Normen
GewO 1994 §356 Abs1;
GewO 1994 §356 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben jeweils zu gleichen Teilen dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid des UVS im Land Niederösterreich vom 21. Juli 2004 wurden die Berufungen der beschwerdeführenden Parteien gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems (BH) vom 17. Dezember 2003, betreffend Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer gewerblichen Betriebsanlage der mitbeteiligten Partei zurückgewiesen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die BH habe auf Grund des Genehmigungsantrages der mitbeteiligten Partei eine mündliche Verhandlung für 1. Dezember 2003 anberaumt. Hievon seien die Eigentümer der unmittelbar angrenzenden Grundstücke sowie die Eigentümer jener Grundstücke, die lediglich durch einen Weg getrennt seien, durch persönliche Ladung verständigt worden. Im Übrigen sei die Verhandlung durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde R sowie an der Amtstafel der BH kundgemacht worden. Die zur Verhandlung erschienenen Nachbarn hätten gegen die beantragte Betriebsanlage keine Einwände erhoben; die beschwerdeführenden Parteien seien zur Verhandlung nicht erschienen. Die beschwerdeführenden Parteien seien nicht unmittelbar angrenzende Nachbarn an das in Rede stehende Betriebsgrundstück. Aus dem vorgelegten Lageplan ergebe sich, dass dem Betriebsgrundstück keine Häuser unmittelbar benachbart seien. "Unmittelbar benachbart" seien nämlich nur Häuser, die sich in einer gewissen räumlichen Nähe zur Betriebsanlage befänden; die von den beschwerdeführenden Parteien namhaft gemachten (bebauten) Grundstücke seien von der Betriebsanlage erheblich weit entfernt und es lägen zahlreiche Grundstücke dazwischen. Die Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde R sei am 18. November 2003 angeschlagen, der Anschlag am 1. Dezember 2003 wieder abgenommen worden. Bei der Amtstafel handle es sich um den linken Schaukasten im Eingangsbereich des Amtsgebäudes der Marktgemeinde R; dieser werde für Kundmachungen der Gemeinde verwendet. Eine ausdrückliche Bezeichnung als "Amtstafel" sei ebenso wenig erforderlich wie eine Beleuchtung der Tafel. Die Dauer des Anschlags sei ausreichend gewesen, um den nicht persönlich zu ladenden Nachbarn Gelegenheit zu geben, von der Verhandlung so rechtzeitig Kenntnis zu erlangen, dass sie rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Auf die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Projektunterlagen sei in der Kundmachung hingewiesen worden. Durch die Nichterhebung von Einwendungen in der - ordnungsgemäß kundgemachten - mündlichen Verhandlung hätten die beschwerdeführenden Parteien ihre Parteistellung im gewerbebehördlichen Genehmigungsverfahren verloren. Ihre Berufungen seien daher zurückzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Die beschwerdeführenden Parteien erachten sich durch den angefochtenen Bescheid im Recht auf meritorische Erledigung der von ihnen erhobenen Berufungen verletzt. Sie bringen hiezu im Wesentlichen vor, die belangte Behörde sei zu Unrecht von einer Erfüllung der Voraussetzungen der Präklusion im Sinn des § 42 Abs. 1 AVG ausgegangen. Die beschwerdeführenden Parteien seien nämlich als "bekannte Beteiligte" im Sinn des § 41 Abs. 1 AVG, d. h. als Beteiligte, die von der Behörde auf Grund der Projektunterlagen als bekannt hätten ermittelt werden müssen, persönlich zu laden gewesen; die belangte Behörde habe selbst ausgeführt, dass die beschwerdeführenden Parteien Nachbarn gemäß § 75 Abs. 2 GewO 1994 seien. Sie seien jedoch nicht persönlich verständigt worden. Mangels persönlicher Ladung seien sie daher gemäß § 42 AVG nicht präkludiert. Im Übrigen sei auch die öffentliche Kundmachung der Verhandlung nicht ordnungsgemäß erfolgt. Die Stelle, wo die Kundmachung nach den Feststellungen der belangten Behörde (linke Seite des Eingangs zum Gemeindeamt) angeschlagen worden sei, sei nicht als "Amtstafel" oder "Gemeindetafel" gekennzeichnet. Eine solche Kennzeichnung sei jedoch im Interesse der Rechtssicherheit zwingend erforderlich. Die Dauer der Kundmachung im Ausmaß von 12 Tagen sei zu kurz gewesen, um eine Kenntnisnahme von der und eine Vorbereitung auf die Verhandlung zu ermöglichen. Mit zunehmender Dauer der Kundmachung steige nämlich die Wahrscheinlichkeit, dass Beteiligte Kenntnis vom Verhandlungstermin erlangen. Die Möglichkeit eines Vertagungsantrages scheide aber naturgemäß dann aus, wenn gar keine Kenntnis vom Verhandlungstermin erlangt werden könne. Im Übrigen gehe die belangte Behörde selbst von einem auffallend weiten Immissionsbereich der Anlage aus, ohne jedoch eine Anwendung der Bestimmungen für Großverfahren (§§ 44a f. AVG) in Betracht zu ziehen. Abgesehen davon, dass die Behörde nicht begründet habe, warum sie diese Bestimmungen (§§ 44a f. AVG) nicht angewendet habe, betrage die dort vorgesehene Einwendungsfrist mindestens sechs Wochen. Auch dies zeige, dass die Kundmachungsdauer von 12 Tagen keinesfalls ausreichend sei. Schließlich sei die Ausschreibung der Verhandlung entgegen den sonstigen Modalitäten nicht auch im Amtsblatt der BH verlautbart worden. Angesichts der größeren Reichweite einer Kundmachung in der für amtliche Verlautbarungen bestimmten Zeitung gegenüber der Kundmachung an der Amtstafel hätte die Behörde der Amtsblattverlautbarung den Vorzug geben müssen. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil die Amtstafel - wie dargelegt - im konkreten Fall weder als solche bezeichnet, noch beleuchtet und auch nicht zeitlich uneingeschränkt zugänglich gewesen sei. Bei der Beurteilung von Kundmachungsart und Kundmachungsdauer müsse ein strenger Maßstab angelegt werden, zumal eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht möglich sei. Hingegen müsse der Begriff in § 356 GewO 1994 "unmittelbar benachbarte Häuser" weit ausgelegt werden. Darunter seien nach Auffassung der Beschwerdeführer alle Häuser im "unmittelbaren Umgebungsbereich" der Betriebsanlage zu verstehen, wobei die Umgebung in einer Entfernung von 5 km angesichts der von der Betriebsanlage möglicherweise ausgehenden Immissionen noch zu diesem Bereich zu zählen wären. Der Anschlag in diesen Häusern habe auch den Zweck, den Informationsfluss an die betroffene Gemeindebevölkerung zu beschleunigen. Hätte die Behörde die Anschläge in diesen Häusern vorgenommen, hätten die Beschwerdeführer von der Verhandlung erfahren.
Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in allen für die Entscheidung relevanten Umständen jenem, der bereits mit hg. Erkenntnis vom 17. November 2004, Zl. 2004/04/0169, entschieden wurde; eine Ausfertigung dieses Erkenntnisses ist zur Information angeschlossen. Aus den dort dargestellten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, erweist sich auch die vorliegende Beschwerde als unbegründet. Sie war daher in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Von der von den Beschwerdeführern beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden. Der Anforderung des Art. 6 EMRK wurde im gegenständlichen Fall durch die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde, einem Tribunal im Sinne der EMRK, Genüge getan (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 30. Oktober 2003, Zl. 2003/02/0031).
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 21. Dezember 2004
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)