VwGH 2004/07/0037

VwGH2004/07/003731.3.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des AG in Z, vertreten durch Dr. Peter Rosenthal, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Vogelweiderstraße 55, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Salzburger Landesregierung vom 14. November 2003, Zl. LAS-3/38/9-2003, betreffend Zurückweisung von Anträgen (mitbeteiligte Partei: WG in Z, vertreten durch Dr. Rüdiger Hanifle, Rechtsanwalt in 5700 Zell am See, Schillerstraße 22), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs2;
AVG §68 Abs3;
AVG §68 Abs4 litc;
AVG §68 Abs7;
EinforstungsrechteG Slbg 1986 §4 Abs1;
EinforstungsrechteG Slbg 1986 §4 Abs3;
FlVfLG Slbg 1973 §38 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs2;
AVG §68 Abs3;
AVG §68 Abs4 litc;
AVG §68 Abs7;
EinforstungsrechteG Slbg 1986 §4 Abs1;
EinforstungsrechteG Slbg 1986 §4 Abs3;
FlVfLG Slbg 1973 §38 Abs4;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Liegenschaft EZ 150 GB E und beantragte mit Schriftsatz vom 31. März 2003 bei der Agrarbehörde Salzburg (AB) eine Agrarverhandlung zur Sanierung eines Missstandes, den er wie folgt beschrieb:

"Ich bin Eigentümer von Gut O Nr. 19 in E und Gut U Nr. 20 in E. Ich bin laut Regulierungsplan der T Wald- und Weidegemeinschaft Eigentümer des dazugehörigen Holzbezugsrechtes. Im Jahr 1981 wurde das Holzbezugsrecht dem Regulierungsplan widersprechend auf eine Grünlandparzelle übertragen. Im Regulierungsplan besteht auch eine Brandklausel bezüglich zu meinem Eigentum. Der agrarbehördliche Bescheid zu Z. (...) und der Bescheid zu Z. (...) widersprechen beide bestehenden Rechtes."

Mit einer weiteren Eingabe vom 28. April 2003 beantragte der Beschwerdeführer neuerlich die Übertragung der mit der Liegenschaft O verbundenen agrarischen Rechte auf seine Liegenschaft EZ 150 GB E.

Am 31. Juli 2003 führte die AB eine Verhandlung durch, bei welcher festgestellt wurde, dass der Eigentümer der an der Agrargemeinschaft T Wald- und Weidegemeinschaft (AG) anteilsberechtigten Liegenschaft O, JG, aus dem Gutsbestand dieser Liegenschaft mit Übergabevertrag vom 14. Dezember 1987 die Grundstücke 21 und 22 je Bfl. an seinen Sohn, den Beschwerdeführer, übergeben habe. Diese Grundstücke seien nun bei der EZ 150 GB E vorgetragen. Gemäß Punkt XV dieses Vertrages seien mit diesen übergebenen Grundstücken keine agrarischen Rechte, insbesondere keine Anteilsrechte, mitübertragen worden.

Der Beschwerdeführer führte dazu aus, es sei ihm die Übergabe des restlichen Grafleitengutes in Aussicht gestellt worden. In der Folge sei mitgeteilt worden, dass sein Vater über sein Eigentum nunmehr anderweitig verfügen und die EZ 16 verkaufen würde. Daher verliere er endgültig den Holzbezug, welcher anteilig seine landwirtschaftlichen Gebäude, die ehemals zur EZ 16 gehört hätten, betreffe. Er beantrage daher, den Bescheid, mit welchem der Übergabsvertrag vom 14. Dezember 1987 agrarbehördlich genehmigt worden sei, dahingehend abzuändern, dass das Anteilsrecht, welches auf die Gebäude entfalle, auf seine Liegenschaft übertragen werde.

