VwGH 2001/03/0262

VwGH2001/03/026231.3.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde 1. des Oö. Landesfischereiverbandes, vertreten durch Landesfischermeister Dr. K W in L, 2. des Fischereireviers T, 3. des Fischereirevierausschusses T und 4. der Fischereireviervollversammlung T, Zweit- bis Viertbeschwerdeführer vertreten durch Fischereiobmann H G in A, alle vertreten durch DDr. Manfred Nordmeyer, Dr. Widukind W. Nordmeyer und Dr. Thomas Kitzberger, Rechtsanwälte in 4600 Wels, Pollheimerstraße 12, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 20. Juni 2001, Zl. Agrar-410003/48-2001- I/Bü/Scw, betreffend Besatzvoranschlag nach dem Oö Fischereigesetz, den Beschluss gefasst und zu Recht erkannt:

Normen

AVG §9;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
FischereiG OÖ 1983 §34 Abs4;
FischereiG OÖ 1983 §36 Abs1 litd;
FischereiG OÖ 1983 §36 Abs1 lite;
FischereiG OÖ 1983 §40;
VwGG §34 Abs1;
AVG §9;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
FischereiG OÖ 1983 §34 Abs4;
FischereiG OÖ 1983 §36 Abs1 litd;
FischereiG OÖ 1983 §36 Abs1 lite;
FischereiG OÖ 1983 §40;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

1. Die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die Beschwerde der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurden der Beschluss der Viertbeschwerdeführerin vom 16. März 2001, den Besatzvoranschlag des Fischereivereines T mehrheitlich abzulehnen, gemäß den §§ 41 Abs 1 und 46 Abs 3 Oö FG, den §§ 4a Abs. 2 und 5a Z 1 Traunseefischereiordnung sowie § 11 der Satzungen des Oö Landesfischereiverbandes aufsichtsbehördlich behoben.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, gemäß § 4a Abs 2 Traunseefischereiordnung sei der Beschluss vom unzuständigen Organ gefasst worden, da dieser Beschluss (über die Art und Höhe des jährlich vorzunehmenden Besatzes) bis zum 15. Februar eines jeden Jahres den Bewirtschaftern der Koppelfischereirechte und nach diesem Zeitpunkt dem Fischereirevierausschuss zukomme. Aus diesem Grund habe der angeführte Beschluss gemäß § 46 Abs 3 Oö FG aufsichtsbehördlich behoben werden müssen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat (zu 1. in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat) erwogen:

1.

Gemäß § 46 Abs 1 Oö Fischereigesetz, LGBl Nr 60/1983 idF LGBl Nr 92/1998 (Oö FG), übt die Landesregierung die Aufsicht über den Oö Landesfischereiverband aus. Gemäß § 46 Abs 3 Oö FG hat die Aufsichtsbehörde Wahlen und Beschlüsse, durch die das Oö FG, auf Grund dieses Gesetzes ergangene Verordnungen oder die Satzungen des Oö Landesfischereiverbandes verletzt werden, aufzuheben.

Gemäß § 4a der Verordnung der Oö Landesregierung vom 7. Mai 1984 betreffend die Fischereiordnung für den Traunsee, LGBl Nr 43/1984 idF LGBl Nr 98/1995 (Traunseefischereiordnung), haben die Bewirtschafter über die Art und Höhe des jährlich vorzunehmenden Besatzes zu beschließen. Gemäß § 4a Abs 3 Traunseefischereiordnung entscheidet der Fischereirevierausschuss, wenn bis zum 15. Februar eines jeden Jahres hinsichtlich der Art und Höhe des jährlich vorzunehmenden Besatzes kein gültiger Beschluss zu Stande kommt.

Die Beschwerde wendet sich gegen die Rechtsansicht der belangten Behörde mit dem Argument, § 4a Abs 2 Traunseefischereiordnung könne nur so ausgelegt werden, dass die Bewirtschafter ihre Beschlüsse im Rahmen der Fischereireviervollversammlung fassen würden. Daher seien die im Protokoll vom 16. März 2001 festgehaltenen Beschlüsse sowohl als solche der Viertbeschwerdeführerin als auch solche der anwesenden Bewirtschafter des Traunsees zu sehen.

Damit gelingt es der Beschwerde jedoch nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen: Im Zeitpunkt der Beschlussfassung (16. März 2001) kam gemäß § 4a Abs 3 Traunseefischereiordnung die Zuständigkeit zur Fassung des vorliegenden Beschlusses nicht mehr den Bewirtschaftern, sondern dem Fischereirevierausschuss zu. Unstrittig wurde der vorliegende Beschluss nicht vom Fischereirevierausschuss (§ 40 Abs. 4 Oö FG) gefasst.

Da somit der Beschluss § 4a Abs 2 und 3 Traunseefischereiordnung verletzte, hat ihn die belangte Behörde zu Recht gemäß § 46 Abs 3 Oö FG aufgehoben.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.

Zur Beschwerdeerhebung vor dem Verwaltungsgerichtshof sind - außer den Fällen der objektiven Beschwerdeberechtigung (vg. Art 131 Abs 1 Z 2 und 3 sowie Abs 3 B-VG) - nur physische und juristische Personen legitimiert (vgl. den hg Beschluss vom 28. Februar 2005, Zl 2004/03/0218).

Der Fischereirevierausschuss (Drittbeschwerdeführer) zählt gemäß § 36 Abs 1 lit e Oö FG zu den Organen des Oö Landesfischereiverbandes. Er ist selbst nicht juristische Person und daher nicht legitimiert, im eigenen Namen als Partei vor dem Verwaltungsgerichtshof aufzutreten (vgl. den zitierten hg Beschluss vom 28. Februar 2005).

Dies gilt ebenso für die Fischereireviervollversammlung (Viertbeschwerdeführerin), die ebenso gemäß § 36 Abs 1 lit d Oö FG als Organ des Oö Landesfischereiverbandes eingerichtet ist und die ihr vom Gesetz eingeräumten Befugnisse in dieser Eigenschaft ausübt.

Das Fischereirevier (Zweitbeschwerdeführerin) ist gemäß § 34 Abs 4 Oö FG lediglich eine räumliche Untergliederung des Oö Landesfischereiverbandes, deren Geschäfte durch die gemäß § 40 Oö FG eingerichteten Organe Fischereireviervollversammlung, Fischereirevierausschuss und Fischereirevierobmann besorgt werden. Das Fischereirevier ist daher nicht juristische Person und hat aus diesem Grund auch keine Beschwerdelegitimation vor dem Verwaltungsgerichtshof.

Die Beschwerden der Zweit- bis Vierbeschwerdeführer waren daher gemäß § 34 Abs 1 VwGG mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

3.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 31. März 2005

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