Normen
AVG §52;
GewO 1994 §74 Abs2 Z2;
GewO 1994 §77 Abs1;
GewO 1994 §77 Abs2;
AVG §52;
GewO 1994 §74 Abs2 Z2;
GewO 1994 §77 Abs1;
GewO 1994 §77 Abs2;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,21 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 12. Oktober 2004 wurde der mitbeteiligten Partei die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer näher beschriebenen gewerblichen Betriebsanlage, eines Lebensmittelmarktes mit Cafe, nach Maßgabe der Projektunterlagen und bei Einhaltung von im Einzelnen genannten Auflagen erteilt; die Einwendungen u.a. der beschwerdeführenden Parteien wurden teils zurück-, teils abgewiesen. Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, der lärmtechnische Amtssachverständige habe in seinem Gutachten sowie in der dieses ergänzenden Erörterung dargelegt, es seien auf Grund der baulichen Ausführung des Anlieferungsbereiches (Einhausung) i.V.m. der Entfernung zum nächstgelegenen Immissionspunkt Belästigungen der Nachbarn durch die Betriebsanlage nicht zu erwarten. Durch die Einhausung der Ladezone und die zeitliche Beschränkung der Zulieferungszeiten ergäben sich nahezu (+/- 1 dB) keine Änderungen der bestehenden örtlichen Lärmverhältnisse. Eine Belästigung der Nachbarn sei durch Lärmpegelspitzen, die von der Betriebsanlage ausgingen, nicht zu erwarten. Die Impulshaltigkeit des von der Ladetätigkeit herrührenden Lärms sei durch einen Zuschlag berücksichtigt worden. Der medizinische Sachverständige habe ausgeführt, dass - auch unter Berücksichtigung des Betriebslärms - die empfohlenen Grenzwerte für den vorbeugenden Gesundheitsschutz an den betroffenen Immissionspunkten wesentlich unterschritten würden. Die Luftschadstoffbelastung werde sich ebenso wie die Feinstaubbelastung in einer messtechnisch nachweisbaren Form nicht verändern.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die beschwerdeführenden Parteien erachten sich ihrem gesamten Vorbringen zufolge durch den angefochtenen Bescheid in den ihnen durch die GewO 1994 gewährleisteten Nachbarrechten verletzt. Sie bringen hiezu im Wesentlichen vor, der im gewerbebehördlichen Verfahren beigezogene lärmtechnische Sachverständige habe im baubehördlichen Verfahren betreffend den Lebensmittelmarkt der mitbeteiligten Partei von Lärmkonflikten im Bereich der nördlichen und westlichen Anrainergrundstücke gesprochen und empfohlen, diese durch eine Verlegung der Anlieferzone an die Südseite des Objektes zu vermeiden. Für die nördliche Wohnbebauung könne Abhilfe durch eine Lärmschutzwand geschaffen werden, für die westliche Grundbebauung sei die Errichtung von wirkungsvollen Lärmschutzmaßnahmen bei der eingereichten Planung nicht möglich, weil in diese Richtung eine Ausfahrt geplant sei. Wenn der Sachverständige daher vor der belangten Behörde nunmehr die Meinung vertrete, die Verlegung der Ladezone nach Süden sei "gleich gut" wie die Einhausung der Ladezone und eine zeitliche Beschränkung der Zulieferungszeiten, so widerspreche er seiner im baubehördlichen Verfahren geäußerten Meinung, wonach für die westliche Wohnbebauung die Errichtung von wirkungsvollen Lärmschutzmaßnahmen nicht möglich sei. Neben diesem Widerspruch sei auch die Auffassung des Sachverständigen nicht nachvollziehbar, wie eine nach Westen hin offene Einhausung der Ladezone funktionieren solle, wenn ein kleiner Lkw nur zur Hälfte, ein großer Lkw überhaupt nur zu einem Viertel in diese Einhausung einfahren könne. Bei Verlegung der Ladezone in den südöstlichen Teil des Marktes wäre eine Abfahrt der Liefer-Lkws durch die - Gasse nicht erforderlich. In der -Gasse gäbe es derzeit mit Ausnahme der Müllabfuhr überhaupt keinen Lkw-Verkehr, bei Inbetriebnahme der in Rede stehenden Betriebsanlage jedoch 36 Lkws pro Woche, die - bedingt durch den Schranken - mindestens zweimal anfahren müssten. Der Lkw-Verkehr in der -Gasse würde um 800 % bis 1.000 % zunehmen. Der lärmtechnische Sachverständige habe keine