VwGH 2003/09/0110

VwGH2003/09/011025.2.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde der H Familienstiftung in V, vertreten durch Dr. Ludwig Draxler & Partner, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Reichsratsstraße 11, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 11. Juni 2003, Zl. 29.307/1- IV/3/2003, betreffend Parteistellung in einem Verfahren nach dem Denkmalschutzgesetz (mitbeteiligte Partei: Gemeinde G, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §8;
DMSG 1923 §1 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §26 Z4 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §5 Abs1 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §5 Abs7 idF 1999/I/170;
AVG §8;
DMSG 1923 §1 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §26 Z4 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §5 Abs1 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §5 Abs7 idF 1999/I/170;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin ist grundbücherliche Eigentümerin der Grundparzelle Gst. Nr. ..., KG G "Schloss E". Schloss E wurde mit Bescheid der Zentralstelle für Denkmalschutz vom 6. April 1939 rechtskräftig unter Denkmalschutz gestellt.

Mit Eingabe vom 27. Juni 2000 beantragte die mitbeteiligte Gemeinde die Feststellung, ob die Errichtung des Nebenkanals I/11 der Kanalisation E, 3. Detailprojekt im Bereich des Schlosses E, der Bewilligungspflicht nach § 5 Abs. 1 DMSG unterliege, in eventu um Bewilligung der zum Kanalanschluss erforderlichen Arbeiten nach § 5 Abs. 1 DMSG.

Mit Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 10. Februar 2003 wurde dem Eventualantrag (unter Bejahung der Bewilligungspflicht dieses Projekts) stattgegeben und die Bewilligung der Grabungsarbeiten im Bereich des Schlosses E (Errichtung des Nebenkanals, Kanal I/11 der Kanalisation E, 3. Detailprojekt) Gemeinde G, Gst. Nr. ... gemäß § 5 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 170/199 erteilt.

Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin "nachrichtlich" zugestellt.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung, in welcher sie im Wesentlichen die Verletzung des Parteiengehörs mangels Beteiligung am Verfahren sowie in der Sache selbst die Gefährdung der Bausubstanz des Denkmales durch die vorzunehmenden Kanalarbeiten geltend machte.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diese Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 29 Abs. 1 DMSG sowie im Zusammenhalt mit dem Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76/1986 i.d.g.F. als unzulässig zurück. Sie begründete die Zurückweisung der Berufung mit dem Mangel der Parteistellung der Beschwerdeführerin in einem nicht durch sie selbst angestrengten Verfahren nach § 5 Abs. 1 DMSG dahingehend, maßgebend für die Parteistellung sei, dass durch die erteilte Bewilligung in die Rechtssphäre der Beschwerdeführerin bestimmend eingegriffen werde und weiters, dass darin eine unmittelbare, nicht bloß abgeleitete und mittelbare Wirkung zum Ausdruck komme. Parteistellung wäre der Beschwerdeführerin auch dann zugekommen, wenn ihr das materielle Recht zwar keine Berechtigung, sondern bloß eine Verpflichtung auferlegt oder sich eine bereits bestehende Verpflichtung in diesem Verfahren inhaltlich geändert hätte. Gemäß § 4 Abs. 1 DMSG sei jede Veränderung, die den Bestand (Substanz), die überlieferte (gewachsene) Erscheinung oder künstlerische Wirkung eines unter Schutz stehenden Denkmals beeinflussen könne, ohne Bewilligung gemäß § 5 Abs. 1 DMSG verboten. Diese Beschränkung wirke nicht nur gegen den Eigentümer, sondern auch gegen andere Personen. Erteile das Bundesdenkmalamt gemäß § 5 Abs. 1 DMSG einer bestimmten Person die Bewilligung zur Veränderung eines Denkmales, so sei damit das gemäß § 4 Abs. 1 DMSG gegen jedermann bestehende Veränderungsverbot nur für den konkreten Antragsteller modifiziert. Das generelle Veränderungsverbot nach dem § 4 Abs. 1 DMSG, der eine generell abstrakte Norm darstelle, könne durch den nach § 5 Abs. 1 DMSG gesetzten individuellen Hoheitsakt hinsichtlich seiner generellen Wirkung nicht verändert werden. Andernfalls müsse es aus denkmalschutzrechtlicher Sitz jedermann gestattet sein, die einer bestimmten Person bewilligte Veränderung vorzunehmen. Diese Auslegung würde zu absurden Ergebnissen führen. Außerdem sei zu beachten, dass § 5 Abs. 1 DMSG ausdrücklich eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der unveränderten Erhaltung und den vom Antragsteller konkret vorgebrachten nachgewiesenen Interessen vorsehe. Auch diese auf die Interessen des Antragstellers beschränkte Abwägung zeige eindeutig, dass eine gemäß § 5 Abs. 1 DMSG erteilte Bewilligung nur eine Modifikation des aus § 4 Abs. 1 DMSG erfließenden Veränderungsverbotes für den konkreten Antragsteller bedeuten könne, da Interessen Dritter in der Regel zu anderen Abwägungsergebnissen führen würden. Es sei weiters zu beachten, dass die Erteilung einer Bewilligung nach § 5 Abs. 1 DMSG keine Verpflichtung enthalte, die Vornahme dieser Veränderungen oder eine Beeinträchtigung bestehender Rechte zu dulden. Der Bewilligungsbescheid enthalte keine Beschränkung des Eigentumsrechtes der Beschwerdeführerin und sei keines ihrer aus diesen oder einem sonstigen Titel erwachsenen Rechte beschränkt. Einem Eigentümer komme nur insoweit Parteistellung zu, als er eine Verletzung seiner eigenen subjektiven Rechte geltend mache, während es ihm verwehrt sei, das öffentliche Interesse des Denkmalschutzes, worauf kein subjektives Recht bestehe, vorzubringen. Der gemäß § 5 Abs. 1 DMSG erlassene erstinstanzliche Bescheid, welcher lediglich eine denkmalbehördliche Bewilligung zu Gunsten der mitbeteiligten Marktgemeinde zum Inhalt habe, der kein Eingriff in die subjektiven Rechte der Beschwerdeführerin korrespondiere, könne nicht in die subjektiven Rechte der Beschwerdeführerin eingreifen. Ihr komme daher im gegenständlichen Verfahren keine Parteistellung zu. Auch ergebe schon der klare Wortlaut des § 5 Abs. 1 DMSG, dass das denkmalbehördliche Veränderungsverfahren kein Mehrparteienverfahren sei. In die Entscheidung hätten ausschließlich die vom Antragsteller vorgebrachten Interessen (allenfalls die von Amts wegen wahrgenommenen Gründe) einzufließen und seien gegen das öffentliche Interesse an der unveränderten Erhaltung, das ausschließlich durch die Denkmalbehörde wahrzunehmen sei, abzuwägen. Die Beschwerdeführerin hätte daher zwar als Beteiligte im erstinstanzlichen Verfahren Gründe vorbringen können, die allenfalls von Amts wegen wahrzunehmen gewesen wären, doch sei ihr mangels Parteistellung kein Rechtsanspruch auf Beiziehung zugestanden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht, in einem Verfahren gemäß § 5 Abs. 1 DMSG als grundbücherliche Eigentümerin Parteistellung zu erhalten, verletzt.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt, und legte die Verwaltungsakten vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In Ausführung der Beschwerde macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, es sei jedenfalls unrichtig, wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zum Ergebnis gelange, dass die zu Gunsten der mitbeteiligten Marktgemeinde erlassene denkmalbehördliche Bewilligung nicht in die subjektiven Rechte der Beschwerdeführerin als Grundeigentümerin tangieren würde. Das ergebe sich im konkreten Fall schon daraus, dass die von der belangten Behörde bewilligten Veränderungen, welche bloß Teile des Schlosses E beträfen, unmittelbare Auswirkungen auf die restliche Bausubstanz und somit auch auf das Eigentum der Beschwerdeführerin hätten. Habe der Verwaltungsgerichtshof im Falle der Antragstellung eines (Mit)eigentümers eines Denkmales im Sinne des § 5 Abs. 1 DMSG auch den anderen Miteigentümern Parteistellung zuerkannt (Verweis auf das hg. Erkenntnis vom 27. Oktober 1999, Zl. 98/09/0307), so dürfe der Grundeigentümerin, die selbst die Veränderung im Sinne des § 5 Abs. 1 DMSG nicht beantragt habe, nicht die Parteistellung allein aus diesem Grunde abgesprochen werden. Auch treffe es nicht zu, dass die erteilte denkmalbehördliche Bewilligung keinen Eingriff in subjektive Rechte der Beschwerdeführerin darstelle. Die erteilte Bewilligung führe vielmehr zu einem unmittelbaren Eingriff in die der Beschwerdeführerin aus dem Titel des Eigentums am Denkmal erwachsenden Rechte, weil durch die Aufhebung des ansonsten gegenüber jedermann bestehenden Veränderungsverbotes zu Gunsten nur eines Dritten auch die rechtliche Qualität, welches das Eigentum der Beschwerdeführerin durch die Unterschutzstellung erfahren habe, eine wesentliche inhaltliche Änderung erfahre, da nunmehr einer fremden Person ein Sonderrecht, nämlich jenes auf Veränderung, erteilt werde. Eine einem anderen am Eigentum eingeräumte Befugnis - aus welchen Gründen immer - stelle jedenfalls einen unmittelbaren Eingriff in das subjektive Eigentumsrecht dar. Auch das durch die Unterschutzstellung bewirkte gegenüber jedermann wirkende Veränderungsverbot sei nämlich bestimmender (beschränkender) Inhalt dieses Rechtes geworden. Ebenso wie die mitbeteiligte Marktgemeinde ein Interesse an der beantragten Veränderung habe, habe die Beschwerdeführerin im konkreten Fall ein Interesse am unveränderten Weiterbestand ihres Eigentums. Dies lasse sich offensichtlich auch am Sinn und Zweck der Regelung der Partei- und Antragsrechte in § 26 DMSG erkennen, der in seiner Z. 1 die Parteistellung im denkmalschutzbehördlichen Verfahren regle, während in den Ziffern 2 bis 9 lediglich bestimmten Personen entweder "auf jeden Fall" oder nur dann, wenn sie "an der Sache vermöge eines Rechtsanspruchs oder eines rechtlichen Interesses beteiligt", also Parteien im Sinne des § 8 AVG seien, die dort im Einzelnen weiter geregelten Antragsrechte eingeräumt würden. In sämtlichen Verfahren, die die positive oder negative Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung unbeweglicher Denkmale beträfen, werde jedenfalls dem Eigentümer Parteistellung zuerkannt.

