VwGH 2004/18/0181

VwGH2004/18/01813.11.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des J, (geboren 1984), vertreten durch Dr. Winfried Sattlegger, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Harrachstraße 6, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 10. Mai 2004, Zl. St 268A/03, betreffend Entziehung eines Reisepasses, zu Recht erkannt:

Normen

PaßG 1992 §14 Abs1 Z3 litf;
PaßG 1992 §14 Abs1 Z4;
PaßG 1992 §15 Abs1;
SMG 1997 §28 Abs2;
SMG 1997 §28 Abs3 Fall1;
SMG 1997 §28 Abs6;
PaßG 1992 §14 Abs1 Z3 litf;
PaßG 1992 §14 Abs1 Z4;
PaßG 1992 §15 Abs1;
SMG 1997 §28 Abs2;
SMG 1997 §28 Abs3 Fall1;
SMG 1997 §28 Abs6;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 41,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 10. Mai 2004 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 15 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 Z. 3 lit. f sowie Abs. 4 (gemeint wohl: Z. 4) des Passgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, der ihm von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land am 7. August 2002 ausgestellte und bis 6. August 2012 gültige österreichische Reisepass entzogen.

Der von der Erstbehörde zunächst erlassene Mandatsbescheid vom 11. März 2003 habe lediglich auf eine Anzeige des Gendarmeriepostens Leonding vom 25. Februar 2003 Bezug genommen. In dem nach der dagegen erhobenen Vorstellung eingeleiteten ordentlichen Ermittlungsverfahren sei bekannt geworden, dass der Beschwerdeführer vom Landesgericht Linz mit Urteil vom 23. Juni 2003 des Verbrechens nach § 28 Abs. 2 und 3 erster Fall SMG und des Vergehens nach § 27 Abs. 1 erster und zweiter Fall SMG für schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden sei, wobei das Gericht ausgesprochen habe, dass die Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen werde. In seiner Stellungnahme vom 11. September 2003 gegenüber der Erstbehörde habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er in Österreich sozial voll integriert wäre. Er hätte sich zwar in der Vergangenheit durch eine verlockende Gelegenheit dazu hinreißen lassen, vom Ex-Freund seiner Stiefschwester Drogen für seine Freunde anzukaufen, dies würde aber nicht den Schluss zulassen, dass er in Hinkunft international Drogen verkaufen oder ankaufen wolle. Der Gewinn aus dem Suchtgifthandel hätte lediglich EUR 1.200,-- betragen, dieser Betrag wäre ohnehin durch das Strafgericht abgeschöpft worden. Außerdem hätte der Beschwerdeführer das Suchtgift gewinnbringend verkauft, um sich seine eigene Sucht zu finanzieren, derzeit hätte er aber nichts mehr damit zu tun, was auch das amtsärztliche Gutachten bestätigen würde. Der Beschwerdeführer hätte keinen Kontakt mehr mit Drogenhändlern und Suchtgiftkonsumenten.

In seiner Berufung gegen den danach erlassenen Bescheid vom 29. September 2003 habe der Beschwerdeführer insbesondere ausgeführt, dass dem Erstbescheid keine konkreten Tatsachen zugrunde liegen würden, aus denen sich ergeben würde, dass er in Hinkunft seinen Reisepass dazu benützen würde, um entgegen den bestehenden Vorschriften Suchtgift in einer großen Menge zu erzeugen, einzuführen, auszuführen oder in Verkehr zu setzen. Der Beschwerdeführer wäre in Österreich voll integriert, er würde bei seiner Mutter wohnen und als Werkzeugmacher ca. EUR 737,-- monatlich netto verdienen. Auch hätte er in der Vergangenheit seinen Reisepass niemals dazu verwendet, um Suchtgift einzuführen. Der von der Erstbehörde herangezogene Versagungsgrund würde nach der Regierungsvorlage lediglich der Bekämpfung der international organisierten Suchtgiftkriminalität Rechnung tragen. In einen derartigen internationalen Suchtgifthandel wäre der Beschwerdeführer nie eingebunden gewesen.

