Normen
B-VG Art6 Abs3;
MeldeG 1991 §1 Abs7;
StbG 1985 §10 Abs1 Z1 idF 1998/I/124;
StbG 1985 §10 Abs4 Z1 idF 1998/I/124;
StbG 1985 §10 Abs5 idF 1998/I/124;
B-VG Art6 Abs3;
MeldeG 1991 §1 Abs7;
StbG 1985 §10 Abs1 Z1 idF 1998/I/124;
StbG 1985 §10 Abs4 Z1 idF 1998/I/124;
StbG 1985 §10 Abs5 idF 1998/I/124;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der am 1. Jänner 1979 geborenen Beschwerdeführerin, einer türkischen Staatsangehörigen, auf Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß § 39 iVm § 10 Abs. 1 Z 1, Abs. 4 und Abs. 5 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) ab. Sie begründete diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die seit 2. Juli 1980 in Salzburg gemeldete Beschwerdeführerin, die in Österreich die Schule besucht und von 1994 bis 1997 eine Lehre absolviert habe, gemäß den Angaben in ihrem Lebenslauf gemeinsam mit ihren Eltern am 8. August 1999 Österreich verlassen habe und erst am 15. Oktober 2000 aus der Türkei zurückgekehrt sei; ihr kranker Vater habe in die Türkei zurück gewollt, sie und ihr Bruder hätten mitgehen müssen, "obwohl sie nicht wegwollten". Die Beschwerdeführerin sei - so die belangte Behörde weiter - zu dem Zeitpunkt, als sie Österreich mit ihrer Familie verlassen habe, bereits 20 Jahre alt und somit volljährig gewesen. Die Begründung, sie habe sich der Entscheidung des Vaters zu fügen gehabt und sei deshalb in die Türkei gereist, sei somit "nicht schlüssig". Die Beschwerdeführerin sei vor ihrer Abreise in die Türkei in Österreich berufstätig und somit weder finanziell noch in sonstiger Weise von ihrem Vater abhängig gewesen. Es werde daher davon ausgegangen, dass sie frei habe entscheiden können, ob sie in Österreich verbleibe oder in die Türkei übersiedle. Sie sei zwar im fraglichen Zeitraum in Österreich mit Hauptwohnsitz gemeldet gewesen, habe sich aber über ein Jahr faktisch nicht in Österreich aufgehalten. Die Beschwerdeführerin erreiche damit nicht einmal den "mindestens sechsjährigen Hauptwohnsitz" nach § 10 Abs. 4 StbG, weshalb eine Verleihung der Staatsbürgerschaft nicht in Betracht komme.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Erstattung einer Gegenschrift seitens der belangten Behörde erwogen:
Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin am 8. August 1999 Österreich verlassen hat und sich in der Folge bis 15. Oktober 2000 in der Türkei aufhielt. Ob dieser Türkeiaufenthalt den inländischen Hauptwohnsitz der Beschwerdeführerin beendete, ist - unabhängig von ihrer durchgehenden Meldung in Österreich (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 2004, Zl. 2003/01/0169) - allein davon abhängig, ob der "Mittelpunktcharakter" des seinerzeitigen Hauptwohnsitzes erhalten blieb oder nicht (vgl. neben dem eben erwähnten Erkenntnis etwa die hg. Erkenntnisse vom 24. Juni 2003, Zl. 2002/01/0081, und vom 25. Mai 2004, Zl. 2002/01/0496).
Die Beschwerdeführerin hatte in ihrem im bekämpften Bescheid erwähnten Lebenslauf angegeben, sie habe im Hinblick auf die Rückreiseentscheidung ihres Vaters "alles aufgeben müssen". In ihrer im Verwaltungsverfahren erstatteten Stellungnahme legte sie weiter dar, sie sei wie ihre anderen Familienangehörigen dem Beschluss ihres Vaters, Österreich zu verlassen, "unterworfen" gewesen und habe sich "fügen" müssen. Wenn die belangte Behörde angesichts dieser Ausführungen zu dem Ergebnis gelangte, der erwähnte "Mittelpunktcharakter" habe nicht mehr vorgelegen, so kann ihr nicht mit Erfolg entgegengetreten werden. Insbesondere kommt es nicht darauf an, dass die Beschwerdeführerin - wie sowohl im Verwaltungsverfahren als auch in der Beschwerde betont - dem Ausreisebeschluss ihres Vaters nur "gezwungenermaßen" Folge leistete. Entscheidend ist vielmehr, dass sie nach ihrem Verlassen Österreichs keine erkennbaren inländischen Lebensbeziehungen aufrecht erhielt. Mit ihrem Beschwerdevorbringen, sie habe "auf Grund ihres geringen Alters und Einkommens nicht ohne jegliche finanzielle und familiäre Unterstützung allein in Österreich zurückbleiben" können und es wäre ihr dies auch angesichts des Kulturkreises, aus dem ihre Familie stamme, von ihrem Vater "nicht gestattet worden", vermag sie jedenfalls nicht darzulegen, dass sie ungeachtet ihres 14-monatigen Türkeiaufenthaltes weiterhin ihren "Lebensmittelpunkt" in Österreich behalten habe. Die bloße Absicht, (irgendwann) nach Österreich zurückzukehren, auf die sich die Beschwerdeführerin im Ergebnis beruft, kann hiefür nicht ins Treffen geführt werden. Anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Beschwerdeführerin erwähnten hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2000, Zl. 2000/18/0216.
Ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden, dass die belangte Behörde angesichts des Türkeiaufenthaltes der Beschwerdeführerin von einer Unterbrechung ihres inländischen Hauptwohnsitzes ausging, so kann der Beschwerde mangels Erfüllung der "Wohnsitzfristen" des § 10 StbG kein Erfolg beschieden sein. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 28. Juni 2005
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