Gemäß § 5 Abs. 1 des Denkmalschutzgesetzes in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 170/1999 bedarf die Zerstörung sowie jede Veränderung eines Denkmales gemäß § 4 Abs. 1 der Bewilligung des Bundesdenkmalamtes, es sei denn, es handelt sich um eine Maßnahme bei Gefahr in Verzug (§ 4 Abs. 2). Der Nachweis des Zutreffens der für eine Zerstörung oder Veränderung geltend gemachten Gründe obliegt dem Antragsteller. Er hat auch - ausgenommen bei Anträgen gemäß Abs. 2 - mit einem Antrag auf Bewilligung einer Veränderung entsprechende Pläne in ausreichendem Umfang beizubringen. Das Bundesdenkmalamt hat alle vom Antragsteller geltend gemachten oder von Amts wegen wahrgenommenen Gründe, die für eine Zerstörung oder Veränderung sprechen, gegenüber jenen Gründen abzuwägen, die für eine unveränderte Erhaltung des Denkmals sprechen. Hiebei kann das Bundesdenkmalamt den Anträgen auch nur teilweise stattgeben. Werden Bewilligungen für Veränderungen beantragt, die zugleich eine dauernde wirtschaftlich gesicherte Erhaltung des Objektes bewirken, so ist dieser Umstand besonders zu beachten.

Nach § 5 Abs. 7 DMSG stehen dann, wenn Denkmale (einschließlich Ensembles und Sammlungen), die unter Denkmalschutz stehen und die etwa durch Zeitablauf, Unglücksfälle oder widerrechtlich ohne Bewilligung (§ 5 Abs. 1) zerstört oder verändert wurden oder aus sonstigen Gründen, wie etwa eine wissenschaftliche Neubewertung, jede Bedeutung als schützenswertes Denkmal, derentwegen sie unter Denkmalschutz gestellt wurden oder unter Denkmalschutz gestellt werden könnten, verloren haben, weiterhin (auch hinsichtlich bloßer Reste) so lange unter Denkmalschutz, bis das Bundesdenkmalamt von Amts wegen oder über Antrag (§ 26f) bescheidmäßig festgestellt hat, dass an der Erhaltung kein öffentliches Interesse mehr (oder einschränkend nur mehr an Teilen) besteht (Denkmalschutzaufhebungsverfahren). Vom Antragsteller ist das Zutreffen der für die Denkmalschutzaufhebung geltend gemachten Gründe nachzuweisen, soweit diese nicht offenkundig sind. Ein Rechtsanspruch auf Aufrechterhaltung der Unterschutzstellung besteht - ebenso wie ein Rechtsanspruch auf Unterschutzstellung - in keinem Fall. Sind von einem Denkmal nicht einmal mehr Reste vorhanden, so ist diese Tatsache des Erlöschens durch restlose Zerstörung vom Bundesdenkmalamt innerhalb von sechs Monaten nachdem es von diesem Umstand Kenntnis erlangt hat, gleichermaßen bescheidmäßig festzustellen.

