Normen
StbG 1985 §10 Abs1;
StbG 1985 §11;
StbG 1985 §10 Abs1;
StbG 1985 §11;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, eines Staatsangehörigen der Türkei, auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft "gemäß § 39 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 idgF (StbG) iVm §§ 10 Abs. 1 und 11 leg.cit." ab.
Die belangte Behörde begründete dies damit, dass zwar kein Verleihungshindernis im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8 StbG vorliege, sie aber ihr Ermessen nicht zugunsten des Beschwerdeführers ausüben könne. Zwar spreche für die Verleihung der Staatsbürgerschaft, dass der seit dreizehn Jahren in Österreich lebende und hier berufstätige Beschwerdeführer (dessen Ehefrau und Kinder sich nach den Feststellungen der belangten Behörde in der Türkei aufhalten) über ausreichende Deutschkenntnisse verfüge. Im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten überwiege jedoch das öffentliche Interesse an einer Abweisung des Antrages auf Verleihung der Staatsbürgerschaft.
Der Beschwerdeführer habe im Juni 1995 eine Person durch mehrere Faustschläge gegen Gesicht und Kopf vorsätzlich am Körper verletzt, wobei die Tat eine an sich schwere Körperverletzung (Bruch des Augenrandunterknochens) zur Folge gehabt habe, und sei dafür mit Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 25. März 1996 zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt worden. Mildernd seien (schon im erstinstanzlichen Urteil) seine bisherige Unbescholtenheit und die Provokation durch das Opfer, erschwerend kein Umstand gewertet worden.
Am 27. April 1997 habe der Beschwerdeführer eine Person dadurch, dass er sie am Hals gewürgt und ihr Faustschläge und Fußtritte versetzt habe, wodurch sie Abschürfungen im Gesicht und am linken Schienbein sowie eine Rissquetschwunde im Bereich der Oberlippe erlitten habe, am Körper verletzt. Hiefür sei er mit Strafverfügung des Bezirksgerichtes Salzburg zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen verurteilt worden.
Im Dezember 1997 sowie von April bis Dezember 1998 habe der Beschwerdeführer als Geschäftsführer einer Restaurant-Betriebs-GmbH Dienstnehmerbeiträge einbehalten und der Gebietskrankenkasse vorenthalten, wofür er mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 20. September 2000 gemäß § 114 Abs. 1 ASVG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt worden sei.
Vom 12. Juni 1998 bis zum 3. August 1998 habe der Beschwerdeführer als Geschäftsführer derselben Gesellschaft die Beschäftigung eines türkischen Küchengehilfen ohne Vorliegen der erforderlichen Bewilligungen zu verantworten gehabt. Er habe dadurch ein Vergehen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz begangen, wofür mit Straferkenntnis des Magistrates Salzburg eine Geldstrafe in der Höhe von S 10.000,-- über ihn verhängt worden sei.
Zuletzt habe der Beschwerdeführer am 30. Oktober 2002 in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit einem Alkoholgehalt seines Blutes von 1,05 Promille oder mehr ein Kraftfahrzeug gelenkt. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 27. Dezember 2002 sei er dafür zu einer Geldstrafe von EUR 803,-- verurteilt worden.
Zu diesen von ihr festgestellten Verhaltensweisen des Beschwerdeführers führte die belangte Behörde jeweils näher aus, dass und inwiefern sich aus ihnen Gesichtspunkte ergäben, die im öffentlichen Interesse gegen die Verleihung der Staatsbürgerschaft sprächen. Dieses Interesse überwiege mit Rücksicht darauf, dass der Beschwerdeführer "trotz dreier gerichtlicher Verurteilungen sowie trotz erfolgter verwaltungsbehördlicher Bestrafungen fortdauernd gegen die österreichische Rechtsordnung verstoßen" habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:
Die belangte Behörde hat die gesetzlichen Verleihungsvoraussetzungen des § 10 StbG - unter Einschluss der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG, wonach der Verleihungswerber Gewähr dafür bieten müsse, weder die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen zu gefährden - ausdrücklich als erfüllt angesehen, ihr Ermessen aber zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgeübt.
Gemäß § 11 StbG hat sich die Behörde unter Bedachtnahme auf das Gesamtverhalten des Fremden bei der Ausübung des ihr eingeräumten freien Ermessens von Rücksichten auf das allgemeine Wohl, die öffentlichen Interessen und das Ausmaß der Integration des Fremden leiten zu lassen.
In der Beschwerde wird der belangten Behörde - die ihre Interessenabwägung im Sinne der zuletzt zitierten Vorschrift verhältnismäßig ausführlich begründet und die erforderlichen Feststellungen über die zugrunde gelegten Verhaltensweisen des Beschwerdeführers getroffen hat - entgegengehalten, es sei zu wenig berücksichtigt worden, dass der Beschwerdeführer die mit dem Betrieb des Restaurants verbundene Berufstätigkeit, mit der die früheren Delikte jeweils in Zusammenhang gestanden seien, vor etwa vier Jahren aufgegeben habe und seither Berufskraftfahrer sei. Was die zuletzt erlittene Bestrafung wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand anlange, so sei dem Beschwerdeführer bewusst, dass ein Entzug des Führerscheins für ihn den Wegfall der Existenzgrundlage bedeuten würde. Auch diesbezüglich sei daher nicht mit Wiederholungen zu rechnen.
Diese Argumente reichen nicht aus, um die Ermessensentscheidung der belangten Behörde als rechtswidrig erscheinen zu lassen. Ausgehend von der zunächst festgestellten Begehung von Delikten gegen die körperliche Unversehrtheit anderer - wenngleich während eines bei Bescheiderlassung schon länger zurückliegenden Zeitraumes und in Verbindung mit einer inzwischen aufgegebenen Berufsausübung - durfte die belangte Behörde in der noch nicht lange zurückliegenden Missachtung von Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit anderer durch das Lenken eines Kraftfahrzeuges in alkoholisiertem Zustand einen schwerwiegenden Gesichtspunkt sehen, der einer Verleihung der Staatsbürgerschaft ohne vorherige Bewährung über einen längeren Zeitraum hinweg aus Gründen des öffentlichen Interesses entgegenstand. Dass der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit auch in anderer Weise mit dem Gesetz in Konflikt geraten war, trägt zusätzlich dazu bei, die Rechtmäßigkeit dieser Bewertung der für und gegen die Verleihung der Staatsbürgerschaft sprechenden Gesichtspunkte zu bestätigen. Wenn es in der Beschwerde schließlich heißt, die Furcht vor einem Führerscheinentzug werde den Beschwerdeführer von weiteren Fahrten in durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand abhalten, so ändert dies nichts daran, dass derartige Überlegungen - die als ausschlaggebendes Motiv im Übrigen nicht von Einsicht in die Bedeutung der nicht eingehaltenen Vorschriften zeugen würden - den Beschwerdeführer von der Fahrt am 30. Oktober 2002 nicht abgehalten haben.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz im Ausmaß des Begehrens gründet sich auf die § 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 13. Dezember 2005
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