Der Rechtsvertreter des Vaters des Beschwerdeführers widersprach dem Antrag des Beschwerdeführers und lehnte die Übertragung des anteiligen Holzbezugsrechtes oder des Rechtes überhaupt an den Beschwerdeführer ab. Diesem fehle das Antragsrecht. Es handle sich auf Grund der vorliegenden privatrechtlichen Vereinbarung sowie der (näher bezeichneten) Entscheidungen der belangten Behörde bzw. der AB um eine bereits entschiedene Rechtssache. Es werde daher beantragt, diesem Antrag keine Folge zu geben.

Mit Bescheid vom 15. September 2003 wies die AB unter Spruchpunkt I den Antrag des Beschwerdeführers vom 31. März 2003 in Verbindung mit jenem vom 28. April 2003 auf Übertragung der bei der Liegenschaft EZ 16 ersichtlich gemachten Mitgliedschaft an der AG auf die Liegenschaft EZ 150 gemäß § 38 Abs. 4 des Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetzes 1973, LGBl. Nr. 1 (FLG 1973), mangels Parteistellung des Beschwerdeführers als unzulässig zurück.

Der Antrag des Beschwerdeführers vom 31. März 2003 in Verbindung mit demjenigen vom 28. April 2003 auf Übertragung des bei der Liegenschaft EZ 16 in A 1 Nr. 15 ersichtlich gemachten Holzbezugsrechtes an EZ 46 GB T und EZ 38 GB E auf die Liegenschaft EZ 150 GB E wurde mit Spruchpunkt II dieses Bescheides gemäß § 4 Abs. 1 und 3 des Salzburger Einforstungsrechtegesetzes, LGBl. Nr. 74/1986 (EFRG), mangels Parteistellung des Beschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen.

Schließlich wurde unter Spruchpunkt III der im Rahmen der agrarbehördlichen Verhandlung vom 31. Juli 2003 vom Beschwerdeführer gestellte Antrag, den Bescheid, mit welchem der Übergabevertrag vom 14. Dezember 1987 agrarbehördlich genehmigt worden sei, dahingehend abzuändern, dass das Anteilsrecht auf die Liegenschaft EZ 150 GB E übertragen werde, gemäß § 68 Abs. 1 AVG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 AgrVG 1950 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung und brachte zu Spruchpunkt I vor, als Eigentümer der Gebäude an der EZ 16 vor der Übergabe am 14. Dezember 1987 habe er selbstverständlich Parteistellung. Zu Spruchpunkt II meinte er, der Zurückweisung werde auf Grund seines "Eigentumsrechtes des Gutes" widersprochen. Zu Spruchpunkt III führte er aus, die agrarbehördliche Verhandlung vom 31. Juli 2003 sei ungültig mangels Parteistellung seines Vaters bzw. dessen Bevollmächtigten. Am Tag der Agrarverhandlung sei sein Vater nämlich nicht mehr Eigentümer der Liegenschaft EZ 16 gewesen. Diesen Umstand habe der Rechtsvertreter bewusst verschwiegen, zumal dieser der Verfasser des Übergabevertrages zwischen dem Vater des Beschwerdeführers und dem nunmehrigen Eigentümer (dem Bruder des Beschwerdeführers) gewesen sei. Für den nunmehrigen Eigentümer sei bereits am 24. Juli 2003 das Eigentumsrecht eingetragen worden. Seines Erachtens sei die Agrarverhandlung auf Grund fehlender Legitimation seines Vaters und dessen Rechtsvertreters neu anzusetzen.

Der Mitbeteiligte erstattete eine Stellungnahme vom 20. Oktober 2003, in der er darauf hinwies, am Verhandlungstag sei sein Vater noch grundbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft gewesen und die Übergabe vom 24. Juli 2003 habe nichts an dessen Parteistellung geändert.

Aus einem Telefonat mit dem Bezirksgericht Zell am See ergab sich - nach dem Inhalt eines Aktenvermerks vom 5. November 2003 -, dass das Grundbuchsgesuch am 27. August 2003 beim Bezirksgericht Zell am See/Grundbuch einlangte, das Vollzugsdatum sei der 29. August 2003 gewesen.

