Normen
UVPG 1993 §3 Abs6;
VwRallg;
UVPG 1993 §3 Abs6;
VwRallg;
Spruch:
Auf Grund der Beschwerde der übrigen beschwerdeführenden Parteien wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern (mit Ausnahme der Marktgemeinde T und des Josef M) Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schreiben vom 13. November 1997 beantragte die mitbeteiligte Partei die wasserrechtliche Bewilligung für verschiedene Maßnahmen im Zusammenhang mit der geplanten Errichtung des sogenannten "Vienna Globe Resort Park".
Das Projekt wurde in der Folge mehrmals modifiziert und konkretisiert und schließlich in "Pferdesportpark E" umbenannt.
Der LH führte am 6. und 7. Mai 1998, am 18. und 19. Februar 1999 sowie am 21. und 22. Februar 2002 mündliche Verhandlungen durch.
Im Zuge des Wasserrechtsverfahrens wurden von den beschwerdeführenden Parteien Einwendungen erhoben.
Vorgebracht wurde, durch das Projekt der mitbeteiligten Partei komme es zu einer Beeinträchtigung bestehender Wasserbenutzungen (Haus- und Feldberegnungsbrunnen, Wasserkraftanlagen, Wasserentnahmerechte), zu einer Grundwasserabsenkung und damit zu einer Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit sowie zu daraus resultierenden Ertragseinbußen, zu einer Hochwassergefahr und zur Verletzung öffentlicher Interessen, insbesondere im Zusammenhang mit dem Naturdenkmal "Welsche Halten". Weiters seien die Projektsunterlagen unvollständig und nicht ausreichend. Das Vorhaben stehe im Widerspruch zum Grundwasserschongebiet Mitterndorfer Senke und sei außerdem UVP-pflichtig.
Der LH holte Gutachten von Sachverständigen aus den Fachgebieten Deponietechnik-Grundwasserschutz, Biologie, Fischerei, Geohydrologie, Abwassertechnik, Oberflächenhydrologie, Wasserbautechnik und Hygiene ein.
Soweit die Gutachten sich auf die Auswirkungen des Projektes auf das Grundwasser beziehen, bauen sie auf einem von der mitbeteiligten Partei ihrem Projekt angeschlossenen Grundwassermodell auf, welches die Auswirkungen des Vorhabens auf das Grundwasser untersucht.
Mit Bescheid vom 15. Mai 2002 erteilte der LH der mitbeteiligten Partei gemäß den §§ 9, 10, 11-15, 32, 34, 40, 56, 99, 101 Abs. 2, 105 und 111 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) sowie § 4 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 11. April 1969 zum Schutze des Grundwasservorkommens in der Mitterndorfer Senke, BGBl. Nr. 126/1969, die wasserrechtliche Bewilligung für folgende Vorhaben und Maßnahmen im Zusammenhang mit der Errichtung des geplanten Pferdesportparks E:
- Errichtung zweier Grundwasserteiche auf Grundstück Nr. 586/3, KG E, mit Folgenutzung des "Tribünenteiches" (Fläche ca. 3,2 ha) als Landschafts- bzw. des "Südteiches" (ca. 3,4 ha) als Badeteich mit extensiver Fischerei. Im Zuge der Errichtung sind temporäre Wasserhaltungsmaßnahmen mit Verlegung eines Drainagerohrs zur Ableitung und Versickerung von maximal 15 l/s auf Grundstück Nr. 586/3, KG E, vorgesehen.
- Abänderungen (Adaptierungen) an bestehenden, im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk B unter PZ 673 eingetragenen Entwässerungsanlagen sowie der unter PZ 790 eingetragenen Stauanlage, wobei die maximale Abflussmenge im Hauptgraben am nördlichen Ende des Projektgeländes 50 l/s nicht übersteigen darf.
- Ableitung von Wasser aus dem Südteich über eine steuerbare Überlaufleitung in den Hauptdrainagegraben.
- Errichtung einer Nutzwasserversorgungsanlage mit Entnahme von maximal 26,81 l/s bzw. 985 m3/d bzw. 231.600 m3/a in der Zeit von 1. März bis 31. Oktober sowie max. 1,99 l/s bzw. 172 m3/d bzw.
20.640 m3/a von 1. November bis Ende Februar aus den Grundwasserteichen zur Beregnung einer Fläche von ca. 53,1 ha (Grünflächen und Pferderennbahnen auf den Grundstücken Nr. 586/3 und 586/4, KG E) sowie zur Deckung des Nutzwasserbedarfes der Anlage.
- Sammlung und Kreislaufführung der potentiell mit Dünge- oder Spritzmitteln belasteten Niederschlags- und Beregnungswässer der Rasenrennbahn.
- Versickerung der auf den Zufahrtsstraßen mit einem Einzugsgebiet von etwa 47 ha anfallenden Niederschlagswässer über die als Humusfilterkörper ausgebildeten Böschungen.
- Versickerung der auf den versiegelten Kfz-Abstellflächen mit einem Einzugsgebiet von etwa 64,2 ha anfallenden Niederschlagswässer über als Humusfilterkörper ausgebildete Mulden.
- Versickerung der auf den nur zum Teil (etwa 40 %) versiegelt ausgeführten Kfz-Abstellflächen mit einem Einzugsgebiet von etwa 33,6 ha anfallenden Niederschlagswässer über den begrünten sickerfähigen Oberbau.
- Errichtung von Lichtmasten teilweise im Grundwasserbereich.
- Herstellung einer dauerhaften Betonit-Schmalwand bei der Teilfläche A des Naturdenkmales "Welsche Halten" zur Aufrechterhaltung der natürlichen Bodenwasserverhältnisse.
Diese wasserrechtliche Bewilligung wurde unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt.
Unter Spruchabschnitt E wurde den Einwendungen, "sofern diesen nicht inhaltlich bei der Vorschreibung von Auflagen Rechnung getragen wurde", keine Folge gegeben.
Spruchabschnitt F enthält gemäß § 12 Abs. 4 iVm § 117 WRG 1959 den Ausspruch, dass den Eigentümern näher bezeichneter Grundstücke wegen der nach fachmännischer Voraussicht zu erwartendenden Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit wegen Änderung des Grundwasserstandes eine Entschädigung gebührt, die von der mitbeteiligten Partei zu leisten ist.
