VwGH 2002/10/0165

VwGH2002/10/016521.11.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde des Dr. P L in G, vertreten durch Dr. Hansjörg Pichler, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Maria-Theresien-Straße 57/1, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 22. August 2002, Zl. U-13.483/9, betreffend naturschutzbehördliche Bewilligung und Entfernungsauftrag, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §59 Abs1;
NatSchG Tir 1997 §1 Abs1;
NatSchG Tir 1997 §16 Abs1 litb;
NatSchG Tir 1997 §27 Abs2;
NatSchG Tir 1997 §27 Abs6;
NatSchG Tir 1997 §3 Abs8;
NatSchG Tir 1997 §9 litf;
VwRallg;
AVG §59 Abs1;
NatSchG Tir 1997 §1 Abs1;
NatSchG Tir 1997 §16 Abs1 litb;
NatSchG Tir 1997 §27 Abs2;
NatSchG Tir 1997 §27 Abs6;
NatSchG Tir 1997 §3 Abs8;
NatSchG Tir 1997 §9 litf;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck (BH) vom 21. August 2001 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 29. Juni 2001 auf nachträgliche Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für bereits durchgeführte Entwässerungsmaßnahmen und Planierungen auf den Grundparzellen 54, 55/1 und 57 der KG G. unter Berufung auf § 9 lit. f in Verbindung mit § 27 Abs. 6 des Tiroler Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 33/1997 (in der Folge: Tir NatSchG), abgewiesen (Spruchpunkt A).

Gemäß § 16 Abs. 1 lit. b Tir NatSchG wurde dem Beschwerdeführer der Auftrag erteilt, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes bis zum 30. September 2001 näher umschriebene Maßnahmen durchzuführen (Spruchpunkt B).

Nach der Begründung sei der BH auf Grund einer Anzeige der Tiroler Bergwacht vom 14. Mai 2001 bekannt geworden, dass östlich des ehemaligen G. ein Feuchtgebiet durch Entwässerung und Planierung vollständig zerstört worden sei. Davon betroffen seien die im Spruch genannten Grundparzellen, die im Eigentum des Beschwerdeführers stünden. Die berührte Fläche habe ein Ausmaß von ca. 80 m x 25 m und sei in der Biotopkartierung der Gemeinde als "artenreiche Nasswiese" ohne nähere Beschreibung erwähnt. Es handle sich dabei um ein Kleinseggenmoor. Für die Entwässerung seien Drainagen in einer Gesamtlänge von ca. 170 m verlegt und mit Schotterriesel verfüllt und mit Vlies abgedeckt worden. Der abgeschobene Oberboden (durchwegs moorig-torfiges Material) sei auf ca. 1/3 der Fläche wieder aufgebracht worden. In tieferen Bodenschichten sei Seekreide (helles feinkörniges Sediment stehender Gewässer) vorhanden; die Seekreide sei an offenen Flächen noch teilweise sichtbar. An Resten der ursprünglichen Vegetation seien Schachtelhalm, Kleinseggen, Binsen, Torfmoos, Sumpfvergissmeinnicht vorgefunden worden. Anschließend an die Entwässerungsfläche sei nach Osten ein 65 m langer offener Entwässerungsgraben angelegt worden, der in den orographisch rechten bewaldeten Talhang des Bärenbaches münde.

Der Beschwerdeführer sei aufgefordert worden, sich zum angezeigten Sachverhalt zu rechtfertigen, und habe mitgeteilt, dass die Entwässerungsgräben schon seit vielen Jahren bestünden und immer wieder neu hergerichtet worden seien. Die Gräben seien notwendig, um das Feld ordentlich bewirtschaften zu können. Da die herkömmlichen offenen Gräben keine ausreichende Entwässerung ermöglicht hätten, seien nunmehr Drainagerohre verlegt worden.

