Normen
AVG §8;
BDG 1979 §225 Abs3 idF 1999/I/127;
BDG 1979 §3 Abs1;
BDG 1979 §4 Abs1;
BDG 1979 §4 Abs3;
Richtlinien Bewerbung leitende Funktion Schuldienst StadtSR Wien;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
AVG §8;
BDG 1979 §225 Abs3 idF 1999/I/127;
BDG 1979 §3 Abs1;
BDG 1979 §4 Abs1;
BDG 1979 §4 Abs3;
Richtlinien Bewerbung leitende Funktion Schuldienst StadtSR Wien;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Begründung
Aus dem Vorbringen in den wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbundenen Beschwerden und aus den Ablichtungen der angefochtenen Bescheide ergibt sich Folgendes:
Im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 23. Mai 2001 wurde im Bereich des Stadtschulrates Wien die Stelle eines Landesschulinspektors/einer Landesschulinspektorin der Verwendungsgruppe SI 1 für Sozialakademien, Lehranstalten für Tourismus, soziale und wirtschaftliche Berufe ausgeschrieben. Die Beschwerdeführerin hat sich neben dem Mitbeteiligten und weiteren Personen um diese Position beworben.
In einer Sitzung des Kollegiums des Stadtschulrates für Wien vom 19. Juni 2001 wurde ein Dreiervorschlag erstattet, in welchem der Mitbeteiligte an erster Stelle, die Beschwerdeführerin an zweiter Stelle und eine weitere Bewerberin an dritter Stelle gereiht wurde.
Mit dem erstangefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 26. November 2002 wurde die Bewerbung der Beschwerdeführerin um die genannte Planstelle gemäß § 2 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (im Folgenden: BDG 1979), abgewiesen. Mit näherer Begründung vertrat die belangte Behörde die Auffassung, die Beschwerdeführerin erfülle das Ernennungserfordernis der Z. 28.1. lit. b der Anlage 1 zum BDG 1979 nicht.
Mit Entschließung des Bundespräsidenten vom 26. November 2002 wurde dem Mitbeteiligten mit Wirksamkeit vom 1. Dezember 2002 die ausgeschriebene Planstelle verliehen.
Mit dem zweitangefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 26. November 2002 wurde die eben genannte Entschließung dem Mitbeteiligten intimiert.
Sowohl gegen die genannte Entschließung des Bundespräsidenten als auch gegen die beiden vorzitierten Bescheide erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof.
Mit Beschluss dieses Gerichtshofes vom 8. Juni 2004, Zlen. B 178, 179/03-21, B 1329/03-9, wurde zum einen das Beschwerdeverfahren gegen die Entschließung des Bundespräsidenten vom 26. November 2002 eingestellt, zum anderen die Behandlung der Beschwerden gegen die beiden angefochtenen Bescheide abgelehnt und die Beschwerden dem Verwaltungsgerichtshof insoweit zur Entscheidung abgetreten.
In ihren über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerden erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihren Rechten, als bestqualifizierte Bewerberin ernannt zu werden, auf pflichtgemäße Ermessensausübung, auf Einhaltung der Bezug habenden Richtlinien des Stadtschulrates für Wien im Zuge des Ernennungsverfahrens sowie auf Unterbleiben der Abweisung ihrer Bewerbung aus dem von der belangten Behörde herangezogenen Grunde verletzt. Die Beschwerdeführerin macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes der angefochtenen Bescheide sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, sie aus diesen Gründen aufzuheben.
I./ Zur Rechtslage:
§ 4 Abs. 1 bis 3 BDG 1979 (§ 4 Abs. 1 Z. 1 idF BGBl. Nr. 389/1994, Z. 2 idF BGBl. I Nr. 87/2002, die Z. 3 und 4 in der Stammfassung, Abs. 1a idF BGBl. Nr. 389/1994, Abs. 2 idF BGBl. I Nr. 127/1999 und BGBl. I Nr. 87/2002, Abs. 3 in der Stammfassung) lautet:
"§ 4. (1) Allgemeine Ernennungserfordernisse sind
1. a) bei Verwendungen gemäß § 42a die
österreichische Staatsbürgerschaft,
b) bei sonstigen Verwendungen die österreichische
Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines Landes,
dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im
Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den
Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgern
(Inländern),
2. die volle Handlungsfähigkeit,
3. die persönliche und fachliche Eignung für die
Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind, und
4. ein Lebensalter von mindestens 18 Jahren und von höchstens 40 Jahren beim Eintritt in den Bundesdienst.
(1a) Das Erfordernis der fachlichen Eignung gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen.
