VwGH 2004/09/0065

VwGH2004/09/006521.9.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde des Bürgermeisters der Gemeinde P, vertreten durch Mag. Clemens Krenn, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Anichstraße 10/II, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 26. Februar 2004, Zl. 18.200/7-IV/3/2004, betreffend Antrag auf Abbruchbewilligung nach § 5 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz - DMSG (mitbeteiligte Partei: P GesmbH & Co KG in I, vertreten durch Dr. Bernhard Heitzmann, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Müllerstraße 3), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §8;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
B-VG Art131 Abs2;
DMSG 1923 §26 Z4 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §5 Abs1 idF 1999/I/170;
VwGG §34 Abs1;
AVG §8;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
B-VG Art131 Abs2;
DMSG 1923 §26 Z4 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §5 Abs1 idF 1999/I/170;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung der mitbeteiligten Partei gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 23. Mai 2003, mit welchem dieser der Abbruch des einen Bauteil der Bergstation der P-seilbahn bildenden Berghotels gemäß § 5 Abs. 1 DMSG nicht bewilligt worden war, Folge gegeben und gemäß § 66 Abs. 4 AVG die beantragte Veränderung der Bergstation durch Abbruch des Berghotels bewilligt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde des Bürgermeisters der Gemeinde P aus den Beschwerdegründen der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie der inhaltlichen Rechtswidrigkeit. Begründet wird die Beschwerde im Wesentlichen damit, die belangte Behörde habe zu Unrecht und auf Grund eines mangelhaften Verfahrens die statische Gefährdung und Unwirtschaftlichkeit des Objekts angenommen.

Die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei erstatteten jeweils eine Gegenschrift, in welcher die kostenpflichtige Ab- bzw. Zurückweisung der Beschwerde beantragt wurde.

In einer Replik verwies der Beschwerdeführer auf seine durch § 26 Z 4 DMSG eingeräumte Parteistellung.

Gemäß § 26 Z. 4 Denkmalschutzgesetz (DMSG), BGBl. Nr. 533/1923 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 170/1999 bestehen, soweit bei den einzelnen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht noch zusätzliche gesonderte Regelungen getroffen sind, im Rahmen dieses Bundesgesetzes nachfolgende grundlegende Partei- und Antragsrechte:

"4. Anträge auf Veränderung oder Zerstörung eines Denkmals (§ 5) können von jeder Person, die Partei im Sinne des § 8 AVG ist, gestellt werden, desgleichen auch vom Landeshauptmann. In Verfahren wegen Zerstörung eines Denkmals kommt überdies auch dem Bürgermeister Parteistellung zu."

Im Sinne dieser Bestimmung hatte der Beschwerdeführer im vorliegenden verwaltungsbehördlichen Abbruchs- (Zerstörungs-)verfahren gemäß § 5 DMSG Parteistellung als sogenannte Formalpartei (Legalpartei). Verweist die mitbeteiligte Partei in ihrer Gegenschrift darauf, antragsgegenständlich sei keine Zerstörung, sondern lediglich eine "Veränderung" des Denkmals gewesen, weil nur ein - vom übrigen Denkmal (Bergstation der Pseilbahn)trennbarer - Teil desselben Gegenstand des Abbruchsantrages war, der Bürgermeister der betroffenen Gemeinde habe in einem solchen Verfahren keine Parteistellung, so kann die Beantwortung dieser Frage dahinstehen, weil selbst bei Bejahung der Parteistellung des Bürgermeisters im Verwaltungsverfahren nichts darüber ausgesagt wird, ob ihm auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Beschwerdelegitimation zukommt, wie aus den folgenden Erwägungen zu sehen ist.

Der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Bürgermeister der betroffenen Gemeinde wurde dem gemäß von den Behörden dem Verwaltungsverfahren somit zutreffenderweise als Partei beigezogen.

Dennoch erweist sich die Beschwerde als unzulässig:

Die Parteistellung in einem Verwaltungsverfahren vermittelt nämlich nicht unbedingt auch die Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 2. Juli 1981, Zl. 671, 672/80, VwSlg 10511, A/1981). Voraussetzung dafür wäre gemäß Art 131 Abs. 1 Z 1 B-VG die Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiven Recht berührt zu werden und damit verletzt sein zu können. Vor allem Formalparteien, denen die Parteistellung in einem Verwaltungsverfahren ausdrücklich gesetzlich eingeräumt sein muss, kommt nicht ohne weiteres die Beschwerdeberechtigung zu. Ihre Aufgabe im Verwaltungsverfahren ist nicht, eigene subjektive Rechte zu vertreten, sondern die Wahrung der objektiven Rechtmäßigkeit des das Verfahren abschließenden Bescheides bzw. die Wahrnehmung bestimmter öffentlicher Interessen in diesem Zusammenhang. Ein eigenes subjektives Recht kommt ihnen nicht zu.

Daraus folgt, dass ihre Beschwerdeberechtigung davon abhängt, ob ihnen im Sinn des Art. 131 Abs. 2 B-VG ein Beschwerderecht - eine sogenannte Amtsbeschwerdemöglichkeit - durch den zuständigen Gesetzgeber ausdrücklich eingeräumt worden ist. Im Denkmalschutzgesetz findet sich keine derartige Bestimmung.

Da der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Bürgermeister der betroffenen Gemeinde seine Parteistellung lediglich auf § 26 Z. 4 DMSG gestützt hat, mangelt es somit an der Berechtigung zur Erhebung der auf Artikel 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG gegründeten Beschwerde (vgl. zum Thema der Beschwerdelegitimation von Formalparteien Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht

8. Auflg. 2003, S. 62 f, sowie etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Mai 2001, Zl. 99/07/0064, und vom 15. September 2004, Zl. 2003/09/0010). Aus § 26 Z. 4 DMSG allein, der lediglich die Parteistellung des Bürgermeisters im Verwaltungsverfahren normiert, kann der Beschwerdeführer daher jedenfalls keine Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ableiten.

Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind aber Beschwerden denen offenbar der Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.

Die Beschwerde war aus diesem Grunde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

Der Kostenausspruch gründet sich auf §§ 47ff, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 21. September 2005

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