Normen
BAO §215;
BAO §216;
BAO §235 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
BAO §215;
BAO §216;
BAO §235 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1. Über das Vermögen der beschwerdeführenden Baugesellschaft mbH (in der Folge: Beschwerdeführerin) wurde am 5. November 1992 der Konkurs eröffnet. Das Finanzamt meldete im Konkurs auf Grund des Rückstandsausweises vom 2. Dezember 1992 die Forderung von
S 151.414,-- (Umsatzsteuer 9/92, S 100.000,--, Lohnsteuer - 9/92
S 35.224,--, Dienstgeberbtr. - 9/92 S 11.470,--, Dienstgeberzus. - 9/92 S 1.020,-- und Gewerbesteuer - 10-12/92 S 3.700,--), auf Grund des Rückstandsausweises vom 17. Dezember 1992 die Forderung von S 2,212.611,-- (Umsatzsteuer 8/1992) und laut Rückstandsausweis vom 2. Jänner 1994 die Forderung von
S 8,349.290,-- (Umsatzsteuer 9-10/92) an. Die Gesamtforderung wurde laut Schreiben vom 9. Mai 1994 auf S 10,531.652,-- eingeschränkt; nach dem Aktenvermerk vom 21. April 1994 sollte eine weitere Einschränkung um S 400.793,67 erfolgen, sodass endgültig S 10,130.858,33 verbleiben sollten. Mit Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 27. Mai 1994 wurde der am 10. Mai 1994 geschlossene Zwangsausgleich, wonach die Konkursgläubiger auf ihre Forderung eine 34 %ige Quote erhielten, bestätigt.
Der Masseverwalter hielt mit Schreiben vom 26. Juli 1994 an das Finanzamt fest, dass ausgehend vom offenen Rückstand von
S 10,124.414,-- die Quote von 34 % S 3,442.300,76 betrage. Von dieser Quote würden die Umsatzsteuer aus den Kosten des Masseverwalters und der Belohnung des Kreditschutzverbandes von zusammen S 71.938,-- abgezogen und S 3,370.362,76 zur Anweisung gebracht. Der Konkurs über das Vermögen der Beschwerdeführerin wurde mit Beschluss des Konkursgerichtes vom 22. Oktober 1994 aufgehoben.
2. Mit Bescheid vom 14. Jänner 1997 entschied das Finanzamt über die Umsatzsteuer 1994; es wurde für sonstige Berichtigungen ein Überschuss von S 145.084,-- festgesetzt.
Mit Bescheid vom 23. Juli 1997 wurde über die Umsatzsteuer 1995 entschieden; hiebei wurde auf Grund Berichtigung des Steuerbetrages gemäß § 16 UStG 1994 und/oder sonstige Berichtigungen eine Gutschrift von S 940.759,-- festgelegt.
Mit Bescheid vom 30. Juni 1998 wurde die Umsatzsteuer für das Jahr 1996 festgesetzt; auf Grund der Berichtigung des Steuerbetrages gemäß § 16 UStG 1994 und/oder sonstige Berichtigungen wurde eine Gutschrift von S 588.877,-- erteilt.
3. Die Beschwerdeführerin führte im Schreiben vom 24. Juni 1997 an das Finanzamt aus, dass auf Grund des Umsatzsteuerbescheides vom 14. Jänner 1997 mit der Buchungsmitteilung Nr. 1/1997 ein Guthaben von S 73.176,-- ausgewiesen worden sei. Gegen ihre Forderungen seien innerhalb der Frist für Haftrücklässe Mängelrügen erhoben worden. Diese hätten zur Uneinbringlichkeit der bestehenden Forderung in Höhe von
S 870.505,20 (inkl. USt S 145.084,20) geführt. Auf Grund dieser Entgeltminderung sei in der Umsatzsteuererklärung 1994 eine Umsatzsteuerberichtigung gemäß § 16 UStG 1972 erklärt worden.
Ein Antrag auf Rückzahlung des Guthabens sei unverständlicherweise abgewiesen worden. Aus der Buchungsmitteilung 4/1997 ergebe sich die Buchung "Widerruf einer Löschung Umsatzsteuer 10/92" in Höhe des vorher ausgewiesenen Guthabens. Dieser Lastschrift läge keine bescheidmäßige Festsetzung zu Grunde, weshalb um Richtigstellung des Kontostandes ersucht werde.