Der § 26 DMSG lautet - soweit im gegenständlichen Fall von Relevanz:

"Soweit bei den einzelnen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht noch zusätzliche gesonderte Detailregelungen getroffen sind, bestehen im Rahmen dieses Bundesgesetzes nachfolgende grundlegende Partei- und Antragsrechte:

1. Bei Verfahren gemäß §§ 2 Abs. 1 und 2, 2a Abs. 5 und 6, 3 Abs. 1 und 5, 5 Abs. 7, 6 Abs. 2 und 9 Abs. 3, die die (positive oder negative) Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung unbeweglicher Denkmale betreffen, kommt Parteistellung nur dem Eigentümer (§ 27), dem Landeshauptmann, der Gemeinde und dem Bürgermeister, im Falle des Vorliegens eines Baurechts auch dem Bauberechtigten (§ 27) zu.

2. Dem Eigentümer, dem Landeshauptmann sowie bei unbeweglichen Denkmalen auch der Gemeinde und dem Bürgermeister steht ein Antragsrecht gemäß § 2 Abs. 1 Z 1, § 2a Abs. 5 und § 25a auf Feststellung, ob ein öffentliches Interesse tatsächlich besteht, zu; dasselbe gilt im Falle eines Baurechts auch für den Bauberechtigten (§ 27 Abs. 1).

  1. 3. ...

  2. 4. Anträge auf Veränderung oder Zerstörung eines Denkmals (§ 5) können von jeder Person, die Partei im Sinne des § 8 AVG ist, gestellt werden, desgleichen auch vom Landeshauptmann. In Verfahren wegen Zerstörung eines Denkmals kommt überdies auch dem Bürgermeister Parteistellung zu.

    5. -9... "

    In § 26 Z. 4 DMSG wird nur die Berechtigung zur Antragstellung in einem Verfahren nach § 5 Abs. 1 DMSG geregelt. Die Frage der Parteistellung des vom Antragsteller verschiedenen Grundeigentümers in einem Verfahren gemäß § 5 Abs. 1 DMSG ist weder in § 26 Z. 4 noch in Z. 1 leg. cit. noch in anderen Bestimmungen des DMSG geregelt.

    Sofern die Sonderregelungen des DMSG (insbesondere dessen § 26) nichts anderes bestimmen, sind gemäß Art. II Abs. 2 Punkt A Z. 9 EGVG im behördlichen Verfahren nach dem Denkmalschutzgesetz (DMSG) das AVG und das VStG - unbeschadet der lit. F - anzuwenden, sohin auch § 8 AVG.

    Gemäß § 8 AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte, soweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.

    Die Frage, wer Parteistellung im jeweiligen Verwaltungsverfahren besitzt, ist nach der übereinstimmenden Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes aufgrund der materiellen Verwaltungsvorschrift zu beantworten (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Juni 1994, Zl. 94/05/0141).

    Das vorliegende Verwaltungsverfahren hatte den Antrag auf Veränderung des unter Denkmalschutz stehenden Objekts gemäß § 5 Abs. 1 DMSG zum Gegenstand.

    Nach § 26 Z. 4 DMSG ist der (jedenfalls) Antragsteller Partei des Veränderungsverfahrens. Den von diesem geltend gemachten Interessen sind von der Denkmalschutzbehörde lediglich die sich aus § 1 DMSG ergebenden öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Denkmals abwägend gegenüber zu stellen. Andere Gesichtspunkte - wie etwa von dritter Seite erhobene Einwände wirtschaftlicher oder finanzieller Natur - sind bei dieser Abwägung nicht zu berücksichtigen. Zur Wahrnehmung dieser öffentlich-rechtlichen Interessen ist nur die dazu berufene Behörde berufen, die das Ziel des Denkmalschutzes von Amts wegen zu verfolgen hat (vgl. dazu insbesondere auch das von der Beschwerdeführerin selbst zitierte hg. Erkenntnis vom 27. Oktober 1999, Zl. 98/09/0307).

