Normen
11997E234 EG Art234;
31964L0221 Koordinierung-RL EWGVArt56 ordre public Art8;
31964L0221 Koordinierung-RL EWGVArt56 ordre public Art9 Abs1;
31964L0221 Koordinierung-RL EWGVArt56 ordre public Art9;
ARB1/80 Art6;
ARB1/80 Art7;
AVG §38;
FrG 1997 §47 Abs2;
FrG 1997 §49 Abs1;
FrG 1997 §8 Abs4;
VwGG §62 Abs1;
11997E234 EG Art234;
31964L0221 Koordinierung-RL EWGVArt56 ordre public Art8;
31964L0221 Koordinierung-RL EWGVArt56 ordre public Art9 Abs1;
31964L0221 Koordinierung-RL EWGVArt56 ordre public Art9;
ARB1/80 Art6;
ARB1/80 Art7;
AVG §38;
FrG 1997 §47 Abs2;
FrG 1997 §49 Abs1;
FrG 1997 §8 Abs4;
VwGG §62 Abs1;
Spruch:
Das Beschwerdeverfahren wird bis zur Vorabentscheidung des in den hg. Beschwerdesachen Zlen. 99/21/0018 und 2002/21/0067 angerufenen Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften ausgesetzt.
Begründung
Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines Staatsangehörigen der Türkei, auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung abgewiesen. Der Beschwerdeführer sei zwar mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet, gemäß § 49 Abs. 1 in Verbindung mit § 47 Abs. 2 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, sei ihm eine Niederlassungsbewilligung aber nur dann auszustellen, wenn sein Aufenthalt nicht die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährde. Diese Voraussetzung erfülle der Beschwerdeführer nicht. Die genannte Ehe des Beschwerdeführers sei eine Scheinehe. Der Beschwerdeführer habe sich in seinem Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung auf diese Ehe berufen, obwohl er ein gemeinsames Familienleben mit seiner Ehegattin von Anfang an weder beabsichtigt noch tatsächlich geführt und damit gegen § 8 Abs. 4 FrG verstoßen habe.
Mit hg. Beschluss vom 18. März 2003, Zlen. 99/21/0018 und 2002/21/0067 (EU 2003/0001 und 0002), wurden dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften folgende Fragen zur Vorabentscheidung gemäß Art. 234 EG vorgelegt:
1. Sind die Art. 8 und 9 der Richtlinie 64/221/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind (RL), dahin auszulegen, dass die Verwaltungsbehörden - ungeachtet des Bestehens eines innerbehördlichen Instanzenzuges - die Entscheidung über die Entfernung aus dem Hoheitsgebiet ohne Erhalt der Stellungnahme einer (in der österreichischen Rechtsordnung nicht vorgesehenen) zuständigen Stelle nach Art. 9 Abs. 1 der RL - außer in dringenden Fällen - dann nicht treffen dürfen, wenn gegen ihre Entscheidung bloß die Erhebung von Beschwerden an Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts mit nachgenannten Einschränkungen zulässig ist: Diesen Beschwerden kommt nicht von vornherein eine aufschiebende Wirkung zu, den Gerichtshöfen ist eine Zweckmäßigkeitsentscheidung verwehrt und sie können den angefochtenen Bescheid nur aufheben; weiters ist der eine Gerichtshof (Verwaltungsgerichtshof) im Bereich der Tatsachenfeststellungen auf eine Schlüssigkeitsprüfung, der andere Gerichtshof (Verfassungsgerichtshof) darüber hinaus auf die Prüfung der Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte beschränkt?
2. Sind die Rechtsschutzgarantien der Art. 8 und 9 der unter Pkt. 1. genannten RL auf türkische Staatsangehörige anzuwenden, denen die Rechtsstellung nach Art. 6 oder Art. 7 des Beschlusses des - durch das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichteten - Assoziationsrates vom 19. September 1980, Nr. 1/80, über die Entwicklung der Assoziation (ARB) zukommt?
Da einerseits der beschwerdeführenden Partei die Rechte eines begünstigten Drittstaatsangehörigen zukommen und andererseits Art. 8 und 9 der genannten RL nicht nur für die Entscheidung über die Entfernung aus dem Hoheitsgebiet sondern u.a. auch für die Entscheidung, durch die die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis verweigert wird, gelten, bildet die erste Frage auch im gegenständlichen Fall eine Vorfrage, die zufolge des Auslegungsmonopols des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften in Angelegenheiten des (primären oder sekundären) Gemeinschaftsrechts von einem anderen Gericht zu entscheiden ist.
Da das entsprechende Verfahren zur Einholung einer Vorabentscheidung bereits anhängig ist, liegen die Voraussetzungen des gemäß § 62 Abs. 1 VwGG auch vom Verwaltungsgerichtshof anzuwendenden § 38 AVG vor, sodass mit einer Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens vorgegangen werden konnte (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 26. Februar 2004, Zl. 2004/21/0017).
Wien, am 27. April 2004
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