VwGH 2004/06/0127

VwGH2004/06/012719.12.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde der K GmbH in W, vertreten durch Dr. Alexander Haas, Rechtsanwalt in 8054 Graz-Seiersberg, Haushamerstraße 1, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom 7. Juli 2004, GZ. A 17-9.833/2004-1, betreffend Baueinstellung gemäß § 41 Abs. 1 Stmk. BauG, zu Recht erkannt:

Normen

BauG Stmk 1995 §19 Z5 idF 2003/078;
BauG Stmk 1995 §20 Z4 idF 2003/078;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1;
BauG Stmk 1995 §41 Abs1 idF 2003/078;
BauRallg;
BauG Stmk 1995 §19 Z5 idF 2003/078;
BauG Stmk 1995 §20 Z4 idF 2003/078;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1;
BauG Stmk 1995 §41 Abs1 idF 2003/078;
BauRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführerin hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Auf Grund einer Anzeige der Nachbarn Mag. BP und Dr. AH, die Grundeigentümer des Grundstückes Nr. 667/14, KG W., sind, wurde am 18. März 2004 betreffend das Grundstück Nr. 205/1, EZ 60, KG W., eine örtlichen Erhebung durch einen Baukontrollor des Magistrates der Stadt G durchgeführt. In dem von diesem erstellten Erhebungsbericht wurde festgestellt, dass auf dem Grundstück Nr. 205/1 ein Zufahrtsweg für die Bewirtschaftung des Grundstückes errichtet werde. Dem Erhebungsbericht sind u.a. Fotos betreffend die vorgenommenen Veränderungen des Geländes auf diesem Grundstück zur Herstellung eines Weges angeschlossen.

Die angeführten Nachbarn stellten in einem Schriftsatz vom 22. März 2004 u.a. den Antrag, das Baupolizeiamt des Magistrates der Stadt G möge gemäß § 41 eine Baueinstellung verfügen. Es seien am 18. sowie am 19. März 2004 auf dem Nachbargrundstück Nr. 205/1 (sogenannte "Raketengründe") massive Erdbewegungsarbeiten durchgeführt worden.

In einem Schreiben vom 29. März 2004 teilte die Beschwerdeführerin dem Magistrat der Stadt G mit, dass sie einen eingeschotterten Weg auf dem angeführten Grundstück errichten ließe. Die während des Baues dieses Weges unvermeidlich anfallenden Geländeveränderungen würden nach Fertigstellung wieder in den Urzustand zurückversetzt werden.

Mit Bescheid vom 31. März 2004 erließ der Stadtsenat der Stadt G gegenüber der Beschwerdeführerin den Auftrag, die auf dem Grundstück Nr. 205/1, KG W., gegenwärtig durchgeführten Bauarbeiten zur Veränderung des natürlichen Geländes sofort einzustellen.

Der Stadtsenat führte im Wesentlichen aus, anlässlich einer örtlichen Erhebung durch ein Organ des Baupolizeiamtes sei festgestellt worden, dass auf dem vorliegenden Grundstück Geländeveränderungen durchgeführt würden. Nach Angaben eines Vertreters der Grundeigentümerin dienten diese Geländeveränderungen der Herstellung eines Weges und sollten nach der Wegeherstellung wieder beseitigt werden. Nach Ansicht der Behörde liege, unabhängig von dem mit der Geländeveränderung verfolgten Zweck der Wegeherstellung, eine Veränderung des natürlichen Geländes eines im Bauland gelegenen Grundstückes vor, welche einer Genehmigung der Baubehörde bedürfe.

Die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet ab.

Die belangte Behörde begründete diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass Veränderungen des natürlichen Geländes von nach dem Flächenwidmungsplan im Bauland gelegenen Grundflächen sowie von im Freiland gelegenen Grundflächen, die an das Bauland angrenzten, wenn die Zustimmung der Eigentümer der an den Bauplatz angrenzenden Grundstücke zur Vornahme der Geländeveränderung im Sinne des § 20 Z. 4 Stmk. BauG nicht vorliege, bewilligungspflichtige Bauvorhaben im Sinne des § 19 Stmk. BauG seien. Der Gesetzgeber unterscheide bei der Genehmigungspflicht dieser Geländeveränderung nicht, ob diese Veränderung des natürlichen Geländes auf Dauer Bestand haben solle oder nicht. Vielmehr folge aus der Formulierung des Gesetzestextes, dass jede Form der Veränderung des natürlichen Geländes, sei sie auch nur vorübergehenden Bestandes, einer Genehmigung bedürfe. Die diesbezügliche Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach nur Geländeveränderungen, die von dauerhaftem Bestand seien, einer Genehmigung bedürften, finde im Stmk. BauG keinerlei Deckung.