Mit dem schon genannten Urteil des Landesgerichts Linz vom 23. Juni 2003 sei der Beschwerdeführer für schuldig befunden worden, dass er den bestehenden Vorschriften zuwider

"A) in L gewerbsmäßig Suchtgift in einer großen Menge in Verkehr gesetzt, und zwar dadurch, dass er

1.) in der Zeit von Juni bis November 2002 wöchentlich ca. 5 g Haschisch, insgesamt daher 125 g Haschisch, an DG verkaufte;

2.) in der Zeit von Juni bis November 2002 wöchentlich ca. 5 g Haschisch, insgesamt daher ca. 125 g Haschisch und 2 bis 3 Stück Ecstasytabletten an WH verkaufte;

3.) in der Zeit von Juni bis Ende November 2002 wöchentlich ca. 3 bis 5 g Haschisch, insgesamt daher 75 bis 125 g Haschisch, an RM verkaufte;

4.) in der Zeit von Juni bis November 2002 wöchentlich 3 bis 5 g Haschisch, insgesamt daher 75 bis 125 g Haschisch, an CM verkaufte;

5.) in der Zeit von Juni bis Ende November 2002 monatlich ca. 3 g Haschisch, insgesamt daher ca. 18 g Haschisch, und ca. 3 Ecstasytabletten an SM verkaufte;

6.) in der Zeit von Juni bis November 2002 monatlich ca. 6 g Haschisch, insgesamt daher ca. 36 g Haschisch, an TB verkaufte;

7.) in der Zeit von Juni bis November 2002 wöchentlich ca. 3 g Haschisch, insgesamt daher ca. 75 g Haschisch, an CK verkaufte;

8.) in der Zeit von Juni bis November 2002 in mehreren Teilmengen insgesamt ca. 15 g Haschisch an TG verkaufte;

9.) in der Zeit von Juni bis November 2002 monatlich ca. 3 g Haschisch, insgesamt daher ca. 18 g Haschisch, an JG verkaufte;

10.) in der Zeit von Juni bis November 2002 in mehreren Teilmengen insgesamt ca. 5 g Haschisch und 3 bis 5 Stück Ecstasytabletten an MK verkaufte;

11.) in der Zeit von Juni bis November 2002 ca. 7 bis 14 Stück Ecstasytabletten an namentlich unbekannte Personen verkaufte.

B) in der Zeit von März bis November 2002 in L und Le wiederholt Haschisch, Ecstasytabletten und Speed von TT und WK erwarb und bis zum Konsum besaß."

In seiner Stellungnahme vom 5. Mai 2004 habe der Beschwerdeführer gegenüber der belangten Behörde ausgeführt, dass er in geregelten und ordentlichen Verhältnissen bei seiner engagierten Mutter wohnen würde. Er wäre zu keiner Zeit im Drogenmilieu verhaftet gewesen und hätte auch keinerlei Berührungspunkte mit der Drogenszene gehabt. Er hätte lediglich Cannabis, welches er vom Freund seiner Stiefschwester erhalten hätte, weitergegeben. Zu keiner Zeit hätte er seinen Reisepass für den Drogenkauf verwendet. Abschließend habe der Beschwerdeführer auf seine freiwillig absolvierten Drogentests hingewiesen und ausgeführt, dass er sich diesen auch in Zukunft unterziehen würde.