Mit Schreiben vom 29. Juni 2001 habe der Beschwerdeführer nachträglich das Ansuchen um Bewilligung der durchgeführten Drainagearbeiten gestellt. Dabei habe der Beschwerdeführer unter anderem vorgebracht, dass die bestehenden offenen Drainagegräben in den letzten Jahren vom Vorpächter derart vernachlässigt worden seien, dass es zu einer Ausweitung des Feuchtgebietes gekommen sei. Die längst notwendige Sanierung sei in der Form durchgeführt worden, dass Feuchtmaterial abgehoben worden sei, zum Hauptdrainagegraben unterirdisch südlich zwei, nördlich drei Zuläufe in Form von Drainagerohren verlegt, eingebettet in Rieselschotter bzw. abgedeckt mit Vlies und letztlich mit Humus wieder bedeckt worden seien. Der daran anschließende östlich verlaufende Entwässerungsgraben sei gereinigt worden.

In einer mündlichen Verhandlung am 14. August 2001 habe sich der Amtssachverständige für Naturkunde dahingehend geäußert, dass es sich bei der gegenständlichen Fläche um eine ebene landwirtschaftliche Fläche mit Stellen mit stehendem Wasser handle. Der bisherige Entwässerungsgraben sei zugeschüttet und die Fläche eingeebnet worden. Ferner seien Drainagerohre verlegt worden. Durch das Einplanieren sei die bisherige Vegetation verändert worden. Die artenreiche Nasswiese sei zugeschüttet und mit Gras eingesät worden. Nach den Angaben des Beschwerdeführers sei die Fläche bis vor drei Jahren landwirtschaftlich genutzt und gemäht worden. Durch die Beendigung der landwirtschaftlichen Nutzung habe sich eine artenreiche Nasswiese ausgebildet. Durch die Drainage würden sich starke Beeinträchtigungen für den Lebensraum für Tiere und Pflanzen und das Landschaftsbild ergeben. Die Nasswiese sei entfernt und durch eine landwirtschaftlich nutzbare Fläche ersetzt worden. Um eine artenreiche Feuchtwiese wiederherzustellen, müssten die Drainagerohre entfernt und der ursprüngliche Zustand hergestellt werden.

Der Landesumweltanwalt habe sich auf Grund des Gutachtens des Amtssachverständigen für Naturkunde und auf Grund der starken Beeinträchtigungen gegen die Erteilung der Bewilligung ausgesprochen.

Nach Wiedergabe der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen und der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens gelangte die BH schließlich zur Ansicht, dass durch die Drainagearbeiten die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 Tir NatSchG beeinträchtigt seien. Da andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung nicht vorlägen, sei der Antrag auf naturschutzrechtliche Bewilligung abzuweisen gewesen.

Auf Grund des Gutachtens des Amtssachverständigen für Naturkunde seien gemäß § 16 Abs. 1 lit. b Tir NatSchG die erforderlichen Maßnahmen zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes vorzuschreiben gewesen.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und der Bescheid der BH hinsichtlich des Beseitigungsauftrages dahingehend abgeändert, dass folgende Maßnahmen bis spätestens 31. September 2002 durchzuführen seien:

1. Die verlegten Drainagerohre (2 südliche und 3 nördliche Zuläufe zum Hauptdrainagegraben) sind restlos zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.

2. Der ursprüngliche Hauptdrainagegraben ist wieder zu öffnen und das verlegte Drainagerohr restlos zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.

3. Der Graben ist so wiederherzustellen, dass eine Breite von 2 m mit flachen Ufern entsteht.

4. Entlang des Grabens sind vereinzelt einheimische standortgerechte Sträucher zu pflanzen.

5. Die Durchführung der Maßnahmen 1.- 4. ist entsprechend zu dokumentieren und die Dokumentation ist nach Abschluss der Arbeiten der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck unaufgefordert vorzulegen."

Nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges und der anzuwendenden Rechtsgrundlagen verwies die belangte Behörde zunächst auf die Stellungnahme der zuständigen Gemeinde, die sich für die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung ausgesprochen habe. Seitens der Landesumweltanwaltschaft sei eine Stellungnahme abgegeben worden, wonach im Beschwerdefall keine überwiegenden langfristigen öffentlichen Interessen vorlägen.

