmung des § 107 Abs. 1 Oö. LBG verwiesen.

    Mit Erledigung vom 28. Juni 2004 wandte sich die belangte Behörde neuerlich an die Beschwerdeführerin. Diese Erledigung trägt den Titel "Anweisung des Ruhebezuges, Leistungsantrag für die Pensionskassen-Pension" und hat folgenden Wortlaut (Hervorhebungen im Original):

    "Sehr geehrte Frau J!

    Mit Bescheid des Amtes der Oö. Landesregierung vom 17. Mai 2004, PersR-519632/62-2004-May, wurden Sie mit Wirkung ab 1. Juni 2004 in den Ruhestand versetzt.

    Gemäß den §§ 3 bis 7 in Verbindung mit den §§ 62b und 62d des Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetzes gebührt Ihnen ab diesem Zeitpunkt ein Ruhegenuss in Höhe von 1.377,16 Euro monatlich brutto.

    Der Ruhegenuss beträgt bei einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von zehn Jahren 50 v.H. der Ruhegenussbemessungsgrundlage und erhöht sich für jedes weitere ruhegenussfähige Dienstjahr um 2 v.H. und für jeden restlichen ruhegenussfähigen Dienstmonat um 0,167 v.H. der Ruhegenussbemessungsgrundlage.

    Der Ruhegenuss darf die Ruhegenussbemessungsgrundlage nicht übersteigen. In Ihrem Fall beträgt die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit 35 Jahre und 7 Monate = 100 v.H. der Ruhegenussbemessungsgrundlage.

    Der Ruhegenuss wird auf der Grundlage der Ruhegenussberechnungsgrundlage und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt; 80 v.H. der Ruhegenussberechnungsgrundlage bilden die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage.

    Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, in dem der Beamte sein 60. Lebensjahr vollendet haben wird, ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80 % um 0,1667 Prozentpunkte zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.

    Die Ruhegenussbemessungsgrundlage darf 62 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht unterschreiten.

    Da in Ihrem Fall 72 Monate zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegen, in dem Sie Ihr 60. Lebensjahr vollendet haben werde, war die Ruhegenussbemessungsgrundlage um 12 Prozentpunkte auf 68 % zu kürzen.

    Ihr monatlicher Ruhegenuss errechnet sich daher wie folgt:

Ruhegenussberechnungsgrundlage

2.025,23

Euro

davon 68 v.H. Ruhegenussbemessungsgrundlage

1.377,16

Euro

davon 100 v.H. Ruhegenuss

1.377,16

Euro

Ferner erhalten Sie gemäß den §§ 4, 5, 9 und 14d des Oö. Nebengebührenzulagengesetzes eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss in Höhe von vorläufig 26,22 Euro monatlich brutto angewiesen. Die endgültige Feststellung der Nebengebührenzulage ist derzeit noch nicht möglich. Über eine sich allenfalls ergebende Änderung erhalten Sie eine entsprechende Mitteilung.

Das Amt der Oö. Landesregierung wird Ihnen den Ruhebezug monatlich im Vorhinein anweisen. Die gesetzlichen Abzüge (Lohnsteuer, Beitrag zur Krankenfürsorge, Beitrag gemäß § 13a des Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetzes usw.) behalten wir ein.

Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass Sie verpflichtet sind, alle Ihnen bekannten Tatsachen (zB Erwerbstätigkeit, Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft, Änderung des Familienstandes, Änderung der Anschrift u. dgl.), die für den Anspruch, für die Ermittlung und für die Zahlung des Ruhebezuges von Bedeutung sind, unverzüglich dem Amt der Oö. Landesregierung, Personalabteilung, Referat Pensionen, Klosterstraße 7, 4021 Linz, zu melden. Ganz besonders weisen wir auf die für Sie geltenden Ruhensbestimmungen hin, nach denen es beim Zusammentreffen von Pension und Erwerbseinkommen bis zur Vollendung Ihres

65. Lebensjahres zur Zahlung einer Teilpension kommen kann. In diesem Zusammenhang sei noch erwähnt, dass dem Amt der Oö. Landesregierung auf Anfrage versicherungspflichtige Beschäftigungen bzw. Erwerbstätigkeiten vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger jährlich bekannt gegeben werden. Für einen aus der Unterlassung der Meldung entstehenden Schaden wären Sie ersatzpflichtig.

Für die Zeit vom 1. Jänner 2000 bis zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand wurden vom Land Oberösterreich Beiträge an die ÖPAG-Pensionskasse eingezahlt. Da die Beiträge unverfallbar sind, sind Ihrerseits Ansprüche gegenüber der Pensionskasse mit dem Zeitpunkt Ihrer Ruhestandsversetzung entstanden.