In der Begründung heißt es nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der eingeholten Sachverständigengutachten:
Soweit sich das Vorbringen nicht ohnehin auf die bloß unbegründete Behauptung von Beeinträchtigungen und allgemeine Befürchtungen beschränke, seien die Einwendungen durch die nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen widerlegt. Dies gelte insbesondere auch für die von den Projektgegnern vorgelegten Privatgutachten, die im Übrigen die behaupteten und befürchteten (zu erwartenden) negativen Auswirkungen nicht nachzuweisen vermöchten. Die vorgebrachten Unklarheiten und Widersprüche hätten aufgeklärt werden können.
Da die Sachlage ausreichend geklärt worden sei, scheine eine weitere Beweisaufnahme weder zweckmäßig noch erforderlich. Auch aus der Durchführung eines Lokalaugenscheines, wie er bei der Verhandlung beantragt worden sei, wäre für den entscheidungsrelevanten Sachverhalt nichts zu gewinnen.
Aus dem Gutachten des geohydrologischen Amtssachverständigen gehe eindeutig hervor, dass durch die bei Projektsumsetzung zu erwartenden Absenkungen des Grundwasserstandes keine einzige fremde Wasserbenutzungsanlage hinsichtlich ihrer Ausübung gefährdet sein werde. Diesbezüglich sei auch ein umfangreiches Beweissicherungssystem erarbeitet worden, worauf sich auch die Auflagen des geohydrologischen Amtssachverständigen bezögen.
Was die Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeit landwirtschaftlicher Grundstücke, bedingt durch die Grundwasserabsenkung, anlange, gehe darauf das Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen ein und komme zu dem Ergebnis, dass die betroffenen fremden Grundstücke auch weiterhin auf die bisher geübte Art benutzbar blieben. Lediglich bei vier Grundstücken werde es nach fachmännischer Voraussicht zu geringfügigen Verschlechterungen der Bodenbeschaffenheit kommen, wenn Grundwasserhochstände abgesenkt würden. Zur Quantifizierung der zu erwartenden Ertragseinbußen verweise der Sachverständige auf den Vergleichsfall der dritten Wiener Wasserleitung, wo bei gesamtem Wegfall von Wassernachlieferungen aus dem Grundwasser durch Grundwasserabsenkungen Einbußen in der Größenordnung von 20 % festgestellt worden seien. Auch eine Beeinträchtigung von Wasserrechten durch Verringerung der Wasserführung des Kalten Ganges könne ausgeschlossen werden (Gutachten des Amtssachverständigen für Oberflächenhydrologie).
Es stehe somit fest, dass durch das Projekt fremde Rechte mit Ausnahme des Grundeigentums überhaupt nicht beeinträchtigt würden. Eine Überwachung der Auswirkungen werde überdies durch ein umfangreiches Beweissicherungsprogramm sicher gestellt.
Was das Grundeigentum betreffe, so beschränkten sich die möglichen Auswirkungen auf die Absenkung der Grundwasserhochstände. Diese seien vom Sachverständigen letztlich für die Grundstücke 1297, 1298, 1299 und 1300 der KG T als relevant für die Ertragslage eingeschätzt worden. Selbst hier aber sei von einer bloß geringfügigen Beeinträchtigung auszugehen. Es finde daher insoweit § 12 Abs. 4 WRG 1959 Anwendung, wonach die Änderung des Grundwasserstandes der Bewilligung nicht entgegenstehe, wenn das betroffene Grundstück auf die bisher geübte Art benutzbar bleibe. Dies sei im vorliegenden Fall ohne Zweifel gegeben. Die Ertragsminderung sei durch eine angemessene Entschädigung abzugelten, die Festsetzung der gebührenden Entschädigung obliege der Wasserrechtsbehörde. Es erscheine zweckmäßig, die diesbezügliche Entscheidung auf den Grund des Anspruchs zu beschränken und im Übrigen von der Bestimmung des § 117 Abs. 2 WRG 1959 Gebrauch zu machen und die Höhe der Entschädigung einem gesonderten Bescheid vorzubehalten. Die Feststellung der Entschädigungshöhe bedürfe weiterer Gutachten und Ermittlungen, die zweckmäßiger Weise erst dann vorgenommen werden sollten, wenn die rechtskräftige Entscheidung über die Zulässigkeit des Projektes gegeben sei.
Gegen diesen Bescheid erhoben die beschwerdeführenden Parteien Berufung.
Sie brachten vor, die Pferderennbahn sei im Gegensatz zur Auffassung des LH wasserrechtlich bewilligungspflichtig, weil ihr Unterbau in einem Bereich hoher Grundwasserstände liege und Teile der Rennbahn sogar flächige Grundwasseraustritte durchschnitten. Auch für Verkehrsflächen (Straßen und Parkplatz) sei die Durchführung eines wasserrechtlichen Verfahrens notwendig, weil auch hier ein Unterbau hergestellt worden sei, der in das Grundwasser eingreife und großflächig drainagierend wirke.
Für das bestehende Drainagesystem werde auch der Bescheid (der Bezirkshauptmannschaft B) vom 15. Mai 2001 vorausgesetzt, der jedoch im Verfahren nicht vorgelegt worden sei.
Die Ermittlung des Nutzwasserbedarfes für die Bewässerung sei unrichtig erfolgt. Der bei einer ordnungsgemäßen Berechnung sich ergebende Mehrbedarf wirke sich vor allem in Trockenzeiten direkt auf die Feldbewässerung der beschwerdeführenden Parteien aus, sodass die Nutzung ihrer landwirtschaftlichen Flächen gefährdet sei.
Beim Bau des Rennbahnunterbaus sei vorschriftswidrig Schüttmaterial der Eluatklassen 1a und 1b (anstelle von 1c) verwendet worden. Dadurch komme es zur Erhöhung von Grundwasserinhaltsstoffen und zur Überschreitung der Trinkwassergrenzwerte. Da auch die Rennbahnschüttungen in den Grundwasserschwankungsbereich reichten, seien sie wasserrechtlich bewilligungspflichtig. Durch das aufgetragene Schüttmaterial komme es zu einer Verschlechterung der Grundwasserqualität, welche die Bauern und die Naturschutzflächen betreffe.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 12. September 2001 sei ein Abfluss von Oberflächenwässern aus der Rennbahn von 519 l/s in den Hauptdrainagegraben bewilligt worden. Dieser Bescheid sei aber bei der Wasserrechtsverhandlung offiziell nicht bekannt gewesen. Die Auswirkungen dieser großen bewilligten Wassermenge sowohl unterliegerseitig (Hochwasser, Überschwemmungsgefahr) als auch der drainagierende Effekt (Wasserabsenkung im direkt betroffenen Natura-2000-Gebiet) seien nicht berücksichtigt worden.