Die belangte Behörde habe das Ermittlungsverfahren durch die Stellungnahme der naturkundlichen Amtssachverständigen ergänzt. Diese habe im Wesentlichen zusammengefasst dargelegt, dass die genannten Grundparzellen nach der Biotopkartierung der Gemeinde eine "artenreiche Nasswiese" darstellten. Dass es sich um ein Kleinseggenmoor gehandelt habe, könne auch dadurch belegt werden, dass noch Reste der ursprünglichen Vegetation vorgefunden worden seien, wie Schachtelhalm, Kleinseggen, Binsen, Torfmoos und Sumpfvergissmeinnicht, also Pflanzen, die in Feuchtgebieten heimisch seien. Offenbar habe ein offener, nach Osten führender Graben bestanden, welcher der Ableitung der Oberflächenwässer gedient habe. Die artenreiche Nasswiese sei durch das Abschieben des Oberbodens, Einbringung eines Vlieses, die Verlegung von Drainagerohren, das Zuschütten des bisherigen offenen Grabens und die Einsaat von Gras zerstört worden. Es sei das dunkle, torfige Material erkennbar, das nur in Feuchtgebieten vorkomme. Bei dem hellen feinkörnigen Sediment handle es sich um Seekreide, die nur in wasserdominierten Bereichen entstehen könne und in tieferen Schichten eine fast wasserundurchlässige Schicht bilde, wodurch das in diese Schicht eindringende Wasser nicht versickern könne. Auf Grund dieser Tatsache, der Eintragung in die Biotopkartierung, der Bodenbeschaffenheit laut der dem Akt beiliegenden Fotos und der Reste der ursprünglichen Vegetation handle es sich bei den gegenständlichen Flächen um eine Feuchtwiese mit den für sie typischen Pflanzen- und Tiergemeinschaften. Offene Entwässerungsgräben in landwirtschaftlich genutzten Flächen stellten wichtige Lebensräume für aquatische und terrestrische Tier- und Pflanzenarten dar. Die Tier- und Pflanzenarten aus wechselfeuchten Wiesen oder Feuchtwiesen würden entlang eines Grabens Rückstandsorte finden, wenn ihr Lebensraum durch Störungen, wie z.B. Entwässerungen, Aufschüttungen usw. beeinträchtigt würde. Offene Entwässerungsgräben stellten jedoch nicht nur den Lebensraum für eine besonders angepasste Tier- und Pflanzenwelt dar, sondern würden sich auch auf das Landschaftsbild und den Erholungsraum positiv auswirken, da sie eine Unterbrechung der landwirtschaftlich genutzten einheitlichen Flächen darstellten. Durch die Wiederherstellung des offenen Grabens könnten sich die noch vereinzelt vorhandenen Reste der ursprünglichen Vegetation entlang des Grabens ansiedeln und das ursprüngliche Landschaftsbild teilweise wieder herstellen. Nach Auffassung der Sachverständigen könne es jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass durch die bereits erfolgten Maßnahmen das Wasser abfließe und sich dadurch kein Kleinseggenmoor mehr bilde. Durch das Wiederöffnen des Entwässerungsgrabens könne sich jedoch zumindest entlang des Grabens die noch vorhandene ursprüngliche Vegetation ansiedeln. Dazu sollte der Graben eine Breite von ca. 2 m mit flachen Ufern haben. Entlang des Grabens sollten vereinzelt einheimische standortgerechte Sträucher gepflanzt werden. Die Pflege des Grabens sollte erst im Spätsommer bzw. Herbst und nur bei Bedarf erfolgen, damit Amphibienlaiche nicht betroffen wäre und die krautigen Pflanzen aussamen könnten. Die Ufer des Grabens sollten einmal im Jahr, im Spätsommer oder Herbst, gemäht werden. Der Graben solle nur geräumt werden, wenn dies absolut notwendig sei. So könne sich an dem Graben eine artenreiche Vegetation ansiedeln. Entwässerungsgräben in naturnahen Feuchtgebieten stünden zwar den Interessen des Artenschutzes entgegen, sie hätten aber aus naturkundlicher Sicht den Vorteil, dass sich Lebensräume für Tiere und Pflanzen ausbilden könnten. Sollte ein offener Entwässerungsgraben vorhanden sein, würde das Wasser in den Graben abfließen und könne so oberirdisch abgeleitet werden, wodurch sich ein Lebensraum z.B. für Amphibien, Libellen, Schmetterlinge, Käfer, Seggen und Sauergräser, Schachtelhalme, Moose usw. ausbilde. Bei landwirtschaftlich genutzten Flächen würden diese Gräben ein wichtiges Rückzugsgebiet für Tiere und Pflanzen darstellen. Zudem seien derartige Gräben für das Landschaftsbild und den Erholungsraum sehr wichtig.