Unter Hinweis auf Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes führt die belangte Behörde aus, dass der durch rechtskräftige gerichtliche Verurteilung festgestellte Handel mit Suchtgift in größerer Menge sowohl eine Tatsache im Sinn des § 14 Abs. 1 Z. 3 lit. f als auch eine solche im Sinn des § 14 Abs. 1 Z. 4 des Passgesetzes 1992 darstelle und es eine Erfahrungstatsache sei, dass bei Delikten, die mit Suchtgift in Zusammenhang stünden, die Gefahr der Wiederholung besonders groß sei. Selbst wenn auf Grund einer Drogentherapie bzw. einer Verbüßung einer Freiheitsstrafe keine Möglichkeit bestehen sollte, Kontakte zur Suchtgiftszene zu pflegen und daher zurzeit keine Verbindung des Beschwerdeführers zu diesem Personenkreis bestehen würde, bestünde angesichts der großen Wiederholungsgefahr keine Gewähr dafür, dass der Reisepass nicht zu den in § 14 Abs. 1 Z. 3 lit. f des Passgesetzes 1992 verpönten Handlungen missbraucht würde. Ferner komme es auch nicht darauf an, ob der Beschwerdeführer seinen Reisepass im Zusammenhang mit dem ihm zur Last liegenden Suchtgifthandel verwendet habe, vielmehr stehe im Vordergrund, dass er in Hinkunft seinen Reisepass für diesen Zweck verwenden könnte. Nicht von Bedeutung sei auch, dass der Beschwerdeführer seinem Vorbringen nach bisher das Suchtgift nicht selbst aus dem Ausland nach Österreich geschafft habe. Im Hinblick auf die Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität und die Tatsache, dass es sich bei dem Entzugstatbestand nach § 15 des Passgesetzes 1992 um eine "Ist-Bestimmung" handle, sei der Hinweis des Beschwerdeführers auf seine soziale Integration im Bundesgebiet irrelevant, zumal die Gefahren, die mit der Suchtgiftkriminalität verbunden seien, "einfach zu groß sind". Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe noch niemals Suchtgift nach Österreich eingeführt, sei auch insofern zu relativieren, als Österreich "kein klassisches Anbauland für Suchtgifte" darstelle und Suchtgiftkriminalität zwangsläufig mit Importen von Suchtgift verbunden sei. Ein "Auslandsbezug" sei daher bei jeglicher Suchtgiftkriminalität gegeben. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten freiwilligen Dogentests sei auszuführen, dass "der Zeitraum des zwischenzeitlichen Wohlverhaltens einfach zu kurz" sei, um in Verbindung mit den vom Beschwerdeführer erwähnten Tests eine positive Zukunftsprognose stellen zu können.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Passgesetzes 1992 BGBl. Nr. 839 idF BGBl. Nr. 507/1995 (PassG) haben folgenden

Wortlaut:

"§ 14. (1) Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Reisepasses sind zu versagen, wenn

...

3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer den Reisepass benützen will, um

...

f) entgegen den bestehenden Vorschriften Suchtgift in einer großen Menge zu erzeugen, einzuführen, auszuführen oder in Verkehr zu setzen, oder

4. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch den Aufenthalt des Passwerbers im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.

...

§ 15. (1) Ein Reisepass, dessen Gültigkeitsdauer nicht länger als fünf Jahre abgelaufen ist, ist zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die die Versagung der Ausstellung des Reisepasses rechtfertigen.

..."

2.1. Gegen den bekämpften Bescheid führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen ins Treffen, dass sich die belangte Behörde nicht mit den für eine Zukunftsprognose maßgeblichen Überlegungen des Landesgerichts Linz beschäftigt habe. Das Gericht habe im Fall des Beschwerdeführer eine bedingte Strafnachsicht nach § 43 Abs. 1 StGB ausgesprochen. Nach dem Text dieser Bestimmung sei eine bedingte Strafnachsicht zu gewähren, wenn anzunehmen sei, dass die bloße Androhung der Vollziehung allein oder in Verbindung mit anderen Maßnahmen genügen würde, um den Täter von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Dabei sei insbesondere die Art der Tat, die Person des Rechtsbrechers, der Grad seiner Schuld, sein Vorleben und sein Verhalten nach der Tat zu berücksichtigen. Dieselben Überlegungen, ob die bedingte Verurteilung den Beschwerdeführer abhalten werde, weitere strafbare Handlungen zu begehen, seien auch bei der Prüfung betreffend die Passentziehung anzustellen, wenn zu beurteilen sei, ob Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass der Beschwerdeführer den Reisepass dazu benützen wolle, um Suchtgift in einer großen Menge zu erzeugen,

