VwGH 2003/06/0001

VwGH2003/06/000121.6.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde

1. der UE, 2. des ME und 3. der TE, alle in N, alle vertreten durch Mag. Helmut Kröpfl, Rechtsanwalt in 8380 Jennersdorf, Neumarkt/Raab 262, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 13. November 2002, Zl. FA13A-12.10 N 53 - 02/1, betreffend Einwendungen gegen eine Baubewilligung (mitbeteiligte Parteien: 1. H GmbH in L; 2. I Ges.m.b.H. in D, und

3. Gemeinde N, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Normen

BauG Stmk 1995 §13 Abs12;
BauG Stmk 1995 §23 Abs1 Z11;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z3;
BauRallg;
BauG Stmk 1995 §13 Abs12;
BauG Stmk 1995 §23 Abs1 Z11;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z3;
BauRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat den Beschwerdeführern insgesamt Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die erst- und zweitmitbeteiligten Parteien (kurz: Bauwerber) suchten mit Eingabe vom 22. März 2002 (welche bei der mitbeteiligten Gemeinde am 26. März 2002 einlangte) um die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung einer Fundamentplatte für eine Asphaltmischanlage auf dem Grundstück Nr. 1076, EZ. 31, KG N., an.

Die Beschwerdeführer wurden als "Anrainer/Nachbarn" (die genaue Situierung ihres Grundstückes in Bezug auf das verfahrensgegenständliche Grundstück ist den vorgelegten Verwaltungsakten nicht zu entnehmen) von der für den 5. April 2002 anberaumten Bauverhandlung verständigt und erhoben in dieser verschiedene Einwendungen gegen das Bauvorhaben. Sie brachten vor, von Seiten des Bürgermeisters seien (näher dargestellte) Handlungsweisen gesetzt worden, bei denen ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass habe, an dessen Unvoreingenommenheit zu zweifeln. Sie befürchteten weiters, durch die Errichtung und den Betrieb einer Asphaltmischanlage einer unzumutbaren Belästigung und Gesundheitsgefährdung durch Lärm, Staub und Geruch sowohl aus der Asphaltmischanlage selbst als auch durch den zu- und abfahrenden Lkw-Verkehr ausgesetzt zu sein. Die nicht vorhandene Tragfähigkeit des Untergrundes führe zu einer unzulässigen Beeinträchtigung von Nachbarrechten. Durch die Heranziehung eines nicht wasserdichten Betons sei das Grundwasser gefährdet. Durch eine mangelhafte Entsorgung der Abwässer und Niederschlagswässer auf dieser Fundamentplatte komme es zu einer das ortsübliche Ausmaß übereinsteigenden Beeinträchtigung. Auch liege ein dem Steiermärkischen Raumordnungsgesetz widersprechender Flächenwidmungsplan vor, weshalb die vorgenommene Widmung in I/2 gesetzwidrig sei.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 21. Mai 2002 wurde den Bauwerbern die angestrebte baubehördliche Bewilligung mit einer Reihe von Vorschreibungen erteilt. Die Einwendungen der Beschwerdeführer betreffend die unzumutbare Belästigung und Gesundheitsgefährdung durch Lärm, Staub und Geruch aus der Asphaltmischanlage und durch den LKW-Verkehr sowie die Beeinträchtigung durch eine mangelhafte Entsorgung der Abwässer und Niederschlagswässer auf der Fundamentplatte wurden als unbegründet abgewiesen, die übrigen Einwendungen wurden als unzulässig zurückgewiesen.

Ihre dagegen erhobene Berufung, in der die Beschwerdeführer ihre Einwendungen im Wesentlichen wiederholten, wurde mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 10. Juli 2002 als "unbegründet abgewiesen bzw. als unzulässig zurückgewiesen".