Der Beschwerdeführer habe zu den Ermittlungsergebnissen im Rahmen des Parteiengehörs Stellung genommen und dabei auf die Äußerung der Bezirkslandwirtschaftskammer vom 20. Juni 2002 verwiesen, wonach auf Grund der Gesamtsituation und Entwicklung der Landwirtschaft die bereits durchgeführte Drainageanlage, welche den Entwässerungsgraben ersetze, für eine weitere Bewirtschaftung unbedingt notwendig sei. Es sei dem Bewirtschafter nicht zumutbar, zusätzliche Arbeitserschwernisse wie z.B. Handarbeit auf sich zu nehmen.

Nach Auffassung der belangten Behörde seien die Ausführungen der naturkundefachlichen Amtssachverständigen vollständig, schlüssig und nachvollziehbar; es bestehe keine Veranlassung, deren Richtigkeit in Zweifel zu ziehen. Auf Grund dieser Ausführungen gelange die Behörde zweifelsfrei zur Ansicht, dass es sich bei den gegenständlichen Flächen um ein Feuchtgebiet nach dem Tiroler Naturschutzgesetz handle. Da sich der gegenständliche Bereich außerhalb der geschlossenen Ortschaft befinde, sei für die bereits durchgeführten Maßnahmen eine Bewilligungspflicht gemäß § 9 lit. f Tir NatSchG gegeben. Die naturkundliche Sachverständige habe bereits bei dem im Verfahren erster Instanz stattgefundenen Ortsaugenschein ausgeführt, dass sich durch die erfolgte Drainage starke Beeinträchtigungen für den Lebensraum von Tieren und Pflanzen sowie das Landschaftsbild ergeben, da die Nasswiese entfernt und durch eine landwirtschaftlich nutzbare Fläche ersetzt worden sei. Durch die Drainagearbeiten seien die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 Tir NatSchG stark beeinträchtigt.

In der Folge sei zu prüfen, ob andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes überwiegen würden. Da der Beschwerdeführer nicht über einen von ihm selbst bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verfüge, könne die beantragte Bewilligung für die bereits durchgeführten Entwässerungsmaßnahmen nicht unter dem Blickwinkel des Erfordernisses eines zeitgemäßen Wirtschaftsbetriebes bzw. für die Existenzsicherung eines Betriebes als notwendig angesehen werden. Bei den durchgeführten Maßnahmen handle es sich im Wesentlichen um rein privatwirtschaftliche Nützlichkeitserwägungen. Als weiteres öffentliches Interesse sei die Führung einer Loipe über die erwähnten Grundstücke genannt worden. Dies sei auch von der Gemeinde bestätigt worden, wobei insbesondere der Entwässerungsgraben als problematisches Hindernis genannt werde. Diesbezüglich sei jedoch auszuführen, dass offensichtlich auch bei den vormals bestehenden Gegebenheiten ein Loipenbetrieb möglich gewesen sei. Die genannten Interessen seien nicht geeignet, die starken Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes im Sinne des § 1 Abs. 1 Tir NatSchG zu überwiegen.