einzuführen etc. . Der Hinweis auf Entscheidungen des

Verwaltungsgerichtshofs, wonach etwa bei einer einschlägigen Suchtgiftverurteilung im Ausland oder etwa im Fall des Verkaufs der 25-fachen der für eine Gesundheitsgefährdung im großen Ausmaß erforderlichen Menge ein Passentziehungsgrund angenommen worden sei, enthebe die Behörde nicht von der Verpflichtung, im konkreten Fall zu prüfen, ob Passentziehungsgründe vorhanden seien, wobei auch eine Zukunftsprognose vorzunehmen sei. Im Fall des Beschwerdeführers hätte auch berücksichtigt werden müssen, dass er nie im Suchtgiftmilieu integriert gewesen sei, sondern lediglich vom Freund seiner Stiefschwester Drogen für sich und seine Freunde besorgt hätte, und dass er seit langem kein Suchtgift mehr zu sich nehme und auch sonst keines weitergeben würde. Er würde sich regelmäßig Drogenkontrollen (Laboruntersuchungen betreffend Suchtgift) unterziehen, auch sonst würde kein Grund zur Annahme bestehen, dass er in Hinkunft ein Suchtgiftdelikt begehen würde. Demnach sei die Annahme nicht gerechtfertigt, dass er unter Verwendung des Reisepasses Suchtgift in einer großen Menge erzeugen, einführen, ausführen oder in Verkehr setzen würde. Die belangte Behörde vertrete eine verfehlte Rechtsmeinung, wonach die Verurteilung nach § 28 SMG allein ausreichen würde, die in § 14 Abs. 1 Z. 3 lit. f PassG umschriebene Annahme zu rechtfertigen. Auch die Tatsache, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Erststraftäter handeln würde, spreche gegen das Vorliegen der Annahme gemäß § 14 Abs. 1 Z. 3 lit. f des PassG. Der Beschwerdeführer weist auch darauf hin, dass er im September 2004 habe einrücken müssen und bei Bekanntwerden seiner Verurteilung keine Bedenken gefunden worden seien, dass er den Wehrdienst mit der Waffe leiste. Es erscheine aber eine Wertungsdifferenz gegeben, wenn einerseits keine Bedenken dagegen bestünden, dass der Beschwerdeführer den Wehrdienst mit der Waffe versehen würde, er aber andererseits nicht berechtigt wäre, als Zivilist in das Ausland zu reisen. Darin, dass die belangte Behörde auf das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht oder bloß zum Schein eingehe, sei eine Sorglosigkeit im Umgang mit dem geschützten Recht auf Ausstellung und Innehabung eines Reisepasses sowie dem Recht auf Erwerbsfreiheit und dem Recht auf Freizügigkeit der Person zu erkennen, was mit sich bringe, dass das dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Verfahren als mangelhaft anzusehen sei. Auch das bloße Anführen von Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes ohne Bezug auf den konkreten Sachverhalt sei nicht geeignet, die Entscheidung rechtsrichtig zu begründen.

2.2. Wegleich die Beschwerde zutreffend darauf hinweist, dass das bloße Anführen von Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes ohne Bezug auf den konkreten Fall (grundsätzlich) nicht geeignet ist, eine behördliche Entscheidung dem Gesetz entsprechend zu begründen, vermag sie mit ihrem Vorbringen nicht aufzuzeigen, dass das Ergebnis der behördlichen Beurteilung rechtswidrig wäre.