Das Finanzamt teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 6. August 1997 und Fax vom 21. August 1997 mit, die Gutschrift aus der Umsatzsteuer 1994 und 1995 betreffe eindeutig Lieferungen und Leistungen vor Konkurseröffnung. Die Uneinbringlichkeit der Entgelte hiefür habe sich erst nach Konkurseröffnung herausgestellt. Die Gutschrift mindere daher die Konkursforderung. Die Löschung des Rückstandes auf Grund des Zwangsausgleiches sei vor Durchführung der Veranlagung 1994 in Unkenntnis späterer die Konkursforderung betreffender Gutschriften ausgesprochen worden. Die Basis für die Zwangsausgleichsquote sei daher neu zu berechnen und es ergebe sich insgesamt ein rückzahlbarer Betrag von
S 317.137,--.
4. Mit Schreiben vom 5. Jänner 1999 beantragte die Beschwerdeführerin die Erlassung eines Abrechnungsbescheides gemäß § 216 BAO. Dazu wurde ausgeführt, auf Grund des Umsatzsteuerbescheides 1994 vom 14. Jänner 1997 sei ein Guthaben in Höhe von S 73.146,--, auf Grund des Umsatzsteuerbescheides 1995 vom 23. Juli 1997 ein Guthaben in Höhe von S 940.759,-- und auf Grund des Umsatzsteuerbescheides 1996 vom 30. Juni 1998 ein Guthaben in der Höhe von S 588.877,-- gebucht worden. In den nachfolgenden Buchungsmitteilungen sei der Ausweis einer Buchung "Widerruf einer Löschung Umsatzsteuer 10/92" wie folgt vorgenommen worden:
28. Jänner 1997 in der Höhe von S 60.646,--
22. August 1997 in der Höhe von S 616.122,--
28. Juli 1998 in der Höhe von S 385.714,--
Diesen Lastschriften läge keine bescheidmäßige Festsetzung zu Grunde. Es werde daher eine bescheidmäßige Klarstellung dahingehend beantragt, dass am Abgabenkonto ein Guthaben in der Höhe von S 1,062.482,-- bestehe.
5. Das Finanzamt erließ daraufhin den mit 9. Juni 1999 datierten - so bezeichneten - Abrechnungsbescheid. Damit wurde auf Grund des Antrages der Beschwerdeführerin vom 5. Jänner 1999 gemäß § 216 BAO entschieden, dass die Verpflichtung zur Zahlung der Umsatzsteuervorauszahlung für Oktober 1992 hinsichtlich eines Teilbetrages von S 1,062.482,-- nicht erloschen sei.
In der Begründung wurde dazu ausgeführt, die Gutschriften aus den Umsatzsteuerveranlagungen der Kalenderjahre 1994 bis 1996 in der Höhe von insgesamt S 1,602.782,-- seien gemäß § 214 i.V.m.
§ 235 und § 294 BAO hinsichtlich eines Teilbetrages in Höhe von
S 1,062.482,-- auf die Umsatzsteuervorauszahlung für Oktober 1992 verrechnet worden. Die Verpflichtung zur Zahlung dieser Abgabenschuldigkeiten sei auf Grund der genannten Bestimmungen nicht erloschen. Die Verbuchung des strittigen Widerrufes einer "Löschung der Umsatzsteuer 10/92" sei zu Recht erfolgt. Hinsichtlich der Berechnung der Höhe der Wiedervorschreibungen werde auf das Schreiben vom 6. August 1997 und das Fax vom 21. August 1997 verwiesen.
6. Die Beschwerdeführerin erhob Berufung. Darin beantragte sie, den Widerruf der Löschung in entsprechendem Ausmaß rückgängig zu machen und die sich daraus ergebende Gutschrift am Finanzamtkonto zurückzuzahlen.