Das bewilligte Projekt stehe im Widerspruch zur Schutzverordnung hinsichtlich des Grundwassers in der Mitterndorfer Senke.
Das Projekt stelle auch einen Eingriff in das Natura-2000-
Gebiet "Welsche Halten" dar.
Das Projekt sei insgesamt UVP-pflichtig.
Für das Gesamtprojekt Pferdesportpark E sei eine Vielzahl von Anträgen um wasserrechtliche Bewilligung verschiedener Vorhaben gestellt worden. Alle diese Vorhaben würden unter Umständen für sich alleine gesehen nur eine geringe Beeinträchtigung darstellen. Da sie jedoch alle grundwasserabsenkende Projekte beträfen, seien die Wirkungen auf den Wasserhaushalt insgesamt zu betrachten und zu summieren. Insbesondere seien beispielsweise folgende Verfahren anhängig: Ertüchtigung Johannesgraben, Entwässerung der Rennbahn, Rennbahnquerungen, Antonihofbrunnen, Verrohrung der Sauggräben, Entnahme von Wasser aus zwei weiteren Brunnen. Dazu seien einige wasserrechtlich bewilligungspflichtige Projekte ohne wasserrechtliche Bewilligung bereits ausgeführt worden (z.B. Rennbahnschüttung im Grundwasserschwankungsbereich, Stallfundierungen im Grundwasser, Straßen und Parkplätze im Grundwasserschwankungsbereich). Daraus ergebe sich, dass eine Beurteilung des Projektes aus wasserrechtlicher Sicht nur aus einer Zusammenschau sämtlicher Maßnahmen möglich sei. Für die Summationswirkung werde noch festgehalten, dass diese sowohl für die Beurteilung der Auswirkungen auf die landwirtschaftlichen Betriebe als auch auf die Naturschutzflächen zu berücksichtigen sei.
Im Bewilligungsbescheid werde ausgeführt, dass die Drainageleistung auch durch die Verrohrung der Sauggräben unverändert bleibe. Richtig sei jedoch, dass die Sauggräben und der Quergraben laut technischem Bericht deswegen eine geringe Leistung hätten, weil sie großteils im Mutterboden lägen. Diese Verhältnisse seien aber durch die technische Ausführung der Verrohrung vermindert worden. Drainagerohre seien in einem Kiesbett verlegt worden, das mit den Fundamentgräben der Stallgebäude ein wasserleitendes System bilde. Dadurch sei die Drainagewirkung um ein Vielfaches erhöht worden. Weder die Fundierung der Stallgebäude im Grundwasser noch die beschriebenen Kiespackungen seien wasserrechtlich genehmigt worden. Über die Fundamentgräben hinaus bilde der gesamte Unterbau der Stallgebäude, unter denen die Sauggräben verliefen, ein zusammenhängendes Drainagesystem, wie es der Geologe Dr. B sinngemäß auch für das System des Rennbahnunterbaus mit den Querungen und dem Hauptdrainagegraben beschreibe.
Für die riesigen Stallungsanlagen seien Stahlbetonfundamente direkt im Grundwasser ausgeführt worden. Das wäre wasserrechtlich bewilligungsbedürftig gewesen.
Die beschwerdeführenden Parteien hätten im Verfahren Zwangspässe entlang der B 16 gefordert, um zu gewährleisten, dass der konsentierte Grundwasserabfluss von 50 l/s eingehalten werde. Dieser Forderung sei nicht nachgekommen worden.
Die Wasserrechtsbehörde gehe zu Unrecht davon aus, dass der Konsens hinsichtlich der alten Wasserrechte (Drainagierung) noch aufrecht sei.
Dem gesamten Projekt liege ein Grundwassermodell zugrunde, auf dem aufbauend die Sachverständigen die Auswirkungen auf Landwirtschaft und Naturraum geprüft hätten. Ein von den beschwerdeführenden Parteien eingeholtes Gutachten von Univ. Doz. Dr. M zeige, dass dieses Grundwassermodell unrichtig sei.
Aus dem von den beschwerdeführenden Parteien vorgelegten Gutachten des Privatsachverständigen Univ. Prof. Dr. H ergebe sich, dass die landwirtschaftlichen Flächen beeinträchtigt würden. Bei Berücksichtigung des Summationseffektes ergebe sich in trockenen Jahren der Effekt, dass die Landwirtschaft auf längere Sicht nicht mehr betrieben werden könne.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 10. Februar 2003 wies die belangte Behörde die Berufung der beschwerdeführenden Parteien gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet ab.
In der Begründung heißt es, die bauliche Anlage der Rennbahn sei nicht Gegenstand des wasserrechtlichen Antrages gewesen, sodass darüber im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid auch nicht habe abgesprochen werden können. Überdies sei im erstinstanzlichen Bescheid festgestellt worden, dass im Zuge des Bodenaustausches bei der Fundamentierung der Rennbahn nicht in den Grundwasserkörper eingegriffen werde. Im Übrigen würden mit diesem Vorbringen keine konkreten subjektiven Rechte der beschwerdeführenden Parteien geltend gemacht.
Was die Verkehrsflächen betreffe, so seien diese hinsichtlich der Oberflächenentwässerung ohnedies Gegenstand der wasserrechtlichen Bewilligung. Im Hinblick auf den Unterbau gelte für sie dasselbe wie für den Rennbahnunterbau.
Mit ihrem Hinweis darauf, dass der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 15. Mai 2001 betreffend das bestehende Drainagesystem im Verfahren nicht vorgelegt worden sei, machten die beschwerdeführenden Parteien keine Verletzung subjektiver Rechte geltend.
Dass möglicherweise beim Nutzwasser ein größerer Bedarf bestehe als konsentiert, sei insofern irrelevant, als der mitbeteiligten Partei ein höherer als der konsensgemäße Wasserbezug nicht gestattet sei.
Die Rennbahn und ihr Unterbau seien nicht Antragsgegenstand des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides, weshalb auch die Ausführungen über die Verwendung unzulässigen Schüttmaterials irrelevant seien.
Der Inhalt des rechtskräftigen Bewilligungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft B betreffend die Einleitung von Oberflächenwässern in den Hauptdrainagegraben sei der erstinstanzlichen Behörde bekannt gewesen. Dies gehe aus dem Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen hervor. Dieser Bescheid habe im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid des LH insofern Berücksichtigung gefunden, als in Auflage 118 vorgeschrieben werde, die bei Starkregen anfallende Wassermenge zwischenzuspeichern und zeitlich verzögert im Rahmen des Konsenses von maximal 50 l/s über den Hauptdrainagegraben abzuleiten.