Wie aus dem Gutachten der Amtssachverständigen hervorgehe, könne sich durch das Wiederöffnen des Entwässerungsgrabens zumindest entlang des Grabens die noch vorhandene ursprüngliche Vegetation ansiedeln und überleben. Weiters könne das ursprüngliche Landschaftsbild teilweise wiederhergestellt werden. Es könne zwar die artenreiche Nasswiese nicht wieder ersetzt werden, und es sei auch nicht klar, ob sich wieder ein Kleinseggenmoor bilden könne. Sei die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht möglich oder könne der frühere Zustand nicht oder nur mit einem verhältnismäßig hohem Aufwand hergestellt werden, so sei der Grundeigentümer gemäß § 16 Abs. 1 lit. b Tir NatSchG zu verpflichten, den geschaffenen Zustand auf seine Kosten so zu ändern, dass den Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 leg. cit. bestmöglich entsprochen werde. Auf Grund des Gutachtens der Amtssachverständigen für Naturkunde seien daher die erforderlichen Maßnahmen zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes vorzuschreiben. Durch diese Maßnahmen werde den Interessen des Naturschutzes nach der genannten Bestimmung bestmöglich entsprochen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Dem angefochtenen Bescheid liegt unter anderem die Auffassung zugrunde, der Beschwerdeführer habe in einem Feuchtgebiet außerhalb geschlossener Ortschaften Entwässerungen durchgeführt.

Der Beschwerdeführer wirft der belangten Behörde vor, diese übersehe, dass sich die Amtssachverständige für Naturkunde im Rahmen der Gutachtenserstellung im Wesentlichen auf die entsprechende Anzeige des Organs der Tiroler Bergwacht stütze, indem sie diese inhaltlich übernehme und kritiklos wiedergebe. Dies führe dazu, dass sich die Ausführungen der naturkundlichen Sachverständigen, die als solche seitens der belangten Behörde auch in den angefochtenen Bescheid übernommen worden seien, im Wesentlichen lediglich in der Behauptung, dass die Tatbestandsmerkmale eines Feuchtgebietes im Sinne des § 3 Abs. 8 Tir NatSchG vorlägen, erschöpfe. Den Darlegungen selbst könne jedoch nicht entnommen werden, auf welchen Tatsachen das Urteil der Sachverständigen beruhe. Insbesondere fehle jede ins Detail gehende, nachvollziehbare, auf quantitative und qualitative Aspekte Bedacht nehmende Beschreibung der örtlichen Gegebenheiten, die eine Überprüfung der Schlussfolgerungen der Sachverständigen zuließen. Die unreflektierte Übernahme des Berichtes des Organes der Bergwacht durch die Sachverständige führe darüber hinaus dazu, dass im Gutachten selbst einander widersprechende Feststellungen getroffen würden: Einerseits heiße es, dass Reste der ursprünglichen Vegetation vorgefunden worden seien, wie "Schachtelhalm, Kleinseggen, Binsen, Tormoos und Sumpfvergissmeinnicht", andererseits würden die anlässlich des Lokalaugenscheines vom 5. April 2002 (richtig wohl: 5. Februar 2002) vorgefundenen Reste der ursprünglichen Vegetation mit "Schachtelhalm, Sauergräsern und Binsen sowie Moose" bezeichnet. Anlässlich des Lokalaugenscheines schienen daher weder Anzeichen eines Bewuchses mit "Kleinseggen noch mit Sumpfvergissmeinnicht" feststellbar gewesen zu sein. Dennoch werde im Ergebnis festgehalten, dass es sich bei den gegenständlichen Flächen um ein "Kleinseggenmoor" handeln solle. Dieses Ergebnis sei durch die Beweisergebnisse nicht gedeckt.

Gemäß § 9 lit. f Tir NatSchG bedürfen in Feuchtgebieten außerhalb geschlossener Ortschaften Entwässerungen einer naturschutzrechtlichen Bewilligung.

Nach § 3 Abs. 8 Tir NatSchG ist Feuchtgebiet ein vom Wasser geprägter, in sich geschlossener und vom Nachbargebiet abgrenzbarer Lebensraum mit dem für diesen charakteristischen Pflanzen- und Tiergemeinschaften. Dazu gehören insbesondere auch Röhrichte und Großseggensümpfe, Quellfluren und Quellsümpfe, Flach- und Zwischenmoore, Hochmoore, Moor- und Bruchwälder.

