VwGH 2001/13/0199

VwGH2001/13/01999.2.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde der V Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Thiery & Ortenburger, Anwaltssozietät in 1010 Wien, Schwarzenbergstraße 1 u. 3, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 30. November 2000, Zl. RV/413-06/07/99, betreffend Haftungs- und Abgabenbescheid über den Zeitraum 1. Jänner 1990 bis 31. Dezember 1994, zu Recht erkannt:

Normen

EStG 1988 §22 Z2;
FamLAG 1967 §41 Abs2 idF 1993/818;
EStG 1988 §22 Z2;
FamLAG 1967 §41 Abs2 idF 1993/818;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 381,90 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

In der Beilage zum Bericht über das Ergebnis einer am 15. Mai 1995 bei der beschwerdeführenden GmbH abgeschlossenen Lohnsteuerprüfung über den Zeitraum 1. Jänner 1990 bis 31. Dezember 1994 wird u. a. ausgeführt, die Bezüge des wesentlich beteiligten Geschäftsführers Michael G. seien ab 1994 auf Grund der Bestimmungen des § 41 Abs. 2 FLAG in der Fassung des Steuerreformgesetzes 1993 dem Dienstgeberbeitrag sowie dem Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag zu unterziehen. Die dafür ausgewiesene Bemessungsgrundlage in Höhe von insgesamt 1,836.938,50 S setzte sich aus einem Betrag von 1,752.938,50 S zuzüglich Sachbezug von 84.000 S zusammen.

Mit dem auf Grund des Prüfungsberichtes ergangenen Bescheid über den Prüfungszeitraum vom 1. Jänner 1990 bis 31. Dezember 1994 vom 23. Mai 1995 kam es u.a. zur Vorschreibung von Nachforderungen an Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen sowie Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag in Höhe von 68.873 S sowie

6.122 S. Zusätzlich wurde gesondert ein Säumniszuschlag von 2 % in Höhe von insgesamt (nicht nur die Nachforderungen hinsichtlich der Geschäftsführerbezüge betreffend) 1.797 S festgesetzt.

Mit Schriftsatz vom 22. Juni 1995 erhob die Beschwerdeführerin Berufung gegen den "Lohnsteuerprüfungsbescheid" vom 23. Mai 1995. Mit dem Bescheid seien im Rahmen einer Lohnsteuerprüfung für die Bezüge des wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers Michael G. "DB und DZ 1994" in Höhe von 74.995 S vorgeschrieben worden. Da Michael G. kein Dienstnehmer im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG sei, bestehe keine Verpflichtung zur Abfuhr des Dienstgeberbeitrages sowie des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass Michael G. wesentlich an der beschwerdeführenden Gesellschaft beteiligt sei. Da die Vorschreibung des Dienstgeberbeitrages sowie des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag für das Jahr 1994 zu Unrecht erfolgt sei, werde um Berichtigung des Bescheides ersucht.

In Beantwortung eines entsprechenden Ergänzungsersuchens des Finanzamtes vom 12. Jänner 1996 teilte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 11. März 1996 u.a. mit, dass der wesentlich beteiligte Geschäftsführer vor dem 1. Jänner 1994 im Unternehmen für den Bereich Verkauf zuständig und auch selbst als Verkäufer tätig gewesen sei. Auch seit dem 1. Jänner 1994 sei der Geschäftsführer für den Verkauf und für die Kontakte mit besonders wichtigen Kunden zuständig. Die Arbeitszeit könne er sich selbst einteilen, er unterliege diesbezüglich keinen Beschränkungen. Neben dem monatlichen Werklohn werde eine vom Geschäftserfolg des Unternehmens abhängige Prämie ausbezahlt. Dem Geschäftsführer stehe ein Firmen-PKW zur Verfügung und die ihm aus seiner Tätigkeit erwachsenden Spesen würden ersetzt. Er könne sich in seiner Tätigkeit als Verkaufsleiter jederzeit vertreten lassen, wobei hinsichtlich der Tätigkeiten, welche er in seiner Funktion als Geschäftsführer ausübe, eine Vertretung nur durch den zweiten Geschäftsführer möglich sei. Die Einkünfte würden unter den Einkünften aus selbständiger Arbeit veranlagt. Der wesentlich Beteiligte erhalte einen monatlichen Fixbetrag, welcher auch im Krankheitsfall zur Auszahlung komme. Im Jahr 1994 habe er Vergütungen in der Höhe von 1,753.538,50 S erhalten (die Vergütungen für das Jahr 1995 hätten 1,876.652 S betragen).

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird im Wesentlichen die Auffassung vertreten, die Beschäftigung des im Streitzeitraum mit 40 % wesentlich an der Beschwerdeführerin beteiligten Geschäftsführers weise insgesamt mit Ausnahme der Weisungsgebundenheit sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG 1988 auf. Der Gesellschafter-Geschäftsführer erziele somit Einkünfte im Sinne des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988, weshalb er nach § 41 Abs. 2 FLAG Dienstnehmer sei. Dies habe ab 1994 die Pflicht der Beschwerdeführerin ausgelöst, von den Bezügen den Dienstgeberbeitrag samt Zuschlag zu entrichten.