Der Einwand der beschwerdeführenden Parteien, dass das Projekt im Grundwasserschutzgebiet der Mitterndorfer Senke liege, mache öffentliche Interessen geltend, aus denen keine subjektiven Rechte resultierten.
Es sei auch unrichtig, dass das Grundwasservorkommen in der Mitterndorfer Senke der Trinkwasserversorgung und der Feldbewässerung vorbehalten sei. Es sei diesen Zwecken nur "vorzugsweise" gewidmet. Dieser vorzugsweisen Widmung stehe das Projekt der mitbeteiligten Partei jedoch nicht entgegen
Im Hinblick auf den Schutz von Natura-2000-Gebieten komme den beschwerdeführenden Parteien kein subjektives Recht zu.
Durch den Bescheid des Umweltsenates vom 14. Juni 2002 sei rechtskräftig festgestellt worden, dass für das Projekt der mitbeteiligten Partei keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei.
Was den Summationseffekt betreffe, so sei es unrichtig, dass die in der Berufung aufgezählten Teilprojekte im gegenständlichen Verfahren keine Berücksichtigung gefunden hätten. Die Reaktivierung des Johannesgrabens als Teil der Drainageanlage E werde nur bis 200 lfm vor dem Naturdenkmal A durchgeführt, um eine drainagierende Wirkung auf das Naturdenkmal zu verhindern. Was die Entwässerung der Rennbahn betreffe, so solle diese über eine Oberflächendrainage in ein Kreislaufsystem gelangen, wobei auch die Bewässerung der Galopprennbahn durch die gesammelten Wässer erfolgen solle. Auch dieses Teilprojekt habe also Berücksichtigung gefunden. Die Rennbahnquerungen des Hauptdrainagegrabens seien ebenfalls berücksichtigt, wobei in diesen Bereichen der Graben in Rohre gefasst werden solle. Schließlich sei auch die Adaptierung der Sauggräben (Verrohrung, weil Stallungen darüber gebaut werden sollen) Bestandteil des erstinstanzlichen Bescheides. Im Übrigen seien die bei der Bezirkshauptmannschaft B diesbezüglich geführten Verfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen (Bescheid vom 23. Juli 2001 betreffend Bewilligung der Querungen der Hauptdrainage und des Quergrabens bzw. für die Adaptierung von zwei Sauggräben; Bescheid vom 12. September 2001 betreffend Bewilligung für die alternative Rennbahnentwässerung; Berufungsbescheid vom 5. Dezember 2000 betreffend wasserrechtliche Bewilligung der Reaktivierung des Johannesgrabens).
Die Wasserentnahme aus dem Antonihofbrunnen sei auch insofern berücksichtigt worden, als die Entnahme bei der Berechnung der Auswirkungen durch die Gesamtmaßnahme berücksichtigt sei (es liege auch hier eine Bewilligung mit Berufungsbescheid vom 25. September 2001 vor).
Die zwei weiteren Brunnen stellten nur eine Alternative zum gegenständlichen Projekt dar, wobei mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 3. Juni 2002 nur eine Wasserentnahme von 19 l/s bewilligt worden sei. Da es sich um ein Alternativprojekt handle, sei dieses bei der Summation nicht zu berücksichtigen gewesen. Festzuhalten sei auch, dass die Bewilligung erst nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides erteilt worden sei. Was die Ausführung angeblich wasserrechtlich bewilligungspflichtiger Projekte betreffe, so unterlägen diese zwar einer baurechtlichen, nicht jedoch einer wasserrechtlichen Bewilligungspflicht. Die diesbezüglich von der Bezirkshauptmannschaft B amtswegig eingeleiteten Ermittlungsverfahren seien auf Grund von Stellungnahmen eingestellt worden. Im Übrigen stellten die beschwerdeführenden Parteien lediglich die bloße Behauptung auf, dass diese Projekte wasserrechtlich bewilligungspflichtig seien, ohne ihre diesbezügliche Ansicht näher zu begründen.
Bei dem Einwand, die Verrohrung der Sauggräben sei bereits baulich ausgeführt, wobei die Drainagewirkung durch die Verlegung der Rohre in ein Kiesbett gegenüber dem bewilligten Projekt um ein Vielfaches erhöht worden sei, handle es sich um Einwände, die nicht das Bewilligungsverfahren beträfen, sondern die konsensgemäße Ausführung der Verrohrung. Diese Frage sei aber nicht Gegenstand der wasserrechtlichen Bewilligung. Die erneut angesprochene wasserrechtliche Bewilligungspflicht sei nicht gegeben.
Die bauliche Anlage der Stallungen sei nicht Antragsgegenstand.
Zur Sicherstellung der Begrenzung des Grundwasserabflusses sei vorgesehen, bei einem Hochwasserereignis anfallendes überschüssiges Wasser vorerst durch die Staubauwerke abzufangen und es nach und nach im Rahmen des Konsenses von 50 l/s in den Sauggraben abzuleiten. Dies sei neben einer permanenten Abflussmessung in den Auflagen 116 bis 119 vorgeschrieben. Nach den Ausführungen des wasserbautechnischen Sachverständigen seien diese Maßnahmen aus technischer Sicht ausreichend, um eine nachteilige Beeinflussung öffentlicher Interessen und fremder Rechte zu verhindern. Warum diese Maßnahme unzureichend sein sollten und daher die Errichtung von Zwangspässen erforderlich sei, werde von den beschwerdeführenden Parteien nicht dargelegt.
Bei der Behauptung, der LH sei zu Unrecht vom Bestehen alter Wasserrechte ausgegangen, sei nicht erkennbar, welcher Zusammenhang zur Verletzung subjektiver Rechte bestehe.
Dem Vorbringen, das Grundwassermodell sei ungeeignet, könne nicht gefolgt werden. Dieses Modell sei vom geohydrologischen Amtssachverständigen geprüft und beurteilt worden. Dass von einer wesentlich größeren Absenkung des Grundwasserspiegels als im Modell dargestellt auszugehen sei, werde nicht begründet; ebenso wenig werde ausgeführt, welche Unschärfen und Fehler das Modell aufweise. Das Teilprojekt der Verrohrung der Sauggräben im drainagierten Unterbau der Stallungen sei sehr wohl berücksichtigt worden.
