VwGH 2004/21/0116

VwGH2004/21/01168.7.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Thurin, über die Beschwerde des E, vertreten durch Dr. Paul Delazer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Maximilianstraße 2/1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 8. April 2004, Zl. FW-9569, betreffend Abschiebungsaufschub, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1997 §56 Abs2;
FrG 1997 §56 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Nach der Aktenlage wurde der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol vom 6. Dezember 2002 rechtskräftig aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 27. Februar 2003, Zl. 2003/18/0012, abgewiesen.

Mit e-Mail vom 28. August 2003 beantragte der Beschwerdeführer bei der österreichischen Botschaft in Budapest die Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis und führte aus, er habe sich erfolgreich um die Ausstellung eines Reisepasses bemüht. Mit Telefax vom 28. August 2003 übermittelte er dazu eine Seite seines nigerianischen Reisepasses an die österreichischen Botschaft in Budapest.

Mit Schreiben vom 26. Februar 2004 beantragte die belangte Behörde bei der Konsularabteilung der Botschaft der Bundesrepublik Nigeria die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer und schloss diesem Schreiben die genannte Kopie des Reisepasses des Beschwerdeführers an.

Mit Schreiben vom 5. März 2004 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde aufgefordert, sich als Beschuldigter zu einer näher umschriebenen Verwaltungsübertretung nach § 107 Abs. 1 Z 4 FrG zu rechtfertigen. Dazu gab er schriftlich bekannt, es sei ihm die Ausreise aus dem Bundesgebiet nicht möglich, weil er von keinem Staat ein Reisedokument bekomme. Dies sei auch der Grund, weshalb ihn die Behörde nicht abschieben könne. Da seine Abschiebung somit nicht möglich sei, habe ihm die Behörde amtswegig einen Abschiebungsaufschub zu erteilen, den er auch gleichzeitig beantrage.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 8. April 2004 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung eines Abschiebungsaufschubes gemäß § 56 Abs. 2 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ab. Sie begründete diese Entscheidung damit, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers keinesfalls unmöglich erscheine, da ihr eine Kopie des nigerianischen Reisepasses des Beschwerdeführers vorliege, mit der sie bereits die Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei den nigerianischen Behörden beantragt habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage des Verwaltungsaktes und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Gemäß § 56 Abs. 2 FrG ist die Abschiebung eines Fremden auf Antrag oder von Amts wegen auf bestimmte, jeweils ein Jahr nicht übersteigende Zeit aufzuschieben (Abschiebungsaufschub), wenn sie unzulässig ist (§ 57) oder aus tatsächlichen Gründen unmöglich scheint.

Im Beschwerdefall wendet der Beschwerdeführer die tatsächliche Unmöglichkeit seiner Abschiebung ein. Dazu führt er in der Beschwerde aus, die belangte Behörde habe sich seit der Erlassung des Ausweisungsbescheides vor mehr als eineinhalb Jahren "in keiner Weise" um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer bemüht. Da ein solches Heimreisezertifikat somit nicht vorhanden und die belangte Behörde nicht im Besitz einer Kopie sondern allenfalls nur einer Seite des Reisepasses des Beschwerdeführers sei, sei die Abschiebung des Beschwerdeführers unmöglich.

Es ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine tatsächliche Unmöglichkeit im Sinn des § 56 Abs. 2 FrG nur dann gegeben ist, wenn die einer Abschiebung entgegen stehenden Gründe auf zumutbare Weise vom Fremden selbst nicht beseitigt werden können (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 12. Jänner 2000, Zl. 99/21/0261, mwN). Daher ist es entgegen der Beschwerdemeinung ohne Belang, ob die belangte Behörde bei den zuständigen Behörden des Heimatstaates bereits um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer angesucht hat (was im Übrigen durch die dargestellte Aktenlage bestätigt ist) und ob der Behörde dafür der Reisepass des Beschwerdeführers zur Verfügung stand. Vielmehr ist nach der zitierten Rechtsprechung maßgeblich, ob der Abschiebung Gründe entgegen stehen, die auch vom Beschwerdeführer auf zumutbare Weise nicht beseitigt werden können. Dass sich der Beschwerdeführer, wie aus seinem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hervorgeht, im Besitz eines nigerianischen Reisepasses befindet und die Fremdenpolizeibehörde daher - durch Mithilfe des Beschwerdeführers - allenfalls noch erforderliche Reisedokumente für seine Rückkehr nach Nigeria beschaffen kann, wird auch in der Beschwerde nicht konkret bestritten.

Damit kann aber im vorliegenden Fall keine Rede von der behaupteten tatsächlichen Unmöglichkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat sein, sodass die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003. Wien, am 8. Juli 2004

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