    Im Beschwerdefall ist Inhalt der anzuwendenden Verwaltungsvorschrift (hier: des § 5 Abs. 1 DMSG) die (teilweise)Änderung des grundsätzlich gegen jeden, und damit auch gegen den Eigentümer, wirkenden Erhaltungsschutzes. Parteistellung käme demjenigen zu, dessen Rechtssphäre durch das behördliche Tätigwerden unmittelbar berührt wird.

    Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 1769 BlgNR XX. GP zu § 5 Abs. 5 DMSG besteht in keinem Falle ein Rechtsanspruch an der Aufrechterhaltung der Unterschutzstellung, was deshalb wesentlich ist, weil eine solche vielfach auch finanzielle Vorteile - etwa in Form begünstigter steuerlicher Abschreibungsmöglichkeiten - bedeuten kann. Nach den Erläuterungen erscheint es auch wichtig, an dieser Stelle generell deutlich zum Ausdruck zu bringen, dass aus dem Denkmalschutzgesetz niemand einen Rechtsanspruch auf Unterschutzstellung eines Denkmals ableiten kann und niemand einen Rechtsanspruch auf Aufrechterhaltung einer Unterschutzstellung hat.

    Öffentliche Interessen begründen in der Regel keine materiellen subjektiven Rechte einer Verfahrenspartei, sofern der Gesetzgeber dies nicht anordnet. Eine Anordnung des Inhaltes, dass dem Eigentümer ein subjektives Recht auf Wahrung der im § 1 DMSG angeführten öffentlichen Interessen zukäme, findet sich in diesem Gesetz nicht. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in zahlreichen Erkenntnissen zu der vergleichbaren Problematik in Verfahren nach den Naturschutzgesetzen des Landes Oberösterreich und des Landes Vorarlberg ausgesprochen hat, begründet weder Eigentum noch ein sonstiges dingliches Recht an der in Rede stehenden Grundfläche ein vom Gesetz anerkanntes rechtliches Interesse oder einen Rechtsanspruch des Grundeigentümers auf Versagung der (Anm.: nicht von ihm) beantragten Bewilligung (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 22. Dezember 2003, Zl. 2003/10/0232, jeweils vom 16. Dezember 2002, Zl. 2000/10/0172, und Zl. 2001/10/0210, und vom 29. Januar 2001, Zl. 2000/10/0195).

    Gegenstand des Denkmalschutzes ist lediglich die Erhaltung von Denkmalen im öffentlichen Interesse; weder Eigentum noch ein sonstiges dingliches Recht an dem vom Denkmalschutzverfahren erfassten Grundstück begründet in einem von einem Dritten beantragten Verfahren auf (teilweise) Aufhebung des Denkmalschutzes ein rechtliches Interesse oder einen Rechtsanspruch des Grundeigentümers auf Abweisung dieses Antrages, wenn die vom Bundesdenkmalamt wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dem nicht entgegen stehen. Das Denkmalschutzgesetz bietet keine Handhabe zum Schutz von Eigentumsrechten.

    Durch die mit dem hier gegenständlichen Bescheid erteilte denkmalschutzrechtliche Bewilligung erfolgt auch kein unmittelbarer Eingriff in Eigentumsrechte der Beschwerdeführerin, zumal es der Inhaberin dieser Bewilligung frei steht, von ihr Gebrauch zu machen oder nicht. Eine unmittelbare Berührung ihrer rechtlichen Interessen oder ihrer Rechtsansprüche findet durch den die Grabungsarbeiten bewilligenden Bescheid der Behörde erster Instanz (noch) nicht statt. Auch aus § 8 AVG war daher für die Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen.

    Aus der den Miteigentümern im Falle einer Antragstellung durch einen anderen Miteigentümer nach § 5 DMSG zuerkannten Parteistellung ist für den vorliegenden Fall auch nichts zu gewinnen, weil die Bewilligung einer Veränderung des Denkmals zugunsten eines Miteigentümers das Verhältnis zwischen diesem und den anderen Miteigentümern Rechtsansprüche am (gesamten) Objekt sehr wohl zu berühren vermag; ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Auch liegt kein Antrag eines (Mit)-Eigentümers vor, wie er dem hg. Erkenntnis vom 27. Oktober 1999, Zl. 98/09/0307, zugrunde lag. Zutreffend hat daher die belangte Behörde die Parteistellung der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren verneint.

    Die Rechtmäßigkeit der erteilten Bewilligung war im gegenständlichen Fall nicht zu prüfen.

    Aus den dargelegten Gründen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

    Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

    Wien, am 25. Februar 2005

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