Aussagen darüber treffen können, wie viele Lärmspitzen in welcher Intensität in einem gewissen Zeitraum vorlägen. Hätte er die derzeit bei den beschwerdeführenden Parteien eintreffenden Lärmspitzen gemessen und mit den zu erwartenden Lärmspitzen durch die Anlieferzone verglichen, wäre er zu dem Schluss gekommen, dass sich die örtlichen Lärmverhältnisse wesentlich erhöhten. Nicht nachvollziehbar sei, inwiefern besondere Geräuschcharakteristika durch Pegelzuschläge berücksichtigt worden seien. Nach dem Stand der Technik und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hätte der lärmtechnische Sachverständige die "medizinisch-biologische Messmethode" anwenden müssen, welche die "psycho-akustischen Komponenten" berücksichtige. Der Sachverständige habe irrigerweise auch angenommen, dass die Erhebung der Lärmspitzen und deren Vergleich mit den zu erwartenden Lärmspitzen nicht geboten sei. Auch die Grundlage seiner Beurteilung, Ladevorgänge würden immer "normal" ablaufen, entspreche nicht der Realität, in der immer wieder kleinere oder größere Pannen passierten. Auch mit den von ihm prognostizierten Lärmspitzen von maximal 60 dB liege der Sachverständige unverständlicherweise unter den Erfahrungswerten, wonach die einzelnen geräuschbildenden Vorgänge beim Laden zwischen 55 dB und 75 dB lägen. Schließlich habe der Sachverständige in seinem Gutachten auch nicht im Einzelnen die aus den Fahrbewegungen auf dem Parkplatz zu erwartenden Lärmbelastungen den jetzt bestehenden gegenübergestellt. Unzureichend sei die lärmtechnische aber auch die darauf aufbauende medizinische Beurteilung jedoch auch deshalb, weil die Lärmbelästigung durch jene Lkws, die mit Rückfahrwarnern ausgerüstet sein müssten, nicht berücksichtigt worden sei. Der Sachverständige habe in der Verhandlung vom 22. September 2004 dazu ausgeführt, er könne hiezu auf Grund der nicht vorhandenen Emissionsdaten nicht Stellung nehmen. Tatsächlich habe der deutlich wahrnehmbare hochfrequente Ton des Rückfahrwarners, der sich wesentlich von den örtlichen Schallereignissen abhebe, Impuls- und damit Alarmcharakter, er habe auch Weckfunktion. Damit sei die Erholungsphase in den Morgenstunden an sechs Tagen in der Woche gestört. Die durch die Betätigung des Rückfahrwarners verursachten Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse hätten nicht nur eine unzumutbare Belästigung der Nachbarn, sondern auch eine Gesundheitsgefährdung zur Folge. Die mitbeteiligte Partei habe zwar erklärt, dass bei sämtlichen Lieferungen der S-Zentrale die Rückfahrwarner am betriebseigenen Gelände abgeschaltet würden. Allerdings könne die mitbeteiligte Partei ihren Lkw-Lenkern eine solche Anweisung gar nicht erteilen und überdies würden Anlieferungen auch durch Dritte erfolgen. Dem medizinischen Gutachten liege zur Last, dass es auf unrichtigen und unvollständigen Grundlagen beruhe. Der Sachverständige habe selbst ausgeführt, dass die Häufigkeit der Lärmspitzen über die Frage entscheide, ab wann ein Spitzenwert für die Gesundheit gefährlich werde. Dennoch sei die konkrete Situation nicht erfasst worden. Die beschwerdeführenden Parteien würden weiters durch die geplante beleuchtete Werbeaufschrift entlang der Westfront des Gebäudes ebenso belästigt wie durch Luftschadstoffe als Folge der Parkplatzbenutzung.
Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,
1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994 in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Recht der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z. 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,
2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen, ...
Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist die Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.
Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 GewO 1994 zumutbar sind, ist gemäß § 77 Abs. 2 GewO 1994 danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.
