Normen
FrG 1993 §55;
FrG 1997 §76;
VwRallg;
FrG 1993 §55;
FrG 1997 §76;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, der nach seinen Angaben im Verwaltungsverfahren aus dem Kosovo stammt, der albanischen Volksgruppe angehört und staatenlos ist, auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 76 Abs. 1 Z. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ab. Sie begründete dies zusammengefasst damit, dass die Ausstellung des Fremdenpasses gemäß § 76 Abs. 1 erster Halbsatz FrG im Interesse der Republik Österreich gelegen sein müsse. Österreich eröffne dem Inhaber eines Fremdenpasses die Möglichkeit zu reisen und übernehme damit gegenüber den Gastländern auch eine Verpflichtung. Diese an sich nur gegenüber den eigenen Staatsbürgern einzunehmende Haltung erfordere nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einen restriktiven Maßstab. Der Beschwerdeführer, von dem nach durchgeführten Ermittlungen "dzt. nicht mit der erforderlichen Sicherheit" gesagt werden könne, ob er Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro oder ob er staatenlos sei, habe, obwohl er zur Stellungnahme aufgefordert worden sei, jede Aussage bezüglich allfälliger öffentlicher Interessen an der Ausstellung des Fremdenpasses unterlassen. Seinem Vorbringen, es sei ihm unter Berufung auf § 23 Abs. 7 FrG "der Konventionsreisepass bzw. die Flüchtlingsstellung mit Bescheid der BH Dornbirn entzogen" worden und er habe daher im Sinn der letztgenannten Bestimmung das Recht auf Ausstellung eines Fremdenpasses, sei zu entgegnen, dass dem Interesse des Beschwerdeführers an der Schaffung klarer passrechtlicher Verhältnisse durch § 85 FrG und die dort vorgesehene Ausstellung eines Lichtbildausweises für Fremde hinreichend Rechnung getragen werde.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der ihre Behandlung mit Beschluss vom 24. Februar 2004, B 1353/03-3, abgelehnt und die Beschwerde mit Beschluss vom 19. April 2004, B 1353/03-5, dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die durch den Beschwerdeführer ergänzte Beschwerde, zu der der Bundesminister für Inneres mit Schriftsatz vom 23. August 2004 Stellung genommen hat, nach Vorlage der Akten durch die belangte Behörde erwogen:
Der Beschwerdeführer führt in der Sachverhaltsdarstellung seiner Beschwerde aus, er sei am 21. August 1985 in das Bundesgebiet eingereist und habe einen Antrag auf Asyl gestellt. Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 8. November 1985 sei er als Konventionsflüchtling anerkannt worden und lebe seither mit Ausnahme einer viermonatigen Unterbrechung rechtmäßig in Österreich. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 17. Dezember 1999 sei ihm unter Berufung auf § 23 Abs. 7 iVm.
§ 24 Abs. 1 FrG von Amts wegen der Status eines Konventionsflüchtlings "entzogen" worden, gleichzeitig sei ihm "ungefragt" eine unbefristete Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck für das Gebiet der Republik Österreich "aufgezwungen" worden. Die Verlängerung seines Konventionsreisepasses, über den er 15 Jahre lang verfügt habe, sei von der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn anlässlich einer persönlichen Vorsprache verweigert und ihm aufgetragen worden, einen "jugoslawischen Reisepass" zu besorgen. Die seinerzeitige Bundesrepublik Jugoslawien (nunmehr Serbien und Montenegro) habe ihm aber keinen Reisepass ausgestellt, weil dem Beschwerdeführer auf Grund der "Wirrungen" in den Nachfolgestaaten Jugoslawiens eine Beibringung der für die Ausstellung eines Reisepasses notwendigen Unterlagen nicht mehr möglich gewesen sei.
Diesen Ausführungen, die der Beschwerdeführer schon im Verwaltungsverfahren erstattet hat, ist die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht entgegen getreten, sondern sie ist - obwohl ihre Bescheidbegründung ausdrückliche Sachverhaltsfeststellungen zu diesen Angaben vermissen lässt - erkennbar vom Vorbringen des Beschwerdeführers ausgegangen.