Die Beschwerdeführer erhoben Vorstellung, die mit dem angefochtenen Bescheid vom 13. November 2002 "mangels Verletzung von Rechten der Vorstellungswerber" als unbegründet abgewiesen wurde. Nach Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen führte die belangte Behörde aus, nach Durchsicht des erstinstanzlichen Bescheides ergebe sich, dass er sich größtenteils mit den Einwendungen der Nachbarn auseinander setze und zum Ergebnis gelange, dass sie durch das beantragte Projekt in ihren subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten nicht verletzt seien.

Zur eingewendeten Befangenheit der erstinstanzlichen Behörde hielt die belangte Behörde fest, die Mitwirkung eines befangenen Organs bei der erstinstanzlichen Entscheidung werde durch eine unbefangene Berufungsentscheidung gegenstandslos. Dem Einwand, es sei notwendig, nicht nur die Fundamentplatte, sondern das die künftige Asphaltmischanlage umfassende Gesamtprojekt einer näheren Beurteilung zu unterziehen, hielt sie entgegen, bei der Baubewilligung handle es sich um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt. Nur der vom Bauwerber tatsächlich gestellte Antrag dürfe der Baubewilligung als antragsbedürftigem Verwaltungsakt zu Grunde gelegt werden. Die Baubehörde habe lediglich den Antrag auf Errichtung einer Betonfundamentplatte zu beurteilen. Dass auf diese Fundamentplatte später eine Asphaltmischanlage aufgebaut werden solle, könne nicht dazu führen, dass bereits jetzt eine fiktive Anlage der Beurteilung für die Bewilligungsfähigkeit der Fundamentplatte zu Grunde gelegt werde. Solle in Zukunft tatsächlich beabsichtigt werden, eine Asphaltmischanlage auf dieser Fundamentplatte zu errichten, so sei dafür eine gesonderte Baubewilligung erforderlich; im Zuge dieses Baubewilligungsverfahrens müsse geprüft werden, ob ein subjektivöffentliches Recht der Nachbarn verletzt werde. Hier sei nur zu beurteilen, ob durch die beantragte Fundamentplatte ein subjektivöffentliches Nachbarrecht verletzt werde. Gegenstand dieses Verwaltungsverfahrens sei ausschließlich der "Antrag auf Errichtung der Bodenfundamentplatte". Dieser Antrag sei zur Gänze erledigt worden.

Zum Vorbringen betreffend Lärm, Geruch, Staub, Abgase und erhöhten Schwerverkehrsaufkommens sei festzuhalten, dass durch die "Fundamentplatte an sich" diese Immissionsbelastungen nicht gegeben sein könnten, im Verfahren zur Bewilligung der Asphaltmischanlage dieses Vorbringen jedoch jedenfalls einer genauen Beurteilung zu unterziehen sei.

Was die Stärke der Fundamentplatte und ihre sonstige technische Ausgestaltung betreffe, stehe den Nachbarn kein Rechtsanspruch zu, die Platte auf ihre technische Ausführung bzw. ihre Tragfähigkeit zu überprüfen, weil eine etwaige nicht ausreichende Dimensionierung der Fundamentplatte keine Verletzung von Nachbarrechten bedinge. Oberflächenwasser dürfe nicht auf Verkehrsflächen und Nachbargrundstücke abgeleitet werden, weshalb auch hier eine Rechtsverletzung der Nachbarn nicht gegeben sein könne. Ebenso wenig könne der Umstand, dass der Baubeginn bereits erfolgt sei und daher keine "Anzeige" bezüglich des Baubeginns mehr getätigt werden könne, zu einer Rechtsverletzung führen, weil nicht ersichtlich sei, wodurch die Nachbarn in einem subjektivöffentlichen Nachbarrecht gemäß § 26 Abs. 1 Stmk BauG 1995 verletzt sein sollten. Da es sich bei einer Fundamentplatte um kein Gebäude handle, sei es auch nicht erforderlich, bestimmte Grenzabstände zu einer Nachbargrenze einzuhalten, weil § 13 Abs. 1 und Abs. 2 Stmk BauG 1995 von "Gebäuden" ausgehe.