Für ein Feuchtgebiet ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die "räumliche Dimension" wesentlich: Es muss sich um einen in sich geschlossenen und vom Nachbargebiet abgrenzbaren Lebensraum handeln (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 31. Jänner 2005, Zl. 2001/10/0017, mit Hinweis auf Vorjudikatur).

Die belangte Behörde hat sich bei ihrer Entscheidung im Wesentlichen auf das von der naturkundlichen Amtssachverständigen erstattete Gutachten vom 19. Februar 2002 gestützt. Der räumliche Bereich des gegenständlichen Feuchtgebietes ergibt sich aus der den Verwaltungsakten angeschlossenen schematischen planlichen Darstellung. Die Sachverständige hat sich in ihrer Stellungnahme nicht nur auf die Anzeige des Organs der Bergwacht, sondern auch auf die dem Verwaltungsakt beiliegenden Fotos und das Ergebnis des Lokalaugenscheines gestützt. Nach ihrer Stellungnahme seien auf den dem Verwaltungsakt beiliegenden Fotos die Erdarbeiten gut erkennbar. Deutlich sei das dunkle, torfige Material erkennbar, das nur in Feuchtgebieten vorkomme. Beim hellen feinkörnigen Sediment handle es sich um Seekreide, die nur in wasserdominierten Bereichen entstehen könne. Beim Lokalaugenschein wurde von ihr festgestellt, dass man zwischen den eingesäten Süßgräsern immer wieder Schachtelhalm, Sauergräser und Binsen sowie Moose, also typische Reste der ursprünglichen Vegetation finde. Da die Aufzählung der ursprünglichen Vegetation in der Stellungnahme der Sachverständigen nicht abschließend ist, was die Verwendung des Wortes "wie" zum Ausdruck bringt, ist ein vom Beschwerdeführer behaupteter Widerspruch mit der Anzeige der Bergwacht vom 14. Mai 2001 nicht ersichtlich.

Soweit der Beschwerdeführer eine ins Detail gehende, auf quantitative und qualitative Aspekte Bedacht nehmende Beschreibung der örtlichen Gegebenheiten im Gutachten der Amtssachverständigen vermisst, ist ihm zu erwidern, dass der oben wiedergegebene Befund der Amtssachverständigen, auf dem die behördlichen Feststellungen beruhen, hinreichende Aussagen betreffend die Prägung des in Rede stehenden Gebietes durch Wasser und das Vorkommen charakteristischer Pflanzengemeinschaften enthält.

Zum Vorwurf des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe die Stellungnahmen der zuständigen Gemeinde außer Acht gelassen, ist zu sagen, dass dabei im Wesentlichen die Auffassung vertreten wird, es habe sich bei den gegenständlichen Flächen nicht um ein "natürliches Feuchtgebiet" gehandelt, das es immer gegeben habe, sondern der bestehende Zustand sei nur deshalb entstanden, weil diese Flächen in den letzten Jahren nur sehr extensiv bewirtschaftet worden seien und die im Jahre 1987 geplanten und bewilligten Entwässerungsmaßnahmen nicht durchgeführt worden seien. Dies ist im Beschwerdefall allerdings nicht relevant.

Auch aus der Stellungnahme der Bezirkslandwirtschaftskammer Innsbruck ist für den Standpunkt des Beschwerdeführers nichts zu gewinnen, wird doch im Wesentlichen lediglich die Trockenlegung als im öffentlichen Interesse gelegen befürwortet.

In der Beschwerde wird auch behauptet, die "Feststellung" der Amtssachverständigen, wonach die Beendigung der landwirtschaftlichen Nutzung vor drei Jahren erfolgt sei, sei nachweislich falsch. Die belangte Behörde habe auch die vom Beschwerdeführer in seiner Berufung namhaft gemachten Zeugen nicht vernommen, die Auskunft über die fortdauernde landwirtschaftliche Nutzung der gegenständlichen Liegenschaft hätten geben können.