Die Feststellung, ob die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 77 GewO 1994 vorliegen, ist Gegenstand des Beweises durch Sachverständige auf dem Gebiet der gewerblichen Technik und auf dem Gebiet des Gesundheitswesens. Der gewerbetechnische Sachverständige hat sich darüber zu äußern, welcher Art die von einer Betriebsanlage nach dem Projekt des Genehmigungswerbers zu erwartenden Einflüsse auf die Nachbarschaft sind, welche Einrichtungen der Betriebsanlage als Quellen solcher Immissionen in Betracht kommen, ob und durch welche Vorkehrungen zu erwartende Immissionen verhütet oder verringert werden und welcher Art und Intensität die verringerten Immissionen noch sein werden. Dem ärztlichen Sachverständigen fällt - fußend auf dem Gutachten des gewerbetechnischen Sachverständigen - die Aufgabe zu, darzulegen, welche Auswirkungen die zu erwartenden unvermeidlichen Immissionen nach Art und Dauer auf den menschlichen Organismus entsprechend den in diesem Zusammenhang im § 77 Abs. 2 GewO 1994 enthaltenen Tatbestandsmerkmalen auszuüben vermögen (vgl. Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO2 (2003), S. 574 f, und die dort dargestellte hg. Judikatur).
Der angefochtene Bescheid beruht auf der technisch wie medizinisch sachverständig gewonnenen Auffassung, die auf die Betriebsanlage der mitbeteiligten Partei zurückzuführenden Immissionen würden die Nachbarn, insbesondere die beschwerdeführenden Parteien weder in ihrer Gesundheit gefährden, noch unzumutbar belästigen. Dem halten die beschwerdeführenden Parteien entgegen, die eingeholten Gutachten könnten wegen Widersprüchlichkeiten, Unrichtigkeiten und Mangelhaftigkeiten diese Auffassung nicht tragen.
Was zunächst den von den beschwerdeführenden Parteien behaupteten Widerspruch zwischen den Aussagen des lärmtechnischen Sachverständigen im baubehördlichen und im gewerbebehördlichen Verfahren anlangt, hat der Sachverständige in der Verhandlung vor der belangten Behörde am 22. September 2004 dazu Stellung genommen und ausgeführt, er habe im Vorprüfungsverfahren betreffend den Lebensmittelmarkt der mitbeteiligten Partei zur Vermeidung von Lärmkonflikten empfohlen, die Ladezone von Osten nach Süden zu verlegen. Die von der mitbeteiligten Partei in der Folge getroffene Lösung, die Gegenstand des im gewerbebehördlichen Verfahren zu begutachtenden Projektes bilde, nämlich die Ladezone einzuhausen und die Zulieferungszeiten zu beschränken, sei jedoch im Sinne der Anrainer "gleich gut".
Dass diese Aussagen widersprüchlich seien, ist schon deshalb nicht zu sehen, weil der Gegenstand der Beurteilung ein jeweils Anderer war. Im Übrigen besagt der Umstand, dass - wie die beschwerdeführenden Parteien behaupten - der Sachverständige im Vorprüfungsverfahren die Errichtung von wirkungsvollen Lärmschutzmaßnahmen für die westliche Wohnbebauung für nicht möglich erachtet habe, nichts über die Richtigkeit der sachverständigen Beurteilung eines für Lärmschutz in anderer Weise vorsorgenden Projektes.
Soweit die beschwerdeführenden Parteien vorbringen, es sei nicht nachvollziehbar, wie die nach Westen offene Einhausung, in die Lkws nicht zur Gänze einfahren könnten, funktionieren solle, ist darauf hinzuweisen, dass einem - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Sachverständigengutachten nur auf gleicher fachlicher Ebene erfolgreich entgegengetreten werden kann. Die fachlich nicht näher begründete Behauptung, es seien die - in der Verhandlung vom 22. September 2004 näher erläuterten - Ausführungen des Sachverständigen betreffend Einhausung nicht nachvollziehbar, vermag daher die Beweiskraft des lärmtechnischen Gutachtens nicht in Zweifel zu ziehen. Gleiches gilt für den Vorwurf, es sei nicht nachvollziehbar dargelegt worden, inwiefern besondere Geräuschcharakteristika durch Pegelzuschläge berücksichtigt worden seien und es hätten nach dem Stand der Technik andere Messmethoden angewendet werden müssen.