Zur Klarstellung sei darauf hinzuweisen, dass entgegen dem Berufungsvorbringen keineswegs lediglich die Humusschichte abgetragen worden sei. Vielmehr sei aus den im Akt erliegenden Lichtbildern klar erkennbar, dass massive Einschnitte in das natürliche Gelände vorgenommen worden seien und keinesfalls bloße eine Humusschichte abgetragen worden sei. Der erstinstanzliche Baueinstellungsbescheid sei daher zu Recht ergangen.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 19 Z. 5 Stmk. Baugesetz (Stmk. BauG), LGBl. Nr. 59/1995 i.d.F. LGBl. Nr. 78/2003, sind folgende Bauvorhaben bewilligungspflichtig sofern sich aus den §§ 20 und 21 nichts anderes ergibt:

"5. Veränderungen des natürlichen Geländes von nach dem Flächenwidmungsplan im Bauland gelegenen Grundflächen sowie von im Freiland gelegenen Grundflächen, die an das Bauland angrenzen".

Gemäß § 20 Z. 4 Stmk. BauG in der angeführten Fassung sind u. a. folgende Vorhaben, soweit sich aus § 21 nichts anderes ergibt, anzeigepflichtig:

"4. Veränderungen des natürlichen Geländes von nach dem Flächenwidmungsplan im Bauland gelegenen Grundflächen sowie von im Freiland gelegenen Grundflächen, die an das Bauland angrenzen, wenn die Eigentümer der an den Bauplatz angrenzenden Grundstücke durch Unterfertigung der Baupläne ausdrücklich ihr Einverständnis mit dem Vorhaben erklärt haben".

Gemäß § 41 Abs. 1 Stmk. BauG in der Fassung der angeführten Novelle hat die Behörde die Baueinstellung zu verfügen, wenn Vorhaben gegen Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßen, insbesondere wenn

  1. 1. bewilligungspflichtige Vorhaben ohne Bewilligung,
  2. 2. anzeigepflichtige Vorhaben ohne Genehmigung im Sinne des § 33 Abs. 6 oder

    3. baubewilligungsfreie Vorhaben nicht im Sinne dieses Gesetzes ausgeführt werden.

    Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Auslegung der belangten Behörde, dass unter Veränderungen der natürlichen Höhenlage in § 20 Z. 4 Stmk. BauG auch solche Veränderungen verstanden werden sollen, die nur kurzfristig vorgenommen würden. Dies hätte zur Folge, dass jede wie auch immer geartete Veränderung an einem Grundstück einer behördlichen Bewilligung bedürfte. Die vom Stmk. BauG getroffene Einteilung in bewilligungs- , anzeigepflichtige und bewilligungsfreie Bauvorhaben würde ad absurdum geführt werden. Wenn die belangte Behörde davon ausgehe, dass es durch Arbeiten der Beschwerdeführerin zu einem Abtragen von Geländeschichten und sohin zu einer Veränderung der natürlichen Höhenlage komme, entspreche dies nicht dem tatsächlichen Sachverhalt. Die Beschwerdeführerin habe im Zuge der Wegherstellung die oberste Humusschicht abgetragen, um eine Schotterstraße herstellen zu können. Dass hiebei Ablagerungen des entfernten Materials angefallen seien, die sodann im Zuge der Anlieferung des Schottermaterials entfernt würden, rechtfertige noch nicht den Schluss, dass es sich hiebei um ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben handle. Die Ansicht der belangten Behörde würde dazu führen, dass auch bei der Errichtung eines einfachen "Jägerzaunes", bei der man (wenn auch nur geringe Mengen) Erde aushebe, um den entsprechenden Pfosten besser im Erdreich verankern zu können, eine entsprechende Geländeveränderung sowohl in die Tiefe als auch in die Höhe erfolgte.