Vor der belangten Behörde wurde am 14. November 2003 eine mündliche Verhandlung abgehalten, in der die Verfahrensparteien bei ihren im Verfahren bereits vertretenen Standpunkten blieben.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 14. November 2003 wies die belangte Behörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG, § 38 Abs. 4 FLG 1973 und § 4 Abs. 1 und 3 EFRG die Berufung als unbegründet ab.

Die belangte Behörde führte aus, eine Absonderung könne nur auf Antrag des Eigentümers der Stammsitzliegenschaft bewilligt werden. Konkret könnte nur der Eigentümer der EZ 16 als Eigentümer der Stammsitzliegenschaft einen solchen Antrag stellen. Dass die gegenständlichen Anteilsrechte derzeit an die EZ 16 gebunden seien, sei unbestritten. Dass nun die Grundstücke Bfl. 21 und 22, die die EZ 150 bildeten, vormals in der EZ 16 vorgetragen gewesen seien, ändere nichts an der Tatsache, dass ausschließlich der jeweilige Eigentümer der EZ 16 berechtigt sei, einen Antrag auf Absonderung von Anteilsrechten hinsichtlich der gegenständlichen Agrargemeinschaft zu stellen. Grundlage hiefür wäre eine entsprechende Vereinbarung, die aber offensichtlich ebenfalls nicht bestehe. Dem Beschwerdeführer komme daher auf Grund der genannten gesetzlichen Bestimmungen keine Parteistellung zu und habe die AB richtigerweise den Antrag zurückgewiesen.

Zu Spruchpunkt II des Bescheides der AB führte die belangte Behörde aus, auf Grundlage des § 4 Abs. 3 EFRG bedürfe eine gänzliche oder teilweise Übertragung eines Nutzungsrechtes von der berechtigten Liegenschaft auf eine andere berechtigte Liegenschaft eines Antrags des Berechtigten. Ein solcher Antrag liege nicht vor. Dass die gegenständlichen Holzbezugsrechte derzeit an die EZ 16 gebunden seien, sei unbestritten. Auch hier ändere der Umstand, dass die Grundstücke Bfl. 21 und 22 (EZ 150) vormals in der EZ 16 vorgetragen gewesen seien, nichts daran, dass die gegenständlichen Holzbezugsrechte ausdrücklich an die EZ 16 gebunden seien. Es könne daher dem Beschwerdeführer diesbezüglich keinerlei Parteistellung zukommen, weil weder eine Vereinbarung noch ein entsprechender Antrag des Berechtigten bei der Agrarbehörde vorliege. Auch hier komme dem Beschwerdeführer keine Parteistellung zu und habe die AB richtigerweise den Antrag als unzulässig zurückgewiesen.

Zum Antrag des Beschwerdeführers auf Abänderung des den Übergabevertrag vom 14. Dezember 1987 agrarbehördlich genehmigenden Bescheides führte die belangte Behörde aus, dieser Antrag betreffe die Rechtskraft des Bescheides der AB vom 8. Mai 1988. Die Voraussetzungen für eine amtswegige Abänderung oder Behebung des § 68 AVG lägen für den konkreten Bescheid nicht vor. Auch hier habe die AB den Antrag des Beschwerdeführers zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Zum Eigentumsübergang während des Verfahrens vertrat die belangte Behörde den Standpunkt, die tatsächliche grundbücherliche Eigentumseintragung sei am 29. August 2003 erfolgt und das Eigentum an der Stammsitzliegenschaft daher nicht schon am 24. Juli 2003 an den neuen Eigentümer übergegangen, sondern tatsächlich erst mit der grundbücherlichen Eintragung. Bis zu diesem Zeitpunkt sei daher der Vater des Beschwerdeführers bzw. dessen Rechtsvertreter bevollmächtigt gewesen, verbindlich die Stammsitzliegenschaft EZ 16 zu vertreten; dieser sei nur zivilrechtlich gebunden im Rahmen dieses Verfahrens auf den Übergabevertrag zu achten. Dies ändere aber nichts an der Befugnis, im Verfahren vor der Agrarbehörde als Partei bzw. Parteienvertreter aufzutreten. Es sei daher auch nicht erforderlich, dass die Agrarbehörde eine neuerliche Agrarverhandlung ansetze und sei überdies eine Verhandlung von der belangten Behörde durchgeführt worden, auch unter Einbeziehung des neuen Eigentümers, sodass diesbezüglich dem Antrag des Beschwerdeführers grundsätzlich inhaltlich entsprochen worden sei. Es sei zwar richtig, dass für das weitere Verfahren der neue Eigentümer der EZ 16 zuständig sei, dies sei aber für das vorliegende Verfahren ohne Belang, weil der Rechtsnachfolger in den bisherigen Verfahrensstand vollinhaltlich eingetreten sei und es somit auch zu keiner Änderung der Sachlage gekommen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Mitbeteiligte erstattete ebenfalls eine Gegenschrift, in der er die Abweisung der Beschwerde unter Kostenersatz beantragte. Sowohl der Beschwerdeführer als auch der Mitbeteiligte erstatteten weitere Äußerungen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 38 Abs. 4 FLG 1973 lautet:

