Normen
EheG §23 Abs1;
EheG §27;
EheG §28;
FrG 1997 §10 Abs1 Z2;
FrG 1997 §14 Abs2;
FrG 1997 §23 Abs1;
FrG 1997 §49;
FrG 1997 §8 Abs1;
FrG 1997 §8 Abs3;
EMRK Art8;
VwRallg;
EheG §23 Abs1;
EheG §27;
EheG §28;
FrG 1997 §10 Abs1 Z2;
FrG 1997 §14 Abs2;
FrG 1997 §23 Abs1;
FrG 1997 §49;
FrG 1997 §8 Abs1;
FrG 1997 §8 Abs3;
EMRK Art8;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 21. Februar 2002 wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines mazedonischen Staatsangehörigen, auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2, Abs. 2 Z. 1 und 3 sowie § 12 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, abgewiesen.
Der Beschwerdeführer sei nach eigenen Angaben seit 1986 in Österreich aufhältig und seit 2. März 1993 erwerbstätig. Er habe am 17. März 1999 durch seine rechtsfreundliche Vertreterin bei der österreichischen Botschaft in Pressburg einen Erstantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "selbstständige Erwerbstätigkeit" gestellt.
Der Beschwerdeführer sei am 13. September 1999 auf Grund eines Durchreisevisums (Visum B, gültig vom 5. September 1999 bis 12. Oktober 1999) nach Österreich eingereist. Seither habe er das Bundesgebiet nicht mehr verlassen. Der von ihm beantragte Aufenthaltstitel würde daher zeitlich an den ihm durch das Durchreisevisum ermöglichten Aufenthalt anschließen und sei gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 FrG zwingend zu versagen.
Zudem könne die Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels gemäß § 10 Abs. 2 Z. 1 FrG auch wegen Gefährdung öffentlicher Interessen versagt werden, wenn der Fremde nicht über ausreichende eigene Mittel zu seinem Unterhalt verfüge. Der Beschwerdeführer sei zweimal aufgefordert worden, ausreichende eigene Unterhaltsmittel nachzuweisen. Die von ihm vorgelegte Lohnbestätigung des F. sei kein tauglicher Nachweis, weil er nicht aufgezeigt habe, dass der Lohnempfänger ihm gegenüber unterhaltspflichtig sei. Auch sei die K. KEG nicht im Stande, seinen Unterhalt zu tragen, weil 1998 und 1999 nur negative Betriebsergebnisse erzielt worden seien, für die der Beschwerdeführer als persönlich haftender Gesellschafter "zu 99 %" herangezogen werden könne. Für die Jahre 2000 und 2001 habe er bislang keine (Steuer-)Erklärung abgegeben, sodass das Finanzamt sein Jahreseinkommen für 2000 auf etwa ATS 10.000,-- geschätzt habe. Aus Sparbüchern sei die Herkunft der Mittel nicht ersichtlich, sodass diese auch nicht als Nachweis dienen könnten. Überdies sei das Guthaben zu gering, um einen auf Dauer angelegten Aufenthalt zu finanzieren. Gleiches gelte für den von ihm vorgelegten Kontoauszug. Der Beschwerdeführer verfüge daher nicht über ausreichende Unterhaltsmittel; er habe keinen entsprechenden Nachweis erbracht, obwohl er gemäß §§ 13 Abs. 1 und 14 Abs. 3 zweiter Satz FrG dazu verpflichtet sei.
Nach § 12 Abs. 1 FrG sei außer in den Fällen des § 10 Abs. 4 FrG die Erteilung eines Aufenthaltstitels weiters zu versagen, wenn Fremde, die hiezu gemäß § 8 Abs. 5 FrG verpflichtet seien, keinen Rechtsanspruch auf eine für Inländer ortsübliche Unterkunft nachweisen würden. Auch diesen Nachweis habe er nicht erbracht. Die von ihm bezeichnete Wohnmöglichkeit sei unentgeltlich und basiere lediglich auf einem Prekarium; dieses könne jederzeit widerrufen werden, sodass kein Rechtsanspruch bestehe.
