Normen
31992L0012 Verbrauchsteuer-RL Art3 Abs2;
61997CJ0437 Evangelischer Krankenhausverein Wien VORAB;
EURallg;
VwRallg;
31992L0012 Verbrauchsteuer-RL Art3 Abs2;
61997CJ0437 Evangelischer Krankenhausverein Wien VORAB;
EURallg;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit einem Schriftsatz vom 6. April 2000, gerichtet an die mitbeteiligte Gemeinde, legte der Beschwerdeführer Getränkesteuererklärungen für die Jahre 1995 bis 1999 vor, in denen jeweils die Getränkesteuer für alkoholische Getränke auf S 0,00 lauteten. In seinem Antrag begehrt er die Rückzahlung der zu Unrecht eingehobenen Getränkesteuer auf alkoholische Getränke für den Zeitraum vom 1. Jänner 1995 bis 31. Jänner 2000. Der Beschwerdeführer habe sich in diesem Zeitraum laufend geweigert, die Getränkesteuer zu bezahlen und habe sich nur unter Androhung von massiven Zwangsmitteln gezwungen gesehen, die Getränkesteuer zu bezahlen. Er habe ständig Nullerklärungen abgegeben und außerdem ständig auf den Überweisungen sowie Erklärungen darauf verwiesen, dass er nur unter Vorbehalt der EU-Entscheidung die Getränkesteuer überweise.
Diesen Antrag wies der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde mit Bescheid vom 8. Mai 2000 ab. Der Antrag sei erst nach dem 9. März 2000 gestellt worden.
Im Akt befindet sich zwischen diesem Bescheid und der dagegen erstatteten Berufung eine Ablichtung von zwei Zahlungsbelegen, die die Getränkesteuerleistungen des Beschwerdeführers betreffen. Unter "Verwendungszweck" ist beim Beleg mit dem Buchungsdatum 10. August 1999 angegeben: "Getränke und Speisesteuer unter Vorbehalt EU-Entscheidung", beim Beleg mit dem Buchungsdatum 3. Februar 1999: "Vorbehalt EU-Entscheidung".
In seiner Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, er habe sich laufende geweigert, die Getränkesteuer zu bezahlen, ständig Nullerklärungen abgegeben und immer darauf verwiesen, dass er nur unter Vorbehalt der EuGH-Entscheidung die Getränkesteuer überweise.
Mit Bescheid vom 14. November 2000 wies der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde die Berufung mit dem Argument ab, dass ein handschriftlicher Hinweis auf einem Einzahlungsbeleg keinen Rechtsbehelf darstellen könne.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die dagegen erhobene Vorstellung als unbegründet ab. Vor dem 9. März 2000 seien keinerlei Anträge an die Behörde gerichtet worden; die auf den Einzahlungsbelegen angeführten Vermerke:
"Vorbehalt EU-Entscheidung" seien nicht geeignet, den Mindesterfordernissen eines Rechtsbehelfs zu entsprechen.
Mit der vorliegenden Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Rückzahlung der Getränkesteuer für den Zeitraum vom 1. Jänner 1995 bis 31. Jänner 2000 verletzt und begehrt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Punkt 3 des Spruchtenors des Urteiles des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 9. März 2000 in der Rechtssache C- 437/97 lautet:
"Niemand kann sich auf Artikel 3 Absatz 2 der Verbrauchsteuerrichtlinie berufen, um Ansprüche betreffend Abgaben, wie die Steuer auf alkoholische Getränke, die vor Erlass des Urteiles des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache C 437/97 entrichtet wurden oder fällig geworden sind, geltend zu machen, es sei denn, er hätte vor diesem Zeitpunkt Klage erhoben oder einen entsprechenden Rechtsbehelf eingelegt."
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist allein die Frage streitentscheidend, ob der Beschwerdeführer vor dem 9. März 2000 einen "entsprechenden Rechtsbehelf" erhoben hat. Da ein entsprechender Auftrag durch die Vorstellungsbehörde zu keinen weiteren Vorlagen durch den Beschwerdeführer führte, ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer diesbezüglich nur auf die beiden oben wiedergegebenen Zahlungsbelege stützt, wovon sich der vom 3. Februar 1999 stammende auf den Steuerzeitraum Jänner 1999 bezieht, der vom 10. August 1999 stammende enthält keinen Steuerzeitraum.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 2001/16/0225 bis 0228 (unter Hinweis auf sein Erkenntnis vom 7. Juni 2001, Zl. 2001/16/0016, mit welchem eine bedingte Prozesserklärung nicht als Rechtsbehelf anerkannt wurde) ausgeführt, dass bei Zahlungen "unter Vorbehalt" von einem Rechtsbehelf "als Schritt zur Wahrung der Rechte" im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht gesprochen werden kann. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Begründungen der zitierten Erkenntnisse verwiesen.
Damit erweist sich auch die vorliegende Beschwerde als unbegründet, sodass sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Im Hinblick auf das zitierte hg. Erkenntnis Zl. 2001/16/0016 konnte die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 28. Juni 2001
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