Mit der Behauptung, der Minderertrag bei der landwirtschaftlichen Nutzung sei auf Grund der Durchführung des bewilligten Projektes höher und die Messungen mit einem einzigen Pegel könnten Unterschiede nicht erfassen, werde den gutachterlichen Ausführungen des beigezogenen nichtamtlichen Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten. Mit dem Privatgutachten von Univ. Prof. Dr. H habe sich der nichtamtliche Sachverständige Univ. Prof. Dr. K bereits in der mündlichen Verhandlung vom 18. und 19. Februar 1998 auseinander gesetzt und die dort erhobenen Behauptungen widerlegt.
Die von den beschwerdeführenden Parteien geltend gemachten Verfahrensmängel und die inhaltlichen Mängel lägen nicht vor. Auf die Durchführung einer Berufungsverhandlung und eines Lokalaugenscheines habe verzichtet werden können.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Die mitbeteiligte Partei hat ebenfalls eine Gegenschrift erstattet und beantragt, der Beschwerde keine Folge zu geben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
I.
Die Beschwerde der Marktgemeinde T und des Josef M wurde zurückgezogen. Das verwaltungsgerichtliche Verfahren war daher hinsichtlich dieser Beschwerdeführer nach § 33 Abs. 1 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat einzustellen.
II.
1. Die mitbeteiligte Partei vertritt in ihrer Gegenschrift die Auffassung, aus den Ausführungen der beschwerdeführenden Parteien sei nicht ersichtlich, inwieweit diese überhaupt in ihren Rechten verletzt sein könnten.
2. § 12 WRG 1959 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung vor der WRG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 82, lautet:
"Grundsätze für die Bewilligung hinsichtlich öffentlicher Interessen und fremder Rechte.
§ 12. (1) Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.
(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.
(3) Inwiefern jedoch bestehende Rechte - abgesehen von den Bestimmungen des Abs. 4 des § 19 Abs. 1 und des § 40 Abs. 2 - durch Einräumung von Zwangsrechten beseitigt oder beschränkt werden können, richtet sich nach den Vorschriften des sechsten Abschnittes.
(4) Die mit einer geplanten Wasserbenutzungsanlage verbundene Änderung des Grundwasserstandes steht der Bewilligung nicht entgegen, wenn das betroffene Grundstück auf die bisher geübte Art benutzbar bleibt. Doch ist dem Grundeigentümer für die nach fachmännischer Voraussicht etwa eintretende Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit eine angemessene Entschädigung (§ 117) zu leisten."
Der mitbeteiligten Partei ist zuzugestehen, dass die beschwerdeführenden Parteien keine genaue Zuordnung ihres Vorbringens zu wasserrechtlich geschützten Rechten im Sinne des § 12 WRG 1959 vornehmen und dass sie teilweise Einwände vorbringen, mit denen nur die Verletzung öffentlicher Interessen, nicht aber wasserrechtlich geschützter Rechte geltend gemacht wird. Dem Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien ist aber doch zu entnehmen, dass sie jedenfalls eine Beeinträchtigung der Nutzbarkeit ihrer Grundstücke durch eine Änderung des Grundwasserstandes und die Beeinträchtigung ihrer Bewässerungsbrunnen behaupten. Damit machen sie die Verletzung wasserrechtlich geschützter Rechte geltend.
3. Die beschwerdeführenden Parteien bringen vor, entgegen der Auffassung der belangten Behörde hätte die Herstellung des Unterbaues für die Pferderennbahn wegen Eingriffs in den Grundwasserhaushalt einer wasserrechtlichen Bewilligung bedurft. Deren Fehlen berühre subjektive Rechte der Beschwerdeführer.
4. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Rennbahnunterbau wasserrechtlich bewilligungspflichtig ist oder nicht. Eine Bewilligung wurde von der mitbeteiligten Partei nicht beantragt; daher konnte diese Maßnahme auch nicht in das Bewilligungsverfahren einbezogen werden.
Von der Frage, ob eine allenfalls fehlende wasserrechtliche Bewilligung Rechte der Beschwerdeführer berührt, ist die Frage zu unterscheiden, ob bei einem Eingriff in den Grundwasserhaushalt durch den Unterbau der Pferderennbahn ein Summationseffekt erzielt und auf diese Weise die Berechnungen des Grundwassermodells und der darauf aufbauenden Gutachten in Frage gestellt werden. Auf diese Frage wird später einzugehen sein.
5. Die Beschwerdeführer meinen, der Unterbau von Straßen und Parkplätzen hätte ebenfalls einer wasserrechtlichen Bewilligung bedurft, weil er ins Grundwasser eingreife und ebenso wie die Rennbahn ein großflächiges Drainagesystem darstelle, das zu Grundwasserabsenkungen führe, was die Rechte der beschwerdeführenden Parteien durch Verschlechterung der Bodenqualität und durch Beeinträchtigung der Bewässerungsbrunnen berühre.
6. Zu diesen Ausführungen gilt das unter Punkt 4. Gesagte sinngemäß.
7. Die beschwerdeführenden Parteien bemängeln, dass der Bescheid (der Bezirkshauptmannschaft B) vom 15. Mai 2001, der Voraussetzung für das bestehende Drainagesystem sei, im Verfahren nicht vorgelegt worden sei. Dieser Bescheid betreffe die "alten" Wasserrechte. Die alten Wasserrechte stützten sich aber auf landwirtschaftliche Zwecke, während nunmehr gewerbliche Zwecke im Vordergrund stünden. Ausgehend von der Feststellung, dass sich das Projekt nicht mehr auf die "alten Wasserrechte" stützen könne, wäre für das gesamte Projekt ein neuer Wasserrechtskonsens einzuholen gewesen.
8. Mit diesem Vorbringen spielen die beschwerdeführenden Parteien offenbar darauf an, dass jener Teil des bewilligten Projektes, der sich auf die Drainagierung des Pferdesportparks bezieht, auf Drainageanlagen aufbaut, die im Jahr 1915 wasserrechtlich bewilligt wurden. Ob diese Bewilligung noch aufrecht ist oder nicht, braucht aber nicht untersucht werden, da nicht ersichtlich ist, welche subjektiven Rechte der Beschwerdeführer verletzt würden, wenn diese alten Wasserrechte erloschen wären. Verletzt werden könnten die beschwerdeführenden Parteien in ihren Rechten nur dann, wenn durch die für die Ertüchtigung und den Ausbau dieser Drainagierungsanlagen erteilte Bewilligung ihre wasserrechtlich geschützten Rechte berührt würden.
9. Nach Auffassung der beschwerdeführenden Parteien wurde der Rennbahnunterbau mit vorschriftswidrigem Schüttmaterial im Grundwasserbereich hergestellt. Dies stelle eine Trinkwasserbeeinträchtigung im Grundwasserschutzgebiet der Mitterndorfer Senke dar.
10. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass vom Unterbau der Rennbahn nachteilige Auswirkungen auf das Grundwasser (Wasserqualität) ausgingen, hätte dies keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zur Folge, da der Rennbahnunterbau nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist.
11. Die Beschwerdeführer vertreten die Auffassung, das Projekt der mitbeteiligten Partei, welches im Grundwasserschutzgebiet Mitterndorfer Senke liege, stelle eine Beeinträchtigung der hier vorzugsweise vorgesehenen Wassernutzung für die Trinkwasserversorgung und die örtliche Feldbewässerung dar. Dies wirke sich auch auf die Bodenbeschaffenheit und die Ergiebigkeit der Bewässerungsbrunnen der beschwerdeführenden Parteien negativ aus. Die Verwirklichung des Projektes sei eine Verletzung der Verordnung BGBl. Nr. 126/1969.
12. Die Verordnung BGBl. Nr. 126/1969 sieht in ihrem § 1 vor, dass das Grundwasservorkommen des im § 6 der Verordnung umschriebenen Gebietes unbeschadet bestehender Rechte vorzugsweise der Trinkwasserversorgung und der örtlichen Feldbewässerung, soweit diese nicht mit gleichem Aufwand aus einem Oberflächengewässer erfolgen kann, gewidmet wird.
§ 4 dieser Verordnung ordnet an, dass für die Handhabung der Bestimmungen der §§ 9, 10, 28 bis 35, 38 und 112 WRG 1959 im Grundwasserschongebiet der Vorrang der Trinkwasserversorgung und der örtlichen Feldbewässerung maßgebend ist. Vor der Bewilligung von Wasserentnahmen ist der Bedarf zu prüfen und Vorsorge zu treffen, dass die Auswirkungen der Wasserentnahme in unschädlichen Grenzen gehalten oder abgegolten werden.
Aus dieser Verordnung sind für die beschwerdeführenden Parteien keine subjektiven Rechte ableitbar, die über die im WRG 1959 statuierten hinausgehen.
13. Die beschwerdeführenden Parteien bringen vor, das Projekt der mitbeteiligten Partei greife in das nominierte "Natura-2000- Gebiet Feuchte Ebene" ein. Im Laufe eines Vertragsverletzungsverfahren habe die EU-Kommission festgestellt, dass sie die Verwirklichung des Projektes Pferdesportpark als Vertragsverletzung ansehe. Diese Rechtsmeinung der Kommission müsse auch im Wasserrechtsverfahren berücksichtigt werden.
14. Fragen der Verletzung des Natura-2000-Gebietes betreffen Belange des Naturschutzes und damit öffentliche Interessen. Diese zu wahren ist ausschließlich Sache der Behörde; den beschwerdeführenden Parteien steht diesbezüglich kein Mitspracherecht zu.
15. Nach Meinung der beschwerdeführenden Parteien ist das Projekt der mitbeteiligten Partei insgesamt UVP-pflichtig.
16. Über Antrag der mitbeteiligten Partei erließ die Niederösterreichische Landesregierung am 22. März 2002 einen Bescheid, mit dem festgestellt wurde, dass das Vorhaben der Errichtung und des Betriebes des "Pferdesportparks E" samt Nebeneinrichtungen nicht dem UVP-G 2000 unterliegt und somit für das Vorhaben keine UVP durchzuführen ist.
Eine gegen diesen Bescheid von einem Teil der beschwerdeführenden Parteien erhobene Berufung wurde vom Umweltsenat mit Bescheid vom 14. Juni 2002 zurückgewiesen.
An diese Feststellung waren die Wasserrechtsbehörden gebunden (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Mai 2001, 99/07/0064).
17. Die beschwerdeführenden Parteien behaupten, die Fundamente der Stallungen seien im Grundwasser ausgeführt. Es handle sich um wasserrechtlich bewilligungspflichtige Maßnahmen.
18. Selbst wenn die Fundamente wasserrechtlich bewilligungspflichtig wären, könnte dies den angefochtenen Bescheid nicht mit Rechtswidrigkeit belasten, da die mitbeteiligte Partei nicht um ihre Bewilligung angesucht hat, die Fundamente also nicht Verfahrensgegenstand waren.
19. Die beschwerdeführenden Parteien bemängeln, dass die von ihnen im Verfahren geforderten Zwangspässe nicht vorgeschrieben worden seien. Sie hätten bereits in den Verhandlungen vor dem LH geltend gemacht, dass die behauptete Ausleitung einer maximalen Wassermenge von 50 l/s aus dem Projektgelände, den betroffenen Naturschutzgebieten sowie den angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Flächen nicht stimmen könne. Bei Berücksichtung aller Maßnahmen des Pferdesportparks seien wesentlich größere Wassermengen zu erwarten, die dann der Landwirtschaft fehlten, was negative Auswirkungen auf die Erträge habe oder die Weiterführung der bisherigen Bewirtschaftung überhaupt unmöglich mache. Die Zwangspässe sollten die Einhaltung des Konsenses von maximal 50 l/s gewährleisten.
20. Die belangte Behörde führt in diesem Zusammenhang aus, zur Sicherstellung der Begrenzung des Grundwasserabflusses sei vorgesehen, bei einem Hochwasserereignis anfallendes überschüssiges Wasser vorerst durch die Staubauwerke abzufangen und nach und nach im Rahmen des Konsenses von 50 l/s in den Sauggraben abzuleiten. Dies sei - neben einer permanenten Abflussmessung - in den Auflagen 116 bis 119 vorgeschrieben.
Diese Auflagen lauten:
"116. Die Abflussmessung muss beim Messwehr (Auflage 105) im Hauptgraben permanent und die Regulierung der Stauhöhe bei Erfordernis automatisiert erfolgen.
117. Zur Steuerung des Drainsystems sind neben den Schiebern
H 1-H 3 im Hauptgraben je eine Grundwassersonde (2') zu errichten, in denen permanent zu messen ist. Die Messergebnisse müssen in die Optimierung der Betriebsvorschrift eingearbeitet werden.
118. Die Einhaltung der konsensgemäßen Abfuhr von max. 50 l/s aus dem Drainagesystem ist durch entsprechende Maßnahmen an den Staubauwerken jederzeit zu gewährleisten. Bezüglich der Messung des Abflusses wird auf die Auflagen des Amtssachverständigen für Oberflächenhydrologie verwiesen.