Sie werden daher eingeladen, den angeschlossenen Leistungsantrag für Ihre Pensionskassen-Pension vollständig auszufüllen und sodann mit der Erklärung für das Pensionskonto der Personalabteilung des Amtes der Oö. Landesregierung, Referat Pensionen, 4021 Linz, Klosterstraße 7, zur Bestätigung laut Ziffer 5, zu übermitteln.

Ihr Leistungsantrag wird sodann mit einer Abschrift des Bescheides über Ihre Versetzung in den Ruhestand an die ÖPAG-Pensionskassen AG weitergeleitet.

Mit freundlichen Grüßen

für die Oö. Landesregierung

Im Auftrag

Günter S

3 Beilagen"

Mit der vorliegenden Beschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen diese von ihr als Bescheid gewertete Erledigung und macht Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie auf die Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Bescheidqualität des Schreibens vom 28. Juni 2004 ausführte, dass es sich hiebei sehr wohl um einen Bescheid handle, auch wenn dieses Schreiben nicht als Bescheid bezeichnet worden sei. Die belangte Behörde habe mit diesem Schreiben rechtsverbindlich über die Höhe des Ruhegenusses abgesprochen, weshalb die Beschwerdeführerin freilich ein Rechtsschutzinteresse habe. Wie die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ausführe, seien alle sonstigen Merkmale und Voraussetzungen eines Bescheides enthalten und wolle die belangte Behörde abschließend über die Höhe des Ruhegenusses absprechen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 107 Abs. 1 Oö. LBG in der Fassung LGBl. Nr. 83/1996 lautet:

"(1) Der Beamte ist von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist.

(2) Der Beamte ist dienstunfähig, wenn er infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen kann und ihm kein gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner körperlichen und geistigen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann."

§ 5 Oö. L-PG in der Fassung LGBl. Nr. 81/2002 lautet, soweit im vorliegenden Fall von Interesse:

"§ 5. (1) 80 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage bilden die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage.

(2) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem der Beamte sein 60. Lebensjahr vollenden wird, ist die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage um 0,1667 Prozentpunkte zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.

...

(4) Eine Kürzung nach Abs. 2 findet nicht statt

  1. 1. im Fall des im Dienststand eingetretenen Todes des Beamten,
  2. 2. wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Beamten aus diesem Grund eine Versehrtenrente aus einer gesetzlichen Unfallversicherung oder eine Unfallfürsorgeeinrichtung gebührt oder

    3. wenn der Beamte zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung dauernd erwerbsunfähig ist.

(5) Die Ruhegenussbemessungsgrundlage darf - abgesehen vom Fall der Ruhestandsversetzung nach § 107 Abs. 3a Oö. LBG - 62 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht unterschreiten.

(6) Als dauernd erwerbsunfähig im Sinn des Abs. 4 Z. 3 gilt ein Beamter nur dann, wenn er infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd außer Stande ist, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen."

1. Zur Frage der Bescheidqualität der Erledigung vom 28. Juni 2004:

Im vorliegenden Fall fehlt der genannten Erledigung vom 28. Juni 2004 die Bezeichnung als Bescheid. Ihr ist allerdings zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin gemäß den §§ 3 bis 7 in Verbindung mit den §§ 62b und 62d Oö. L-PG ein Ruhegenuss in einer ziffernmäßig genau bestimmten Höhe monatlich brutto gebührt. Ferner soll die Beschwerdeführerin gemäß den §§ 4, 5, 9 und 14d des Oö. Nebengebührenzulagengesetzes eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss in einer vorläufigen, ziffernmäßig näher bestimmten Höhe erhalten.

Das Fehlen der Bezeichnung als Bescheid ist für den Bescheidcharakter einer Erledigung dann unerheblich, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat. Der normative Inhalt muss sich aus der Formulierung der behördlichen Erledigung ergeben. Ist dies der Fall, d.h. ist aus dem Spruch erkennbar, dass ein rechtsverbindlicher Abspruch vorliegt, dann ist ungeachtet des Fehlens der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid ein solcher als gegeben anzunehmen. Bleiben jedoch nach der inhaltlichen Prüfung des Bescheidspruches Zweifel bestehen, ob ein normativer Abspruch vorliegt, dann ist die ausdrückliche Bezeichnung für den Bescheidcharakter der Erledigung essenziell (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 15. Dezember 1977, VwSlg. 9458A/1977 und u.a. das hg. Erkenntnis vom 10. August 2000, 2000/07/0043).

