VwGH 2004/11/0013

VwGH2004/11/001324.5.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des A in Z, vertreten durch Mag. Johann Juster, Rechtsanwalt in 3910 Zwettl, Landstraße 52, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 10. Dezember 2003, Zl. Senat-AB-03-3028, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

Normen

FSG 1997 §24 Abs1;
FSG 1997 §25 Abs3;
FSG 1997 §7 Abs3 Z1;
FSG 1997 §7 Abs5;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1 lita;
VwGG §42 Abs2 Z1;
FSG 1997 §24 Abs1;
FSG 1997 §25 Abs3;
FSG 1997 §7 Abs3 Z1;
FSG 1997 §7 Abs5;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1 lita;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund ist schuldig, dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit (Vorstellungs-)Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 25. August 2003 wurde dem Beschwerdeführer gemäß den §§ 24 Abs. 1, 25 Abs. 3 iVm § 7 Abs. 1 FSG die für die Klassen A, B, C1, C, B+E, C1+E, C+E und F erteilte Lenkberechtigung auf die Dauer von 15 Monaten, gerechnet ab dem Tag der Zustellung des Mandatsbescheides vom 9. Juli 2003 (14. Juli 2003) entzogen. Weiters wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, sich einer Nachschulung zu unterziehen und ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen sowie eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen. Ferner wurde einer allfällig gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt. In der Begründung führte die erstinstanzliche Behörde im Wesentlichen aus:

"Sie lenkten am 28. Juni 2003 um 15.40 Uhr den Pkw, Marke Audi Quattro, Kennzeichen X, im Ortsgebiet von Moidrams auf der LB 38 von Zwettl kommend in Richtung Groß Gerungs. Bei Straßenkilometer 44,400 stießen Sie mit Ihrem Fahrzeug gegen den beim Gasthaus Schrammel ausparkenden Pkw, gelenkt von A. Dabei wurden die beiden Kraftfahrzeuge beschädigt. Bei dieser Fahrt haben Sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden (Atemluftalkoholgehalt um 16.06 Uhr - 1,27 mg/l).

Deshalb wurde Ihnen mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 9. Juli 2003 die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen A, B, C1, C, B+E, C1+E, C+E und F auf die Dauer von fünfzehn Monaten ab dem Tag der Zustellung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 9. Juli 2003 entzogen.

Als begleitende Maßnahme wurde angeordnet, dass Sie innerhalb der Entziehungsdauer eine Nachschulung zu absolvieren haben. Außerdem wurden Sie verpflichtet, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über Ihre gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen sowie eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 11. Jänner 1989 wurde Ihnen die Lenkberechtigung auf die Dauer von 6 Monaten entzogen, da Sie ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand lenkten.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 24. August 1992 wurde Ihnen die Lenkberechtigung auf die Dauer von 9 Monaten entzogen, da Sie ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand lenkten.

...

Zum Vorbringen, warum die Vorfälle aus den Jahren 1989 und 1992 herangezogen wurden, ist auf das geltende Führerscheingesetz zu verweisen. Gemäß § 7 Abs. 5 letzter Satz FSG sind für die Frage der Wertung nicht getilgter bestimmter Tatsachen jedoch derartige strafbare Handlungen auch dann heranzuziehen, wenn sie bereits getilgt sind. Der Gesetzgeber unterscheidet im Führerscheingesetz nicht dahingehend, ob bei einem Verkehrsunfall lediglich Eigenschaden entstanden ist oder auch Schaden an fremden Vermögen bzw. auf Grund welcher zusätzlicher Umstände es zu einem Verkehrsunfall gekommen ist. Es wird lediglich darauf abgestellt, ob sich ein Verkehrsunfall ereignet hat, an dem der Betroffene beteiligt war. Auf Grund der hohen Alkoholisierung und einem daraus resultierenden stark herabgesetzten Reaktionsvermögen muss von einem Mitverschulden an dem gegenständlichen Unfall ausgegangen werden.

Das Vorstellungsvorbringen ist daher im Rahmen der Wertung gem. § 7 Abs. 5 FSG und der anhand der in dieser Gesetzesstelle genannten Wertungskriterien zu erstellenden Prognose betreffend die Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit nicht geeignet, eine für Sie günstigere Entscheidung herbeizuführen, da keinerlei Tatsachen vorgebracht wurden, die an der prinzipiellen Verwerflichkeit der Tat etwas zu ändern vermögen.

..."

Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 10. Dezember 2003 wurde die Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 25. August 2003 abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei wegen der gegenständlichen - oben beschriebenen - Tat mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 8. Juli 2003 wegen Übertretung § 5 Abs. 1 StVO gemäß § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 mit einer Geldstrafe von EUR 1.300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 576 Stunden) bestraft. worden. Bereits mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 11. Jänner 1989 sei die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers bis einschließlich 1. April 1989 entzogen worden, wobei diese Entziehung sich auf ein

am 1. Oktober 1988 vorgenommenes Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gegründet habe. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 24. August 1992 sei dem Berufungswerber erneut die Lenkberechtigung bis einschließlich 13. Mai 1993 entzogen worden, diese Entziehung habe sich auf ein am 13. August 1992 vorgenommenes Lenken eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gegründet.

Der Beschwerdeführer bestreite nicht, am 28. Juni 2003 um

15.40 Uhr ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. Er vertrete jedoch die Ansicht, dass ihm die Ereignisse der Jahre 1989 und 1992 nicht angelastet werden könnten, da bereits Verjährung eingetreten sei, und er trage kein Verschulden oder Mitverschulden am Verkehrsunfall vom 28. Juni 2003.

Dem Beschwerdeführer sei zu folgen, dass die Verwaltungsübertretungen aus den Jahren 1989 und 1992 bereits getilgt seien, bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit und der Bemessung der Entziehungszeit sei jedoch das bisherige Verhalten und daher auch die rechtskräftigen Führerscheinentzüge aus den Jahren 1989 und 1992 heranzuziehen. Wenngleich sich der Beschwerdeführer vom Mai 1993 bis Juni 2003 wohl verhalten und keine bestimmte Tatsache verwirklicht habe, die einen neuerlichen Entzug der Lenkberechtigung nach sich gezogen hätte, so sei im gegenständlichen Fall zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer ein Kraftfahrzeug in einem erheblich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (2,54 Promille) gelenkt habe. Die besondere Verwerflichkeit der Wiederholung solcher Delikte falle im Rahmen der Bemessung der Entziehungszeit besonders ins Gewicht. Soweit sich der Beschwerdeführer auf mangelndes Verschulden hinsichtlich des Verkehrsunfalles berufe, sei dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass er das Bremsmanöver erst 15 m vor dem "gegnerischen" Fahrzeug eingeleitet habe, obwohl dieses sich bereits (im Zuge eines Reversiermanövers) in einer Entfernung von 40 m Entfernung von seinem Fahrzeug auf seinem Fahrstreifen befunden habe. Der - eine Geschwindigkeit von 50 km/h einhaltende -

Beschwerdeführer habe daher verspätet reagiert, weshalb ihm zumindest ein Mitverschulden anzulasten sei.

Gegen den Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des FSG

lauten auszugsweise:

"Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung

§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

...

2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),

...

Verkehrszuverlässigkeit

§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtgift oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

...

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz-SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;

...

(4) Für die Wertung der in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

(5) Strafbare Handlungen gelten jedoch dann nicht als bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1, wenn die Strafe zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens getilgt ist. Für die Frage der Wertung nicht getilgter bestimmter Tatsachen gemäß Abs. 3 sind jedoch derartige strafbare Handlungen auch dann heranzuziehen, wenn sie bereits getilgt sind.

...

Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung

Allgemeines

§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z. 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

...

(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) oder wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960 erfolgt. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder wurde bei diesen Maßnahmen die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen.

...

Dauer der Entziehung

§ 25. (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. ...

...

(3) Bei der Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

...

Sonderfälle der Entziehung

§ 26. (1) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen.

Wenn jedoch

1. auch eine der in § 7 Abs. 3 Z 3 bis 7 genannten Übertretungen vorliegt, oder

2. der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat, oder

3. der Alkoholgehalt des Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille), oder der Alkoholgehalt der Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l, beträgt,

so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen. ...

(2) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen. ...

(8) Eine Übertretung gemäß Abs. 1 und 2 gilt als erstmalig, wenn eine vorher begangene Übertretung der gleichen Art zum Zeitpunkt der Begehung der neuerlichen Übertretung getilgt ist."