"(4) Die Absonderung kann auf Antrag des Eigentümers der Stammsitzliegenschaft von der Behörde bewilligt werden, wenn das abzutretende Anteilsrecht

a) mit dem Anteil eines anderen Gemeinschaftsmitglieds verbunden wird;

  1. b) von der Agrargemeinschaft selbst erworben wird; oder
  2. c) mit einer an der Gemeinschaft nicht beteiligten Liegenschaft verbunden wird und die Mehrheit der Gemeinschaftsmitglieder ohne Rücksicht auf die Zahl und Größe ihrer Anteile die Zustimmung dazu erteilt."

    § 4 Abs. 1 und 3 EFRG lautet:

"(1) Vereinbarungen über die gänzliche oder teilweise Übertragung von Nutzungsrechten von der berechtigten Liegenschaft auf eine andere, wenn auch bisher nicht berechtigte, oder von der verpflichteten Liegenschaft auf eine andere, wenn auch bisher nicht verpflichtete, bedürfen der Genehmigung der Agrarbehörde.

(2) ...

(3) Die gänzliche oder teilweise Übertragung eines Nutzungsrechtes von der berechtigten Liegenschaft auf eine andere kann von der Agrarbehörde auf Antrag des Berechtigten auch gegen den Willen des Verpflichteten verfügt werden, wenn kein Versagungsgrund gemäß Abs 2 erster und zweiter Satz vorliegt und die Übertragung den wirtschaftlichen Bedürfnissen der bisherigen sowie der neuen berechtigten Liegenschaft nicht widerspricht."

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Unbestritten steht fest, dass bei der EZ 16 GB E in A2 LNr. 7 die Mitgliedschaft an der AG und in A2 LNr. 15 ein Holzbezugsrecht an EZ 46 GB T und EZ 38 GB E ersichtlich gemacht ist.

Mit Übergabevertrag vom 14. Dezember 1987 übergab der damalige Eigentümer der EZ 16 (der Vater des Beschwerdeführers) an den Beschwerdeführer aus dem Gutsbestand dieser Liegenschaft die Grundstücke 21 und 22 je Baufläche. Gemäß Punkt XV dieses Vertrages wurde vereinbart, dass eine Übertragung von Nutzungs- und Anteilsrechten im Sinne des § 38 FLG und § 4 WWSG nicht erfolge. Diese Vereinbarungen des Übergabevertrages wurden mit Bescheid der AB vom 8. Mai 1988 gemäß § 38 FLG und § 3 EFRG agrarbehördlich genehmigt. Zu Tagebuchzahl 1894/1988 wurde dieser Übergabevertrag grundbücherlich durchgeführt und für die beiden vertragsgegenständlichen Grundstücke 21 und 22 je Baufläche die Liegenschaft EZ 150 GB E (im Eigentum des Beschwerdeführers) eröffnet. Diese beiden Grundstücke wurden im Sinne der vertraglichen Vereinbarungen ohne jegliche agrarische Rechte von der Liegenschaft EZ 16 zur neuen Liegenschaft EZ 150 abgeschrieben.