Das Vorhaben über die Errichtung einer Ölheizung, einer Brückenwaage, von Schotterlagerboxen, eines Stromaggregats, einer Dieseltankstelle und eines Mannschafts- und Steuercontainer sei in der Baubeschreibung gestrichen und vom bautechnischen Sachverständigen im Befund seines Gutachtens auch nicht mehr beschrieben worden. Es sei laut Ansuchen (um Erteilung der Baubewilligung vom 22. März 2002) nicht beantragt und daher nicht Gegenstand des anhängigen Baubewilligungsverfahrens. Das Vorbringen, die "Widmung zu I/2" sei nicht ordnungsgemäß zu Stande gekommen, könne im Baubewilligungsverfahren nicht näher behandelt werden, weil hier nur zu beurteilen sei, wie das Grundstück im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan ausgewiesen sei und ob das geplante Vorhaben mit dieser Widmung übereinstimme. Dass die Betonfundamentplatte mit der gegenständlich ausgewiesenen Widmung im Einklang stehe, bedürfe keiner näheren Auseinandersetzung. Einwendungen betreffend eine rechtlich gesicherte Zufahrt gemäß § 5 Stmk BauG 1995 stellten kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht dar, sodass die Nachbarn diesbezüglich keine rechtserheblichen Einwendungen erheben könnten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Die mitbeteiligten Parteien beteiligten sich trotz gebotener Gelegenheit am Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Stmk BauG 1995, LGBl. Nr. 59 lauten:

"§ 4

Begriffsbestimmungen

Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Gesetz folgende

Bedeutung:

...

12. Bauliche Anlage (Bauwerk): jede Anlage,

(1) Gebäude sind entweder unmittelbar aneinander zu bauen oder müssen voneinander einen ausreichenden Abstand haben. Werden zwei Gebäude nicht unmittelbar aneinandergebaut, muss ihr Abstand mindestens so viele Meter betragen, wie die Summe der beiderseitigen Geschoßanzahl, vermehrt um 4, ergibt (Gebäudeabstand).

(2) Jede Gebäudefront, die nicht unmittelbar an einer Nachbargrenze errichtet wird, muss von dieser mindestens so viele Meter entfernt sein, wie die Anzahl der Geschosse, vermehrt um 2, ergibt (Grenzabstand).

...

(6) Bei Gebäuden oder Gebäudeteilen ohne die übliche Geschoßeinteilung oder mit Geschoßhöhen von über 3,0 m ist die Abstandsermittlung unter Zugrundelegung einer fiktiven Geschoßeinteilung mit einer Höhe von 3,0 m an jeder Gebäudeecke über dem natürlichen Gelände vorzunehmen. Restgeschoßhöhen von mehr als 1,5 m sind als Geschoß anzurechnen.

...

(12) Lässt der Verwendungszweck von baulichen Anlagen eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gesundheitsgefährdung der Nachbarschaft erwarten oder ist dies zum Schutz des Ortsbildes erforderlich, hat die Behörde größere Abstände vorzuschreiben.

...

§ 23

Projektunterlagen

(1) Das Projekt hat zu enthalten:

...

11. eine Beschreibung des Bauplatzes und der geplanten baulichen Anlage mit Angabe aller für die Bewilligung maßgebenden, aus den Plänen nicht ersichtlichen Umständen, insbesondere auch mit Angaben über den Verwendungszweck der geplanten baulichen Anlagen (Baubeschreibung).

...

§ 26

Nachbarrechte

(1) Der Nachbar kann gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlich-rechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen über

1. die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan und mit Bebauungsrichtlinien, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist;

  1. 2. die Abstände (§ 13);
  2. 3. den Schallschutz (§ 43 Abs. 2 Z. 5);
  3. 4. die Brandwände an der Grundgrenze (§ 51 Abs. 1);
  4. 5. die Vermeidung einer Brandgefahr, einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung (§ 61 Abs. 1, § 63 Abs. 1 und § 65 Abs. 1);

    6. die Baueinstellung und die Beseitigung (§ 41 Abs. 6).