Zunächst ist dem Beschwerdeführer, insoweit er in der Beschwerde, wie schon im Verwaltungsverfahren, sein Mitverschulden am gegenständlichen Unfall bestreitet, Folgendes entgegenzuhalten:

Er vermag die Feststellungen der belangten Behörde, er habe das näher beschriebene Alkoholdelikt begangen und sei deshalb mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 8. Juli 2003 wegen Übertretung nach § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 bestraft worden, nicht substanziiert zu bestreiten. Ferner ist zu berücksichtigen, dass bei der Beurteilung, ob ein Sonderfall der Entziehung der Lenkberechtigung nach § 26 FSG gegeben ist, nach der hier schon anzuwendenden - oben dargestellten - Rechtslage auch § 26 Abs. 8 FSG zur Anwendung zu kommen hat, wonach eine Übertretung gemäß Abs. 1 und Abs. 2 als erstmalig gilt, wenn eine vorher begangene Übertretung der gleichen Art zum Zeitpunkt der Begehung der neuerlichen Übertretung getilgt ist. Unbestritten waren die beiden "Vordelikte" des Beschwerdeführers - Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (1,51 mg/l AAK) am 1. Oktober 1988 und Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (1,0 mg/l AAK) am 13. August 1992 - im Zeitpunkt der Tat vom 28. Juni 2003 bereits getilgt. Es ist daher das Alkoholdelikt vom 28. Juni 2003, eine Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960, als erstmaliges Delikt im Sinn des § 26 Abs. 8 FSG anzusehen und es liegt ein Fall des § 26 Abs. 2 leg.cit. vor, sodass die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers jedenfalls, und zwar für die Dauer von mindestens 4 Monaten zu entziehen war. Für die Beurteilung der Frage, ob die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers zu entziehen war, ist es daher völlig unerheblich, ob ihn ein Mitverschulden am gegenständlichen Verkehrsunfall getroffen hat, oder nicht.

Dennoch ist die Beschwerde, was die Dauer der Entziehung anlangt, im Ergebnis begründet.

Der belangten Behörde ist zuzugestehen, dass der Grad der Alkoholisierung des Beschwerdeführers mit 1, 27 mg/l Atemluftalkoholkonzentration gravierend war. Mit Recht hat die belangte Behörde die Verwerflichkeit von Alkoholdelikten hervorgehoben. Dass Alkoholdelikte zu den schwerstwiegenden Verstößen im Straßenverkehr zählen und besonders verwerflich sind, hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen. Nachteilig wirkt sich bei der Wertung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers, wobei auch länger zurückliegende und gemäß § 7 Abs. 5 zweiter Satz FSG entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sogar getilgte einschlägige Straftaten zu berücksichtigen sind, aus, dass er bereits zwei Mal ein Alkoholdelikt - mit erheblichem Alkoholisierungsgrad - begangen hat. Zu Gunsten des Beschwerdeführers muss jedoch erwogen werden, dass er, soweit die belangte Behörde ihm im angefochtenen Bescheid ein Fehlverhalten vorwirft, zumindest seit August 1992 bis zum 28. Juni 2003 mit keinem verwerflichen Verhalten im Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen auffällig wurde. Dies entspricht einem Wohlverhalten von nahezu 11 Jahren. Auch wenn man im Zusammenhang mit der Frage der Wertung im Einklang mit den Ausführungen der belangten Behörde - die im Lichte der Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom 5. November 2003, er habe das zweitbeteiligte Fahrzeug erst wahrgenommen, als es schon zur Gänze auf seiner "Fahrbahnseite" gewesen sei, nicht als unschlüssig zu erkennen sind, der diesbezüglich gerügte Verfahrensmangel liegt daher nicht vor, - ein Mitverschulden des Beschwerdeführers am Unfall annimmt, ist dem Beschwerdeführer doch zu Gute zu halten, dass er viele Jahre hindurch kraftfahrrechtlich im Zusammenhang mit Alkoholdelikten nicht in Erscheinung getreten ist, sodass angenommen werden kann, dass der Beschwerdeführer seine Verkehrszuverlässigkeit früher als von der belangten Behörde angenommen wiedererlangt. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die von der belangten Behörde festgestellte Entziehungsdauer überhöht ist und die belangte Behörde bei ihrer Prognoseentscheidung mit einer kürzeren Dauer das Auslangen hätte finden müssen.

Mit der Aufhebung der Entziehung der Lenkberechtigung entfällt ex tunc (§ 42 Abs. 3 VwGG) die Grundlage für die weiteren von der Behörde ausgesprochenen Maßnahmen.

Aus den dargelegten Gründen war der angefochtene Bescheid zur Gänze gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 24. Mai 2005

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