7. Die belangte Behörde gab dieser Berufung mit Bescheid vom 6. März 2000 Folge und hob den bekämpften Abrechnungsbescheid des Finanzamtes vom 9. Juni 1999 auf. Sie sprach aus, die Buchungen vom 28. Jänner 1997, 22. August 1997 und 28. Juli 1998 seien durch Gutschriften der Beträge von S 60.646,--, S 616.122,-- und
S 385.714,-- richtig zu stellen. In der Begründung wurde dazu ausgeführt, den genannten Lastschriften lägen keine bescheidmäßigen Festsetzungen zu Grunde. Die Buchungen wären jedoch nur dann rechtmäßig gewesen, wenn der Beschwerdeführerin entsprechende Leistungsgebote zugestellt worden wären. Diese der Rechtslage nicht entsprechenden Buchungen seien von Amts wegen richtig zu stellen. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass die aus den Berichtigungen der Umsatzsteuer für die Jahre 1994 bis 1996 resultierenden Gutschriften zur Verringerung des auf Grund des Umsatzes geschuldeten Steuerbetrages geführt hätten.
8. Daraufhin erließ das Finanzamt - unter Verwendung eines amtlichen Formblattes "Löschungsbescheid" - den Bescheid vom 10. Juli 2000. Damit wurde ausgesprochen, gemäß § 235 Abs. 1 BAO werde die Umsatzsteuer 1992 im Betrag von S 4,489.081,10 gegen jederzeitigen Widerruf durch Abschreibung gelöscht. In der Begründung wurde - durch Ankreuzen der vorgesehenen Variante - ausgeführt, die Löschung erfolge, weil Einbringungsmaßnahmen derzeit offenkundig aussichtslos seien und auf Grund der Sachlage nicht angenommen werden könne, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt zu einem Erfolg führen werden; "Löschung nach Erfüllung des Zwangsausgleiches".
9. Die Beschwerdeführerin erhob Berufung vom 31. Oktober 2000.
Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Berufung vom 31. Oktober 2000 gegen diesen Löschungsbescheid des Finanzamtes aus, die Berufung richte sich gegen die Verpflichtung zur Zahlung der Umsatzsteuer für 1992 hinsichtlich eines Teilbetrages von S 1,056.958,--, des Straßenverkehrsbeitrages 1/93 von S 5.320,-- und des Säumniszuschlages 1993 von S 204,--, in Summe S 1,062.482,-
-. Das entspreche der Differenz der widerrufenen Löschung und der neuerlichen Löschung. Weiters führte die Beschwerdeführerin wörtlich aus:
"Wir beantragen die Berichtigung des Löschungsbescheides vom 10. Juli 2000 dahingehend, dass die Umsatzsteuer 2000 zur Gänze (ATS 5,546.040,10), der Straßenverkehrsbeitrag 1/93 (ATS 5.320,00) und der Säumniszuschlag 1993 (ATS 204,00) gelöscht werden. Weiters beantragen wir die Aufhebung des Bescheides über die Abweisung eines Rückzahlungsantrages vom 12. Juli 2000."
An anderer Stelle führte die Beschwerdeführerin wörtlich aus:
"Wir beantragen daher die Löschung aller, die Ausgleichsquote übersteigenden Abgabenschuldigkeiten, demnach die Löschung aller durch den Widerruf der Löschung vom 7. Juli 2000 auflebenden Forderungen, die Berichtigung des Löschungsbescheides vom 10. Juli 2000, die Richtigstellung des Kontostandes unserer Mandantin gemäß den ergangenen Steuerbescheiden und die Rückzahlung des sich ergebenden Guthabens von S 1,062,482,--."
10. Die belangte Behörde wies mit dem angefochtenen Bescheid die Berufung ab. In der Begründung wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens, Gesetzeszitaten und Rechtssätzen aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, die Beschwerdeführerin behaupte nicht, dass die Löschung der Umsatzsteuer 1992 in Höhe von S 4,489.081,10 zu Unrecht erfolgt sei. Dies sei auch aus der Aktenlage nicht ersichtlich. Die Gewährung der begehrten zusätzlichen Löschung würde jedoch - abgesehen davon, dass ein diesbezüglicher Antrag der Beschwerdeführerin gar nicht vorgesehen sei - die Abänderungsbefugnis der belangten Behörde überschreiten.
11. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die vom Verfassungsgerichtshof nach Ablehnung deren Behandlung mit Beschluss vom 26. November 2001, B 98/01, abgetretene Beschwerde erwogen:
Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem einfachgesetzlich gewährleisteten Recht insoweit verletzt,
"als ihr ein unzweifelhaft zustehendes Guthaben aus einer Umsatzsteuerrückbuchung, wegen gesetzwidrigem Widerruf von abgeschriebenen Abgabenforderungen, ohne jeglicher gesetzlicher Grundlage, das Guthaben durch Verrechnung gekürzt wurde, nicht ausgezahlt wurde, bzw. durch Einbuchung von Belastungsschriften und Aufrechnung mit diesen zu Unrecht die Auszahlung bzw. Gutbuchung eines nicht unerheblichen Umsatzsteuerguthabens versagt wurde und sie sohin in ihrem Recht auf Rückzahlung eines Guthabens gemäß § 216 und § 235 Abs. 1 BAO verletzt worden sei."
Die Beschwerdeführerin stellte am 5. Jänner 1999 den Antrag auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides gemäß § 216 BAO.
Bestehen zwischen einem Abgabepflichtigen und der Abgabenbehörde Meinungsverschiedenheiten, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, so hat die Abgabenbehörde gemäß § 216 BAO darüber auf Antrag zu entscheiden (Abrechnungsbescheid). Die Berechtigung, einen Abrechnungsbescheid zu verlangen, geht über den engen Wortlaut dieser Bestimmung hinaus. Es geht nach § 216 BAO nicht nur um das Erlöschen einer Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung. Es kann auch die Prüfung und die Darstellung der Ergebnisse verlangt werden, ob die rechnungsmäßige Anlastung der Abgabenfestsetzung (nicht aber die Abgabenfestsetzung selbst) und die entsprechenden Gutschriften bei verminderten Festsetzungen kassenmäßig ihren richtigen Ausdruck gefunden haben. Mit dem Abrechnungsbescheid ist über umstrittene abgabenbehördliche Gebarungsakte schlechthin zu entscheiden. Es kann daher auch das Bestehen eines Guthabens Gegenstand eines Abrechnungsbescheides sein (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa die Erkenntnisse vom 9. November 1994, 91/13/0221, und vom 26. Mai 1999, 98/13/0199).
Der Bescheid des Finanzamtes vom 10. Juli 2000 ist kein Abrechnungsbescheid. Er enthält weder im Spruch noch in der Begründung Ausführungen zu dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 5. Jänner 1999. Er ist vielmehr entsprechend der im Spruch angeführten Bestimmung des § 235 Abs. 1 BAO ein Löschungsbescheid. Eine Löschung entsprechend dieser Bestimmung hat mit Bescheid zu erfolgen. Die Partei hat weder ein Antragsrecht auf Löschung noch besteht ein Rechtsanspruch auf Löschung (vgl. Ritz, BAO, § 235 Tz 2 und 3 unter Hinweis auf die hg. Judikatur).
Gegenstand des angefochtenen Bescheides war somit die Löschung gemäß § 235 Abs. 1 BAO durch Abschreibung gegen jederzeitigen Widerruf der Umsatzsteuer 1992.
Durch diesen Löschungsbescheid konnte die Beschwerdeführerin in dem von ihr ausdrücklich bezeichneten Recht auf Auszahlung bzw. Rückzahlung eines unzweifelhaft bestehenden Guthabens nicht verletzt sein. Darüber enthält der angefochtene Bescheid keinen Abspruch. Der diesbezügliche Antrag der Beschwerdeführerin vom 5. Jänner 1999 wurde nach Aufhebung des Bescheides des Finanzamtes vom 9. Juni 1999 durch den Bescheid der belangten Behörde vom 6. März 2000 noch nicht behandelt. Durch die Berufung gegen den erstinstanzlichen Löschungsbescheid konnte die Entscheidung über den Antrag auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides nicht erreicht werden. Vielmehr hätte die Beschwerdeführerin Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamtes geltend machen können. Ein darauf abzielender Antrag lag jedoch nicht vor.
Die Beschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 4 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 31. März 2005
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