Normen
VStG §51 Abs7;
VStG §51f Abs2;
VStG §51 Abs7;
VStG §51f Abs2;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien wurde der Beschwerdeführer als persönlich haftender Gesellschafter und somit als gemäss § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener einer näher bezeichneten Kommandit-Erwerbsgesellschaft für schuldig erkannt, dass diese Gesellschaft von einem näher genannten Standort aus die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern im Fernverkehr (Güterfernverkehr, seit dem 11. August 2001 grenzüberschreitender Güterverkehr) insoferne ausgeübt habe, als sie am 6. Juni 2001, am 18. Juni 2001, am 6. Dezember 2001 und am 9. Jänner 2002 Güter befördert habe, ohne im Besitz der hiefür erforderlichen Gewerbeberechtigung (Konzession) gewesen zu sein.
Der Beschwerdeführer habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs. 2 Güterbeförderungsgesetz 1995 begangen; über ihn wurde gemäß § 23 Abs. 2 GütbefG iVm § 366 Einleitungssatz der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 840,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen) verhängt.
Die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Berufung langte am 13. März 2003 bei der Behörde erster Instanz ein.
Im Protokoll über die von der belangten Behörde durchgeführte mündliche Verhandlung vom 25. Mai 2004 wurde festgehalten, dass nach Schluss der Beweisaufnahme die Verkündung der Entscheidung nicht stattfinden könne und der Berufungsbescheid schriftlich ergehen werde.
Ohne eine weitere Verhandlung mit Beteiligung der Parteien anzuberaumen, wurde schließlich in einem Aktenvermerk vom 4. Juni 2004 gemäß § 67g Abs. 2 AVG beurkundet, dass der Berufungsbescheid an diesem Tag verkündet worden sei.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 4. Juni 2004 wurde der Berufung keine Folge gegeben und das Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass an Stelle einer Gesamtstrafe von EUR 840,-- zu den Punkten 1.) bis 4.) eine solche in der Höhe von jeweils EUR 210,-- und an Stelle der Ersatzfreiheitsstrafe von (insgesamt) 6 Tagen eine solche von jeweils 36 Stunden verhängt wurde.
Dieser Bescheid wurde dem Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 16. Bezirk, am 30. Juni 2004 zugestellt. Die Zustellung an den Beschwerdeführer erfolgte am 6. August 2004.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde macht der Beschwerdeführer unter anderem Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend, weil die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid außerhalb der Frist des § 51 Abs. 7 VStG erlassen habe.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 51 Abs. 7 VStG, BGBl. Nr. 52/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, lautet:
"Sind in einem Verfahren, in dem nur dem Beschuldigten das Recht der Berufung zusteht, seit dem Einlangen der Berufung gegen ein Straferkenntnis 15 Monate vergangen, so tritt das Straferkenntnis von Gesetzes wegen außer Kraft; das Verfahren ist einzustellen. Die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist in diese Frist nicht einzurechnen."
Mit dem Einlangen der Berufung bei der Behörde erster Instanz wurde diese Frist am 13. März 2003 in Gang gesetzt. Da es sich im Beschwerdefall um ein Verfahren handelt, in dem nur dem Beschwerdeführer (= Beschuldigten) das Recht der Berufung zustand und keine Zeiten im Sinne des § 51 Abs. 7 zweiter Satz VStG einzurechnen sind, endete die Frist mit Ablauf des 13. Juni 2004.
Soweit die belangte Behörde in ihrem Aktenvermerk vom 4. Juni 2004 gemäß § 67g Abs. 2 AVG beurkundet hat, dass der Berufungsbescheid an diesem Tag verkündet worden sei, ist auszuführen, dass nach der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 25. April 1996, Zl. 95/06/0063) auch eine in Abwesenheit des Beschuldigten erfolgte Verkündung des Berufungsbescheides in Bezug auf § 51 Abs. 7 VStG die Wirkung der Erlassung dieses Bescheides hat, wenn die Partei dazu ordnungsgemäß geladen worden war. § 51f Abs. 2 VStG ordnet ausdrücklich an, dass das Nichterscheinen einer ordnungsgemäß geladenen Partei zu einer mündlichen Verhandlung eines unabhängigen Verwaltungssenates weder die Durchführung noch die Fällung des Erkenntnisses hindert (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 29. September 1993, Zl. 93/02/0158, und vom 25. Jänner 1995, Zl. 94/03/0292). Wie sich aus dem Akt ergibt, wurde von der belangten Behörde keine Verhandlung zur öffentlichen Verkündung des Bescheides anberaumt, zu der die Parteien geladen worden wären. Die von der Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen treffen daher auf die "Verkündung" vom 4. Juni 2004 nicht zu.
Da die im Instanzenzug ergangene Entscheidung der belangten Behörde im Grunde des § 51 Abs. 7 VStG zum Zeitpunkt der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung an die Erstbehörde (am 30. Juni 2004) nicht mehr erlassen werden durfte, erweist sich der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Von der Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 4 VwGG Abstand genommen werden.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 31. Jänner 2005
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