Auf Grund des im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Fehlverhaltens (vgl. oben I.1.) wurde der Beschwerdeführer unstrittig (u.a.) wegen des Verbrechens nach § 28 Abs. 2 und 3 erster Fall SMG verurteilt. Der Beschwerdeführer hat nach diesem Urteil über einen Zeitraum von etwa sechs Monaten hinweg den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer Reihe von Tathandlungen - somit wiederholt - verkauft und ist dabei - wie die Verurteilung nach § 28 Abs. 3 erster Fall SMG und die diesbezüglich unstrittigen Feststellungen zeigen - gewerbsmäßig vorgegangen. Die von ihm in Verkehr gesetzte Suchtgiftmenge war eine solche, die geeignet war, im großen Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen (vgl. § 28 Abs. 6 SMG; vgl. das besagte Urteil vom 23. Juni 2003, OZ 10 der vorgelegten Verwaltungsakten). Der Beschwerdeführer hat durch dieses wiederholte Fehlverhalten selbst gezeigt, dass bei Suchtgiftdelikten die Wiederholungsgefahr besonders groß ist, zumal er nach den unbestrittenen Feststellungen schon vor diesem Zeitraum über mehrere Monate hinweg Haschisch sowie die anderen unter I.1. genannten Suchtmittel von dort erwähnten Personen erworben und bis zum Konsum besessen hat. In Anbetracht dieser wiederholten Straftaten erscheint das Ergebnis der behördlichen Beurteilung, dass im Beschwerdefall die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Z. 3 lit. f PassG erfüllt seien, nicht rechtsirrig.

Die belangte Behörde hatte die Frage des Vorliegens eines Grundes für die Entziehung eines Reisepasses - hierbei handelt es sich um eine administrativ-rechtliche Maßnahme und nicht um eine Strafe - nach den hiefür vom Gesetz vorgegebenen Kriterien eigenständig zu beurteilen, ohne an die Erwägungen des Gerichts bei der Entscheidung über die bedingte Nachsicht der verhängten Strafe gebunden zu sein (vgl. aus der hg. Rechtsprechung das Erkenntnis vom 13. Oktober 2000, Zl. 2000/18/0092). Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung tun die von ihm behaupteten Umstände, dass er nie im Suchtgiftmilieu integriert gewesen sei, sondern lediglich vom Freund seiner Stiefschwester Drogen für sich und seine Freunde besorgt habe, und dass er seit langem kein Suchtgift mehr zu sich nehme und sich regelmäßig Drogenkontrollen unterziehen würde, der Annahme im Sinn des § 14 Abs. 1 Z. 3 lit. f PassG keinen Abbruch, liegt durch sein wiederholtes gravierendes Fehlverhalten noch viel zu kurz zurück, um auf Grund der seither verstrichenen Zeit einen Wegfall oder auch nur eine maßgebliche Minderung der von ihm ausgehenden Gefahr im Sinn des § 14 Abs. 1 Z. 3 lit. f leg. cit. annehmen zu können. Entgegen der Beschwerde kann damit auch nicht gesagt werden, dass die belangte Behörde lediglich auf die bloße Tatsache seiner Verurteilung nach § 28 SMG abgestellt hätte.

Ob der Beschwerdeführer seinen Reisepass im Zusammenhang mit den ihm zur Last liegenden Inverkehrbringen von Suchtgift verwendet hat, ist nach der hg. Rechtsprechung nicht maßgeblich (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. Mai 2000, Zl. 97/180455). Ebenso versagt der Hinweis des Beschwerdeführers auf (nicht näher angeführte) wehrrechtliche Vorschriften im Zusammenhang mit seinem Wehrdienst mit der Waffe, hatte doch die belangte Behörde den vorliegenden Sachverhalt ausschließlich nach den einschlägigen Regelungen des PassG zu beurteilen.

Auf dem Boden des Gesagten geht schließlich auch der Einwand fehl, dass die belangte Behörde auf das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht oder bloß zum Schein eingegangen wäre, weshalb sich schon von daher auch der vom Beschwerdeführer mit diesem Einwand (u.a.) verknüpfte Hinweis auf das Recht auf Erwerbsfreiheit und das Recht auf Freizügigkeit der Person als nicht zielführend erweist.

3. Weiters begegnet auf dem Boden der hg. Rechtsprechung die Auffassung der belangten Behörde, dass durch einen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Ausland die innere Sicherheit der Republik Österreich (insbesondere die Volksgesundheit) im Sinn des § 14 Abs. 1 Z. 4 PassG gefährdet sein könnte, keinen Bedenken (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2003, Zl. 2003/18/0006, mwH).

4. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich - im Rahmen des gestellten Begehrens - auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 3. November 2004

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