Die Behandlung der an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde hat dieser mit Beschluss vom 27. Juni 2001, B 121/01, abgelehnt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetretene Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Soweit die beschwerdeführende Gesellschaft die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde über die Qualifizierung der von ihrem wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer für seine Tätigkeit bezogenen Vergütungen als Einkünfte im Sinne des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 bekämpft, ist sie auf das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. November 2004, 2003/13/0018, hinzuweisen, in welchem der Verwaltungsgerichtshof die rechtlichen Voraussetzungen der Erzielung von Einkünften nach der genannten Gesetzesstelle klargestellt hat. Aus den Gründen dieses Erkenntnisses, auf welche gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen werden kann, sind auch die im Beschwerdefall gewährten Vergütungen als Einkünfte nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1998 zu beurteilen, weil an der Eingliederung des für die Gesellschaft tätigen Gesellschafters in den Organismus des Betriebes der beschwerdeführenden Gesellschaft nach Maßgabe des im genannten Erkenntnis des verstärkten Senates dargelegten Verständnisses von diesem Kriterium sachbezogen kein Zweifel besteht. Ob die zur Erhebung der Kommunalsteuer berufene Abgabenbehörde nach dem Vorbringen im ergänzenden Beschwerdeschriftsatz die Kommunalsteuerpflicht der Geschäftsführerbezüge als nicht gegeben angenommen hat, ist mangels Bindungswirkung nicht von Relevanz (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 12. September 2001, 2001/13/0101).

Zum Beschwerdevorbringen, es sei "völlig unklar" und im gesamten Verfahren weder in erster Instanz noch im Berufungsverfahren behandelt worden, aus welchen Ansprüchen sich die Auszahlungen an Michael G. in Höhe von 1,7 Mio. S 1994 bzw. 1,85 Mio. S 1995 (Anm.: dieses Jahr ist vom Streitzeitraum des angefochtenen Bescheides nicht umfasst) ergeben sollten, ist die Beschwerdeführerin auf die Aktenlage zu verweisen. Dass es sich bei den hinsichtlich Michael G. lt. Lohnsteuerprüfungsbericht der Dienstgeberbeitragspflicht unterzogenen Beträgen um Bezüge für seine Tätigkeit als wesentlich beteiligter Geschäftsführer handelte, blieb in der Berufung unwidersprochen. Auf die im Vorhalt vom 12. Jänner 1996 konkret unter Punkt 15. gestellte Frage betreffend eine monatliche Aufgliederung der ab "1/94 bis laufend ausbezahlten Geschäftsführer-Bezüge" wurde im Schreiben vom 11. März 1996 dahingehend geantwortet, dass der wesentlich Beteiligte Vergütungen in der Höhe von (1994) 1,753.538,50 S erhalten habe. Ob es sich lt. der Vorhaltsbeantwortung (zu Punkt 2. des Vorhaltes des Finanzamtes) um einen monatlichen "Werklohn" handelte oder auch eine vom Geschäftserfolg des Unternehmens abhängige Prämie ausbezahlt wurde, war für die gegenständliche Beurteilung ohne Relevanz. Für die Beurteilung der Erzielung von Einkünften nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 ist es auch bedeutungslos, unter welchen Einkünftetatbestand die vom Gesellschafter geleistete Tätigkeit fiele, wenn sie nicht der Gesellschaft erbracht würde (vgl. nochmals das erwähnte Erkenntnis des verstärkten Senates vom 10. November 2004). Soweit in der Beschwerde erstmals ein Vorbringen dahingehend erstattet wird, es hätte sich bei den Vergütungen auch um (verdeckte) Gewinnausschüttungen handeln können, ist an das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot zu erinnern.

Die Festsetzung des Säumniszuschlages im erstinstanzlichen Bescheid vom 23. Mai 1995 mit dem Gesamtbetrag lt. Lohnsteuerprüfung in Höhe von 1.797 S bildete einen gesonderten Spruchbestandteil. Die Berufung vom 22. Juni 1995 richtete sich nur gegen die Vorschreibung des Dienstgeberbeitrages und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag, die für das Jahr 1994 zu Unrecht erfolgt sei. Die Vorschreibung des Säumniszuschlages war somit nicht Sache des Berufungsverfahrens und damit auch nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides. Die Beschwerdeausführungen, die sich gegen die Festsetzung eines Säumniszuschlages in Höhe von 1.653 S in Bezug auf die von den Vergütungen des wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers lt. Lohnsteuerprüfungsbericht angefallenen Dienstgeberbeiträge bzw. deren Zuschläge wenden und damit erstmals die Rechtmäßigkeit der Festsetzung des Säumniszuschlages in Zweifel zu ziehen versuchen (im Erkenntnis vom 23. April 2001, 2001/14/0052, habe der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass von der Festsetzung eines Säumniszuschlages abzusehen sei, wenn die Bemessungsgrundlage die monatliche Grenze von 10.000 S nicht überschreite), führen somit ebenfalls nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Die Beschwerde war damit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am 9. Februar 2005

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