(2) Wird von einem Nachbarn die Verletzung eines Rechtes behauptet, das ausschließlich der Wahrung öffentlicher, von der Behörde von Amts wegen wahrzunehmender Interessen dient (objektivöffentlich-rechtliche Einwendung), so hat die Behörde dieses Vorbringen zurückzuweisen.

..."

Die Beschwerdeführer erachten sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf "Schutz ihrer Interessen als Nachbar und Partei gem. Stmk Baugesetz" verletzt und bringen in Ausführung dieses Beschwerdepunktes u.a. vor, der belangten Behörde könne nicht gefolgt werden, dass im gegenständlichen Verfahren nur die Auswirkungen der Fundamentplatte zu beurteilen seien, weil der Betrieb einer Asphaltmischanlage nicht Gegenstand des anhängigen Verfahrens sei. Wenn dies rechtens wäre, könne jeder Bauwerber unter Umgehung der gesetzlichen Bestimmungen jeden Einzelteil einer Großanlage extra genehmigen lassen und so Nachbareinwendungen ausschalten. Es sei aber stets das Gesamtprojekt einer Beurteilung bzw. einer Mitbeurteilung zu unterziehen. Die Baubehörde müsse allenfalls von der Asphaltmischanlage ausgehende Immissionen mitbeurteilen oder aber das Bauansuchen als mangelhaft zurückweisen. Die in der Bauverhandlung vorgebrachten Befürchtungen der Nachbarn, durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase und insbesondere auch den LKW-Verkehr unzumutbar beeinträchtigt zu werden, seien nicht überprüft worden. Geeignete Sachverständigen zur Beurteilung der Immissionsbelastung seien nicht beigezogen worden. Es existierten auch keinerlei Unterlagen über die Stärke der Fundamentplatte; eine Genehmigung ohne derartige bindende Pläne erscheine "fahrlässig". Es sei nicht dargestellt bzw. mittels Auflagen angeordnet worden, wohin die Abwässer abzuleiten seien und wo die Fundamentplatte auszuführen sei. Abstände zu nachbarlichem Eigentum seien nicht festgelegt.

Zunächst ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt ist: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektivöffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, Slg. Nr. 10.317/A, uva.). Das gilt auch für den Nachbarn, der i.S. des § 42 AVG idF BGBl. I Nr. 158/1998, die Parteistellung behalten hat.

Die den Parteien eingeräumten Verfahrensrechte reichen nicht weiter als die ihnen eingeräumten materiellen subjektiven Rechte. Die Aufzählung des § 26 Abs. 1 Stmk BauG 1995 ist eine taxative und somit abschließende (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. April 1997, Zl. 97/06/0019); sie ermöglicht keine die Nachbarrechte erweiternde Auslegung (vgl. das Erkenntnis vom 8. Mai 2003, Zl. 2001/06/0140).

Die Beschwerdeführer wenden sich zu Recht gegen die Ansicht der belangten Behörde, bei der Prüfung der Zulässigkeit des Bauansuchens sei nur auf die beantragte Betonfundamentplatte abzustellen, ohne dabei auch den angegebenen Verwendungszweck ("für eine Asphaltmischanlage") zu berücksichtigen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt dargelegt hat (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 27. November 2003, Zl. 2002/06/0075), ist das Bauverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren. Gegenstand der Bewilligung ist das nach den dem Verfahren zu Grunde gelegten Bauplänen und - beschreibungen umrissene Projekt sowie der darin angegebene Verwendungszweck.

Für das vorliegende Verfahren bedeutet dies, dass die Zulässigkeit des Bauvorhabens, insbesondere im Hinblick auf die zu erwartenden Auswirkungen (vgl. etwa § 13 Abs. 12 und § 26 Abs. 1 Z. 3 Stmk BauG), an Hand des von den Bauwerbern angegebenen Verwendungszweckes zu prüfen ist.

Da dies die belangte Behörde verkannt hat, belastete sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Das Mehrbegehren war im Hinblick darauf abzuweisen, dass die angeführte Verordnung den Ersatz von Streitgenossenzuschlag nicht vorsieht.

Wien, am 21. Juni 2005

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