VwGH 2004/04/0220

VwGH2004/04/022021.12.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer sowie Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über die Beschwerde der P GmbH in G, vertreten durch Dr. Wilfried Mayer, Dr. Michael Schneditz-Bolfras, Dr. Fritz Vierthaler und Dr. Christoph Mizelli, Rechtsanwälte in 4810 Gmunden, Marktplatz 16, gegen den Bescheid des Vergabekontrollsenates des Landes Salzburg vom 13. November 2000, Zl. VKS/12/16-2000, betreffend Nachprüfungsverfahren nach dem (Salzburger) Landesvergabegesetz (mitbeteiligte Partei: Stadt Salzburg (Fremdenverkehrsbetriebe der Stadt Salzburg; nunmehr Kongress, Kurhaus & Tourismusbetriebe der Stadt Salzburg), vertreten durch Ramsauer Perner Holzinger, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Rochusgasse 4), zu Recht erkannt:

Normen

B-VG Art140 Abs4;
B-VG Art140 Abs7;
LVergG Slbg 1998 §1 Abs1 Z1;
Statut Salzburg 1966 §62;
VwGG §42 Abs2 Z1;
B-VG Art140 Abs4;
B-VG Art140 Abs7;
LVergG Slbg 1998 §1 Abs1 Z1;
Statut Salzburg 1966 §62;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Salzburg hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde vom Vergabekontrollsenat des Landes Salzburg der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Feststellung, dass beim Bauvorhaben "Neubau Kongresshaus Salzburg die Zuschlagserteilung durch die Antragsgegnerin hinsichtlich des Angebotsgegenstandes 'abgehängte Decken Metall' an die Firma B aus W rechtswidrig erfolgt sei," abgewiesen.

In der Begründung dieses Bescheides wird die Abweisung des Antrages der beschwerdeführenden Partei (zusammenfassend) damit begründet, dass die Zuschlagserteilung an die Firma B gesetzeskonform erfolgt sei und die mangelnde Verständigung der Mitbieter von der Zuschlagsentscheidung keinen Einfluss auf die Vergabe des gegenständlichen Bauauftrages gehabt hätte.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

In Entsprechung des im Beschwerdefall vom Verwaltungsgerichtshof gestellten Gesetzesprüfungsantrages sprach der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 27. September 2004, G 29/04-5, aus, dass die Wortfolge "die Gemeinden," in § 1 Abs. 1 Z. 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 1997 über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Landesvergabegesetz - LVergG), LGBl. für das Land Salzburg Nr. 1/1998, bis zum Ablauf des 31. August 2002 verfassungswidrig war.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Art. 140 Abs. 7 erster und zweiter Satz B-VG lauten:

"Ist ein Gesetz wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben worden oder hat der Verfassungsgerichtshof gemäß Abs. 4 ausgesprochen, dass ein Gesetz verfassungswidrig war, so sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles ist jedoch das Gesetz weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis Anderes ausspricht."

Der angefochtene Bescheid stützt sich auf die Geltungsbereichsbestimmung des § 1 Abs. 1 Z. 1 LVergG - und zwar hinsichtlich der Gemeinden (als öffentliche Auftraggeber). Bei den Fremdenverkehrsbetrieben der Stadt Salzburg (nunmehr: Kongress, Kurhaus & Tourismusbetriebe der Stadt Salzburg) handelt es sich nämlich um ein Unternehmen gemäß § 62 Salzburger Stadtrecht, LGBl. für das Land Salzburg Nr. 47/1966, ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Rechtsperson ist also die Stadt Salzburg). Auch wenn die Stadt Salzburg von ihrem inneren Organisationsrecht Gebrauch gemacht hat und eine eigene Organisationseinheit für die hier in Frage stehende wirtschaftliche Betätigung eingerichtet hat, so wurde damit keine von der Gemeinde verschiedene Rechtspersönlichkeit gegründet und verbleibt auch die Entscheidungsgewalt bei den Gemeindeorganen (vgl. dazu auch Binder, Wirtschaftsunternehmungen der Gemeinden, in Fröhler/Oberndorfer (Hg.), Das österreichische Gemeinderecht, 3.11.5.).

Der Beschwerdefall bildet den Anlassfall für den verfassungsgerichtlichen Ausspruch, dass die - nach dem Vorgesagten - angewendete und vom Verwaltungsgerichtshof anzuwendende Gesetzesstelle bis zum Ablauf des 31. August 2002 verfassungswidrig war.

Der angefochtene Bescheid war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Die Umrechnung beruht auf § 3 Abs. 2 Z. 2 Eurogesetz, BGBl. Nr. 72/2000.

Wien, am 21. Dezember 2004

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