VwGH 2004/16/0034

VwGH2004/16/003426.2.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Fellner und Dr. Köller als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über die Beschwerde der Z in W, vertreten durch die Heller-Pitzal-Pitzal Rechtsanwälte KEG, 1040 Wien, Paulanergasse 9, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission Wien vom 25. November 2003, Zl. ABK-363/02, betreffend Getränkesteuer für die Jahre 1999 und 2000, zu Recht erkannt:

Normen

31992L0012 Verbrauchsteuer-RL Art3 Abs2;
61997CJ0437 Evangelischer Krankenhausverein Wien VORAB;
BAO §115 Abs2;
BAO §119 Abs1;
BAO §276;
EURallg;
LAO Wr 1962 §211;
LAO Wr 1962 §90 Abs2;
LAO Wr 1962 §92 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3;
VwRallg;
31992L0012 Verbrauchsteuer-RL Art3 Abs2;
61997CJ0437 Evangelischer Krankenhausverein Wien VORAB;
BAO §115 Abs2;
BAO §119 Abs1;
BAO §276;
EURallg;
LAO Wr 1962 §211;
LAO Wr 1962 §90 Abs2;
LAO Wr 1962 §92 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde für die Jahre 1999 und 2000 die Bemessungsgrundlagen für alkoholische und alkoholfreie Getränke bzw. Speiseeis sowie die sich daraus ergebenden Steuerbeträge im Einzelnen fest und schrieb in Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides der Beschwerdeführerin Getränkesteuer in der Höhe von insgesamt EUR 4.990,81 vor; zudem hielt sie fest, dass die Abgabe bereits fällig gewesen sei.

Zur Begründung verwies die belangte Behörde auf einschlägige Rechtsvorschriften und gab die für den Beschwerdefall wesentlichen Passagen des Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 9. März 2000, Rechtssache C-437/97 , wieder. Zufolge Spruchpunkt 3 dieses Urteils könne niemand Ansprüche betreffend der Steuer auf alkoholische Getränke, die vor Erlass dieses Urteils entrichtet oder fällig geworden seien, geltend machen, es sei denn, er hätte vor diesem Zeitpunkt einen entsprechenden Rechtsbehelf eingelegt oder Klage erhoben. Die Beschwerdeführerin habe vor dem 9. März 2000 keinen solchen Rechtsbehelf eingelegt, weshalb im Beschwerdefall Gemeinschaftsrecht nicht vorrangig anwendbar sei. Der Steuerpflichtige habe bis zum 15. Tag eines jeden Monates die Getränkesteuer für den Vormonat zu entrichten. Die am 15. März und am 15. April fällig gewordenen Getränkesteuerbeträge für die Monate Februar und März 2000, die auch nicht vor dem 9. März 2000 entrichtet worden wären, seien aus der Abgabenbemessung auszuscheiden; in diesem Punkt sei die erstinstanzliche Entscheidung zu berichtigen gewesen. Die Höhe der festgesetzten Getränkesteuer stehe auf Grund des ziffernmäßig nicht bestrittenen Ergebnisses der von der Abgabenbehörde am 9. November 2001 durchgeführten Revision fest.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf ein mängelfreies und vollständiges Ermittlungsverfahren sowie in ihrem Recht darauf verletzt, dass entgegen geltendem Gemeinschaftsrecht Getränkesteuer auf alkoholische Getränke vorgeschrieben und eingehoben werde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der im vorliegenden Fall maßgebliche Punkt 3 des Spruchtenors des Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 9. März 2000 lautet:

"Niemand kann sich auf Art. 3 Absatz 2 der Richtlinie 92/12 (Verbrauchssteuerrichtlinie( berufen, um Ansprüche betreffend Abgaben, wie die Steuer auf alkoholische Getränke, die vor Erlass des Urteiles entrichtet wurden oder fällig geworden sind, geltend zu machen, es sei denn, er hätte vor diesem Zeitpunkt Klage erhoben oder einen entsprechenden Rechtsbehelf eingelegt."