119. Errichtung einer digitalen Niederschlagsmessstation auf dem Projektgelände und eine automatische Steuerung des Staubauwerkes H 3 in Abhängigkeit von der gemessenen Regenintensität. Die Regenintensität für das einjährliche 15minütige Starkregenereignis beträgt 11,2 mm. Durch Hochfahren des Schiebers muss ein ausreichendes Zwischenspeichervolumen im Rückstaubereich des Staubauwerkes geschaffen werden, um die anfallende Wassermenge bei einem 15minütigen Starkregenereignis aufzunehmen und zeitlich verzögert im Rahmen des Konsenses von 50 l/s Abfluss über den Hauptgraben abzuleiten."
Nach den Ausführungen des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik sind diese Maßnahmen aus technischer Sicht ausreichend.
Diesen gutachterlichen Ausführungen sind die beschwerdeführenden Parteien nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten. Ihre Ausführungen zum Erfordernis von Zwangspässen gehen daher ins Leere.
21. Die beschwerdeführenden Parteien vertreten die Auffassung, die wasserrechtliche Bewilligung aus dem Jahr 1915 für die Drainagierungsanlagen sei erloschen. Die Wasserrechtsbehörden seien zu Unrecht vom Weiterbestand dieses Wasserrechtskonsenses ausgegangen.
22. Die beschwerdeführenden Parteien erläutern nicht, welcher Zusammenhang zwischen diesem Vorbringen und einer möglichen Verletzung ihrer wasserrechtlich geschützten Rechte bestehen sollte. Im Übrigen wird dazu auf die Ausführungen unter Punkt 8. verwiesen.
23. Die beschwerdeführenden Parteien bringen vor, für das Gesamtprojekt Pferdesportpark sei eine Vielzahl von Anträgen um wasserrechtliche Bewilligung verschiedener Vorhaben gestellt worden. Diese führten für sich allein gesehen unter Umständen zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung. Da sie jedoch alle grundwasserabsenkende Projekte beträfen, seien ihre Wirkungen auf den Wasserhaushalt zu summieren. Außerdem seien wasserrechtlich bewilligungspflichtige Projektteile bereits ohne Bewilligung ausgeführt worden.
24. Die beschwerdeführenden Parteien haben im Verwaltungsverfahren - ebenso wie in der Beschwerde - behauptet, eine Reihe von teils bewilligten, teils nicht bewilligten Maßnahmen habe Einfluss auf den Grundwasserhaushalt, sei aber im Grundwassermodell und in den auf diesem aufbauenden Sachverständigengutachten nicht berücksichtigt worden, sodass das Grundwassermodell und die Sachverständigengutachten zu unzutreffenden Ergebnissen kämen. Durch den "Summationseffekt" komme es zu einer Grundwasserabsenkung, die ihre wasserrechtlich geschützten Rechte verletze.
Zu diesem Vorbringen hat die belangte Behörde lediglich die Behauptung aufgestellt, die von den beschwerdeführenden Parteien ins Treffen geführten Maßnahmen seien ohnehin berücksichtigt worden. Eine nähere Begründung dafür fehlt aber. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass das Grundwassermodell und die auf ihm aufbauenden Sachverständigengutachten von unzutreffenden Voraussetzungen ausgehen.
Auch der von der mitbeteiligten Partei in der Gegenschrift ins Treffen geführte Umstand, dass eine Reihe dieser Maßnahmen im erstinstanzlichen Bescheid in der Projektsbeschreibung angeführt ist, besagt nichts darüber, ob sie im Grundwassermodell und den Sachverständigengutachten berücksichtigt wurden oder nicht.
Im Zusammenhang mit dem - allerdings nur einen Aspekt der Problematik des Summationseffektes betreffenden - Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien betreffend die Einleitung einer Wassermenge von 519 l/s in den Hauptdrainagegraben hat die belangte Behörde auf Auflagen verwiesen, welche die Einhaltung des Abflusskonsenses von 50 l/s sicherstellen sollen. Sie spricht in diesem Zusammenhang von der Sicherstellung der Begrenzung des Grundwasserabflusses. Ob aber mit der Einhaltung der bewilligten Abflussmenge auch gewährleistet ist, dass die von den beschwerdeführenden Parteien im Zusammenhang mit dem Summationseffekt behaupteten nachteiligen Auswirkungen auf das Grundwasserregime vermieden werden, lässt sich dem angefochtenen Bescheid nicht entnehmen.
25. Die beschwerdeführenden Parteien bringen vor, mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 12. September 2001 ("Rennbahnentwässerung") sei ein zusätzlicher Abfluss von Oberflächenwasser im Ausmaß von 519 l/s in den Hauptdrainagegraben bewilligt worden. Dies sei dem Verhandlungsleiter und den Amtssachverständigen erst am Tag der mündlichen Verhandlung von den beschwerdeführenden Parteien bekannt gegeben worden. Diese zusätzliche große Wassermenge sei im Projekt nicht berücksichtigt. Die zusätzliche Abfuhr dieser großen Wassermenge aus dem Projektgebiet führe zu einer weiteren, im Projekt nicht vorgesehenen Grundwasserabsenkung, wodurch in die Rechte der beschwerdeführenden Parteien eingegriffen werde. Auch wenn die große Abflussmenge von 519 l/s nur bei Starkregen auftrete, sei doch zu bedenken, dass tatsächlich alle Niederschlagswässer auf die Rennbahn direkt zum Bewässerungskreislauf oder zum Hauptdrainagegraben abgeleitet würden, also in keinem Fall den Untergrund erreichten und das Grundwasser speisten. Dieses Wasserdefizit hätte berücksichtigt werden müssen. Vor allem hätte der nichtamtliche Sachverständige Univ. Prof. Dr. K in seinen beiden Gutachten bezüglich der Auswirkungen der Grundwasserabsenkungen auf die landwirtschaftliche Nutzung der Böden und auf den Bodenwasserhaushalt der Naturschutzflächen die rechtskräftige Bewilligung der Abfuhr so großer Wassermengen aus dem Projektsgebiet berücksichtigen müssen, da sich alle Maßnahmen summierten und die Projektauswirkungen insgesamt zu beurteilen seien.
26. In der Berufung haben die beschwerdeführenden Parteien im Zusammenhang mit der Einleitung der Rennbahnentwässerungswässer in den Hauptdrainagegraben zwei Aspekte geltend gemacht, nämlich zum einen die Hochwassergefahr und zum anderen den Drainagierungseffekt und den damit verbundenen Summationseffekt. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof scheinen sie nur mehr letzteren Aspekt anzusprechen.