Die obgenannten Aussprüche (über die Gebührlichkeit und die Bemessung eines Ruhegenusses bzw. einer vorläufigen Nebengebührenzulage) in der Erledigung vom 28. Juni 2004 stellen eine normative Entscheidung der Behörde dar. Wie die Behörde im Übrigen auch in der Gegenschrift ausdrücklich ausgeführt hat, wollte sie damit diese Angelegenheiten des Verwaltungsrechtes rechtsgestaltend und verbindlich entscheiden. Die Erledigung vom 28. Juni 2004 stellt daher einen rechtsverbindlichen Abspruch über die Ruhegenussbemessung und über die Höhe der vorläufigen Nebengebührenzulage dar. Demnach ist die Erledigung der belangten Behörde vom 28. Juni 2004 ungeachtet des Fehlens der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid als solcher zu qualifizieren.

Im Übrigen entspricht auch die Fertigungsart den gesetzlichen Bestimmungen; nach § 82 Abs. 14 letzter Satz AVG idF BGBl. Nr. 10/2004 bedürfen Ausfertigungen schriftlicher Erledigungen, die - wie hier (siehe die auf der Ausfertigung angegebene DVR-Nummer) - mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt, aber nicht elektronisch signiert worden sind, bis zum 31. Dezember 2007 weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.

2. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Ruhegenuss in gesetzlicher Höhe nach den Bestimmungen des Oö. L-PG, insbesondere dessen § 5 Abs. 4 Z 3, verletzt. Auch die Beschwerdeausführungen beziehen sich nur auf den Ausspruch des angefochtenen Bescheides, der sich mit der Bemessung des Ruhegenusses befasst.

Der Verwaltungsgerichtshof geht daher davon aus, dass sich die Beschwerde nicht auf den Teil des angefochtenen Bescheides bezieht, mit dem der Beschwerdeführerin eine Nebengebührenzulage in vorläufiger Höhe zugesprochen wurde.

3. Im Mittelpunkt der Beschwerdeausführungen steht die Ansicht der Beschwerdeführerin, auf den Aspekt der bei ihr vorgelegenen dauernden Erwerbsunfähigkeit sei im angefochtenen Bescheid nicht eingegangen worden.

Die belangte Behörde vertritt in der Gegenschrift dazu die Ansicht, bereits im Bescheid vom 17. Mai 2004 sei rechtsverbindlich über die Frage abgesprochen worden, ob bei der Beschwerdeführerin Erwerbsunfähigkeit vorliege oder nicht (wird näher ausgeführt). Es liege daher hinsichtlich dieser Frage res iudicata vor.

Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Der zitierte Bescheid vom 17. Mai 2004 bezieht sich spruchmäßig einzig und allein auf die Ruhestandsversetzung der Beschwerdeführerin wegen dauernder Dienstunfähigkeit und zitiert dementsprechend als Rechtsgrundlage die Bestimmung des § 107 Abs. 1 Oö. LBG. (Der Begriff der dauernden Dienstunfähigkeit nach § 107 Abs. 1 und 2 Öö. LBG deckt sich auch nicht mit dem Begriff der dauernden Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 5 Abs. 4 Z 3 in Verbindung mit Abs. 6 Oö. L-PG. Im Ruhestandsversetzungsverfahren ist ausschließlich die Frage zu prüfen, ob dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt.

Ausdrücklich wurde die Beschwerdeführerin auch darauf hingewiesen, dass sie über das Ausmaß der ihr ab 1. Juni 2004 gebührenden Ruhebezüge einen gesonderten Bescheid erhalten werde.

Aus dem Bescheid vom 17. Mai 2004 geht daher entgegen der Ansicht der belangten Behörde ganz im Gegenteil hervor, dass die Frage der Bemessung des Ruhegenusses und - weil damit unmittelbar im Zusammenhang stehend - die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin einem davon getrennten Verfahren vorbehalten werde. Der Ansicht der belangten Behörde, wonach bereits zur Frage des Vorliegens dauernder Erwerbsunfähigkeit rechtskräftig entschiedene Sache vorliege, kann daher keinesfalls gefolgt werden.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Ruhegenuss der Beschwerdeführerin gemäß den §§ 3 bis 7 in Verbindung mit den §§ 62b und 62d Oö. L-PG bemessen. Aus der Begründung geht hervor, dass die belangte Behörde eine Kürzung nach § 5 Abs. 2 Oö. L-PG vornahm.

Die belangte Behörde wäre aber gehalten gewesen, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 Z 3 in Verbindung mit Abs. 6 Oö. L-PG zu prüfen und sich dabei mit der Frage des Vorliegens der dauernden Erwerbsunfähigkeit im Sinne der zuletzt genannten Bestimmung auseinander zu setzen. Solche Überlegungen fehlen aber zur Gänze.