Im Beschwerdefall ist unstrittig, dass die von der belangten Behörde vorgeschriebene Getränkesteuer vor dem 9. März 2000 fällig geworden ist (vgl. die von der belangten Behörde zutreffend dargestellte Norm des § 5 Abs. 1 Wiener Getränkesteuerverordnung 1992, ABl. Nr. 06/1992, in der hier anzuwendenden Fassung ABl. Nr. 50/1994, wonach die Steuer am

15. des Folgemonates fällig wird).

Die Beschwerdeführerin behauptet auch nicht, hinsichtlich der für die Jahre 1999 und 2000 vorgeschriebenen Getränkesteuer einen Rechtsbehelf im Sinne des so eben zitierten Urteils eingelegt zu haben, sondern meint, die für die Vorperioden (1995 bis 1998) gestellten Anträge auf Rückerstattung der Getränkesteuer für alkoholische Getränke stellten auch einen Rechtsbehelf hinsichtlich der beschwerdegegenständlichen Abgabenbeträge dar, "da sich sämtliche Verfahren auf mein Getränkesteuerabgabenkonto beziehen und den Anspruch dem Grunde nach betreffen und nicht die bloße ziffernmäßige Festlegung". Allein dieser Umstand stellt aber im Licht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Begriff des Rechtsbehelfs nicht den erforderlichen prozessualen Schritt gegenüber der Behörde dar (vgl. die Erkenntnisse vom 28. Juli 2001, Zl. 2001/16/0154, und Zl. 2001/16/0225, und vom 19. Juni 2000, Zl. 2000/16/0296). Konkrete Maßnahmen in diese Richtung hat die Beschwerdeführerin für die vorliegenden Zeiträume nicht behauptet.

Liegen aber die im genannten Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften geforderten Voraussetzungen, nach denen die Getränkesteuer auf alkoholische Getränke als gemeinschaftsrechtswidrig zu beurteilen wäre, nicht vor, vermag das Argument der Beschwerdeführerin, sie habe in den Jahren 1999 und 2000 in die Verkaufspreise für alkoholische Getränke keine Getränkesteuer eingerechnet, die Richtigkeit der Entscheidung der belangten Behörde nicht in Frage zu stellen.

Erkennbar unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt die Beschwerdeführerin in der Beschwerde, dass ihr das Ergebnis der Revision vom 9. November 2001 nicht zur Kenntnis gebracht worden sei. Zwar seien in der Berufungsvorentscheidung vom 30. Oktober 2002 Angaben enthalten, die als Ergebnis der Revision bezeichnet worden seien; eine Überprüfung dieser Angaben, die sich mit den Unterlagen der Beschwerdeführerin nicht immer deckten, sei jedoch mangels Kenntnis des Revisionsprotokolls nicht möglich. Auch würden Ziffern im angefochtenen Bescheid von solchen in der Berufungsvorentscheidung abweichen.

Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass es an der Beschwerdeführerin gelegen wäre, das in die Beschwerde aufgenommene Vorbringen über allfällige Divergenzen mit eigenen Aufzeichnungen bzw. über die angeblich nicht nachvollziehbaren Angaben in der Berufungsvorentscheidung bereits im Berufungsverfahren zu erstatten, weil die entsprechenden Feststellungen in der Berufungsvorentscheidung insoweit als Vorhalt anzusehen sind, durch den auch das Parteiengehör gewahrt ist (vgl. die bei Stoll, Band 3, auf Seite 2713 wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Eine Geltendmachung dieser Umstände schon im Berufungsverfahren, wobei selbst in der Beschwerde deren Relevanz nicht dargelegt wurde, hat die Beschwerdeführerin aber nicht behauptet. Ein Verfahrensmangel liegt demnach nicht vor.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Mit Rücksicht auf die durch die zitierte Judikatur klargestellte Rechtslage konnte die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.

Angesichts der Anwendung des § 35 Abs. 1 VwGG erübrigte sich die Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 26. Februar 2004

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