In der Sache bringt der Beschwerdeführer - zum Teil die Sachverhaltsdarstellung wiederholend - vor, er könne mangels Ausstellung eines Fremdenpasses die österreichischen Bundesgrenzen nicht überschreiten, obwohl er in ihrer unmittelbaren Nähe in Hohenems wohne. Hätte er den Status eines Konventionsflüchtlings beibehalten können, so hätte er unstrittig auf Dauer über einen Konventionsreisepass verfügt. Dieser Status sei ihm aber ohne Vorliegen geänderter Verhältnisse und ohne dass der Beschwerdeführer dies beantragt hätte, auf Grund der "anscheinend zwingenden" Gesetzesbestimmungen des § 23 Abs. 7 FrG und des § 14 Abs. 5 AsylG unter gleichzeitiger Erteilung einer unbefristeten Niederlassungsbewilligung aberkannt worden. In einem solchen Fall müsse dem Fremden aber ein "grenzübertrittsfähiger vollwertiger" Reisepass ausgestellt werden. Es sei jedenfalls unzulässig, anerkannten Flüchtlingen ihren Asylstatus durch einen "aufgezwungenen Tausch" gegen eine österreichische Niederlassungsbewilligung abzuerkennen und ihnen als Rechtsfolge die Reisefreiheit zu nehmen. Eine solche Vorgangsweise widerspreche auch der Genfer Flüchtlingskonvention, zumal staatenlose Konventionsflüchtlinge dadurch zu "Gefangenen der Republik Österreich" würden. Diese menschenrechtswidrige Konsequenz zu vermeiden und die Anforderungen der Genfer Flüchtlingskonvention zu erfüllen, begründe jedenfalls ein Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung des gegenständlichen Fremdenpasses. Bei verfassungskonformer Interpretation hätte dem Beschwerdeführer daher ein Fremdenpass von Amts wegen ausgestellt werden müssen.
Zutreffend ist die belangte Behörde im Beschwerdefall im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes davon ausgegangen, es komme nicht bloß darauf an, dass die Ausstellung des Fremdenpasses im Interesse des Betroffenen gelegen sei, sondern es müsse auch ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für diesen Fremden bestehen. Österreich eröffne mit der Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber die Möglichkeit zu reisen und übernehme damit auch eine Verpflichtung gegenüber den Gastländern. Diese an sich nur gegenüber Staatsbürgern einzunehmende Haltung erfordere einen restriktiven Maßstab (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 19. November 2003, Zl. 2003/21/0053, und die dort angeführte Vorjudikatur).
Ausgehend von diesem Maßstab können die in der Beschwerde angeführten Umstände, dass der Beschwerdeführer seit 1985 in Österreich lebe und hier arbeite sowie regelmäßig Steuern und "in die Pensionskasse einbezahlt", jedenfalls noch kein öffentliches Interesse im Sinn des § 76 Abs. 1 FrG bewirken.
In der Beschwerde geht der Beschwerdeführer selbst davon aus, dass durch die ihm mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 17. Dezember 1999 gemäß § 23 Abs. 7 FrG erteilte unbefristete Niederlassungsbewilligung der Bescheid, mit dem ihm Asyl gewährt und seine Flüchtlingseigenschaft festgestellt wurde, gemäß § 14 Abs. 5 AsylG außer Kraft getreten ist (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 2002, Zl. 99/21/0326, und die dortigen Ausführungen über die vom Beschwerdeführer verkannte Bekämpfbarkeit der Entscheidung nach § 23 Abs. 7 FrG und der dieser zugrunde liegenden Prämissen; siehe auch § 23 Abs. 7 zweiter Satz FrG idgF.). Er bringt nicht konkret vor, dass er ungeachtet dessen - wegen verfehlter Beurteilung des Vorliegens eines Endigungsgrundes nach Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention - weiter Flüchtling im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention sei. Von daher geht sein Vorbringen, das öffentliche Interesse an der Ausstellung eines Fremdenpasses liege im gegenständlichen Fall darin, die Anforderungen der Genfer Flüchtlingskonvention zu erfüllen, ins Leere.
Nach dem Gesagten bestehen somit keine Bedenken gegen die Ansicht der belangten Behörde, dem Beschwerdeführer sei ein Fremdenpass mangels öffentlichen Interesses an der Ausstellung eines solchen zu versagen gewesen. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Von der Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 42 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.
Ein Kostenabspruch hatte zu unterbleiben, weil die belangte Behörde einen Kostenersatz nicht beantragt hat.
Wien, am 23. September 2004
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