1. Zur Zurückweisung des Antrages auf Übertragung der Mitgliedschaft an der AG:

Nach § 38 Abs. 4 FLG 1973 kann die Absonderung nur auf Antrag des Eigentümers der Stammsitzliegenschaft unter bestimmten Voraussetzungen von der Behörde bewilligt werden. Der Beschwerdeführer ist nicht Eigentümer der Stammsitzliegenschaft EZ 16. Der Umstand, dass die in seinem Eigentum stehenden Grundstücke Bfl. 21 und 22 vor der Übergabe Bestandteil dieser EZ waren, macht ihn nicht zum Eigentümer der Stammsitzliegenschaft.

Es kommt ihm daher hinsichtlich der Übertragung des Mitgliedschaftsrechtes an der AG im Wege der Absonderung kein Antragsrecht zu.

Die - durch die Abweisung der Berufung bestätigte - Zurückweisung dieses Antrages des Beschwerdeführers mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte daher zu Recht.

2. Zum Antrag auf Übertragung des bei der Liegenschaft EZ 16 ersichtlich gemachten Holzbezugsrechtes an der EZ 46 GB T und an der EZ 38 GB E:

Nach § 4 Abs. 1 und 3 EFRG ist Voraussetzung für die gänzliche oder teilweise Übertragung von Nutzungsrechten entweder das Vorliegen einer Vereinbarung oder der Antrag des Berechtigten. Weder eine Vereinbarung noch ein Antrag des Berechtigten (des Eigentümers der Stammsitzliegenschaft EZ 16) liegt vor. Auch hier ändert der Umstand, dass die Grundstücke Bfl. 21 und 22 vormals in der EZ 16 vorgetragen waren, nichts daran, dass die gegenständlichen Holzbezugsrechte unverändert ausschließlich an die EZ 16 und damit nicht an das Eigentum des Beschwerdeführers gebunden sind. Dem Beschwerdeführer kommt auch hinsichtlich der Übertragung dieser Rechte kein Antragsrecht zu. Die - mit der Abweisung der Berufung aufrechterhaltene - Zurückweisung dieses Antrages verletzte den Beschwerdeführer daher ebenfalls nicht in Rechten.

In diesem Zusammenhang stehen die Ausführungen in der Beschwerde, wonach die Agrarbehörden § 4 Abs. 3 EFRG contra legem ausgelegt hätten, weil sie andernfalls die vom Beschwerdeführer begehrte Übertragung, insbesondere des Holzbezugsrechtes, an seine Liegenschaft verfügt hätten. Dies deshalb, weil das Holzbezugsrecht für den ordentlichen Bedarf des berechtigten Gutes, das lediglich aus einer landwirtschaftlichen Nutzfläche (ohne "Hofstelle") bestehe, überhaupt nicht notwendig sei und auch deshalb, weil der Beschwerdeführer zur Ablieferung von 20 m3 Festholz im Übergabevertrag verpflichtet worden sei. Die Voraussetzungen laut § 4 Abs. 3 letzter Satz EFRG lägen daher unzweifelhaft vor.

Der Beschwerdeführer irrt, wenn er meint, die Agrarbehörde hätte im Zusammenhang mit seinem vorliegenden Antrag die inhaltlichen Kriterien des § 4 Abs. 3 letzter Satz EFRG zu prüfen gehabt. Dies wäre nur dann der Fall, wenn es um die agrarbehördliche Genehmigung der Übertragung von Nutzungsrechten ginge. Darum geht es aber im vorliegenden Fall nicht.