Die Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels könne schließlich gemäß § 10 Abs. 2 Z. 3 FrG wegen Gefährdung öffentlicher Interessen versagt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährde. Bei seiner Behauptung, er habe bereits zuvor über eine Niederlassungsbewilligung verfügt, habe sich der Beschwerdeführer darauf berufen, mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet gewesen zu sein und einen Befreiungsschein erhalten zu haben. Tatsächlich sei die am 8. November 1993 geschlossene Ehe mit Urteil des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 25. August 1995 (rechtskräftig seit 15. Februar 1996) für nichtig erklärt worden. Dem Beschwerdeführer sei der vom 9. November 1993 bis 8. November 1998 gültige Befreiungsschein (nur) erteilt worden, weil er die Ehe vorgetäuscht habe. Die Nichtigerklärung einer Ehe wirke ex tunc, sodass sein Befreiungsschein die Gültigkeit rückwirkend verloren habe. Ungeachtet dessen sei der Beschwerdeführer zumindest ab 1. Jänner 1996 bis 18. Oktober 1998 entweder als Arbeiter erwersbtätig oder arbeitslos gemeldet gewesen und habe Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe bezogen. Danach habe er auf eine weitere arbeitsmarktrechtliche Legitimation keine Aussicht mehr gehabt. Der Befreiungsschein sei daher kein Indiz für ihm schon früher - allenfalls in Form von Sichtvermerken - erteilte Aufenthaltstitel. Er habe noch nie über einen Aufenthaltstitel verfügt. Seine Dienstverhältnisse und polizeilichen Meldungen ressortierten ausschließlich nach Wien. Die Verwaltungsakten des sachlich und örtlich zuständigen Fremdenpolizeilichen Büros der Bundespolizeidirektion Wien würden bis 1994 zurückreichen und keinen Skartierungsvermerk betreffend Vorakten enthalten. Es sei daher davon auszugehen, dass ein Vorakt nie existiert habe. Der Beschwerdeführer sei nicht im Stande, Gegenteiliges über seine "blanken Behauptungen hinausreichend" nachzuweisen. Sein Erstantrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz vom 27. Dezember 1994 sei mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 6. Juni 1997 rechtskräftig abgewiesen worden. Seit 14. Dezember 1998 betreibe er die K. KEG. Er sei daher nach wie vor in Österreich erwerbstätig, ohne über den hiefür erforderlichen Aufenthaltstitel zu verfügen. Überdies habe er sich über fünf Jahre hindurch durch Täuschung der Behörden Zugang zum Arbeitsmarkt verschafft. Aus den genannten Gründen gefährde der Beschwerdeführer durch seinen Aufenthalt die öffentliche Ordnung.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Die Beschwerde bringt vor, die belangte Behörde hätte den Antrag des Beschwerdeführers nicht als Erstantrag, sondern gemäß § 23 Abs. 1 FrG als Antrag auf Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung behandeln müssen, weil er (vom 8. November 1993 bis zur Nichtigerklärung der Ehe am 15. Februar 1996) mit einer Österreicherin verheiratet gewesen sei und (vom 9. November 1993 bis zum 8. November 1998) einen Befreiungsschein besessen habe. Die belangte Behörde hätte in Anbetracht seines behaupteten Aufenthalts seit 1986 (trotz der fehlenden Nachweise über diesen Zeitraum) das Bestehen von Aufenthaltstiteln feststellen müssen.
1.2. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis vom 23. März 1999, Zl. 98/19/0195) ist eine weitere Niederlassungsbewilligung zu erteilen, wenn der Fremde - wenn auch rechtswidrig - nach Ablauf der Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltstitels, der ihn zur dauernden Niederlassung berechtigte, auf Dauer niedergelassen bleibt, wobei die dauernde Niederlassung auch bei einem kurzfristigen Auslandsaufenthalt bestehen bleiben kann.
Der Beschwerdeführer kann sich bei seinem Vorbringen, er habe früher bereits einen Aufenthaltstitel besessen, nicht mit Erfolg auf die erwähnte Eheschließung berufen, weil diese Ehe für nichtig erklärt worden ist und der Beschwerdeführer daher so zu behandeln ist, als wäre er nie mit einer Österreicherin verheiratet gewesen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. September 2000, Zl. 2000/18/0095). Da der Beschwerdeführer seinen Befreiungsschein einen Tag nach der Eheschließung und auf Grund derselben erhalten hat, kann auch aus diesem nicht abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführer früher über einen Aufenthaltstitel verfügt hat. Der Befreiungsschein selbst bietet auch keine Grundlage für eine Inlandsantragstellung nach § 14 Abs. 2 FrG (vgl. das hg. Erkenntnis vom 1. Juni 2001, Zl. 2001/19/0035).