(2) Die besonderen Ernennungserfordernisse werden im Besonderen Teil und durch die Anlage 1 geregelt. Die allgemeinen und besonderen Ernennungserfordernisse sind nicht nur für die Ernennung, sondern auch für die Verleihung einer Planstelle gemäß § 2 Abs. 2 zu erbringen.
(3) Von mehreren Bewerbern, die die Ernennungserfordernisse erfüllen, darf nur der ernannt werden, von dem auf Grund seiner persönlichen und fachlichen Eignung anzunehmen ist, dass er die mit der Verwendung auf der Planstelle verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllt."
Nach § 225 Abs. 3 BDG 1979 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 1999, BGBl. I Nr. 127, hat der Besetzung einer freien Planstelle eines Schul- oder Fachinspektors ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen.
Ziffer 28 der Anlage 1 zum BDG 1979 in der Stammfassung BGBl. Nr. 333/1979 (die Überschrift in der Fassung BGBl. I Nr. 127/1999) lautet:
"28. Verwendungsgruppen SI 1, FI 1 und S 1 Ernennungserfordernisse:
28.1.
a) Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der
Z. 23.1 und
b) eine mehrjährige Unterrichtstätigkeit an der
betreffenden Schulart mit hervorragenden pädagogischen Leistungen."
Auf Grund näher genannter Beschlüsse des Kollegiums des Stadtschulrates von Wien wurden im Verordnungsblatt des Stadtschulrates für Wien Nr. 5/2000 unter Nr. 30 Richtlinien betreffend das Verfahren bei der Bewerbung um leitende Funktionen im Schuldienst veröffentlicht. Diese Richtlinien enthalten auch Verfahrensvorschriften für die Vergabe von Schulaufsichtsfunktionen. Im ersten Absatz dieser Richtlinien heißt es:
"Diese Richtlinien sollen ein hohes Maß an Objektivität und transparent bei der Erstattung von Ernennungsvorschlägen durch das Kollegium des Stadtschulrates für Wien gewährleisten und dienen zur Gewinnung von Informationen und zur Entscheidungshilfe."
Nach Maßgabe dieser Richtlinien erfolge unter Zugrundelegung der Bewerbungen nach Vorliegen der Gutachten von Direktor und Schulaufsicht die Bewertung der Bewerber durch die jeweilige schulführende Abteilung unter Mitwirkung der Personalabteilung des Stadtschulrates nach den Kalkülen "besonders geeignet", "geeignet" und "bedingt geeignet". In Ansehung der besonders geeigneten Bewerber bei der Vergabe von Schulaufsichtsfunktionen sei sodann insbesondere ein Assessementverfahren durch ein unabhängiges und weisungsfreies Personalberatungsunternehmen vorgesehen. Weiters heißt es, es werde eine computerunterstützte Personalanalyse durchgeführt.
II./ Zur Zurückweisung der Beschwerden:
Unbeschadet der vom Verfassungsgerichtshof im zitierten Beschluss vom 8. Juni 2004 vertretenen Ansicht, dass die vorliegende Sache nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen sei, ist im Beschwerdefall vorab zu prüfen, ob die - von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes verschiedene - Prozessvoraussetzung der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerden nach § 34 Abs. 1 VwGG vorliegt (vgl. hiezu den hg. Beschluss vom 21. April 2004, Zl. 2003/12/0074, mwH).
Die Berechtigung zur Beschwerdeerhebung setzte vorliegendenfalls die Parteistellung der Beschwerdeführerin im Ernennungsverfahren voraus.
Im Zusammenhang mit der Ableitung der Parteistellung aus besonderen Rechtsvorschriften hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu Ernennungen die Auffassung zum Ausdruck gebracht, dass - auch bei Fehlen einer ausdrücklich Parteistellung zuerkennenden Bestimmung - dem in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis befindlichen Beamten bei einer bestimmten "rechtlichen Verdichtung" ein Rechtsanspruch auf Überprüfung eines Ernennungsaktes zukomme. Eine solche rechtliche Verdichtung ist aber nur dann gegeben, wenn die für die Entscheidung maßgebenden Aspekte normativ gefasst sind, es sich hiebei nicht bloß um Selbstbindungsnormen handelt und - andererseits - wenn ein Rechtsanspruch (rechtliches Interesse) nicht ausdrücklich gesetzlich verneint wird (vgl. den hg. Beschluss vom 24. März 2004, Zl. 2003/12/0143, mwH). Demgegenüber ist der Verwaltungsgerichtshof der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, wonach (nur) die in einen bindenden Dreiervorschlag aufgenommenen Bewerber eine Verwaltungsverfahrensgemeinschaft bildeten, nicht gefolgt.