Schließlich übersehen die beschwerdeführenden Parteien bei ihrem Vorbringen, die lärmtechnische Begutachtung sei zu Unrecht davon ausgegangen, Ladevorgänge würden immer "normal" ablaufen und keine Pannen passieren, dass in den der Prognose zu Grunde gelegten Emissionsansätzen - so der Sachverständige in der Verhandlung vom 22. September 2004 - derartige "Eventualitäten" berücksichtigt wurden. Auch beim Beschwerdevorbringen, es seien die zu erwartenden Lärmspitzen mit den bestehenden nicht verglichen worden, übersehen die beschwerdeführenden Parteien, dass der lärmtechnische Sachverständige in der Verhandlung vom 22. September 2004 ausgeführt hat, die aus den Anlieferungsvorgängen resultierenden Spitzenschallpegel lägen im Bereich des nächstliegenden Emissionspunktes bei "< = 60 dB". Die durch die Anlieferung entstehenden Lärmspitzen würden nie höher als 60 dB sein; demgegenüber bestünden derzeit Lärmspitzen von 65 bis 71 dB.
Dass die zu erwartenden Fahrbewegungen auf dem Parkplatz in die lärmtechnische Begutachtung nicht einbezogen worden seien, ist gleichfalls unzutreffend; nennt das lärmtechnische Gutachten doch "Startvorgänge, Zu- und Abfahrten von Pkws im Bereich der geplanten Freilandstellplätze sowie Tiefgarage" ausdrücklich als eine der auf die Immissionspunkte einwirkenden Emissionsquellen.
Zu Recht rügen die beschwerdeführenden Parteien allerdings, es seien insofern nicht sämtliche von der Betriebsanlage der mitbeteiligten Partei ausgehenden Lärmemissionen in die Begutachtung einbezogen worden, als die von den Rückfahrwarnern der Lkws ausgehenden, deutlich wahrnehmbaren Schallereignisse unberücksichtigt geblieben seien; der lärmtechnische Amtssachverständige habe in der Verhandlung vom 22. September 2004 erklärt, hiezu auf Grund der nicht vorhandenen Emissionsdaten nicht Stellung nehmen zu können.
Nach den für die Beurteilung der Betriebsanlage maßgeblichen Projektunterlagen (ergänzende Betriebsbeschreibung vom 14. Jänner 2004), sollen "sämtliche Lkw-Lieferungen der S-Zentrale mit lärmarmen Kraftfahrzeugen erfolgen. Des Weiteren wird der Rückfahrwarner (Piepser) am betriebseigenen Gelände abgeschaltet. Darüber hinaus erfolgen noch die Anlieferungen der örtlichen Lieferanten ... ". Bei lediglich 9 von 17 Lkw-Anlieferungen (mit Fahrzeugen über 3,5 t) pro Woche handelt es sich um solche der S-Zentrale. Die der sachverständigen Beurteilung und damit dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegende Annahme, bei sämtlichen Lkw-Lieferungen sei auf dem Betriebsgelände der Rückfahrwarner abgeschaltet, entspricht daher nicht dem zur Genehmigung eingereichten Projekt der mitbeteiligten Partei.
Die belangte Behörde hat somit, indem sie ihre Auffassung, eine (Gesundheitsgefährdung bzw.) unzumutbare Beeinträchtigung der Nachbarn, insbesondere der beschwerdeführenden Parteien, sei durch von der Betriebsanlage ausgehenden Lärm nicht zu erwarten, auf ein, eine wesentliche Lärmquelle in ihren Auswirkungen nicht beurteilendes lärmtechnisches und ein darauf aufbauendes medizinisches Gutachten gestützt. Sie hat solcherart Verfahrensvorschriften verletzt, bei deren Einhaltung ein anderes Ergebnis des Verfahrens nicht ausgeschlossen werden kann. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG aufzuheben; auf das weitere Beschwerdevorbringen musste bei diesem Verfahrensergebnis nicht mehr eingegangen werden.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 14. September 2005
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