    Diesem Vorbringen kommt keine Berechtigung zu. Wie dies die im Akt einliegenden Fotos belegen, sind im vorliegenden Fall zur Herstellung einer Schotterstraße massive Geländeeinschnitte bzw. Geländeveränderungen vorgenommen worden. Geländeveränderungen im Bauland können gemäß § 19 Z. 5 bzw. § 20 Z. 4 Stmk. BauG bewilligungspflichtig bzw. anzeigepflichtig sein.

    Mit der Novelle LGBl. Nr. 78/2003 wurde die Bewilligungspflicht von näher bestimmten Geländeveränderungen normiert, sofern es sich nicht um Geländeveränderungen im Sinne des § 20 Z. 4 Stmk. BauG in der Fassung dieser Novelle handelt, denen die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke zugestimmt haben. In den Erläuternden Bemerkungen zu dieser Novelle (abgedruckt in Hauer/Trippl, Steiermärkisches Baurecht4, S. 199) wurde die Einführung der Bewilligungspflicht für Geländeveränderungen im Bauland bzw. von im Freiland gelegenen Grundstücken, die an Bauland angrenzen damit begründet, dass Veränderungen des natürlichen Geländes - wie die Praxis gezeigt habe - Nachbarbeeinträchtigungen durch damit verbundene Änderungen des Oberflächenwässerabflusses verursachten, ohne dass die Baubehörde ein geeignetes Instrumentarium zur Verhinderung derartiger unzumutbarer Beeinträchtigungen zur Verfügung stehe. Deswegen sollten nunmehr Geländeveränderungen bewilligungspflichtig sein, sofern sie nicht unter § 20 Z. 4 Stmk. BauG fielen. Mit der Bewilligungspflicht der näher bestimmten Geländeveränderungen in § 19 Z. 5 Stmk. BauG sollten somit Nachbarbeeinträchtigungen im Hinblick auf die Oberflächenwässerabflussverhältnisse hintan gehalten werden. Von dieser Bestimmung sind daher nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls derartige Geländeveränderungen erfasst, die eine solche Nachbarbeeinträchtigung verursachen könnten. Das ist hier der Fall. Es liegen auch nicht bloß vorübergehende Veränderungen vor, da der Umstand, dass in der Folge auf das veränderte Gelände eine Schotterschicht aufgetragen wird - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin -, die getätigten Geländeveränderungen nicht beseitigt. Klarzustellen ist auch, dass die belangte Behörde die Geländeveränderung nicht deshalb angenommen hat, weil das abgegrabene Erdmaterial entlang der Geländeveränderungen gelagert wurde, sondern nur im Hinblick auf die vorgenommenen Abgrabungen des Geländes.

    Wenn die Beschwerdeführerin das Ermittlungsverfahren im Hinblick darauf nicht als ausreichend erachtet, weil keine Feststellungen getroffen wurden, wann bzw. in welcher Form das neben dem nicht befestigten Weg abgelagerte Material abtransportiert werde, betrifft dieses Vorbringen nicht die von der belangten Behörde angenommenen, maßgeblichen Geländeveränderungen. Wenn die Beschwerdeführerin weiters meint, es seien keine Erhebungen über Art und Umfang der Arbeiten getroffen worden, um festzustellen, dass es zu keiner tatsächlichen Veränderung der natürlichen Höhenlage gekommen sei, ist dem entgegenzuhalten, dass die aus Anlass der Erhebung am 18. März 2004 aufgenommenen Lichtbilder die vorgenommenen Geländeveränderungen ausreichend wiedergeben. Dass das Auftragen einer Schotterschicht auf das abgegrabene Gelände an diesen Geländeveränderungen nichts ändert, wurde bereits ausgeführt.

    Der angefochtene Bescheid ist auch ausreichend begründet. Auch die in dem angefochtenen Bescheid vorgenommene Beweiswürdigung kann nicht als unschlüssig erkannt werden.

    Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

    Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 333/2003.

    Wien, am 19. Dezember 2005

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