In Ansehung der Ernennung von Landesschulinspektoren hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 17. September 1997, Zl. 96/12/0190, dargelegt, dass die Bestimmungen des § 4 BDG 1979 im Zusammenhang mit den Ernennungserfordernissen nach Punkt 28 der Anlage 1 zum BDG 1979 in der damals maßgeblichen - mit der nunmehr anzuwendenden Rechtslage durchaus vergleichbaren - Fassung keine derartige rechtliche Verdichtung aufweisen. Auf die Entscheidungsgründe dieses Beschlusses wird gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen. Zum selben Ergebnis war der Verwaltungsgerichtshof in Ansehung der Parteistellung im Verfahren zur Ernennung von Bezirksschulinspektoren im hg. Beschluss vom 30. September 1996, Zl. 96/12/0177, gelangt.
Die Beschwerdeführerin vertritt jedoch die Auffassung, durch § 225 Abs. 3 BDG 1979 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 127/1999 sei klargestellt worden, dass Parteistellung von Bewerbern für die Funktion eines Schulinspektors bestehe. Dies folge daraus, dass der Gesetzgeber des § 207m Abs. 2 BDG 1979 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/1997 in Ansehung des Ausschreibungsverfahrens betreffend die Besetzung von Planstellen für leitende Lehrerfunktionen das Vorliegen einer Parteistellung im Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren ausdrücklich ausgeschlossen habe, während dies in § 225 Abs. 3 BDG 1979 nicht geschehen sei.
Dieser Argumentation ist jedoch entgegen zu halten, dass bei Erlassung der Novelle BGBl. I Nr. 127/1999 die Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts zur Parteistellung von Bewerbern im Allgemeinen, sowie näherhin jene des Verwaltungsgerichtshofes in Ansehung der Planstellen von Schulinspektoren, insbesondere auch der bereits zitierte hg. Beschluss vom 17. September 1997, bekannt war. Hätte der Gesetzgeber bei sonst unverändert gelassener Regelungsdichte der Auswahlkriterien für die Ernennung von Landesschulinspektoren in die Judikaturdivergenz zwischen den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts eingreifen und den (in den Besetzungsvorschlag aufgenommenen) Bewerbern Parteistellung zuerkennen wollen, so hätte er dies vor dem Hintergrund der genannten Rechtsprechung wohl ausdrücklich getan. Von diesem Ergebnis ist der Verwaltungsgerichtshof auch schon in seinem - die Ernennung auf eine Planstelle eines Bezirksschulinspektors betreffenden - Beschluss vom 28. Jänner 2004, Zl. 2003/12/0121, ausgegangen, in welchem die Parteistellung von Bewerbern für solche Planstellen, in Ansehung derer § 225 Abs. 3 BDG 1979 gleichfalls gilt, ausdrücklich verneint wurde.
Anzumerken ist noch, dass den von der Beschwerdeführerin als verletzt erachteten Richtlinien des Stadtschulrates für Wien lediglich der Charakter von Selbstbindungsnormen zukommt (vgl. den Richtlinien des Landesschulrates für Oberösterreich betreffenden hg. Beschluss vom 22. Oktober 1997, Zl. 97/12/0132). Dass dem Bewerber ein subjektives Recht auf ihre Einhaltung zukäme, ist ihnen keinesfalls zu entnehmen.
Das von der Beschwerdeführerin gleichfalls ins Treffen geführte hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2001, Zl. 2000/12/0168, betraf eine andere Verfahrenskonstellation, nämlich eine solche, in welcher der Verfassungsgerichtshof, gemäß § 87 Abs. 2 VfGG für die belangte Behörde bindend, in einem vorangegangenen Rechtsgang die Rechtsauffassung ausgesprochen hat, dem Beschwerdeführer komme Parteistellung zu. Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor. Das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2001, Zl. 99/12/0151, betrifft die Verleihung einer schulfesten Lehrerstelle und ist in Ansehung des Grades der "rechtlichen Verdichtung" der maßgeblichen Bestimmungen mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Bei dem von der Beschwerdeführerin für die Richtigkeit ihres Standpunktes weiters ins Treffen geführten Erkenntnis VwSlg. Nr. 8343/A handelt es sich offenkundig um ein Fehlzitat, weil sich dasselbe mit Fragen der Ernennung von Beamten nicht befasst.
Da den Beschwerden nach dem Vorgesagten der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegen steht, waren sie ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 1. Oktober 2004
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