Auch dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Beschwerde zum Erfolg zu führen, kommt es doch entscheidend darauf an, dass ein Feuchtgebiet vorhanden war und die dafür charakteristischen Pflanzengesellschaften wieder ihrem früheren Zustand angenähert werden können.

In der Beschwerde wird ferner gerügt, dass die von der belangten Behörde nach § 27 Abs. 2 Tir NatSchG erfolgte Interessenabwägung nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Bescheidbegründung entspreche. Im Verfahren über eine Bewilligung nach § 27 Abs. 2 Tir NatSchG habe die Behörde in einem ersten Schritt zu prüfen, welches Gewicht der Beeinträchtigung der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 durch das Vorhaben zukomme. Dem habe sie die langfristigen öffentlichen Interessen, deren Verwirklichung das Vorhaben dienen soll, gegenüberzustellen.

Gemäß § 27 Abs. 2 Tir NatSchG darf eine naturschutzrechtliche Bewilligung unter anderem für Vorhaben nach § 9 nur erteilt werden, wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht beeinträchtigt, oder wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung das öffentliche Interesse an der Vermeidung einer Beeinträchtigung der Natur überwiegen.

Dass im gegenständlichen Fall eine Verbesserung der Agrarstruktur ins Treffen zu führen wäre, wurde vom Beschwerdeführer nicht konkret behauptet.

Als öffentliches Interesse wird vom Beschwerdeführer jedoch angeführt, dass die Entwässerung der gegenständlichen Flächen sowie die Beseitigung des bestehenden Entwässerungsgrabens erforderlich sei, um die Führung einer Langlaufloipe über diesen Bereich zu sichern. Dies wurde auch von der zuständigen Gemeinde bestätigt, wobei insbesondere der Entwässerungsgraben als "problematisches Hindernis" angesehen worden ist.

Wenn die belangte Behörde im Hinblick auf den Umstand, dass im gegenständlichen Bereich bereits vor den vom Beschwerdeführer durchgeführten Maßnahmen ein Entwässerungsgraben vorhanden war, der einen Betrieb der Loipe ermöglichte, das Interesse an der Loipenführung nicht als die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 überwiegend bewertet hat, so kann dies nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Gemäß § 16 Abs. 1 lit. b Tir NatSchG hat die Bezirksverwaltungsbehörde demjenigen, der nach diesem Gesetz, einer Verordnung auf Grund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 46 Abs. 1 Tir NatSchG genannten Gesetze bewilligungspflichtiges Vorhaben, ausgenommen Werbeeinrichtungen, ohne naturschutzrechtliche Bewilligung oder entgegen einem in diesen Vorschriften enthaltenen Verbot, ohne dass hiefür eine Ausnahmebewilligung vorliegt, ausgeführt hat, oder wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten mit Bescheid zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten aufzutragen; ist die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht möglich oder kann der frühere Zustand nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohem Aufwand festgestellt werden so ist dieser zu verpflichten, den geschaffenen Zustand auf seine Kosten so zu ändern, dass den Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 bestmöglich entsprochen wird.

In diesem Zusammenhang bringt der Beschwerdeführer vor, dass Punkt 3. und 4. der Vorschreibungen inhaltlich zu unbestimmt seien, als dass diese einem Vollzug zugänglich wären. So sei weder erschließbar, was die belangte Behörde unter "flachen Ufern" verstehe, noch lasse sich der Auftrag "entlang des Grabens ... vereinzelt einheimische standortgerechte Sträucher zu pflanzen" erfüllen, da unklar sei, wie viele Sträucher gepflanzt werden und welche Art und Größe diese haben sollten.

Ob eine einem Bescheid beigefügte Auflage ausreichend bestimmt im Sinne des § 59 Abs. 1 AVG ist, bemisst sich nach den Umständen des Einzelfalles.

Mit den oben wiedergegebenen Darlegungen zeigt die Beschwerde nicht auf, dass nicht - insbesondere an Hand der Verkehrsauffassung - erkennbar wäre, mit welchen konkreten Maßnahmen der Verpflichtung entsprochen werden könnte.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Kostenersatzverordnung 2003.

Wien, am 21. November 2005

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