Ein Verfahren zur agrarbehördlichen Genehmigung der Übertragung von Nutzungsrechten nach § 4 EFRG bedürfte eines zulässigen Antrages eines zur Antragstellung Berechtigten. Dass dem Beschwerdeführer keine Antragslegitimation zukommt, wurde aber bereits dargetan. Zu einer materiellen Prüfung des Antrages war die Behörde daher nicht verpflichtet.

3. Zum Antrag auf Abänderung des den Übergabevertrag vom 14. Dezember 1987 agrarbehördlich genehmigenden Bescheides durch Übertragung der Anteilsrechte auf die Liegenschaft EZ 150:

Der Übergabevertrag vom 14. Dezember 1987 wurde mit dem rechtskräftigen Bescheid der AB vom 8. Mai 1988 agrarbehördlich nach den Bestimmungen des FLG und des EFRG bewilligt. Der Inhalt des Übergabevertrages ist unstrittig und es behauptet auch der Beschwerdeführer nicht, dass ihm damals bereits Anteils- oder Nutzungsrechte hätten übertragen werden sollen.

Die belangte Behörde hat dargelegt, dass keiner der Tatbestände des § 68 Abs. 2 bis 4 AVG vorliege, die es gestatteten, in die Rechtskraft eines Bescheides einzugreifen. Wenn der Beschwerdeführer nun vorbringt, die agrarbehördliche Genehmigung des Übergabevertrages leide an inhaltlicher Rechtswidrigkeit im Hinblick auf § 68 Abs. 4 lit. c AVG, da die Lieferung des Holzbezuges im Ausmaß von 20 m3 von einer Hofstelle ohne landwirtschaftlichen Grund tatsächlich undurchführbar sei, so ist ihm zu erwidern, dass auf ein Vorgehen nach den Abs. 2 bis 4 des § 68 AVG nach dessen Abs. 7 kein Rechtsanspruch besteht. Abgesehen davon ist eine faktische Unmöglichkeit der Holzlieferung auch nicht zu erkennen, stellt doch die vertragliche Verpflichtung nicht darauf ab, dass das Holz aus den eingeforsteten Wäldern stammt.

Der Beschwerdeführer übersieht aber auch, dass die Agrarbehörde Verträge nur mit dem Inhalt, den sie aufweisen, genehmigen oder aber von der Genehmigung absehen kann. Keinesfalls kann sie aber den Inhalt eines zur Genehmigung vorgelegten Vertrages ändern. Genau das strebt der Beschwerdeführer aber an. Es geht ihm in erster Linie um die Änderung des Vertrages dahingehend, dass (aliquot) das Anteilsrecht/Nutzungsrecht von der EZ 16 auf seine EZ 150 übertragen werde. Der Agrarbehörde fehlt aber jegliche Handhabe, den Abschluss eines Vertrages mit diesem vom Beschwerdeführer gewünschten Inhalt zu erzwingen. Die angestrebte Aufhebung des agrarbehördlichen Genehmigungsbescheides allein führte den Beschwerdeführer daher nicht zum Ziel; zur angestrebten inhaltlichen Abänderung des Vertrages wäre die Agrarbehörde aber nicht befugt.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass auch der während des Verfahrens erfolgte Rechtsübergang im Eigentum der EZ 16 ohne Belang ist. Die vor der Agrarbehörde erstatteten Erklärungen des Rechtsvorgängers (des Vaters des Beschwerdeführers) unterscheiden sich inhaltlich nicht von denen des Rechtsnachfolgers (dem Bruder des Beschwerdeführers). Beide sprechen und sprachen sich gleichermaßen gegen die vom Beschwerdeführer angestrebte Übertragung der Rechte aus. Eine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Eigentümerwechsel während des agrarbehördlichen Verfahrens ist daher nicht zu erkennen.

Nach dem Vorgesagten war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich - hinsichtlich der belangten Behörde im Rahmen des geltend gemachten Begehrens - auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft den von der mitbeteiligten Partei zweifach geltend gemachten Schriftsatzaufwand, der ungeachtet der im Verfahrensablauf erfolgten zweiten Stellungnahme nur einmal zusteht.

Wien, am 31. März 2005

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