Die Begründung des Bescheides beschränkt sich auf die Darstellung der Berechnung des Ruhegenusses; weiters wurde die Beschwerdeführerin auf ihre Verpflichtung zur Bekanntgabe entscheidender Umstände in Kenntnis gesetzt und auf die geltenden Ruhensbestimmungen hingewiesen. Eine darüber hinausgehende Begründung, insbesondere zur Bestimmung des § 5 Abs. 4 Z 3 Oö. L-PG, findet sich im angefochtenen Bescheid nicht.

Schon deshalb leidet der angefochtene Bescheid an einem Begründungsmangel. Angesichts der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, insbesondere des arbeitsmedizinischen und des arbeitspsychologischen Gutachtens sowie der von der Beschwerdeführerin beigebrachten Gutachten, hätte es einer beweiswürdigenden Auseinandersetzung mit diesen Gutachten, einer Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes und einer entsprechenden rechtlichen Würdigung der Frage des Vorliegens dauernder Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 5 Abs. 3 Z. 4 und Abs. 5 Öo. L-PG bedurft. Eine solche ist aber gänzlich unterblieben.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

5. Ergänzend wird für das fortgesetzte Verfahren bemerkt, dass die von der belangten Behörde in der Gegenschrift vertretene Ansicht, wonach die vorliegenden Gutachten gegen die Annahme einer dauernden Erwerbsunfähigkeit der Beschwerdeführerin sprächen, in dieser Allgemeinheit einer Schlüssigkeitsüberprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof nicht standhalten würde.

Dem arbeitsmedizinischen Gutachten vom 26. Jänner 2004 ist nämlich zu entnehmen, dass die chronischen Kopfschmerzen der Beschwerdeführerin "ständig bestünden und in Intervallen von 20 min bis 2 Stunden im besonders starken Ausmaß jeweils für 10 min aufträten". Die limitierenden Faktoren seien im Fall der Beschwerdeführerin die glaubhaften chronischen Kopfschmerzen mit etwa zweistündig auftretenden Attacken von 10- minütiger Dauer sowie die Depression. Im Zustand solcher Attacken sei die Beschwerdeführerin nicht arbeitsfähig. Auf Grund der Depression seien auch Tätigkeiten mit häufigem und stressbelastendem Kundenkontakt auszuschließen.

Vor dem Hintergrund dieser fachlichen Feststellungen wären - um von der Annahme einer Erwerbsfähigkeit ausgehen zu können - nachvollziehbare Darstellungen über eine Beschäftigungsmöglichkeit notwendig, die von jemandem, der im besten Fall alle zwei Stunden, im schlechtesten Fall alle 20 Minuten (!) jeweils für 10 Minuten schmerzbedingt seine Arbeit niederlegen muss, erfüllt werden kann.

Der im arbeitspsychologischen und berufskundlichen Sachverständigengutachten diesbezüglich getroffene Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführerin Bürotätigkeiten vergleichbar der bisherigen Tätigkeit ohne intensiven und psychisch belastenden Kunden- und Parteienkontakt und ohne Zeit- und Leistungsdruck zumutbar seien, geht auf die im arbeitsmedizinischen Gutachten dargestellten kurzen Intervalle der Schmerzattacken nicht ein.

Vor diesem Hintergrund erscheinen auch die nicht näher begründeten Angaben in diesem Gutachten, wonach der Beschwerdeführerin "Umschulbarkeit, Anlernbarkeit, Unterweisbarkeit, Einordenbarkeit und verantwortungsvolle geistige Arbeit" zumutbar seien, zumindest ergänzungsbedürftig. Unter "verantwortungsvoller geistiger Arbeit" findet sich nämlich neben den Angaben "Meisterarbeit in Lehrberuf, Technikerarbeit Gruppe IV" auch die Tätigkeit einer "Kindergärtnerin". Ohne weitere Begründung erscheint eine Übereinstimmung dieser Tätigkeit mit dem oben dargestellten medizinischen Leistungskalkül des arbeitsmedizinischen Gutachtens nicht vorzuliegen. Ebenso wenig erscheint es vor diesem Hintergrund als nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin umschulbar sein sollte, also angesichts der kurzen Intervalle ihrer chronischen Schmerzattacken theoretisch und praktisch einen neuen Lehrberuf erlernen könnte.

Dazu kommt, dass keine Aussage über die Dauer der auf Grund der Beschwerden der Beschwerdeführerin notwendig werdenden Krankenstände getroffen wurde; auch dieses Element spielt bei der Beurteilung des Vorliegens dauernder Erwerbsunfähigkeit eine Rolle.

6. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 22. Juni 2005

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