Soweit die beschwerdeführenden Parteien auf den Summationseffekt hinweisen, wird auf die Ausführungen unter Punkt 24 verwiesen.
27. Die beschwerdeführenden Parteien bringen vor, zum "Zeitpunkt der Bescheiderstellung" sei die Verrohrung der Sauggräben und der Fundamente bereits baulich ausgeführt gewesen. Die Volldrainagerohre lägen in einem Kiesbett, das zusammen mit den Fundamentgräben ein wasserleitendes System bilde. Darüber liege eine wasserdurchlässige Kiespackung als Unterbau der Stallgebäude, die ebenfalls bereits fertig sei. Durch diese Ausführung werde die Drainageleistung der Sauggräben wesentlich erhöht. Die dadurch anfallenden Wassermengen seien im Verfahren nicht berücksichtigt worden.
28. Diesem Vorbringen, das im Zusammenhang mit dem Summationseffekt steht, ist die belangte Behörde mit dem Argument entgegen getreten, damit werde eine nicht konsensgemäße Ausführung der Sauggräben geltend gemacht, was aber nicht zur Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides führen könne.
Diese Argumentation ist nicht nachvollziehbar. Es ist unklar, ob diese Sauggräben Gegenstand des angefochtenen Bescheides oder einer gesonderten wasserrechtlichen Bewilligung sind. In der Begründung des angefochtenen Bescheides heißt es, die Sauggräben seien Gegenstand des erstinstanzlichen Bescheides; gleichzeitig wird aber ausgeführt, die diesbezüglichen Verfahren der BH B seien bereits abgeschlossen. Die belangte Behörde legt nicht dar, von welchem Konsens sie hier spricht, welchen Inhalt dieser hat und inwiefern es sich bei dem Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien um die Behauptung einer vom Konsens abweichenden Ausführung der Sauggräben handelt. Abgesehen davon würde auch eine allfällige Konsenswidrigkeit nichts daran ändern, dass die von den beschwerdeführenden Parteien behaupteten Auswirkungen der Ausführung der Sauggräben im Zusammenhang mit dem Summationseffekt und der Gültigkeit der den Sachverständigengutachten zugrunde liegenden Annahmen zu prüfen wären.
29. Die beschwerdeführenden Parteien bringen vor, dem gesamten Projekt liege ein Grundwassermodell zugrunde, welches die Basis für die Prüfung der Projektsauswirkungen auf Landwirtschaft und Naturraum darstelle. Gutachter hätten nachgewiesen, dass dieses Modell zu ungenau und fehlerhaft sei, um das Ausmaß der Grundwasserabsenkung auf bestimmten Grundstücken vorhersagen zu können. Sie verweisen dazu auf ein von ihnen vorgelegtes Privatsachverständigengutachten von Univ. Doz. Dr. M vom 28. Mai 2002 und eine Stellungnahme des Privatsachverständigen Dr. B.
30. Die von den Beschwerdeführern vorgelegten Privatsachverständigengutachten behaupten das Vorliegen von Unklarheiten und Mängeln im Grundwassermodell. Damit hätte sich die belangte Behörde auseinander zu setzen gehabt, da auf diesem Grundwassermodell die entscheidenden Sachverständigengutachten aufbauen. Die Auffassung der belangten Behörde, es sei nicht ersichtlich, dass mit diesen Privatsachverständigengutachten Unzulänglichkeiten und Unklarheiten des Grundwassermodells aufgezeigt würden, trifft nicht zu. So wird etwa im Gutachten von Univ. Doz. Dr. M vom 28. Mai 2002 ausgeführt, die Grundwasserabsenklinie müsse aus näher dargestellten Gründen anders zu liegen kommen als in den Einreichunterlagen dargestellt. Dies habe zur Folge, dass die tatsächlichen Auswirkungen des Projektes der mitbeteiligten Partei auf das Grundwasser wesentlich größer seien als angenommen.
Auch das Gutachten des Dr. B setzt sich mit den Modellberechnungen auseinander und kommt mit näherer Begründung zu dem Ergebnis, diese seien noch nicht geeignet, die Grundwassersituation in den landwirtschaftlich genutzten Flächen im Detail zu beurteilen bzw. nachzuweisen, dass negative Auswirkungen nicht zu erwarten seien.
Die mitbeteiligte Partei weist in der Gegenschrift darauf hin, dass der Privatsachverständige Univ. Doz. Dr. M noch in einem früheren Gutachten dem Grundwassermodell Plausibilität attestiert habe, während er in dem nach der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides erstatteten Gutachten Mängel des Grundwassermodells konstatiere. Der Gutachter widerspreche sich daher selbst.
Selbst wenn dieses Vorbringen zutreffend sein sollte, besagte das nicht, dass die späteren Ausführungen des Gutachters deswegen unzutreffend sind, weil er in einem früheren Gutachten dem Modell Plausibilität attestiert hat. Der Gutachter kann inzwischen neue Erkenntnisse gewonnen haben.
31. Schließlich machen die beschwerdeführenden Parteien geltend, die belangte Behörde sei auf das von ihnen vorgelegte Gutachten von Univ. Prof. Dr. H nicht eingegangen.
32. Der genannte Gutachter hat sich in einem Ergänzungsgutachten vom 6. Mai 2002 mit dem Gutachten des von der Erstbehörde zur Frage der Beeinträchtigung der landwirtschaftlich genutzten Grundstücke beigezogenen nichtamtlichen Sachverständigen Univ. Prof. Dr. K auseinander gesetzt. Der Privatgutachter Univ. Prof. Dr. H kommt in seinem Ergänzungsgutachten vom 6. Mai 2002 zu dem Ergebnis, das Gutachten des von der Erstbehörde beigezogenen nicht amtlichen Sachverständigen beruhe auf ungenauem Datenmaterial und sei weder im Detail nachvollziehbar noch inhaltlich schlüssig. Für diese Behauptung gibt der Privatgutachter eine ausführliche Begründung. Die belangte Behörde hätte sich daher mit diesen Gutachtensausführungen auseinander setzen müssen, was aber nicht geschehen ist. Der Hinweis der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, dass sich der nicht amtliche Sachverständige Univ. Prof. Dr. K bereits in der mündlichen Verhandlung vom 18./19. Februar 1998 mit dem Privatgutachten von Univ. Prof. Dr. H auseinander gesetzt habe, reicht schon deswegen nicht aus, weil das Ergänzungsgutachten des Privatgutachters vom 6. Mai 2002 stammt.
Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben war.
Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 3 und 6 VwGG abgesehen werden.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 24. Februar 2005
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