Gegen die Feststellung, dass der Beschwerdeführer auch im Übrigen noch nie über einen Aufenthaltstitel verfügt habe, bestehen keine Bedenken. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wurde mit Schreiben vom 19. Juli 2000 von der Erstbehörde aufgefordert, "alle Sichtvermerke seit seiner Meldung von Sept. 1987" vorzulegen. Sie gab am 3. August 2000 an, dass sich der Beschwerdeführer seit 1986 in Österreich aufhalte und hier "mit seinem damals gültigen Befreiungsschein auf Grund seiner Ehe mit Frau Sylvia A." seit März 1993 auch beschäftigt sei. Nachweise der "alten" Sichtvermerke könnten nicht beigebracht werden, da die "alten" Reisepässe nicht mehr vorhanden seien. Auch über den ausländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Antragstellung könne "mangels Vorhandenseins des alten Reisepasses" kein Nachweis erbracht werden. Die belangte Behörde führte aus, dass der Beschwerdeführer noch nie über einen Aufenthaltstitel verfügt habe und es ihm nicht gelungen sei, "Gegenteiliges" zu beweisen. Die fremdenpolizeilichen Akten würden keinen Skartierungsvermerk für Akten aus der Zeit vor 1994 enthalten, was darauf schließen lasse, dass es solche Akten nicht gegeben habe. Die Schlüssigkeit der Beweiswürdigung der belangten Behörde kann durch die bloße Beschwerdebehauptung, dass sich der Beschwerdeführer seit 1986 in Österreich aufhalten würde und dass es "äußerst unwahrscheinlich ist, dass der Bf in all den Jahren über keine Niederlassungsbewilligung verfügte", nicht in Zweifel gezogen werden. Die Beweiswürdigung begegnet daher im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Überprüfungsbefugnis (vgl. zum Umfang derselben insbesondere das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senats vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) keinen Bedenken.
1.3. Das (rückwirkende) Fehlen von Aufenthaltstiteln des Beschwerdeführers hat zur Folge, dass sein nunmehriger Antrag nicht als solcher auf Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung iSd § 23 Abs. 1 FrG zu qualifizieren und dass sein Aufenthalt in Österreich zur Gänze als unrechtmäßig anzusehen ist.
2. Gemäß § 8 Abs. 1 FrG können Fremden auf Antrag Einreise- und Aufenthaltstitel erteilt werden, sofern diese ein gültiges Reisedokument besitzen und kein Versagungsgrund wirksam wird (§§ 10 bis 12 FrG). Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 FrG ist die Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels zu versagen, wenn der Aufenthaltstitel zeitlich an den (nur) durch ein Reise- oder Durchreisevisum ermöglichten Aufenthalt anschließen und nach der Einreise erteilt werden soll. Für die Beurteilung der Frage, ob der Versagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 2 FrG vorliegt, ist ausschließlich maßgebend, dass sich der Fremde im Zeitpunkt der Bescheiderlassung im Anschluss an eine mit einem (Durch-)Reisevisum erfolgte Einreise im Bundesgebiet aufhält (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2003, Zl. 2003/18/0048).
Die Beschwerde bestreitet nicht die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, dass der Beschwerdeführer am 17. März 1999 über die österreichische Botschaft in Pressburg einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gestellt hat, nach einer zuvor erfolgten Ausreise auf Grund eines vom 5. September 1999 bis 12. Oktober 1999 gültigen Durchreisevisums (Visum B) am 13. September 1999 in das Bundesgebiet eingereist ist und dieses seither nicht mehr verlassen hat. Da die im vorliegenden Fall beantragte Erstniederlassungsbewilligung somit zeitlich an den nur durch das Durchreisevisum ermöglichten Aufenthalt des Beschwerdeführers - einen anderen Aufenthaltstitel hat er nicht besessen - anschließen würde und nach der Einreise erteilt werden soll, begegnet die Ansicht der belangten Behörde, dass er den Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z. 2 FrG verwirklicht habe, keinen Bedenken. Daran würde sich selbst dann nichts ändern, wenn der Beschwerdeführer - wie er behauptet - während seines rechtswidrigen Aufenthaltes in Österreich vor seiner Wiedereinreise mit dem Durchreisevisum einen "Niederlassungswillen" nicht aufgegeben hätte.
Ist aber nach dem Vorgesagten der absolute Versagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 2 FrG (arg: "ist zu versagen, wenn...") wirksam geworden, ist die Erteilung einer Bewilligung nach § 8 Abs. 1 FrG ausgeschlossen. Eine Ermessensübung durch die Behörde unter Bedachtnahme auf die in § 8 Abs. 3 FrG genannten Kriterien kommt bei den in § 10 Abs. 1 FrG genannten Versagungsgründen nicht in Betracht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. September 1999, Zl. 99/19/0142). Auch eine Bedachtnahme auf die durch Art. 8 MRK geschützten Interessen des Beschwerdeführers ist bei einer auf § 10 Abs. 1 Z. 2 FrG gestützten Entscheidung entgegen der Beschwerdeansicht nicht geboten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2000, Zl. 2000/19/0032).
3. Da die belangte Behörde zu Recht den Versagungsgrund gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 FrG herangezogen hat, braucht nicht darauf eingegangen zu werden, ob auch die Versagungsgründe des § 10 Abs. 2 Z. 1 und Z. 3 FrG sowie des § 12 Abs. 1 FrG verwirklicht sind. Schon das Vorliegen eines einzigen Versagungsgrundes steht gemäß § 8 Abs. 1 FrG der Erteilung eines Aufenthaltstitels entgegen.
4. Die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
5. Der Spruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Wien, am 8. März 2005
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)